Beschluss
10 L 1743/21
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2021:1201.10L1743.21.00
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Tenor
1.
Die Anträge werden abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
2.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Anträge werden abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe Die Anträge, den Antragsgegner im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, 1. die Zusammenlegung der dritten Klassen der Teilstandorte „-straße“ und O. der GGS U. am Teilstandort O. ab dem Schuljahr 2021/22 mit sofortiger Wirkung vorläufig zurückzunehmen und den Unterricht der dritten Klasse am Teilstandort „-straße“ vorläufig wieder aufzunehmen, bis über diese schulorganisatorische Maßnahme eine endgültige Entscheidung im Hauptsacheverfahren rechtskräftig getroffen worden ist, 2. hilfsweise,über die Zusammenlegung der dritten Klassen der Teilstandorte „-straße“ und O. der GGS U. am Teilstandort O. ab dem Schuljahr 2021/22 eine erneute vorläufige Entscheidung zu treffen, bis über diese schulorganisatorische Maßnahme eine endgültige Entscheidung im Hauptsacheverfahren rechtskräftig getroffen worden ist, haben weder mit dem Hauptantrag (I.), noch mit dem Hilfsantrag (II.) Erfolg. I. Es kann offenbleiben, ob die Anträge nicht unzulässig sind, weil dem Erlass einer einstweiligen Anordnung bereits § 123 Abs. 5 VwGO entgegensteht. Danach gelten die Vorschriften über den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht für den Fall des § 80 Abs. 5 VwGO, bei dem einstweiliger Rechtsschutz gegen einen Verwaltungsakt begehrt wird. Ob es sich bei der Entscheidung, die dritte Klasse der Gemeinschaftsgrundschule U. nicht am Standort T. (im Weiteren: Teilstandort) zu beschulen, um einen Verwaltungsakt handelt, kann dahinstehen, denn jedenfalls liegen die Voraussetzungen für den Erlass der hier begehrten einstweiligen Anordnung nicht vor. Gemäß § 123 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf einen Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers (Anordnungsanspruch) vereitelt oder wesentlich erschwert wird und wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden (Anordnungsgrund). Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO sind der Anordnungsanspruch und der Anordnungsgrund glaubhaft zu machen. Die Antragsteller haben weder einen Anordnungsanspruch (1.), noch einen Anordnungsgrund (2.) glaubhaft gemacht. 1. Unter Anordnungsanspruch versteht man den materiell rechtlichen Anspruch, der mit einer Klage im Hauptsacheverfahren geltend zu machen ist. Ein Anordnungsanspruch liegt vor, wenn die maßgeblichen tatsächlichen Voraussetzungen dafür glaubhaft gemacht sind, dass den Antragstellern unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der Klage im Hauptsacheverfahren aus einem Rechtsverhältnis ein Rechtsanspruch zusteht. Der Anordnungsanspruch ist danach hier nur gegeben, wenn davon auszugehen ist, dass die Antragsteller in der Hauptsache mit überwiegender Wahrscheinlichkeit obsiegen werden. Daran gemessen liegen die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Weiterbeschulung am Teilstandort nicht vor. Denn es lässt sich nicht feststellen, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt einer mündlichen Verhandlung in einem noch anhängig zu machenden Hauptsacheverfahren der Erfolg der Klage überwiegend wahrscheinlich wäre. Zwar ist nach Auffassung der Kammer die Entscheidung der stellvertretenden Schulleiterin, die dritte Klasse des Teilstandortes an den Standort in O. (Hauptstandort) zu übernehmen, rechtswidrig (a.), jedoch lässt sich nicht feststellen, dass im maßgeblichen Zeitpunkt einer mündlichen Verhandlung in einem Klageverfahren ein Anspruch auf Weiterbeschulung am Teilstandort bestehen würde (b.). a. Die Maßnahme der Schulleiterin, die Schülerinnen und Schüler nicht weiter am Teilstandort zu beschulen, war rechtswidrig. Denn mit ihrer Entscheidung hat die Schulleiterin auch eine schulplanerische Entscheidung getroffen, die dem Schulträger vorbehalten ist, der nach § 81 Abs. 2 SchulG NRW über eine Änderung der Schule durch Beschluss entscheidet. Nach § 81 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW beschließt der Schulträger nach Maßgabe der Schulentwicklungsplanung über die Errichtung, die Änderung und die Auflösung einer Schule. Bei der Entscheidung, die Schülerinnen und Schüler nicht weiter am Teilstandort zu beschulen, handelt es sich um eine Änderung der Schule, über die der Schulträger zu entscheiden hat. Unter Änderung im Sinne des § 81 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW sind unterschiedliche Maßnahmen zu verstehen, von denen einige in § 81 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW genannt sind, wobei keiner der dort ausdrücklich genannten Fälle hier gegeben ist. Die dort erwähnten Beispiele bestimmen jedoch nicht abschließend, wann eine Änderung der Schule vorliegt, wie sich schon aus der Formulierung „auch“ in der Vorschrift ergibt. Über die klarstellenden Beispiele hinaus ist allgemein von einer Änderung der Schule auszugehen, wenn sich eine Maßnahme nicht mehr im Rahmen der schulplanerischen Vorgaben hält oder wenn sie von ihrer Bedeutung her nicht mehr als schlichtes Verwaltungshandeln der Schulleitung im laufenden Schulbetrieb gewertet werden kann. So liegt der Fall nach Auffassung der Kammer hier. Denn mit der Entscheidung, die Schülerinnen und Schüler nicht weiter am Teilstandort zu beschulen, ist eine Veränderung der Zügigkeit in der dritten Jahrgangsstufe am Teilstandort verbunden und damit ein wesentliches Merkmal der Schule betroffen. Die Zügigkeit ist für eine Schule und auch für einen Teilstandort ein wesentliches Merkmal, wie sich hinsichtlich der Bildung von Eingangsklassen bereits aus § 46 Abs. 1 SchulG NRW ergibt. Danach kann die Schulleiterin oder der Schulleiter bei der Aufnahme der Schülerin oder des Schülers in die Schule nur innerhalb des vom Schulträger hierfür festgelegten Rahmens entscheiden. Teil der Rahmenbestimmung ist insbesondere auch die jahrgangsbezogene Anzahl der Parallelklassen (Zügigkeit). Der Schulträger ist berechtigt, mit der Zügigkeit einen näher definierten Aufnahmerahmen vorzugeben, an den der Schulleiter nach § 59 Abs. 11 Satz 2 SchulG NRW bei der Durchführung des Aufnahmeverfahrens zwingend gebunden ist. Mit der Festlegung der Zügigkeit bestimmt der Schulträger im Rahmen seiner Verantwortung für die Organisation des örtlichen Schulwesens, an welchen Schulen und insbesondere auch an welchen Teilstandorten von Schulen die Eingangsklassen gebildet werden. § 46 Abs. 3 Satz 2 SchulG NRW bestimmt ausdrücklich, dass der Schulträger entsprechende Festlegungen auch hinsichtlich der Teilstandorte trifft. Dabei hat der Schulträger nach § 46 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW sicherzustellen, dass jedes Kind im Rahmen der Kapazitäten in die seiner Wohnung nächstgelegene Schule aufgenommen wird. Durch die schulplanerische Entscheidung soll einerseits eine wohnortnahe Beschulung der Kinder, eine gleichmäßige Beschulung im Stadtgebiet und eine ausgewogene Klassenbildung innerhalb einer Gemeinde sichergestellt werden. Andererseits soll der Schulträger in die Lage versetzt werden, bei der Bildung von Eingangsklassen durch seine Entscheidung besondere Lernbedingungen oder bauliche Gegebenheiten an den verschiedenen Lernorten und damit auch an den verschiedenen Standorten einer Schule zu berücksichtigen. Da diese Gesichtspunkte auch bei der Fortführung der Klassen in den nachfolgenden Jahrgangsstufen von Bedeutung sein können, sind sie vom Schulträger fortlaufend zu berücksichtigen. Dem stehen die Einwände des Antragsgegners nicht entgegen, der Schulträger sei nur für eine mittelfristige Planung zuständig und eine Zuständigkeit ergebe sich hinsichtlich der Fortführung von Klassen erst dann, wenn sich die Gesamtschülerzahl einer Schule bzw. eines Teilstandortes so weit verändere, dass eine Schule bzw. ein Teilstandort geschlossen werden müsse oder eine Schule mittelfristig und dauerhaft eine veränderte Kapazität erfordere. Dies ergebe sich auch aus § 93 Abs. 2 SchulG NRW einschließlich der dazu ergangenen Rechtsverordnung (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW) und der begleitenden Verwaltungsvorschriften (Verwaltungsvorschriften zur Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG NRW - AVO-Richtlinien 2021/2022 - AVO-RL). Danach obliege es der Schulleitung auf Schulebene, an den jeweiligen Standorten einer Schule die Klassen zu bilden und fortzuführen. Im laufenden Betrieb seien allein die Schulleiterin oder der Schulleiter verantwortlich für die Einhaltung der Vorgaben des § 93 Abs. 2 SchulG NRW bzw. der Verordnung zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW. Diese Betrachtungsweise berücksichtigt nicht, dass die Verlegung einer Klasse von einem Teilstandort an einen Hauptstandort aus mehreren Einzelschritten besteht. Denn durch die Verlegung einer gesamten Klasse und anders als bei der Verteilung einzelner Schüler auf verschieden Lernorte wird in einem ersten Schritt die Zügigkeit am Teilstandort in der betreffenden Jahrgangsstufe verändert. Damit wird am Teilstandort hinsichtlich dieser Jahrgangsstufe die ursprüngliche planerische Vorgabe nicht mehr eingehalten. Zudem können sich bei einer solchen Maßnahme hinsichtlich des Teilstandortes und des Hauptstandortes auch konkrete Fragen der Schulplanung stellen, z.B. hinsichtlich einer weiteren wohnortnahen Beschulung der Kinder, einer ausgewogenen Klassenbildung innerhalb einer Gemeinde sowie der Lernbedingungen oder baulichen Gegebenheiten. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners ergibt sich aus § 6a VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW auch keine alleinige Entscheidungskompetenz der Schulleiterin oder des Schulleiters. Diese Bestimmung richtet sich jedenfalls zunächst auch an den Schulträger, etwa wenn er die Zahl der zu bildenden Eingangsklassen festgelegt (vgl. § 6a Abs. 1 und 2 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW, Nr. 6a. 2 Satz 1 AVO-RL). Dies macht deutlich, dass die Festlegung der Zügigkeit auch nach Auffassung des Verordnungsgebers eine schulplanerische Aufgabe ist. Dafür sprechen auch die zu dieser Bestimmung ergangenen Verwaltungsvorschriften. Aus Nr. 6a. 1.2, 6a. 2 Satz 2 AVO-RL ergibt sich, dass die Schulleiterin oder der Schulleiter erst nach Festlegung der Zügigkeit durch den Schulträger über die Aufnahme und die Verteilung der einzelnen Schülerinnen und Schüler auf die zu bildenden Eingangsklassen an den jeweiligen Standorten einer Schule entscheidet. Der Vorschrift lässt sich auch nicht entnehmen, dass bei der Fortführung der Klassen nunmehr die Schulleiterin oder der Schulleiter allein zuständig ist. Schließlich ist auch nicht dem Einwand zu folgen, der Schulträger sei nur für eine mittelfristige Planung zuständig. Denn nach § 80 Abs. 5 Nr. 1 SchulG NRW ist Gegenstand der Schulentwicklungsplanung ausdrücklich auch das gegenwärtige Schulangebot nach Schulgröße (Schülerzahl, Klassen pro Jahrgang) und Schulstandorten. b. Obwohl es an der Zuständigkeit der Schulleiterin für die Organisationsentscheidung und an dem erforderlichen Beschluss des Schulträgers nach § 81 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW fehlt, führen diese Umstände nicht zum Erfolg des Eilantrages. Denn ein Anordnungsanspruch ist nur glaubhaft gemacht, wenn die Vorausbeurteilung der Erfolgsaussichten der Klage ergibt, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in der Hauptsache mit überwiegender Wahrscheinlichkeit obsiegen wird, vgl. VG Köln, Beschluss vom 22. Juli 2014 – 10 L 1261/14 –, juris; Schoch/Schneider/Schoch, 41. Ergänzungslieferung Juli 2021, VwGO § 123 Rn. 66 und 166; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, Rn. 334, beck-online. Denn nur unter Berücksichtigung dieses Zeithorizontes ist sichergestellt, dass im Eilverfahren lediglich solche Regelungen ergehen, die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in der Hauptsache in der Sache voraussichtlich gerechtfertigt sind. Dass diese Voraussetzung gegeben ist, lässt sich hier nicht feststellen. Denn die fehlende schulplanerische Entscheidung des Schulträgers kann hier bis zu einer mündlichen Verhandlung in der Hauptsache noch nachgeholt werden. Der Schulträger ist an einer Veränderung der Zügigkeit auch nicht durch § 6a VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW gehindert. Nach § 6a Abs. 1 Sätze 6 und 7 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW sollen gebildete Klassen zwar grundsätzlich fortgeführt werden, die Bestimmung lässt aber Abweichungen aus schulorganisatorischen Gründen zu. Auch § 6a Abs. 3 Satz 1 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW schließt eine Reduzierung der Zügigkeit durch den Schulträger nicht aus, sondern gestattet nur die Bildung jahrgangsübergreifenden Unterrichts an den jeweiligen Lernorten. Damit bleibt die Entscheidung über die Veränderung der Zügigkeit eine schulplanerische Entscheidung, die im weiten Ermessen des Schulträgers steht. 2. Die Antragsteller haben auch einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Dieser ist nur gegeben, wenn dem Sohn der Antragsteller ohne Erlass der einstweiligen Anordnung unzumutbare Nachteile drohen würden. Die Frage, ob dies der Fall ist, ist im Rahmen einer umfassenden Folgen- und Interessenabwägung zu beantworten, die alle betroffenen Interessen in den Blick zu nehmen hat, vgl. Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, 7. Aufl. 2018, § 123 Rn. 25; Daran gemessen geht die Interessenabwägung zu Lasten der Antragsteller aus. In diesem Zusammenhang ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Sohn der Antragsteller derzeit beschult wird. Nicht außer Betracht bleiben können zudem die Nachteile, die sich für die übrigen Schülerinnen und Schüler bei einer vorläufigen Rückgängigmachung der Entscheidung ergeben würden. Die Schulaufsichtsbehörde und die stellvertretene Schulleiterin haben im Erörterungstermin dazu erklärt, dass eine Rückgängigmachung der Maßnahme und damit die Teilung des neuen Klassenverbandes aus pädagogischer Sicht nicht wünschenswert sei, weil die Schülerinnen und Schüler sich inzwischen in dem neu entstandenen Klassenverband am Hauptstandort eingelebt hätten und dort einen homogenen Klassenverband bildeten. In diesem Zusammenhang ist schließlich auch zu berücksichtigen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung möglicherweise nur zu einer vorübergehenden Rückgängigmachung der Entscheidung der Schulleiterin führen würde. Da der Erlass der einstweiligen Anordnung nur eine vorläufige Regelung zum Gegenstand hätte, wäre es nicht ausgeschlossen, dass es zu einer erneuten Verlegung der Klasse an den Hauptstandort käme, wenn die beschriebenen formellen Mängel geheilt würden. Demgegenüber muss das Interesse der Antragsteller zurücktreten, ihre Kinder nach dem Unterricht wie bisher nur von einem Lernort abholen zu können. II. Aus den genannten Gründen hat auch der Hilfsantrag keinen Erfolg. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG, wobei die Kammer im Eilverfahren die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts in Höhe des Auffangstreitwerts (5.000,00 Euro) zugrunde gelegt hat. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.