Urteil
6 K 11240/17.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2021:1207.6K11240.17A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Tatbestand Der am 00.11.1988 geborene Kläger ist ägyptischer Staatsangehöriger, arabischer Volkszugehörigkeit und sunnitischen Glaubens. Nach eigenen Angaben reiste er am 17.07.2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 26.07.2016 einen Asylantrag. Die Anhörung des Klägers durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) erfolgte am 27.10.2016. Zur Begründung seines Asylantrags gab er im Wesentlichen an, aus Ägypten weggegangen zu sein, da sich die Lebenssituation in Ägypten verschlechtert habe und er keine Arbeit gefunden habe. Zudem werde er von der Armee gesucht, da er zum Pflichtdienst müsse. Wenn er nach Ägypten zurückkehre, werde er sofort verhaftet und zum Militärdienst gebracht. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll, das über die Anhörung bei dem Bundesamt gefertigt worden ist (Beiakte 1, Bl. 60 ff.), Bezug genommen. Mit Bescheid vom 27.08.2017 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter sowie auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ab. Der subsidiäre Schutzstatus wurde ihm nicht zuerkannt. Das Bundesamt stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Zugleich drohte es dem Kläger die Abschiebung nach Ägypten oder einen anderen Staat, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, an. Ferner befristete das Bundesamt das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Der Kläger hat am 07.08.2017 Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen ausführt, im Falle einer Rückkehr nach Ägypten mit Bestrafung rechnen zu müssen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 28.07.2017 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, äußerst hilfsweise festzustellen, dass bei ihm Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung. In der mündlichen Verhandlung ist für die Beklagte niemand erschienen. Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestands ab und folgt insoweit den Feststellungen des angefochtenen Bescheids (§ 77 Abs. 2 AsylG). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird überdies Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des vom Gericht beigezogenen Verwaltungsvorgangs. Entscheidungsgründe Das Gericht kann gemäß § 102 Abs. 2 VwGO trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beklagte ordnungsgemäß geladen und bei der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist. Die Klage hat keinen Erfolg. Der angefochtene Bescheid vom 28.07.2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. des subsidiären Schutzstatus sowie auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) nicht zu. Zur Begründung nimmt das Gericht gemäß § 77 Abs. 2 AsylG zunächst Bezug auf die im Wesentlichen zutreffenden Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid, denen es folgt. Ergänzend ist anzumerken, dass die vom Kläger als Fluchtgrund bzw. Hinderungsgrund einer Rückkehr nach Ägypten genannte Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung nicht die Annahme einer politischen Verfolgung begründet. Zwar kann als Verfolgungshandlung nach § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG die unverhältnismäßig oder diskriminierte Strafverfolgung oder Bestrafung als Verfolgung gelten. Dies gilt auch bei einer unverhältnismäßigen Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung. Jedoch ist festzuhalten, dass jeder Staat ein Recht hat, eine Streitkraft zu unterhalten, seine Staatsangehörigen zum Wehrdienst in dieser Streitkraft heranzuziehen und Personen, die sich dem Wehrdienst entziehen, angemessen zu bestrafen. Zum Wehrdienst in Ägypten lässt sich nach der aktuellen Auskunftslage Folgendes festhalten: Männer im Alter von 18-30 Jahren werden zum Wehrdienst verpflichtet. Die Dienstpflicht beträgt zwischen 18-36 Monate, gefolgt von einer neun jährigen Reserveverpflichtung. Es gibt keine belastbaren Erkenntnisse, dass die Heranziehung zum Militärdienst an gruppenbezogenen Merkmalen orientiert ist. Die Art und Weise des Einsatzes von Wehrpflichtigen erfolgt allerdings nach Kriterien der sozialen Zugehörigkeit. Die Möglichkeit des Ersatzdienstes besteht formal nicht, gleichwohl gibt es für Wehrpflichtige, die den Dienst an der Waffe ablehnen, vielfältige Möglichkeiten eines waffenlosen Dienstes innerhalb der Streitkräfte (z.B. als Bausoldaten oder Hilfskräfte) oder in den vielen vom Militär betriebenen Wirtschaftsbetrieben. Die Möglichkeit eines Freikaufs vom Militärdienst existiert nach ägyptischen Recht nicht. Zu inoffiziellen Möglichkeiten des Freikaufs bestehen keine Erkenntnisse. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten vom 13.06.2020, Stand: März 2020, S. 10 f. BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Ägypten vom 01.02.2021, S. 13 f. Männer, die den Wehrdienst nicht abgeschlossen haben, dürfen nicht ins Ausland reisen oder auswandern bzw. ist eine Genehmigung erforderlich. Vgl. BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Ägypten vom 01.02.2021, S. 14 mit Verweis auf USDOS, US Department of State (11.03.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 Egypt; Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Berlin vom 20.11.2019, S. 3. Es gibt allerdings auch Befreiungen von der Wehrpflicht. Eine dauerhafte Befreiung vom Wehrdienst ist u.a. möglich, wenn der Wehrpflichtige der einzige Sohn eines verstorbenen oder nicht zur Versorgung der Familie fähigen Vaters ist oder wenn er temporär befreit das dreißigste Lebensjahr erreicht. Eine temporäre Befreiung vom Wehrdienst ist vorgesehen, wenn ein Wehrpflichtiger für die Versorgung seiner Familie allein zuständig ist. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Berlin vom 20.11.2019, S. 5. Die Verweigerung bzw. Umgehung des Wehrdienstes in Ägypten strafbar. Wehrdienstverweigerung wird mit Haftstrafen von bis zu drei Jahren und / oder einer Geldstrafe von 500 bis 1000 ägyptische Pfund (ca. 27-55 Euro) bestraft. Sie zieht zudem den Entzug politischer Rechte und der Verpflichtung, den Wehrdienst nachträglich abzuleisten, nach sich. Bei einem entsprechenden Strafverfahren während des wehrpflichtigen Alters (bis zum 30. oder 31. Lebensjahr) werden im Normalfall Gefängnisstrafen ausgesprochen, in Strafverfahren nach dem wehrpflichtigen Alter zumeist eine Geldstrafe. Die Straftatbestände verjähren mit dem Erreichen des 45. Lebensjahres. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten vom 13.06.2020, Stand: März 2020, S. 10 f.; BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Ägypten vom 01.02.2021, S. 14; Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Berlin vom 20.11.2019, S. 5. Der Kläger ist mittlerweile nicht mehr im wehrpflichtigen Alter. Ob der Kläger überhaupt der Wehrpflicht unterlag oder nicht etwa – insbesondere mit Blick auf den verstorbenen Vater und die Stellung des Klägers als allein zuständiger Versorger der Familie – ein Befreiungstatbestand einschlägig war, und ob er diese Befreiung beantragt hat bzw. eine Einberufung zum Wehrdienst überhaupt erfolgt ist, kann vorliegend dahinstehen. Denn selbst die Gefahr einer möglichen Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung begründet weder einen Anspruch auf Asyl- noch auf Abschiebungsschutz. Vgl. zum Wehrdienst in Ägypten: VG Berlin, Urteil vom 08.06.2020 – 32 K 272.17 A –, juris, m. w. N.; VG Köln, Urteil vom 07.11.2019 – 6 K 1925/17.A –, n. v.; VG Würzburg, Urteil vom 24.09.2018 – W 8 K 18.314153 –, juris; VG Augsburg, Urteil vom 20.03.2018 – Au 6 K 17.34310 –, juris. Denn die Einforderung staatsbürgerlicher Rechte, wie der Militärdienstleistungspflicht, stellt für sich alleine noch keine politische Verfolgung dar. Ebenso wenig handelt es sich bei den aus der Verweigerung dieser Pflichten resultierenden Konsequenzen wie der strafrechtlichen Ahndung und der zwangsweisen Durchsetzung der Wehrpflicht schon um Maßnahmen politischer Verfolgung. Nur wenn die Strafverfolgung aus politischen Gründen verschärft ist, kann es sich um eine politische Verfolgung handeln. Für die Annahme eines solchen Politmalus sind im Falle des Klägers jedoch keine Anhaltspunkte ersichtlich. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellen die an eine Wehrdienstentziehung geknüpften Sanktionen, selbst wenn sie von totalitären Staaten ausgehen, nur dann eine flüchtlingsrelevante erhebliche Verfolgung dar, wenn sie nicht nur der Ahndung des Verstoßes gegen eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht dienen, sondern darüber hinaus den Betroffenen auch wegen seiner Religion, seiner politischen Überzeugung und eines sonst asylerheblichen Merkmals treffen sollen. Dies gilt jedoch nicht, wenn die verhängte Sanktion an eine alle Staatsbürger gleichermaßen treffende Pflicht anknüpft. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.04.2017 – 1 B 22.17 –, juris, Rn. 14 m. w. N. Eine möglicherweise so drohende Gefängnisstrafe begründet kein Abschiebungshindernis. Vorliegend dient die Ahndung der Wehrdienstentziehung in Ägypten nicht der Unterdrückung politisch oder religiös missliebiger Personen. Zudem hat der Kläger zu einer möglichen politisch motivierten Verfolgung nichts Greifbares vorgebracht. Insbesondere hat der Kläger nicht angegeben aus Gewissensgründen oder aus religiösen Gründen den Wehrdienst verweigert zu haben. So fehlt sowohl für das Fernbleiben bzw. die Entziehung vom Wehrdienst ein asylerhebliches Motiv des Klägers als auch für die Ahndung der Wehrdienstentziehung durch den ägyptischen Staat eine asylerhebliche Zielrichtung. Für einen irgendwie gearteten Politmalus ist nichts ersichtlich. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung drohen könnte, und die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung einer Abschiebung nicht entgegenstehen (§ 60 Abs. 6 AufenthG). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.