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Beschluss

2 L 1882/21

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine Baugenehmigung ist zulässig, aber abzulehnen, wenn das Interesse des Bauherrn an sofortiger Ausnutzung das Interesse der Nachbarn überwiegt. • Eigentümer in verschiedenen Baugebieten haben keinen allgemeinen Gebietserhaltungsanspruch; Nachbarschutz bei gebietsfremder Nutzung nur nach §15 Abs.1 Satz2 BauNVO. • Einsichtnahmen durch zulässige Bebauung in dicht bebauten Wohngebieten sind regelmäßig hinzunehmen, soweit Abstandsflächen eingehalten sind.
Entscheidungsgründe
Keine aufschiebende Wirkung gegen Baugenehmigung bei fehlender Rechtsverletzung der Nachbarn • Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine Baugenehmigung ist zulässig, aber abzulehnen, wenn das Interesse des Bauherrn an sofortiger Ausnutzung das Interesse der Nachbarn überwiegt. • Eigentümer in verschiedenen Baugebieten haben keinen allgemeinen Gebietserhaltungsanspruch; Nachbarschutz bei gebietsfremder Nutzung nur nach §15 Abs.1 Satz2 BauNVO. • Einsichtnahmen durch zulässige Bebauung in dicht bebauten Wohngebieten sind regelmäßig hinzunehmen, soweit Abstandsflächen eingehalten sind. Die Antragsteller sind Eigentümer eines Grundstücks in einem reinen Wohngebiet und klagen gegen die Baugenehmigung für ein benachbartes Grundstück des Beigeladenen, für das ein Allgemeines Wohngebiet festgesetzt ist. Sie beantragen im vorläufigen Rechtsschutz die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Baugenehmigung vom 29. Juni 2021. Die Antragsteller rügen insbesondere unzumutbare Einsichts- und eine erdrückende Wirkung des geplanten Neubaus auf ihr Grundstück. Der Beigeladene verfolgt das Bauvorhaben als Wohnhaus, das nach Bebauungsplan und BauNVO grundsätzlich zulässig ist. Das Gericht hat im Verfahren nach §§ 80a Abs.3, 80 Abs.5 VwGO eine Interessenabwägung vorzunehmen. Relevante Tatsachen sind Abstände der Gebäude von über 20 m, eingehaltene Abstandsflächen nach §6 BauO NRW und die unterschiedlichen Festsetzungen der Baugebiete. • Vorliegen eines zulässigen Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz, aber fehlende Erfolgsaussicht der Hauptsache führt zur Ablehnung des Antrags. • Kein Gebietserhaltungsanspruch der Antragsteller: Die Grundstücke liegen in unterschiedlichen Baugebieten; Wohnen ist in beiden Gebieten allgemein zulässig (§§1,3,4 BauNVO). • Kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme (§15 Abs.1 Satz2 BauNVO): Nach ständiger Rechtsprechung ist erforderlich, dass die Zumutbarkeitsschwelle ersichtlich überschritten ist; das ist nicht gegeben. • Einsichtnahmemöglichkeiten sind in dicht bebauten Wohngebieten regelmäßig hinzunehmen, sofern die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen eingehalten sind (§6 BauO NRW); hier sind über 20 m Abstand, so dass keine unzumutbare Einsicht besteht. • Keine erdrückende Wirkung: Weder Ausmaß noch Baumasse des neuen Gebäudes rechtfertigen die Annahme einer übermäßigen Dominanz gegenüber dem Nachbargrundstück. • Die Interessenabwägung nach §§80a Abs.3, 80 Abs.5 VwGO fällt wegen hoher Wahrscheinlichkeit der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung zugunsten des Beigeladenen aus. • Kosten- und Streitwertentscheidung beruhen auf §§154,159,162 VwGO sowie §§52,53 GKG; außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 2 K 5400/21 gegen die Baugenehmigung vom 29.06.2021 wird abgelehnt. Das Gericht hat die Baugenehmigung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht als rechtswidrig im Sinne des Nachbarschutzes bewertet, weil keine gebietsfremde Nutzung vorliegt, die Abstandsflächen eingehalten sind und weder unzumutbare Einsichten noch eine erdrückende Wirkung gegeben sind. Daher überwiegt das Interesse des Beigeladenen an der sofortigen Ausnutzung der Genehmigung gegenüber dem Schutzinteresse der Antragsteller. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig. Der Streitwert des Verfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.