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Urteil

7 K 2569/20

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein in einem ersten Inlandspass eingetragener Hinweis auf eine andere als die deutsche Nationalität gilt als Ausdruck eines Gegenbekenntnisses, das die Annahme eines deutschen Volkstumsbekenntnisses ausschließt, sofern kein glaubhaftes Abrücken davon dargelegt ist. • Sprachzertifikat A1 reicht nicht aus, um ein Volkstumsbekenntnis nach § 6 Abs. 2 BVFG zu belegen; maßgeblich sind Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 zum Zeitpunkt des Verlassens des Aussiedlungsgebiets. • Fehlende Beibringbarkeit von Unterlagen aus dem Herkunftsgebiet begründet nicht ohne Weiteres einen Verfahrensmangel, wenn die Antragstellerin Gelegenheit hatte, entscheidungserhebliche Unterlagen vorzulegen und ggf. im gerichtlichen Verfahren nachreicht. • Bei Vorliegen eines ausdrücklichen Gegenbekenntnisses zu einer fremden Nationalität sind für ein glaubhaftes Abrücken erhöhte Anforderungen an äußere, erkennbare Anhaltspunkte zu stellen.
Entscheidungsgründe
Gegenbekenntnis in Inlandspass und unzureichende Sprachnachweise verhindern Zuerkennung eines Aufnahmebescheids nach BVFG • Ein in einem ersten Inlandspass eingetragener Hinweis auf eine andere als die deutsche Nationalität gilt als Ausdruck eines Gegenbekenntnisses, das die Annahme eines deutschen Volkstumsbekenntnisses ausschließt, sofern kein glaubhaftes Abrücken davon dargelegt ist. • Sprachzertifikat A1 reicht nicht aus, um ein Volkstumsbekenntnis nach § 6 Abs. 2 BVFG zu belegen; maßgeblich sind Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 zum Zeitpunkt des Verlassens des Aussiedlungsgebiets. • Fehlende Beibringbarkeit von Unterlagen aus dem Herkunftsgebiet begründet nicht ohne Weiteres einen Verfahrensmangel, wenn die Antragstellerin Gelegenheit hatte, entscheidungserhebliche Unterlagen vorzulegen und ggf. im gerichtlichen Verfahren nachreicht. • Bei Vorliegen eines ausdrücklichen Gegenbekenntnisses zu einer fremden Nationalität sind für ein glaubhaftes Abrücken erhöhte Anforderungen an äußere, erkennbare Anhaltspunkte zu stellen. Die Klägerin, gebürtig aus Russland und seit 2017 mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet, beantragte 2018 beim Bundesverwaltungsamt einen Aufnahmebescheid nach dem BVFG mit der Behauptung, deutsche Volkszugehörige zu sein. Sie legte ein Sprachzertifikat A1 vor und erklärte, Deutsch in der Familie gelernt zu haben; ein B1-Zertifikat lag nicht vor. In ihrem ersten Inlandspass war ihre Nationalität als russisch eingetragen; die Klägerin macht geltend, dies sei fehlerhaft erfolgt und ihr Vater bzw. Großvater seien deutsche Volkszugehörige. Das BVA lehnte den Antrag ab mit der Begründung, Abstammung nicht hinreichend belegt, die sprachlichen Voraussetzungen (B1) fehlten und das Passeintrag ein Gegenbekenntnis darstelle. Die Klägerin widersprach erfolglos und erhob Klage. Sie rügt Verfahrensmängel und trägt vor, das Gegenbekenntnis sei aus Angst vor Repressionen erfolgt und ihre deutschen Sprachkenntnisse seien ausreichend gewesen. • Rechtliche Grundlage sind §§ 26, 27 Abs.1 sowie § 6 BVFG; Spätaussiedlerstatus setzt deutsche Volkszugehörigkeit voraus (§ 4 Abs.1 i.V.m. § 6 Abs.2 BVFG). • Nach § 6 Abs.2 BVFG kann ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum auch durch ausreichende Deutschkenntnisse (Niveau B1) oder familiär vermittelte Deutschkenntnisse ersetzt werden, maßgeblich ist der Zeitpunkt des Verlassens des Aussiedlungsgebiets. • Die Klägerin verfügte zum maßgeblichen Zeitpunkt des Verlassens 2017 nicht über B1-Kenntnisse; vorgelegtes Zertifikat A1 genügt nicht, und spätere Verbesserungen nach der Einreise können nicht zurückprojiziert werden. • Die Eintragung der russischen Nationalität im ersten Inlandspass stellt ein ausdrückliches Gegenbekenntnis dar, das der Annahme eines deutschen Volkstumsbekenntnisses entgegensteht; für ein glaubhaftes Abrücken hiervon bedarf es besonderer, äußerlich erkennbarer Tatsachen; reines Spracherlernen reicht nicht aus. • Die Klägerin hat im Verwaltungsverfahren ausreichende Gelegenheit gehabt, Unterlagen vorzulegen; ein etwaiger Verfahrensfehler wurde durch das gerichtliche Verfahren geheilt (§ 45 VwVfG). • Vorgetragene Gründe für die Eintragung einer anderen Nationalität (z. B. Repressionsgefahr) sind nicht substantiiert und in der Zeit 1993 nicht überzeugend belegt, sodass das Gegenbekenntnis nicht als unbeachtlich angesehen werden kann. • Da die Voraussetzungen deutscher Volkszugehörigkeit nicht erfüllt sind, entfällt ein Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach §§ 26, 27 BVFG. Die Klage wird abgewiesen; das Gericht bestätigt die Ablehnung des Aufnahmebescheids durch das BVA. Entscheidungsgrund ist insbesondere das in einem ersten Inlandspass dokumentierte Gegenbekenntnis zur russischen Nationalität kombiniert mit dem Fehlen der nach § 6 Abs.2 BVFG erforderlichen Deutschkenntnisse (Niveau B1) zum relevanten Zeitpunkt. Ein späterer Spracherwerb und familiäre Sprachvermittlung genügen nicht, um das ausdrückliche Gegenbekenntnis ohne weitere konkrete, äußere Anhaltspunkte zu revidieren. Verfahrensmängel können nicht festgestellt werden; die Klägerin hatte Gelegenheit zur Nachreichung und das gerichtliche Verfahren hat etwaige Verfahrensfehler geheilt. Kosten trägt die Klägerin; das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.