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Gerichtsbescheid

21 K 4259/21

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2021:1122.21K4259.21.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Investitionskostenpauschale für einen ambulanten Pflegedienst. Die Klägerin betreibt einen ambulanten Pflegedienst in L. . Zuletzt war ihr von der Beklagten mit Bescheid vom 24. Juni 2020 eine Investitionskostenpauschale gem. §§ 11 und 12 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen (APG NRW) i. V. m. der Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen und § 8a SGB XI (APG DVO NRW) für das Jahr 2019 in Höhe von 10.351,26 Euro und eine vorläufige Investitionskostenpauschale für das Jahr 2020 in Höhe von 11.292,28 Euro bewilligt worden. Mit E-Mail vom 18. März 2021 beantragte die Klägerin bei der Beklagten eine Investitionskostenpauschale für das Jahr 2021 in Höhe von 25.011,08 Euro. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 15. Juli 2021 mit der Begründung ab, dieser sei entgegen § 25 Abs. 1 Satz1 APG DVO NRW nach dem 1. März 2021 eingegangen und damit verfristet. Bei der Frist handle es sich um eine Ausschlussfrist, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nicht möglich. Die Klägerin hat am 13. August 2021 Klage erhoben. Sie trägt zur Begründung vor, ihr sei Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zu gewähren. Ihrer Geschäftsführerin sei es aufgrund einer pandemiebedingten Ausnahmesituation nicht möglich gewesen, die Antragsfrist einzuhalten. Zu Beginn des Jahres, insbesondere im Februar und März 2021, sei es im Betrieb der Klägerin zu einem hohem Personalausfall gekommen. Dieser sei dadurch bedingt gewesen, dass fünf Mitarbeiter des Pflegedienstes zeitgleich in Quarantäne gemusst hätten. Zudem habe die Pandemiesituation dazu geführt, dass sich zahlreiche Mitarbeiter bereits mit leichten Erkältungssymptomen krank gemeldet hätten. Um die Versorgung ihrer Klientinnen und Klienten aufrecht zu erhalten, habe die Geschäftsführerin der Klägerin ca. 120 Einsätze am Tag absolvieren und sowohl Früh- als auch Spätdienste übernehmen müssen. Die pflegerische und hauswirtschaftliche Versorgung habe für die Klägerin an erster Stelle gestanden. Hinzu sei gekommen, dass viele der von der Klägerin versorgten Pflegebedürftigen aufgrund der Pandemie Angst gehabt hätten, ihre Lebensmitteleinkäufe selbst zu tätigen. Daher habe dies durch die Geschäftsführerin der Klägerin und die wenigen verbliebenen Mitarbeiter/innen noch zusätzlich übernommen werden müssen. Eine Antragstellung sei ihrer Geschäftsführerin erst am 18. März 2021 möglich gewesen. Aufgrund der Komplexität der Berechnung habe keine andere Person die Antragsunterlagen vorbereiten können. Als rechtsunkundige Person sei ihre Geschäftsführerin davon ausgegangen, dass die Antragsfrist aufgrund solch außergewöhnlicher Umstände ausnahmsweise verlängert werde. Die frühere obergerichtliche Rechtsprechung, nach der eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für den Antrag auf Gewährung von Investitionskostenförderung ausgeschlossen sei, sei auf die heutige Rechtslage nicht anwendbar. Das OVG NRW habe seine Entscheidung aus dem Jahr 2009 – die im Übrigen auch keine ambulante, sondern eine teilstationäre Pflegeeinrichtung betroffen habe – damit begründet, dass die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch Rechtsvorschrift gemäß § 27 SGB V i.V.m. § 16 PfG ausgeschlossen sei. Dies sei jedoch nach den Regelungen des APG NRW und APG DVO NRW nicht der Fall. Im Gegenteil: Der Verordnungsgeber habe zwischenzeitlich für die teilstationären Pflegeeinrichtungen in § 12 Absatz 10 APG DVO NRW die Wiedereinsetzungsmöglichkeit in den vorigen Stand ausdrücklich normiert. Dies müsse auch für die ambulanten Pflegedienste gelten. Die Möglichkeit der Wiedereinsetzung widerspreche auch nicht dem Sinn und Zweck der Ausschlussfristen, für frühzeitige Rechtsklarheit hinsichtlich der zu verteilenden Haushaltsmittel zu sorgen: so sei über den Antrag erst vier Monate später entscheiden worden; zudem könne es wegen der Rückforderungsmöglichkeit des § 25 Abs. 4 APG DVO NRW ohnehin stets erst zum 1. Juni 2021 Gewissheit über die Verteilung der Mittel geben. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 15. Juli 2021 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die beantragten Investitionskosten zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf die Begründung des Ablehnungsbescheids und trägt ergänzend vor, dass die Klägerin keinen fristgerechten Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt habe. Sie habe erst mit E-Mail vom 9. August 2021 die Hinderungsgründe dargelegt. Das Gericht hat den Beteiligten mitgeteilt, dass es beabsichtige, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, und Gelegenheit gegeben, hierzu Stellung zu nehmen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, § 84 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung der Investitionskostenpauschale gem. §§ 11, 12 APG NRW. Der dies ablehnende Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Beklagte hat den Antrag der Klägerin zu Recht abgelehnt, weil dieser erst nach Ablauf der in § 25 Abs. 1 Satz 1 APG DVO NRW bestimmten Frist bei der Beklagten eingegangen ist. Nach dieser Vorschrift, die gemäß der Verordnungsermächtigung in § 10 Abs. 10 APG NRW die Modalitäten der Antragstellung für Investitionskostenförderung regelt, ist die Förderung jährlich vom Träger der ambulanten Pflegeeinrichtung bis zum 1. März beim zuständigen Träger der Sozialhilfe schriftlich zu beantragen. Der Antrag der Klägerin für das Jahr 2021 ist erst am 18. März 2011 bei der Beklagten eingegangen. Die Beklagte war auch nicht gem. §§ 21, 27 APG NRW des Sozialgesetzbuches (SGB) X gehalten, der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Antragsfrist zu gewähren. Dabei kann dahinstehen, ob in dem Antrag der Klägerin vom 18. März 2021 ein (konkludenter) Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lag, und ob die Klägerin ein Verschulden an der Versäumung der Frist des § 25 Abs. 1 APG DVO NRW traf. Denn die in § 25 Abs. 1 Satz 1 APG DVO NRW geregelte Frist ist eine materielle Ausschlussfrist. Gemäß § 27 Abs. 5 SGB X, auf den § 21 Abs. 1 APG NRW verweist, ist die Wiedereinsetzung unzulässig, wenn sich aus einer Rechtsvorschrift ergibt, dass sie ausgeschlossen ist. Dies ist der Fall bei einer Ausschlussfrist, deren Versäumung zur Folge hat, dass der Betreffende seine materielle Rechtsposition verliert, auch wenn ihn an der Fristversäumung kein Verschulden trifft. Eine Ausschlussfrist in diesem Sinne liegt vor, wenn entweder der Ausschluss der Wiedereinsetzung ausdrücklich in der gesetzlichen Fristenregelung bestimmt ist oder deren Auslegung unter Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen - einerseits des öffentlichen Interesses an der Einhaltung der Frist, andererseits des Interesses des Einzelnen an ihrer nachträglichen Wiedereröffnung bei unverschuldeter Fristversäumung - ergibt, dass der materielle Anspruch mit der Einhaltung der Frist „steht und fällt“, ein verspäteter Antragsteller also materiell-rechtlich seine Anspruchsberechtigung endgültig verlieren soll. Da die Ausschlusswirkung den Verlust einer gesetzlich begründeten Rechtsposition bedeutet und dadurch den Anspruchsberechtigten belastet, bedürfen Ausschlussfristen einer ausreichenden Rechtsgrundlage, d. h. sie müssen von der Legislative erlassen werden oder auf einer von ihr erteilten Ermächtigung beruhen. Hauptanwendungsfall ist das Subventionsrecht, bei dem die Ausschlussfrist u. a. dazu dient, eine Verteilung haushaltsmäßig begrenzter Subventionsmittel in angemessener Zeit zu gewährleisten. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 2009 – 12 A 271/08 –, juris Rn. 36 ff. m. w. Nachw. Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei der in § 25 Abs. 1 Satz 1 APG DVO NRW geregelten Antragsfrist um eine Ausschlussfrist. Mit dieser Regelung, die auf § 10 Abs. 10 APG NRW beruht, durch den das für die Pflegeversicherung zuständige Ministerium ermächtigt wird, durch Rechtsverordnung das Nähere zu regeln zur Ermittlung der förderungsfähigen Aufwendungen, insbesondere zum Verfahren und zu Art, Höhe und linearer Verteilung der anerkennungsfähigen Aufwendungen sowie der Berechnung zur Verteilung der anerkannten Beträge auf die Pflegebedürftigen, liegt eine hinreichende rechtliche Grundlage für die Ausschlussfrist vor. Dabei ist zu beachten, dass sich die Vorschrift mit jährlich zu beantragenden Förderungen befasst, das vorstehend zitierte Urteil des OVG NRW hingegen die monatliche Förderung von Kurzzeitpflegeeinrichtungen betraf. Die Beklagte hat sich in den rechtlichen Ausführungen des Ablehnungs- und Widerspruchsbescheids auf die vorgenannte Rechtsprechung bezogen, ohne sich mit den Unterschieden zwischen einer monatlichen und einer jährlichen Förderung – insbesondere im Hinblick auf die weitaus größeren Folgen für den Antragsteller beim Verlust der Förderung eines ganzen Jahres – auseinanderzusetzen. Gleichwohl ist die Ansicht der Beklagten, bei der in § 25 Abs. 1 Satz 1 APG DVO NRW geregelten Antragsfrist handle es sich um eine Ausschlussfrist, im Ergebnis zutreffend. Zwar lässt sich dem Wortlaut der Vorschrift nicht unmittelbar entnehmen, ob es sich dabei um eine Ausschlussfrist handelt. Der Charakter als Ausschlussfrist ergibt sich jedoch aus dem Sinn und Zweck sowie dem systematischen Zusammenhang der Regelung. Bei der Investitionskostenpauschale handelt es sich im Kern um eine Subvention, für deren Beantragung typischerweise Ausschlussfristen geregelt sind. Die Ausschlussfrist des 1. März soll es dem jeweiligen örtlichen Träger der Sozialhilfe ermöglichen, zeitnah einen Überblick der von ihnen für das laufende Jahr zu leistenden Zahlungen zu erhalten. Absatz 2 der Vorschrift geht dementsprechend von einer zeitnahen Entscheidung aus, indem er anordnet, dass die Investitionskostenpauschale für das gesamte Jahr jeweils zum 1. Juli an den Einrichtungsträger ausgezahlt wird. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten hielt sich in diesem Rahmen, denn er erging etwas weniger als vier Monate nach dem Eingang des Antrags. Die Regelung der Antragsfrist hat damit auch den Zweck, im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zu bestimmten Zeitpunkten endgültige Gewissheit über die Verteilung haushaltsmäßig knapper Mittel in angemessener Zeit zu gewährleisten. Die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die gem. § 27 Abs. 3 SGB X noch bis zu ein Jahr nach Ablauf der Frist – sowie im Falle von höherer Gewalt auch noch später – beantragt werden könnte, wäre hiermit nur schwer zu vereinbaren. Angesichts der Länge der möglichen Wiedereinsetzungsfristen trägt auch der Einwand der Klägerin, wegen gesetzlicher Rückforderungsmöglichkeiten herrsche erst am 1. Juli eines Jahres endgültige Klarheit über die zu verteilenden Mittel, nicht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht mit Rücksicht auf die Belange der Einrichtungsträger. Zwar haben diese aus finanziellen Gründen ein erhebliches Interesse am Erhalt der Förderung und damit gegebenenfalls an einer Wiedereinsetzung bei unverschuldeter Fristversäumung zur Vermeidung wirtschaftlicher Nachteile. Dieses Interesse überwiegt jedoch das dargelegte öffentliche Interesse nicht; insbesondere ist es den Einrichtungsträgern zumutbar, sich auf die jährlich wiederkehrende Frist bei der Antragstellung im Rahmen ihrer Organisation einzustellen. Dass der Verlust einer jährlichen Förderung die Träger vor erhebliche finanzielle Probleme stellen kann, ist eine harte, aber im Hinblick auf die Tatsache, dass ihnen bei einer jährlich wiederkehrenden Frist zugleich ausreichend Zeit für eine fristgerechte Antragstellung zur Verfügung stand, auch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes noch vertretbare Folge. Gründe, aus denen eine Wiedereinsetzung im Rahmen einer „Nachsichtsgewährung“ unter Berücksichtigung von Treu und Glauben ausnahmsweise zu gewähren wäre, vgl. insoweit die Fallbeispiele bei Michler , in: Bader/Ronellenfitsch, Verwaltungsverfahrensgesetz, § 32 Rn. 50 ff., sind weder dargelegt noch ersichtlich. Diese scheidet insbesondere dann aus, wenn der Gesetzgeber eine gesetzlich abschließende Regelung getroffen hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 – 8 C 38/95 –, juris Rn. 12 ff. Dies ist jedoch vorliegend der Fall, und zwar auch im Hinblick auf die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Pflege: so hat der Gesetzgeber die APG DVO NRW im August 2020 – und damit unter dem Eindruck der Corona-Pandemie – geändert und hierbei zwar für stationäre Pflegeeinrichtungen in § 12 Abs. 10 APG DVO NRW einen – eng begrenzten – Tatbestand für Wiedereinsetzungen geschaffen, nicht jedoch für ambulante Pflegeeinrichtungen. Von einer Regelungslücke kann angesichts dessen nicht ausgegangen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich die Zulassung der Berufung beantragen. Über die Zulassung entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senate der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheides darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beantragen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25.011,08 Euro festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.