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Beschluss

12 L 2027/21

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2021:1129.12L2027.21.00
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Tenor
  • 1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

  • 2. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 1.250,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 1.250,00 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag, der Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes aufzugeben, dem Antragsteller einstweilen eine Duldung nach § 60d AufenthG zu erteilen, hat keinen Erfolg. Er ist jedenfalls unbegründet, weil der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch hat. Ein Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungsduldung nach § 60a Abs. 2 S. 3 i.V.m. § 60d AufenthG scheitert daran, dass er die Voraussetzung des hier - hinsichtlich der Identitätsklärung allein einschlägigen - § 60d Abs. 1 Hs. 1 Nr. 1 Buchst. a AufenthG nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift ist einem ausreisepflichtigen Ausländer, der bis zum 01.08.2018 u n d (sogar) bis zum 31.12.2016 in das Bundesgebiet eingereist ist, u n d wenn am 01.01.2020 ein Beschäftigungsverhältnis nach § 60d Abs. 1 Nr. 3 AufenthG vorliegt, in der Regel eine Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG für 30 Monate zu erteilen, wenn seine Identität bis zur Beantragung der Beschäftigungsduldung geklärt ist. Gemäß § 60d Abs. 1 Hs. 2 AufenthG gilt die Frist als gewahrt, wenn der Ausländer innerhalb der (hier: in Hs. 1 Nr. 1 Buchst. a genannten) Frist alle erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen hat und die Identität erst nach dieser Frist geklärt werden kann, ohne dass er dies zu vertreten hat. Der am 00.03.2016 in Deutschland eingereiste Antragsteller beantragte nach unanfechtbarer, seine Ausreisepflicht nach § 50 Abs. 1 AufenthG begründenden Ablehnung seines Asylantrags die Erteilung einer Beschäftigungsduldung nach § 60d AufenthG am 18.11.2019, legte aber erst am 03.02.2020 und damit nach dem Antragsdatum einen gültigen bangladeschischen Nationalpass vor. Da er erst am 04.12.2019 ein Delivery Slip bei der bangladeschischen Botschaft in Berlin beantragt hatte, lagen auch seine Bemühungen um Klärung bzw. Nachweis seiner Identität im Sinne des § 60a Abs. 1 Nr. 1 Hs 2 AufenthG erst nach Stellung seines Antrags auf Erteilung einer Beschäftigungsduldung. Gegen die Antragstellung als maßgeblichen Bezugspunkt spricht nicht, dass § 60d AufenthG erst zum 01.01.2020 in Kraft getreten ist. So im Ergebnis auch: VGH BW, Beschluss vom 14.01.2020 - 11 S 2956/19 -, juris Rn. 17 f. Denn wenn diese – im Vergleich zur davor geltenden Rechtslage – Ausländer begünstigende Vorschrift bereits am 01.01.2020 gelten sollte, musste es möglich sein, entsprechende Anträge bereits vor diesem Datum zu stellen. Der Umsetzung dieses Zwecks dient das Schreiben des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen vom 31.07.2019 (Az.: 000-00.00.00-0-00-000), wonach im Vorgriff auf das neue Gesetz bereits davor solche Duldungen erteilt werden sollten, soweit die auf Seite 3 dieses Schreibens genannten Voraussetzungen vorlagen (wobei allerdings der Zeitpunkt für Unterpunkt 2 unklar formuliert ist), damit es nicht zu Wertungswidersprüchen bei Personen kam, die in den Anwendungsbereich der (damals) künftigen Regelung des § 60d AufenthG n.F. fielen. Dieser materiellrechtlich geregelte Zeitpunkt stellt aus der Sicht des Inkrafttretens des § 60d AufenthG n.F. zwar eine Rückwirkung dar, soweit eine Antragstellung bereits vor dem 01.01.2020 erfolgt war. Sie stellt jedoch keine grundsätzlich unzulässige Rückbewirkung von Rechtsfolgen durch Anordnung der Geltung einer belastenden Wirkung schon für vor dem Zeitpunkt ihrer V e r k ü n d u n g bereits abgeschlossene Tatbestände dar, weil sie mehrere Monate vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verkündet wurde, ein entsprechender Ländererlass gerade zur Ermöglichung einer Antragstellung bereits vor dem 01.01.2020 erging und die Antragstellung deshalb nach dem Willen der betroffenen Ausländer steuerbar war. Damit stellt die Vorschrift des § 60d Abs. 1 Hs. 1 Nr. 1 Buchst. a AufenthG für die Zeit nach ihrer Verkündung bis zum 01.01.2020 lediglich eine grundsätzlich nicht unzulässige unechte Rückwirkung in Form einer tatbestandlichen Rückanknüpfung dar. Vgl. zu diesen beiden Arten der Rückwirkung: Ständige Rechtspr. des BVerfG, statt aller: Beschluss vom 25.03.2021 - 2 BvL 1/21-, juris Rn. 52 f. Diese unechte Rückwirkung ist hier schon deshalb zulässig, weil der jeweilige Antragsteller den Zeitpunkt seiner Antragstellung selbst in der Hand hatte. Die Klärung der Identität des Klägers allein mittels seiner bereits lange vorher vorgelegten Geburtsurkunde war entgegen seiner Meinung mangels für den Abgleich wichtigen Lichtbilds nicht möglich. Da die Beschaffung eines Nationalpasses mit Lichtbild unschwer möglich war, kann der Antragsteller sich nicht auf den grundsätzlich weniger eindeutigen Nachweis seiner Identität mittels einer (kein Lichtbild beinhaltenden) Geburtsurkunde berufen. Die Voraussetzung für das der Ausländerbehörde von § 60d Abs. 4 AufenthG eingeräumte Ermessen, eine Duldung nach § 60d Abs. 1 AufenthG unbeachtlich dessen Abs. 1 Nr. 1 zu erteilen, lag nicht vor. Wie aus § 60d Abs. 1 Hs. 2 AufenthG, wonach zwar ebenfalls seitens des Ausländers alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen für die Identitätserklärung ergriffen werden müssen, die Identität dann jedoch geklärt werden kann, folgt, setzt § 60d Abs. 4 AufenthG voraus, dass eine solche Identitätsklärung (trotz aller vom Ausländer ergriffenen erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen) nicht erfolgen kann. Die Identität des Antragstellers war aber ohne weiteres zu klären. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht KöDln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.