Urteil
20 K 5004/20.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2021:1111.20K5004.20A.00
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Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 01.09.2020 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid der Beklagten vom 01.09.2020 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte. T a t b e s t a n d Der am 00.11.1999 in Damaskus geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit. Er reiste mit seinen Eltern und einem volljährigen Bruder am 01.01.2015 über den Flughafen Frankfurt in die Bundesrepublik ein und stellte am 10.02.2016 einen Asylantrag bei der Beklagten. Der Vater des Klägers ist ausschließlich syrischer Staatsangehöriger, die Mutter ist ausweislich ihrer im Asylerstverfahren gemachten Angaben turkmenische und syrische Staatsangehörige. Mit Bescheid vom 17.03.2016 (AZ: ...) wurde dem Kläger und seinen Eltern im schriftlichen Verfahren die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Der Bescheid wurde am 23.03.2016 als Einschreiben zur Post gegeben. Am 05.02.2019 leitete die Beklagte die Überprüfung der Voraussetzungen eines Widerrufs-/Rücknahmeverfahrens ein. Am 04.09.2019 fand die persönliche Befragung gemäß § 73 Abs. 3a S. 2 i.V.m. § 15 Abs. 2 Nr. 1 AsylG statt. Dort gab der Kläger an, er habe die syrische und die turkmenische Staatsangehörigkeit. Er habe in Syrien einen turkmenischen Pass gehabt, hier aber nicht mehr. Der Pass habe im Haus gelegen und das Haus sei zerstört worden. Er wisse nicht, was damit passiert sei. Seine Mutter habe den Pass beantragt, wie wisse er nicht. Er habe diesen nach der Geburt erhalten. Seine Mutter habe die syrische und turkmenische Staatsangehörigkeit. Er sei nur ein-, zweimal in Turkmenistan gewesen und habe seine Oma besucht. Da sei er noch sehr klein gewesen. Sie hätten Syrien wegen des Krieges verlassen, man habe dort nicht leben können. Sie seien nicht nach Turkmenistan gegangen, weil sein Vater nicht mitgedurft hätte. Seine Mutter sei damals auch zur russischen Botschaft gegangen. Da sei es dasselbe gewesen. Turkmenistan sei nicht sein Land, er wüsste nicht, wohin er dort sollte. Mit Bescheid vom 01.09.2020 nahm die Beklagte nach vorheriger Anhörung die mit Bescheid vom 17.03.2016 zuerkannte Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1) zurück, erkannte den subsidiären Schutz nicht zu (Ziffer 2) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 3). Zur Begründung berief sie sich im Wesentlichen darauf, dass der Kläger neben der syrischen auch die turkmenische Staatsangehörigkeit besitze und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft deshalb rechtswidrig gewesen sei. Da die turkmenische Staatsangehörigkeit der Mutter im Rahmen des Erstverfahrens bekannt gewesen sei, lasse sich allerdings eine Täuschung oder ein Verschweigen wesentlicher Tatsachen nicht feststellen, so dass § 73 Abs. 2 AsylG nicht einschlägig sei. Die Rücknahme erfolge daher gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Die in diesem Rahmen zu treffende Ermessensentscheidung falle zu Lasten des Klägers aus. Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG sei gewahrt. Der Bescheid wurde dem Kläger am 11.09.2020 zugestellt. Am 14.09.2020 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, er besitze nicht die turkmenische Staatsangehörigkeit, er habe diese nie erworben. Bei der Anhörung im Jahr 2019 habe er die Frage nicht ganz verstanden und in irriger Weise geantwortet. Der Kläger sei Laie, ein junger Mann, der über die rechtliche Situation eines Erwerbs einer turkmenischen Staatsangehörigkeit nichts wisse. Bei der Bombardierung des elterlichen Hauses sei er 12 Jahre gewesen. Einem 12-Jährigen sei es nicht zuzumuten zu wissen, welche Staatsbürgerschaft eine Person habe und welcher Pass für welches Land sei. Der Kläger habe nie einen turkmenischen Pass besessen, da er die Voraussetzungen für dessen Erwerb nicht erfüllt habe. Nach den Gesetzen Turkmenistans hätte es dazu einer gemeinsamen Erklärung der sorgeberechtigten Eltern bedurft. Diese habe nicht vorgelegen, da der Vater dagegen gewesen sei. Der Kläger habe nie in Turkmenistan gelebt. Er kenne das Land und die Kultur nicht und spreche auch die Sprache nicht. Die Beklagte habe sich nicht die Mühe gemacht, beim turkmenischen Konsulat nachzufragen, ob der Kläger die turkmenische Staatsangehörigkeit besitze. Auf anwaltliches Schreiben vom 16.10.2020 habe die Botschaft Turkmenistans nicht geantwortet. Eine Einverständniserklärung des Klägers mit einer Auskunfteinholung durch die Beklagte wurde vorgelegt. Zudem habe der Kläger selbst bei unterstellter doppelter Staatsangehörigkeit einen Anspruch auf Familienasyl gehabt. Der gegen die Mutter des Klägers erlassene Rücknahmebescheid gleichen Datums wurde zwischenzeitlich durch rechtskräftiges Urteil des VG Köln vom 12.04.2021 – 11 K 4928/20.A – aufgehoben. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 01.09.2020 aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 01.09.2020 zu verpflichten, dem Kläger den subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Ab. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides. Der Kläger sei nach seinen Erklärungen im Rahmen der Anhörung vom 04.09.2019 turkmenischer Staatsbürger. Eine Auskunfteinholung beim Konsulat von Turkmenistan sei aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht kann zunächst im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 07.10.2021 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Die Beklagte hatte den Verzicht auf mündliche Verhandlung in ihrer allgemeinen Prozesserklärung vom 27.06.2017 klar und eindeutig erklärt. Der Wirksamkeit dieser Verzichtserklärung steht nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen die zwischenzeitlich erfolgte Aufhebung der allgemeinen Prozesserklärung der Beklagten mit Schreiben vom 23.12.2020 nicht entgegen. Die Klage ist bereits mit ihrem Hauptantrag zulässig und begründet. Die auf der Grundlage von § 48 VwVfG ergangene Rücknahmeentscheidung in Ziffer 1 des Bescheides vom 01.09.2020 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Anwendbarkeit des § 48 VwVfG ist zwar weder grundsätzlich durch § 73 Abs. 2 AsylG, dessen Voraussetzungen hier unstreitig nicht vorliegen, gesperrt, noch im konkreten Fall ausgeschlossen und auch europarechtliche Erwägungen stehen seiner Anwendung nicht entgegen. Die Voraussetzungen dieser Norm liegen hier aber nicht vor, da die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für den Kläger durch den Bescheid der Beklagten vom 17.03.2016 rechtmäßig war. Die gilt ungeachtet der Frage, ob der Kläger neben der syrischen Staatsangehörigkeit auch die turkmenische Staatsangehörigkeit besitzt, was allerdings nach Auffassung des Gerichts nach wie vor offen ist. Zu den hiergegen erhobenen Einwänden des Klägers in rechtlicher Hinsicht hat die Beklagte nicht mehr Stellung genommen und sie hat auch von der durch den Kläger erteilten Vollmacht zur Einholung einer entsprechenden Auskunft beim turkmenischen Konsulat oder bei der turkmenischen Botschaft keinen Gebrauch gemacht. Selbst wenn der Kläger die turkmenische Staatsangehörigkeit als zweite Staatsangehörigkeit besitzen sollte, hatte er im Zeitpunkt des Erlasses des Erstbescheides einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Wege des Familienasyls gemäß § 26 Abs. 2 und 5 AsylG. Das erkennende Gericht verweist insoweit vollumfänglich auf die Ausführungen in der rechtskräftigen Entscheidung der 11. Kammer des VG Köln vom 12.04.2021 – 11 K 4928/20.A – im Verfahren der Mutter des Klägers und schließt sich diesen an. Andere Voraussetzungen als die in § 26 AsylG ausdrücklich genannten sind für die Gewährung von Familienschutz nicht erforderlich. Es gibt insbesondere kein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal dahingehend, dass Familienschutz nur derjenige erhalten soll, der nicht anderweitig vor Verfolgung sicher ist, etwa, weil er – wie hier von der Beklagten angenommen - über eine andere oder zusätzlich Staatsangehörigkeit als diejenige des Stammberechtigten verfügt, oder weil ein sonstiger Drittstaat im Sinne des § 27 AsylG anderweitige Sicherheit vor Verfolgung böte. Die Vorschrift des § 26 AsylG knüpft nicht an eine eigene, originäre Schutzberechtigung des Ehegatten oder der Kinder an, sondern lediglich an eine solche des stammberechtigten Ehegatten bzw. Elternteils. Ist aber schon die eigene Verfolgung nicht tatbestandliche Voraussetzung für die Gewährung von Familienschutz, dann kann Familienschutz auch nicht deshalb ausgeschlossen sein, weil andernorts Sicherheit vor Verfolgung besteht. Der klare Wortlaut der Norm ist auch von der gesetzgeberischen Regelungsabsicht, die im Wesentlichen auf eine Entlastungs- und Vereinfachungsfunktion für das Bundesamt und die Verwaltungsgerichtsbarkeit, aber auch auf die Förderung einer raschen Integration und die Sicherung eines einheitlichen Rechtsstatus der Kernfamilie abzielte, vollständig abgedeckt. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.05.2002 – A 13 S 1068/01 -; VG Münster, Urteil vom 28.09.2020 – 8 K 1539/20.A –; VG Aachen, Urteil vom 27.03.2020 – 3 K 1373/18.A –; VG Hamburg, Beschluss vom 13.02.2019 – 10 AE 6172/18 -; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 26.03.2019 – 3 K 455/17.A -. Neueste Versuche einer Einschränkung des Anspruchs auf Familienschutz entgegen dem Wortlaut des § 26 AsylG und der mit dieser Vorschrift verfolgten Zielsetzung gehen daher zur Überzeugung des Gerichts fehl, vgl. etwa: VG Augsburg, Urteil vom 21.08.2019 – Au 6 K 19.30786 - ; VG Cottbus, Urteil vom 17.01.2019 – VG 5 K 511/18.A -. Die Regelung des Familienschutzes in § 26 AsylG in dem hier verstandenen Sinn ist entgegen der Auffassung der vorzitierten Entscheidungen auch mit europäischem Recht vereinbar. Vgl. hierzu u.a.: VG Köln, Urteile vom 10.10.2019 – 20 K 6021/17.A - und vom 12.04.2021 – 11 K 4928/20.A - . Die vorstehende Sichtweise entsprach im Übrigen im Zeitpunkt des Erlasses des Erstbescheides der ständigen Entscheidungspraxis der Beklagten in Übereinstimmung mit dem seinerzeitigen Stand der Rechtsprechung. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylG. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.