Urteil
26 K 7741/18.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2021:1201.26K7741.18A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Dieses Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Dieses Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der am 00.00.1948 geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Der am 00.00.1984 geborene Sohn des Klägers, U. L. , stellte bereits im Jahr 2011 einen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) – dortiges Gz. 0000000-000. Er gab bei seiner Anhörung im März 2011 an, staatenlos zu sein. Er habe keinen Personalausweis und keinen Pass besessen. Er gab u.a. an, dass er in Syrien wegen illegaler Ausreise im Jahr 2010 sieben Tage lang in Haft gewesen sei. Sein Vater, der Kläger, sei aktiv bei der Yekiti-Partei. Er selbst sei nicht Mitglied. Er sei Sympathisant. Er habe für seinen Vater Flugblätter transportiert. Er sei vom Geheimdienst gefoltert und 36 Tage festgehalten worden. Danach sei nichts passiert. Er habe auch einen Führerschein beantragen können. Er habe im Oktober 2010 an einer Demonstration teilgenommen. Der Geheimdienst habe Demonstranten festgenommen. Er habe fliehen können. Danach sei das Haus des Vaters täglich durchsucht worden. Er habe sich bei einem Freund aufgehalten und sei dann ausgereist. Dem Sohn des Klägers U. wurde mit Bescheid vom 25.10.2012 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Auch der am 00.00.1987 geborene Sohn des Klägers, S. L. , stellte im Jahr 2011 einen Asylantrag (Gz. des Bundesamtes 0000000-000). Auch er gab an, staatenlos zu sein. Er gab im Rahmen seiner Anhörung beim Bundesamt u.a. an, dass sein Bruder, U. , von der Regierung gesucht werde. Dieser habe seit langem für die Yekiti-Partei gearbeitet. Mit Bescheid vom 05.10.2011 stellte das Bundesamt ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG (a.F.) fest. Der am 00.00.1993 geborene Sohn des Klägers, N. L. , stellte am 09.02.2015 einen Asylantrag (Gz. des Bundesamtes 0000000-000). Er gab an, die syrische Staatsangehörigkeit zu besitzen. Ihm wurde mit Bescheid vom 15.05.2015 im beschleunigten Verfahren ohne Anhörung die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Dem am 00.00.1999 geborenen Sohn des Klägers, S1. L. , wurde im beschleunigten Asylverfahren ohne Anhörung mit Bescheid vom 10.11.2015 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt (Gz. des Bundesamtes 0000000-000). Der Kläger beantragte gemeinsam mit seiner Ehefrau am 03.06.2016 bei der Botschaft der Beklagten in Beirut die Erteilung eines Visums für den Familiennachzug zu seinem Sohn S1. . Dem Kläger wurde am 28.12.2016 ein Visum erteilt. Er reiste am 31.12.2016 in die Bundesrepublik ein. Dem Kläger wurde am 24.01.2017 durch die Ausländerbehörde der Stadt X. eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt. Er sprach am 13.04.2017 bei der Ausländerbehörde vor. Er wurde durch die Ausländerbehörde darauf hingewiesen, dass er keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis habe, da sein Sohn die Volljährigkeit erlangt habe. Ihm wurde die freiwillige Ausreise bzw. die Asylantragstellung angeboten. Er erklärte, dass er unverzüglich einen Asylantrag stellen werde. Bei einer Vorsprache bei der Ausländerbehörde am 02.05.2017 stellte der Kläger einen Antrag auf Aufenthaltserlaubnis. Der Kläger wurde erneut auf die Möglichkeit hingewiesen, einen Asylantrag zu stellen Der Sohn des Klägers wurde am 27.07.2017 darüber informiert, dass dem Kläger und seiner Ehefrau eine befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt werden könne. Er zeigte sich laut dem Aktenvermerk der Ausländerbehörde erleichtert darüber, dass kein Asylantrag gestellt werden brauche. Der Kläger erhielt am 07.12.2017 einen Aufenthaltstitel. Der Kläger stellte am 25.06.2018 einen schriftlichen Asylantrag beim Bundesamt. Bei seiner Anhörung am 26.09.2018 gab der Kläger an, dass er zuletzt in Damaskus im Stadtteil Domar-Wadi Maharia gewohnt habe. Er habe Syrien am 31.12.2016 verlassen. Er habe sich im Libanon nur zur Durchreise aufgehalten. Ein Bruder, zwei Söhne, eine Tochter und die Großfamilie lebten noch im Heimatland. Er habe zuletzt als Fahrer gearbeitet. Er habe keine Schule besucht und keinen Wehrdienst geleistet. Zu den Gründen für seinen Asylantrag befragt, führte der Kläger aus, dass er zur Familienzusammenführung nach Deutschland gekommen sei. Zum anderen habe es Unsicherheiten gegeben. Rebellen und die syrische Regierungstruppen seien für ihn Kriminelle. Bereits vor Anfang des Krieges in Syrien hätten einige Kinder von ihm Syrien verlassen, um nach Deutschland zu kommen. So hätten sie ein neues Leben anfangen und sich in eine neue Gesellschaft integrieren können. Alle muslimischen Länder seien instabil. Daher hätten sie woanders hingehen und in Frieden weiterleben wollen. Auf Nachfrage gab er an, dass ihm persönlich vor der Ausreise aus Syrien nichts passiert sei. Mit am 02.11.2018 als Einschreiben zur Post gegebenem Bescheid vom 30.10.2018 erkannte das Bundesamt dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zu (Ziffer 1) und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab (Ziffer 2). Es führte u.a. aus, dass eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 26 AsylG an der Volljährigkeit seines Sohnes scheitere. Der Kläger hat am 19.11.2018 Klage erhoben. Er führt aus, dass ihm der Bescheid vom 30.10.2018 am 05.11.2018 zugestellt worden sei. Zur Begründung der Klage führt er aus, dass im Falle des Zuzugs zu Minderjährigen für die Zuerkennung des akzessorischen Schutzes nach § 26 AsylG allein auf den Umstand abzustellen sei, dass der Minderjährige die für die Familienzusammenführung mit den Eltern vorgesehenen formellen Voraussetzungen erfülle. Hätte die Bundesrepublik entsprechend ihren unionsrechtlichen Pflichten dem Kläger eine frühere Einreise ermöglicht, hätte er noch vor der Volljährigkeit seines Sohnes einen Asylantrag stellen können. Es sei zudem auf den Zeitpunkt der Antragstellung durch den Minderjährigen selbst abzustellen. Die Beteiligten stellen keine ausdrücklichen Anträge. Der Kläger hat mit Schriftsätzen vom 19.03.2020 und 27.07.2020 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Die Beklagte hat mit allgemeiner Prozesserklärung vom 27. Juni 2017 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet und ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter erklärt. Sie hat diese Erklärung mit Schreiben vom 23. Dezember 2020 und vom 20. Januar 2021 widerrufen, hinsichtlich des Verzichts auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch für die bereits anhängigen Verfahren, soweit noch keine prozessuale Gestaltungswirkung eingetreten sei. Sie hat erklärt, dass sie davon ausgehe, dass der Widerruf solange vorgenommen werden könne, bis sämtliche Verfahrensbeteiligte eine entsprechende Erklärung abgegeben hätte, da bis zu diesem Zeitpunkt keine prozessuale Wirkung eingetreten sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde ergänzend Bezug genommen. Mit Beschluss vom 29.09.2021 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Einzelrichter kann aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). Auch die Beklagte sieht sich wegen des vom Kläger schon vor dem 31. Dezember 2020 erklärten Verzichts auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung an ihren Verzicht in der Prozesserklärung vom 27. Juni 2017 weiter gebunden. Die Klage ist mangels ausdrücklichen Antrags nach § 88 VwGO dahingehend zu verstehen, dass der Kläger mit ihr die mit dem angegriffenen Bescheid abgelehnte Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehrt. Die so verstandene Klage hat keinen Erfolg. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Ablehnung der Anerkennung als Asylberechtigter und der Flüchtlingszuerkennung in Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes vom 30.10.2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Denn er hat nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts, § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG, keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 und 4 AsylG oder die Anerkennung als Asylberechtigter. Der Kläger hat zunächst keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn er Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AslyG ist und keiner der genannten Ausnahme-tatbestände einschlägig ist. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft ist der Maßstab der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ zugrunde zu legen, unabhängig von der Frage, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. etwa Beschl. v. 07.02.2008 – 10 C 33.07, juris, Rn. 37, eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Antragstellers Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Eine in diesem Sinne wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann auch dann vorliegen, wenn aufgrund einer „quantitativen“ oder mathematischen Betrachtungsweise weniger als 50 Prozent Wahrscheinlichkeit für dessen Eintritt besteht. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist deshalb anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Die Zumutbarkeit bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr „beachtlich“ ist. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn nur ein mathematischer Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 Prozent für eine politische Verfolgung gegeben ist. In einem solchen Fall reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht aus. Ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ergeben jedoch die Gesamtumstände des Falles die „reale Möglichkeit“ (real risk) einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen. Wenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, macht es auch aus der Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied, ob er z.B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber die Todesstrafe riskiert. So auch OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 16.12.2016 – 1 A 10922/16, juris, Rn. 34. Es ist Sache des jeweiligen Asylbewerbers, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatstaat politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Asylbewerber die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, so schildert, dass der behauptete Asylanspruch davon lückenlos getragen wird. Das Gericht muss beurteilen, ob eine solche Aussage des Asylbewerbers glaubhaft ist. Dies gehört zum Wesen der richterlichen Rechtsfindung, vor allem der freien Beweiswürdigung. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts sind u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Asylbewerbers zu berücksichtigen, vgl. BVerwG, Beschl. v. 03.08. 1990 – 9 B 45.90, juris, Rn. 2, v. 26.10.1989 – 9 B 405.89, juris, Rn. 8, und v. 21.07.1989 – 9 B 239.89, juris, Rn. 3 f. Nach diesen Maßgaben kann nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dem Kläger in Syrien eine Verfolgung im Sinne von § 3 AsylG droht. Eine politische Verfolgung droht dem Kläger zunächst nicht wegen der von seinem Sohn U. im Jahr 2011 vorgetragenen Zugehörigkeit des Klägers zur Yekiti-Partei, die durch den Vortrag des weiteren Sohnes (S. ) im Jahr 2011 nicht bestätigt wurde. Der Kläger selbst hat die Zugehörigkeit zu einer Partei und daraus resultierende Verfolgungshandlungen oder die von seinem Sohn vorgetragenen Hausdurchsuchungen weder im Verwaltungs- noch im Klageverfahren vorgetragen. Er hat nicht einmal angegeben, Mitglied in einer Partei gewesen zu sein. Eine politische Verfolgung droht dem Kläger auch nicht aufgrund seiner Ausreise, der Asylantragstellung und des längeren Aufenthalts in Deutschland. Zwar machen die ausgewerteten Länderberichte und Auskünfte deutlich, dass für Syrer, denen eine oppositionelle Haltung zugeschrieben wird, ein beachtliches Risiko besteht, bei ihrer Rückkehr Opfer gravierender Verfolgungshandlungen zu werden. Die dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse lassen jedoch nicht den Schluss zu, dass Syrern eine regimefeindliche Haltung allein deshalb unterstellt wird, weil sie aus Syrien ausgereist sind, in Deutschland einen Asylantrag gestellt und sich dort längere Zeit aufgehalten haben, vgl. OVG NRW, Beschl. v. 25.01.2021 – 14 A 822/19.A, juris, Rn. 38 ff. m. umfassenden Nachweisen zur obergerichtlichen Rechtsprechung; Die vorliegenden Erkenntnisquellen tragen nicht die Feststellung, dass der syrische Staat einem bzw. einer für längere Zeit ausgereisten syrischen Staatsangehörigen, der/die im (westlichen) Ausland ein Asylverfahren betrieben hat und wieder zurückkehrt, pauschal unterstellt, ein(e) Regimegegner(in) zu sein bzw. in engerer Verbindung mit oppositionellen Kreisen im Exil zu stehen, selbst wenn – wie vorliegend – keine besonderen zusätzlichen Anhaltspunkte bzw. gefahrerhöhenden Merkmale vorliegen. Auch aufgrund der kurdischen Volkszugehörigkeit droht dem Kläger keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung in Syrien. Aus den dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass kurdische Volkszugehörige mit syrischer Staatsangehörigkeit ohne das Hinzutreten weiterer individueller Gründe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Maßnahmen der syrischen Sicherheitskräfte ausgesetzt sind, die an ihre Volkszugehörigkeit anknüpfen. Vgl. OVG NRW, Beschl. v. 25.01.2021 – 14 A 822/19.A, nrwe.de, Rn. 43 ff.; Hess. VGH, Urt. v. 25.09.2019 – 8 A 638/17.A, juris, Rn. 128 ff.; hierzu auch Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 04.12.2020, Stand November 2020 - 508-516.80/3 SYR -, S. 24. Eine Verfolgung wegen seiner Volkszugehörigkeit macht der Kläger auch nicht geltend. Dem 73jährigen Kläger droht auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung wegen einer von ihm begangenen Wehrdienstentziehung. Zwar geht die Kammer in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass syrischen Staatsangehörigen, die sich durch ihre Ausreise oder den Verbleib im Ausland dem Wehrdienst entzogen haben, die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist, zuletzt Urteil vom 01.09.2021 – 26 K 7348/18.A, n.v., Angesichts des Alters des Klägers kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass diesem im Fall einer Rückkehr nach Syrien durch das Regime eine Wehrdienstentziehung vorgeworfen würde. Auch wenn sich das Regime bei der Rekrutierung nicht (strikt) an die gesetzliche Altersgrenze von 18 bis 42 Jahren gehalten hat und von einer Rekrutierung von Männern bis zum 54. bzw. 55. Lebensjahr berichtet wird, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion, 23.03.2017, S. 5; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Syrien, 30.06.2021, S. 50; von einer Überschreitung der Altersgrenze im Fall besonderer Qualifikation berichtet EASO, Country of Origin Information, Syria, Military Service, April 2021, S. 13, so führt das zu keiner anderen Bewertung. Denn der Kläger war bei seiner Ausreise beinahe 69 Jahre alt und weder zu diesem noch zu einem späteren Zeitpunkt rechtlich oder faktisch wehrdienst- oder reservedienstpflichtig. Vgl. zu einem bei der Ausreise 47jährigen Syrer OVG Bremen, Urteil vom 24.01.2018 – 2 LB 194/17, juris, Rn. 47-59. Er hat auch nicht angegeben, über besondere für das Militär bedeutsame Qualifikationen zu verfügen. Er hat nach seinen Angaben keine Schule besucht und keinen Wehrdienst geleistet. Dem Kläger droht auch keine Reflexverfolgung wegen der Wehrdienstentziehung seiner Söhne. Zwar ist die Kammer in der Vergangenheit davon ausgegangen, dass neben Wehrdienstentziehern auch ihren engsten Familienangehörigen bei einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung wegen unterstellter oppositioneller Gesinnung droht, hierzu etwa die Urteile der Kammer v. 18.10.2017 – 26 K 6217/16.A, 26 K 6537/16.A, 26 K 4077/16.A, und v. 28.02.2018 – 26 K 10771/16.A, 26 K 2553/17.A, jeweils veröffentlich in juris; anders die insoweit einhellige obergerichtliche Rechtsprechung, vgl. etwa Sächs. OVG, Urt. v. 06.02.2019 – 5 A 1066/17.A, juris, Rn. 29 ff.; BayVGH, Urt. v. 09.09.2019 – 20 B 19.32017 –, juris, Rn. 51 mit zahlreichen Nachweisen zur Rspr. der anderen Obergerichte, vgl. auch OVG NRW, Beschl. v. 22.01.2021 – 14 A 176/21.A, in Bezug auf die Ehefrau eines Wehrdienstentziehers und zwar auch im Lichte der Entscheidung des EuGH vom 19.11.2020 – C-238/19, Aufgrund der aktuellen Auskunftslage ist jedoch zum nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung von einer derartigen Gefahr nicht (mehr) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auszugehen. So führt der Danish Immigration Service unter Angabe der jeweiligen Quellen in seinem Country of Origin Report, Syria, Military Service, Mai 2020, S. 26, aus, dass die meisten Quellen angeben, dass Familien von Wehrdienstentziehen keine Konsequenzen wegen der Wehrdienstenziehung begegnen. Ein Aktivist habe angegeben, dass das Regime angesichts der großen Anzahl von Wehrdienstentziehern gegenüber den Familien nachsichtiger geworden sei, da jede Familie ein Mitglied habe, das sich dem Wehrdienst entzogen habe. Einige Quellen hätten angegeben, dass es zu Hausdurchsuchungen komme und in diesem Zusammenhang zu Druck und Bedrohungen kommen könne. In Einzelfällen sei von Verhaftungen oder Vorladungen durch den Geheimdienst berichtet worden. Andere Quellen berichten von Repressalien gegen die Familien von „ high profile “-Deserteuren, BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Syrien, 01.10.2021, S. 58. Die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung folgt hieraus bei der gebotenen zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts für den Kläger nicht. Bei den Söhnen des Klägers handelt es sich weder um Deserteure noch um Wehrdienstentzieher, die für das syrische Regime von besonderer Bedeutung wären. Dem entspricht es, dass der Kläger nach der Ausreise seiner Söhne vom syrischen Regime noch längere Zeit unbehelligt in Syrien gelebt hat. Ebenso wenig folgt die Gefahr einer Reflexverfolgung aus Tätigkeiten seines Sohnes U. für die Yeketi-Partei in der Zeit vor dessen Ausreise im Jahr 2011. Auch insofern hat der Kläger nicht vorgetragen, in der Zeit vor seiner Ausreise Ende 2016 in irgendeiner Weise behelligt worden zu sein. Der Kläger hat schließlich nach § 26 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Sätze 1 und 2 AsylG keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Nach Abs. 3 Satz 1 der Vorschrift werden die Eltern eines minderjährigen ledigen Asylberechtigten auf Antrag als Asylberechtigte anerkannt, wenn 1. die Anerkennung des Asylberechtigten unanfechtbar ist, 2. die Familie im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011/95/EU schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird, 3. sie vor der Anerkennung des Asylberechtigten eingereist sind oder sie den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt haben, 4. die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist und 5. sie die Personensorge für den Asylberechtigten innehaben. Nach § 26 Abs. 5 Satz 1 AsylG ist § 26 Abs. 1 bis 4 AsylG auf Familienangehörige von international Schutzberechtigten entsprechend anzuwenden. An die Stelle der Asylberechtigung tritt die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz (Satz 2). Bei dem Sohn des Klägers, S1. L. , dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, handelt es sich nicht um einen Minderjährigen. Maßgeblich ist insoweit – abweichend von § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG – der Zeitpunkt des Asylgesuchs. Das Recht des Familienangehörigen auf die Zuerkennung des (Familien-)asyls muss von dem betreffenden Elternteil geltend gemacht werden, wenn sein Kind als die Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde, noch minderjährig ist. EuGH, Urt. v. 09.09.2021 – C-768/19, EUR-Lex, Rn. 42 f. Nicht erforderlich ist die förmliche Asylantragstellung. Ausreichend ist das Asylgesuch. EuGH, Urt. v. 09.09.2021 – C-768/19, EUR-Lex, Rn 45 ff; BVerwG, Pressemitteilung zum Urteil vom 25.11.2021 – 1 C 4.21, https://www.bverwg.de/ pm/2021/74. Nicht ausreichend ist die Beantragung eines Visums zum Familiennachzug. Denn damit hat der Kläger einen Aufenthaltstitel nach den entsprechenden Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes beantragt und keinen asyl- oder flüchtlingsrechtlichen Schutzanspruch geltend gemacht, also nicht geäußert, dass er im Bundesgebiet Schutz vor politischer Verfolgung sucht oder dass er Schutz vor Abschiebung oder einer sonstigen Rückführung in einen Staat begehrt, in dem ihm eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AslyG oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 AsylG droht (vgl. § 13 Abs. 1 AsylG). OVG NRW, Beschl. v. 31.07.2019 – 14 A 3749/18.A, juris, Rn. 17 ff; vgl. auch VG Aachen, Urt. v. 05.03.2020 – 5 K 2046/18.A, juris, Rn. 26; Fritz/Vormeier in: Funke-Kaiser, GK-AsylG, Lfg. 115, 01.03.2018, § 26 Rn. 32. Zum Zeitpunkt der Äußerung des Asylgesuchs durch den Kläger war sein Sohn bereits volljährig. Der Kläger hat vorliegend erstmals am 13.04.2017 gegenüber der Ausländerbehörde angekündigt, einen Asylantrag stellen zu wollen, wobei er dies wegen der Erteilung eines anderweitigen Aufenthaltstitels zunächst nicht weiterverfolgt und erst im Jahr 2018 einen Asylantrag gestellt hat. Ob auch in einer solchen Konstellation auf die erstmalige Äußerung eines Asylbegehrens abzustellen ist, kann vorliegend offen bleiben, denn auch dies geschah erst nach Eintritt der Volljährigkeit des Sohnes des Klägers. Der Kläger hat seinen Asylantrag auch nicht unverzüglich nach der Einreise im Sinne von § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 AsylG gestellt. Selbst das erste – nicht weiter verfolgte – Asylgesuch hat der Kläger erst mehr als drei Monate nach der Einreise geäußert. Mangels dem Kläger drohender politischer Verfolgung (s.o.), scheidet auch ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG aus. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.