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Beschluss

20 L 1618/21

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2021:1209.20L1618.21.00
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Tenor
  • 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 20 K 4796/21 gegen die    Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 30.08.2021 wird    hinsichtlich deren Ziffern 2 bis 4 wiederhergestellt und hinsichtlich    der Zwangsgeldandrohung in Ziffer 5 angeordnet.    Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

  •     Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller zu 2/3 und die    Antragsgegnerin zu 1/3.

  • 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 20 K 4796/21 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 30.08.2021 wird hinsichtlich deren Ziffern 2 bis 4 wiederhergestellt und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung in Ziffer 5 angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller zu 2/3 und die Antragsgegnerin zu 1/3. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage 20 K 4796/21 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 30.08.2021 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich Ziffer 5 anzuordnen, hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn wie hier die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO von der Behörde angeordnet worden ist. Bei seiner Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht das öffentliche Vollziehungs- und das private Aussetzungsinteresse gegeneinander abzuwägen und dabei die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Während bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsbehelfs ein schutzwürdiges Aussetzungsinteresse nicht in Betracht kommt, besteht umgekehrt kein öffentliches Interesse am Vollzug einer offensichtlich rechtswidrigen Verfügung. Lassen sich die Erfolgsaussichten nur abschätzen, ohne eindeutig zu sein, bildet der Grad der Erfolgschance ein wichtiges Element der vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung. I. Hinsichtlich Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung überwiegt das öffentliche Interesse am Vollzug das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers, da insoweit bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage alles für die Rechtmäßigkeit der Verfügung spricht. Ermächtigungsgrundlage für die von der Antragsgegnerin in Ziffer 1 der Verfügung getroffene Feststellung ist § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW. Danach erfolgt die Feststellung der Gefährlichkeit eines im Einzelfall gefährlichen Hundes im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW durch die zuständige Behörde nach Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt. Vorschriften für die Gestaltung der Begutachtung im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW – vergleichbar etwa § 3 DVO LHundG NRW – existieren nicht. Im Rahmen der nach § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW zu treffenden Entscheidung ist dabei stets eine Gesamtschau aller Vorfälle und Begutachtungen des Hundes vorzunehmen. Die von der Antragsgegnerin als zuständige Behörde gemäß § 13 Satz 1 LHundG NRW getroffene Feststellung ist hier in formell rechtmäßiger Weise nach Begutachtung durch die amtliche Tierärztin U. erfolgt. Es bestehen nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand auch keine durchgreifenden Bedenken gegen die materielle Rechtmäßigkeit dieser Feststellung. Denn nach Aktenlage handelt es sich bei „C. “ um einen gefährlichen Hund im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 LHundG NRW. Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 LHundG NRW ist ein Hund im Einzelfall gefährlich, der einen anderen Hund durch Biss verletzt hat, ohne selbst angegriffen worden zu sein, oder der einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen hat. Dass es hier zu einem Beißvorfall dieser Art am 23.10.2020 gekommen ist, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. An dem besagten Tag lief der nicht angeleinte Hund „C. “ des Antragstellers (Rasse Deutsch Drahthaar) auf den angeleint geführten Hund „M. “ der Beschwerdeführerin (Rasse Zwergschnauzer) zu, drehte zunächst auf einen Pfiff des Antragstellers hin ab, rannte dann erneut auf den geschädigten Hund zu und biss diesen sofort ins Genick sowie mehrfach in den Bauch. Die Verletzungen waren so schwer, dass der kleinere Hund kurz darauf euthanasiert werden musste. Soweit der Antragsteller vorträgt, sein Hund habe beim Umkehren nur auf das Gebell des anderen Hundes reagiert, kommt es darauf nach dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 nicht an. Denn jedenfalls stellt ein etwaiges Gebell des anderen Hundes keinen Angriff auf den Hund „C. “ dar, selbst wenn der Hund „M. “ – wie der Antragsteller vorgetragen hat – seinen Hund bei Begegnungen des Öfteren angekläfft oder Scheinattacken gefahren haben sollte. Was der Antragsteller unter Scheinattacken konkret versteht, bleibt ohnehin unklar. Auch macht der Antragsteller keine näheren Angaben dazu, wann und wie es dazu gekommen sein soll, dass sein Hund ebenfalls gebissen wurde. Von einem Angriff des kleineren Hundes auf seinen Hund als Ursache einer etwaigen Bissverletzung spricht selbst der Kläger nicht. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob der Hund „M. “ entsprechend den Angaben der Beschwerdeführerin M1. bei dem Angriff aus dem geschlossenen Geschirr ca. 3 m in ein Gebüsch geschleudert wurde oder ob – entsprechend den Angaben des Antragstellers – sein Hund den anderen Hund auf seinen Befehl hin aus dem Fang frei gegeben hat. Die Tatsache des tödlichen Beißangriffs durch den Hund des Antragstellers bleibt davon gänzlich unberührt. Die amtliche Tierärztin U. hat den Hund „C. “ auf der Grundlage der Begutachtung vom 21.06.2021 ebenfalls als gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 LHundG NRW eingestuft. Soweit in dem Gutachten ausgeführt wird, dass der Hund im Zeitpunkt der Überprüfung keinerlei Aggressionen gezeigt habe, die sich in gefährlicher Weise auf Menschen auswirken könnten, ist dies aufgrund der Schilderungen der Verhaltensweisen in dem Gutachten nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Denn jedenfalls hat „C. “ während der Begutachtung mehrfach alle anwesenden Personen angesprungen und auch in deren Hände bzw. nackte Unterarme gegriffen. Eine Person drohte in einen kleinen Gartenteich zu fallen, als sie mehrfach angesprungen wurde. Es spricht daher manches dafür, dass zusätzlich die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 LHundG NRW vorliegen. Ein Anspringen in Gefahr drohender Weise im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn durch das Anspringen bei verständiger Betrachtung und Würdigung aller Einzelfallumstände die Gefährdung eines Menschen zu befürchten war. Nicht nur für Kinder oder ältere Menschen, sondern auch für andere Menschen kann ein unkontrolliertes, insbesondere aggressives Anspringen im Einzelfall eine konkrete Gefährdung, etwa in Gestalt eines drohenden Beißvorfalls, bedeuten. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20.11.2014 – 5 A 2548/13 – und vom 20.04.2012 – 5 B 1305/11 – www.nrwe.de. Dies bedarf hier aber keiner Entscheidung, da die streitgegenständliche Feststellung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 LHundG NRW getroffen und von der Amtsveterinärin bestätigt wurde. Soweit sich die Amtsveterinärin dabei u.a. darauf beruft, dass der Hund mehrmals Hunde durch Biss verletzt habe, obwohl nur der Vorfall vom 23.10.2020 aktenkundig und aufgeklärt wurde, ist dies unschädlich. Denn bereits ein einziger Vorfall der hier in Rede stehenden Art rechtfertigt die getroffene Gefährlichkeitsfeststellung. Vgl. OVG NRW, a.a.O. Auf weitere Wesensmerkmale eines Hundes, namentlich eine übersteigerte Aggressivität oder sonstige eklatante Wesensmängel, kommt es entgegen der Auffassung des Antragstellers nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift des § 3 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW nicht an. Ebenso wenig haben Gehorsamkeitsdefizite für sich genommen einen maßgeblichen Einfluss auf die zu treffende Entscheidung. Auch der Umstand, dass ein Hund Prüfungen zur Brauchbarkeit als Jagdhund bestanden hat, steht der Einstufung als gefährlicher Hund im Sinne der genannten Vorschrift nicht entgegen, zumal wenn – wie hier – Anlass zu der Annahme besteht, dass jagdliches Verhalten auf andere „Beutetiere“ übertragen wird. Die in § 17 Satz 2 LHundG NRW enthaltene Privilegierung sieht lediglich vor, dass die nach dem Gesetz bestimmten Anleinpflichten u.a. für Jagdhunde im Rahmen ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes nicht gelten. Die Anordnung von im Einzelfall erforderlichen Gefahrenabwehrmaßnahmen ist dadurch nicht ausgeschlossen. Es bestehen schließlich keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der getroffenen Feststellung unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten mit Blick auf den seit dem Beißvorfall verstrichenen Zeitraum. Bereits grundsätzlich führt ein bloßer Zeitablauf nicht zu einer abweichenden Beurteilung der Gefährlichkeit eines Hundes. Im Einzelfall gefährliche Hunde haben ihre Gefährlichkeit bereits durch tatsächliches Fehlverhalten gezeigt und es nicht erkennbar, inwieweit reiner Zeitablauf zur Unverhältnismäßigkeit der zu treffenden Beurteilung führen sollte. In tatsächlicher Hinsicht ist die eingetretene zeitliche Verzögerung zwischen dem Beißvorfall und dem Erlass der hier streitigen Verfügung vor allem deshalb eingetreten, weil die erforderliche amtstierärztliche Begutachtung des Hundes infolge der Corona-Pandemie erst Ende Juni 2021 erfolgen konnte. Die Antragsgegnerin hat das Verfahren davor und danach zu jeder Zeit zügig betrieben. Nach dem Vorgesagten ist hier entgegen der Annahme des Antragstellers auch das öffentliche Vollzugsinteresse nicht wegen reinen Zeitablaufs entfallen. II. Hinsichtlich der Ziffern 2 bis 4 der Ordnungsverfügung überwiegt jedoch das private Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, da sich die dort angeordneten Einzelmaßnahmen voraussichtlich als rechtswidrig erweisen. Ermächtigungsgrundlage für die in den Ziffern 2 bis 4 der Verfügung getroffenen Anordnungen ist grundsätzlich § 12 Abs. 1 LHundG NRW. Im Falle der Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes sind allerdings behördliche Anordnungen mit Zwangsgeldandrohung, die vollständig den Regelungen nach § 5 LHundG NRW entsprechen, in der Regel ermessensfehlerhaft, da sie nicht erforderlich sind (§ 15 Abs. 1 LHundG NRW i.V.m. § 15 OBG NRW). Im Einzelfall können zwar nachvollziehbare sachliche Gründe für ein solches Vorgehen vorhanden sein, etwa wenn Anzeichen dafür vorliegen, dass der Halter eines gefährlichen Hundes nach verbindlicher Feststellung der Gefährlichkeit zur Befolgung der sich daraus ergebenden gesetzlichen Pflichten nicht bereit sein könnte. In diesen Fällen bedarf es aber einer nachvollziehbaren Begründung dafür, weshalb die Behörde es für erforderlich angesehen hat, dem Halter einzelne der ohnehin geltenden Pflichten als selbständig durchsetzbare Anordnungen unter Zwangsgeldandrohung aufzuerlegen und ihn dadurch zusätzlich zu belasten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.04.2012 – 5 B 1305/11 – a.a.O. Gemessen an den vorstehenden Kriterien erweisen sich die Ziffern 2 bis 4 der Verfügung voraussichtlich als rechtswidrig. Die Ziffer 3 und 4 sind völlig inhaltsgleich mit den Regelungen in § 5 Abs. 2 Satz 3 und § 5 Abs. 4 Satz 1 LHundG NRW, ohne dass sich die Notwendigkeit dieser zwangsgeldbewehrten Einzelanordnung aus dem Inhalt der Verfügung oder dem Akteninhalt erschließen würde. Anhaltspunkte für ein zu erwartendes regelwidriges Verhalten des Antragstellers hat die Antragsgegnerin insoweit nicht aufgezeigt; dafür ist auch ansonsten nichts ersichtlich. Die in Ziffer 2 getroffene Regelung ist zwar nicht gänzlich identisch mit der gesetzlichen Regelung in § 5 Abs. 2 Sätze 1 und 2 LHundG NRW. Sie geht einerseits darüber hinaus insoweit, als der Leinenzwang danach auch innerhalb besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche gilt. Andererseits trifft sie besondere Regelungen hinsichtlich der Beschaffenheit der Leine, die grundsätzlich reißfest und höchstens 1,5 m lang muss, bzw. außerhalb geschlossener Ortschaften als Schleppleine verwendet werden kann. Die Antragsgegnerin hat aber in ihrer Antragserwiderung vom 04.10.2021 ausdrücklich erklärt, dass es sich auch hinsichtlich der Leinenpflicht lediglich um wiederholende Anordnungen handelt. Als rein wiederholende Anordnung ist aber auch die Verhängung der Leinenpflicht nach den obigen Kriterien nicht ermessensgerecht. Die Erklärung der Antragsgegnerin verstärkt zudem Zweifel hinsichtlich der hinreichenden Bestimmtheit (§ 37 VwVfG NRW) der Regelung in Ziffer 2 und der dortigen Ausgestaltung der Leinenpflicht. Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit bestehen unabhängig von den Erklärungen der Antragsgegnerin insbesondere mit Blick auf die in Satz 2 formulierten Beschränkungen der Verwendung einer Schleppleine. Sind die Anordnungen unter Nr. 2 bis 4 der Ordnungsverfügung vom 30.08.2021 demnach voraussichtlich rechtswidrig, so gilt dies auch für die hierauf bezogene Zwangsgeldandrohung unter Nr. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Hinsichtlich der Kostenquotelung wurde berücksichtigt, dass die Annexregelungen in den Ziffern 2 bis 4 der Ordnungsverfügung insgesamt ein geringeres Gewicht haben, als die in Ziffer 1 der Verfügung getroffene Feststellung der Gefährlichkeit. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und entspricht der Hälfte des in einem entsprechenden Hauptsacheverfahrens anzusetzenden Auffangstreitwertes. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.