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Urteil

12 K 15280/17.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2021:1203.12K15280.17A.00
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Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen worden ist.

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffer 2, der Ziffer 3 S. 1 bis 3 und der Ziffer 4 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 10.10.2017 verpflichtet, für die Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Rumänien festzustellen.

Von den Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger drei Viertel und die Beklagte ein Viertel.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen worden ist. Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffer 2, der Ziffer 3 S. 1 bis 3 und der Ziffer 4 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 10.10.2017 verpflichtet, für die Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Rumänien festzustellen. Von den Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger drei Viertel und die Beklagte ein Viertel. T a t b e s t a n d Die 1987 geborene Klägerin zu 1 ist die Mutter der 2010, 2012 bzw. 2015 geborenen Kläger zu 2 bis 4. Ihr Ehemann bzw. Vater betreibt unter dem Aktenzeichen 12 K 14951/17.A ebenfalls ein asylrechtliches Verfahren. Sie sind sämtlich irakische Staatsangehörige arabischer Volkszugehörigkeit muslimischen Glaubens schiitischer Konfession. Den Klägern wurde in Rumänien am 20.07.2016 subsidiärer Schutz zuerkannt. Sie stellten am 25.07.2017 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylantrag und gaben bei ihrer dortigen Anhörung unter anderem an, sie stammten aus Bagdad und hätten dort einen Haus, das sie zu einem symbolischen Preis von der Tante des Ehemanns bzw. Vaters der Kläger erworben hätten. Was damit in der Zwischenzeit geschehen sei, wüssten sie nicht. Ihre wirtschaftliche Situation sei gut gewesen, der Ehemann bzw. Vater der Kläger sei Jurist und habe in einem Ministerium in Bagdad gearbeitet. Die Klägerin zu 1 habe in Rumänien bei sieben Schulen versucht, ihre Kinder unterzubringen. Das sei aber abgelehnt worden, weil sie nicht Rumänisch sprächen. Das Bundesamt lehnte mit den Klägern am 23.11.2017 zugestelltem Bescheid vom 10.10.2017 ihrer Anträge gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG vorliegen (Ziffer 2), forderte die Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen (Ziffer 3 S. 1), drohte ihnen anderenfalls die Abschiebung nach Rumänien (Ziffer 3 S. 2) oder in jeden anderen aufnahmebereiten oder aufnahmeverpflichteten Staat an (Ziffer 3 S. 3), stellte fest, dass die Kläger nicht in den Irak abgeschoben werden dürfen (Ziffer 3 S. 4) und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4). Mit ihrer dagegen am 30.11.2017 erhobenen Klage machen die Kläger geltend, Schutzberechtigte hätten in Rumänien große Schwierigkeiten hinsichtlich des Zugangs zu Arbeit. Der rumänische Staat biete zwar gezielte, vorübergehende und langfristige Sach- und Geldleistungen als Unterstützung im Bereich Wohnen an, die Information der Schutzberechtigten darüber sei jedoch schlecht. Für Schutzbedürftige werde es in der Praxis schwieriger, effektiv gleichen Zugang zu Wohnraum und Wohnbeihilfen zu fordern, weshalb den Klägern eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung in Rumänien drohe, wie auch eingereichten Entscheidungen anderer Verwaltungsgerichte zu entnehmen sei. Nach Ankündigung zu beantragen, den Bescheid des Bundesamts vom 10.10.2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise nationale Abschiebungsverbote bezüglich Rumäniens festzustellen, beantragen die Kläger nunmehr, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffer 2, der Ziffer 3 S. 1 bis 3 und der Ziffer 4 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 10.10.2017 zu verpflichten festzustellen, dass in der Person der Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 S. 1 AufenthG bezogen auf Rumänien vorliegt. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf den angefochtenen Bescheid des Bundesamts. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten in den Verfahren 12 K 15280/17.A und 12 K 14951/17.A, die dort jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamts sowie das Protokoll über die mündliche Verhandlung, in der die Klägerin zu 1 und ihr Ehemann ergänzend angehört worden sind, Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, weil auf diese Möglichkeit in der Ladung hingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 VwGO). Soweit die Klage konkludent zurückgenommen worden ist, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO einzustellen. Die aufrechterhaltene Klage ist zulässig und begründet. Zunächst ist Ziffer 2 des Bescheids des Bundesamts vom 10.10.2017 rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Denn die Kläger haben einen Anspruch gegen die Beklagte, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG bezüglich Rumäniens festgestellt wird. Schwachstellen in der Versorgung anerkannter Schutzberechtigter begründen die Annahme eines Verstoßes gegen Art. 4 der Europäischen Grundrechte-Charta (GrCh) bzw. Art. 3 EMRK, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 (Ibrahim), juris Rn. 88 ff. So liegt der Fall hier. Die Kläger wären zumindest für eine längere Zeit vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängig, weil sie in Rumänien schon mangels rumänischer Sprachkenntnisse nicht alsbald arbeiten und dadurch ihren Lebensunterhalt selbst verdienen könnten. Insbesondere würden die Kläger deshalb eines der elementarsten Bedürfnisse, eine menschenwürdige Unterkunft zu finden, für einen längeren Zeitraum nicht befriedigen können. Diesbezüglich hat das VG Aachen, Gerichtsbescheid vom 29.09.2021 - 1 K 1733/21. A -, Seite 10 ff. des Entscheidungsabdrucks, ausgeführt: „Zwar haben international Schutzberechtigte in Rumänien per Gesetz einen Anspruch auf staatliche Unterstützung im Wesentlichen zu denselben Bedingungen wie rumänische Staatsbürger. Für die Durchsetzung ihrer in Rumänien bestehenden Ansprüche auf Unterstützungsleistungen haben sie jedoch erhebliche Hürden zu überwinden. Anerkannte Flüchtlinge haben in Rumänien drei Monate Zeit, um eine besondere staatliche Hilfe zu beantragen, die ausschließlich anerkannten international Schutzberechtigten zur Verfügung steht. Diese dürfte der Höhe nach kaum ausreichen, um sich eine Wohnung und Nahrung leisten zu können. Wenn Flüchtlinge nach ihrer Anerkennung noch in staatlichen Flüchtlingsheimen wohnen, müssen sie hierfür Miete zahlen, auf oft in Höhe eines Großteils ihres gesamten Leistungsbezugs. Nach spätestens zwölf Monaten müssen sie die Flüchtlingsunterkünfte verlassen. Die staatliche Unterstützung wird maximal für ein Jahr gewährt. Anschließend sind die Flüchtlinge auf sich gestellt. Während rumänische Sozialhilfeempfänger auf die Unterstützung der erweiterten Familie und des Freundeskreises zurückgreifen können, besteht eine solche Möglichkeit für Flüchtlinge nicht. Vgl. AIDA, Country Report: Romania, Update 2020 (Stand: 31.12.2020), S. 162, 172, 175; VG Bremen, Beschluss vom 2. Februar 2017 - 5 V 131/17 -, juris, Rn. 12, unter Bezugnahme auf: Erika Martina, Flüchtlinge in Rumänien, Evangelische Kirche A. B. in Rumänien, www.evang.ro/fluechtlinge-in-rumaenien. Diese besonderen staatlichen Leistungen stehen Rückkehrern – schon aufgrund des Zeitablaufs – nicht mehr zu. Sie sind daher auf die allgemeinen staatlichen Hilfen angewiesen. Allgemeine staatliche Hilfen, die auch rumänische Staatsangehörige beantragen können, stehen anerkannt Schutzberechtigten ebenfalls nicht in hinreichendem Umfang zur Verfügung. Denn um Leistungen der Arbeitslosenversicherung zu beziehen, müssen in den letzten 24 Monaten vor der Inanspruchnahme mindestens 12 Monate Beiträge bezahlt worden sein. Vgl. Europäische Kommission, Ihre Rechte der sozialen Sicherheit in Rumänien 2019, S. 41 f. Auch diese Leistung steht Rückkehrern mithin nicht zu. Die Sozialhilfe beläuft sich für eine Person auf höchstens 142 Lei im Monat (ca. 32 Euro). Vgl. Europäische Kommission, Ihre Rechte der sozialen Sicherheit in Rumänien 2019, S. 34. Dementsprechend müssen die jeweiligen Schutzberechtigten grundsätzlich in der Lage sein, sich den schwierigen Bedingungen in Rumänien zu stellen und durch eine hohe Eigeninitiative selbst für ihre Unterbringung und ihren Lebensunterhalt zu sorgen, da die ihnen alleine zur Verfügung stehende Sozialhilfe nicht zur Lebensunterhaltsicherung ausreicht. Informationen dazu, in welchem Umfang es Schutzberechtigten gelungen ist, sich in Rumänien eine Lebensgrundlage aufzubauen, liegen nicht vor. Insbesondere ist es für Schutzberechtigte nach wie vor schwierig, legale Arbeit zu finden. Obwohl Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, das gesetzliche Recht haben zu arbeiten, führten ein Mangel an Arbeitsplätzen, niedrige Löhne, mangelnde Sprachkenntnisse sowie fehlende anerkannte akademische Grade und andere Zertifizierungen häufig zu Arbeitslosigkeit oder Beschäftigung ohne Rechtsvertrag und den damit verbundenen Leistungen und Schutzmaßnahmen. Die Erlangung eines legalen Arbeitsvertrags blieb aus verschiedenen Gründen schwierig, einschließlich steuerlicher Bedenken und der Zurückhaltung der Arbeitgeber, Flüchtlinge einzustellen. Vgl. U.S. Department of State, Country Report on Human Rights Practices: Romania, 2020, vom 30. März 2021, Sektion 2.f. Bei einem Ausweichen in den informellen Sektor dürfte die Entlohnung nach niedriger sein. Insoweit wäre auch zu berücksichtigen, dass damit der Zugang zur Gesundheitsversorgung entfiele. ... Die wirtschaftliche Lage in Rumänien hat sich in den letzten Monaten aufgrund der Corona-Pandemie drastisch verändert. Vgl. VG Aachen, Urteil vom 3. Juli 2020 - 1 K 373/18.A - juris, Rn. 70, für Mai 2020 mit der Feststellung, dass die dargestellte aktuelle wirtschaftliche Lage sich derart verfestigt hat, dass nicht davon auszugehen ist, dass eine wesentliche positive Änderung in naher Zukunft zu erwarten ist; ferner VG Köln, Beschluss vom 29. September 2020 - 20 L 1723/20.A - juris, Rn. 7-13; hierzu und im weiteren VG Sigmaringen, Urteil vom 19. Februar 2021 - A 13 K 183/19 -, juris; a.A. VG Cottbus, Urteil vom 1. April 2021 - 5 K 1582/17.A -, juris, Rn. 25 ff. Alleine März 2020 ist die Wirtschaftsleistung im mit 19 Millionen Einwohnern größten Land Südosteuropas um 30 % eingebrochen. Vgl. Handelsblatt, 17. April 2020, (abrufbar unter https://www.handelsblatt.com/politik-international/pandemie-corona-bringt-in-den-schwellenlaendern-die-armut-zurück/25750094.html?ticket=ST-4829543-Kr2Idj7pWblSgsxHDZsp-ap1). Anfang Mai 2020 hatten 25.000 Unternehmen ihrer Tätigkeit eingestellt oder eingeschränkt, 35.000 Hotel- und Gastronomiebetriebe standen still, 1.035.585 Arbeitnehmer waren in der betriebsbedingten Arbeitslosigkeit (ausgesetzte Arbeitsverträge) und 250.554 Arbeitnehmer wurden arbeitslos. Vgl. Bundeszentrale für politische Bildung, Stand 7. Mai 2020 (abrufbar unter https://www.bpb.de/politik/innenpolitik/coronavirus/309012/rumae-nien-die-angst-vor-armut-ist-groesser-als-die-angst-vor-dem-virus); Wirtschaftskammer Österreich, Stand 18. Mai 2020, S. 24 f., (abrufbar unter https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-infos-rumaenien-html). Die dargestellte aktuelle wirtschaftliche Lage hat sich im Laufe der Monate derart verfestigt, dass nicht davon auszugehen ist, dass eine wesentliche positive Änderung in naher Zukunft zu erwarten ist. Es ist zwar ein deutlicher Rückgang der Infektionszahlen seit November 2020 (Höchststand) zu verzeichnen, dieser ist jedoch auf einschneidende Maßnahme der rumänischen Regierung zur Eindämmung der Pandemie zurückzuführen, die sich massiv auf das Wirtschaftsleben auswirken. Die Pandemie hat im Jahr 2020 zu einem drastischen Rückgang der Wirtschaftsleistung Rumäniens geführt. Vgl. hierzu ausführlich VG Sigmaringen, Urteil vom 19. Februar 2021 - A 13 K 183/19 -, juris, Rn. 47 ff. m. w. N. Anders als in vielen anderen europäischen Ländern, in denen die Arbeitslosenquote im Vergleich zum Vorjahr sinkt oder stagniert, steigt in Rumänien die Quote auch im Jahr 2021 in der Tendenz an. Vgl. https://ec.europa.eu/eurostat/web/lfs-/data/database, letzter Aufruf: 5. August 2021. Auf der Grundlage dieser Informationen geht die Kammer davon aus, dass es einem anerkannt Schutzberechtigten nur in Ausnahmefällen zeitnah nach der Rückkehr gelingen wird, eine entsprechend entlohnte Arbeit zu finden. Die weit überwiegende Zahl der Rückkehrer wird aufgrund der oben beschriebenen steigenden Arbeitslosenzahlen und den weiteren wirtschaftlichen Folgen der Pandemie keine Beschäftigung finden. Dieser Personenkreis wird in der Folge mangels ausreichender staatlicher oder sonstiger Unterstützungsleistungen in eine extrem schwierige Situation geraten. Die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Landes haben die sozioökonomischen Verhältnisse für Arbeitnehmer sowie die Erwerbsaussichten für Arbeitssuchende massiv verschlechtert. Vgl. so schon VG Aachen, Urteil vom 3. Juli 2020 - 1 K 373/18.A - juris, Rn. 70 ff.; VG Köln, Beschluss vom 29. September 2020 - 20 L 1723/20.A - juris, Rn. 10-13. Von diesen Auswirkungen wären auch die Kläger im Falle ihrer (erzwungenen) Rücküberstellung nach Rumänien unmittelbar betroffen. Angesichts des beschriebenen Umstands, dass sie auf staatliche Unterstützungsleistungen nicht (mehr) zurückgreifen können, konkurrieren sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit rumänischen Arbeitssuchenden. Hier ist auch in den Blick zu nehmen, dass voraussichtlich nur einer der Kläger … ganztags einer entlohnten Tätigkeit nachgehen könnte. Die vom rumänischen Staat getroffenen Maßnahmen zur Abfederung der Auswirkungen auf die Wirtschaft kommen den Klägern … als Arbeitssuchende, die bislang in Rumänien über keine Anstellung verfügten, nicht zugute. Vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 19. Februar 2021 - A 13 K 183/19 -, juris, Rn. 81. Gegenüber rumänischen Arbeitssuchenden, deren Zahl derzeit weiter hoch ist, haben die Kläger aufgrund mangelnder Sprachkenntnisse sowie eines fehlenden familiären Netzwerks deutlich schlechtere Erwerbschancen. Ihre Chance auf eine legale Erwerbsmöglichkeit tendiert gegen Null. Bereits ein relativ kurzer Zeitraum, während dessen sich eine Person in einer Situation extremer materieller Not befindet, reicht aber aus, um einen Verstoß gegen Art. 4 GrCh zu begründen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Juli 2021 - 11 A 1689/20.A -, juris, Rn. 38 m. w. N. Es ist auch nicht wahrscheinlich beachtlich wahrscheinlich, dass die Kläger nach Rückkehr zeitnah Hilfe von einer Nichtregierungsorganisation (NGO) erhalten könnten. Denn NGOs sind zwar tageweise präsent in den Unterbringungseinrichtungen für Asylbewerber, vgl. AIDA, Country Report: Romania, Update 2020 (Stand: 31. Dezember 2020), S. 92, die Kläger werden nach dem oben Gesagten dort aber nicht untergebracht. Nach den Erkenntnissen der Kammer ist es außerhalb der Unterbringungseinrichtungen schwer für Geflüchtete, Informationen über NGOs zu erhalten. Vgl. AIDA, Country Report: Romania, Update 2020 (Stand: 31. Dezember 2020), S. 92. Es ist im Übrigen nicht erkennbar, dass die – wenigen – in Rumänien tätigen NGOs die Mittel haben, anerkannte Schutzberechtigte wie die Kläger dauerhaft unterzubringen und zu verpflegen oder ihnen zeitnah eine Unterkunft und Beschäftigung zu organisieren. Daher besteht die beachtliche Gefahr, dass eine ausreichende Hilfe von dritter Seite nicht zur Verfügung stünde.“ Diesen Ausführungen schließt sich der Einzelrichter schon deshalb an, weil sich die wirtschaftliche Lage in Rumänien seit dem genannten Urteil noch weiter verschlechtert hat, obwohl die Inzidenz nach einem Wert von 549,8 am 21.10.2021 durch einen 30-tägigen Lockdown nun bei einem Wert von 92,4 liegt. Tom Offinger: „Corona: Erschreckende Zahlen in Teilen Europas-und Hoffnung für die einstigen Sorgenkinder“ vom 26.11.2021 <https://www.merkur.de/welt/corona-europa-zahlen-vergleich-ueberblick-oesterreich-…>, zuletzt aufgerufen am 02.12.2021. Im Oktober haben sich die mittelfristigen Konjunkturaussichten für Rumänien (auf sechs Monate) extrem verschlechtert, während sie sich in den anderen Mittel- und osteuropäischen Ländern im Schnitt um 13 Punkte auf - 25 Punkte verbesserten, wie das Zentrum für Europäische Wirtschaftsforschung (ZEW) in Mannheim mitteilte. Der ZEW-Index für Rumäniens Wirtschaft verzeichnete im Oktober den stärksten Einbruch überhaupt, um 32,2 Punkte auf minus 35,8 Punkte. Dieser Frühindikator für die wirtschaftliche Lage eines Landes gibt die Differenz der positiven und negativen Erwartungen für die künftige Wirtschaftsentwicklung in einem Land wieder. Die Beurteilung der aktuellen wirtschaftlichen Lage Rumäniens (Aussicht für einen Monat) in der Region der mittel- und osteuropäischen Länder blieb im Oktober (wie bereits in den vergangenen Monaten) weiterhin sehr schlecht. Allgemeine Deutsche Zeitung für Rumänien vom 25.10.2011 <https://adz.ro/artikel/artikel/konjunkturaussichten-fuer-rumaenien-extrem-verschlechtert …>, zuletzt aufgerufen am 02.12.2021. Die Regierung hat einen gesundheitlichen Ausnahmezustand ausgerufen. Dieser gilt vorerst bis zum 10.11.2021 und wird voraussichtlich um weitere 30 Tage verlängert. Cafés, Bars und Restaurants dürfen nur noch öffnen, wenn sie über Terrassen verfügen. Germany Trade & Invest, Dominik Vorhölter: Vierte Coronawelle dämpft das Wirtschaftswachstum, 29.10.2021 <https://www.gtai.de/gtai-de/trade/specials/ special/rumaenien/vierte-coronawelle-daempft …>, zuletzt aufgerufen am 02.12.2021. Daraus folgt, dass insbesondere viele Arbeitsplätze im Niedriglohnbereich weiterhin wegfallen. Die anhaltend schlechte wirtschaftliche Lage und das unterfinanzierte Sozialsystem führen insbesondere in ländlichen Regionen zu weit verbreiteter Armut. Viele Tagelöhner verloren durch die Pandemie ihr Einkommen. „Greifbare Armut in Rumänien - Versorgungshilfe am Ende der Welt vom 18.06.2021, https://www.humedica.org/berichte/2021/greifbare-armut-in-rumaenien/index_ger.html, zuletzt aufgerufen am 02.12.2021. Diese Umstände wiegen wegen der Vulnerabilität der minderjährigen Kläger zu 2 bis 4 umso schwerer. An diesem Ergebnis ändert das Eigentum der Kläger an einem Haus in Bagdad schon deshalb nichts, weil ein Verkauf, wenn er den Klägern denn überhaupt möglich ist, eine geraume Zeit in Anspruch nähme – schon für den Erwerb des Hauses von seiner Tante bedurfte es nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung eines Zeitraums von ungefähr einem Jahr – und die Kläger deshalb nicht alsbald über Geldmittel verfügen würden. Nach allem entbehren die Folgeentscheidungen des Bundesamts in der Ziffer 3 S. 1 bis 3 und in Ziffer 4 des Bescheids vom 10.04.2017 einer rechtlichen Grundlage und sind deshalb ebenfalls wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 2, 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung können auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der ERVV wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.