Urteil
15 K 5315/20.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2021:1111.15K5315.20A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. T a t b e s t a n d Der nicht durch Ausweispapiere seines Heimatlandes ausgewiesene Kläger meldete sich am 30. Januar 2019 als Asylsuchender und gab an, am Tag zuvor in die Bundesrepublik Deutschland eingereist zu sein. Er sei am 00. 00. 1984 in T. /Mali geboren, besitze die malische Staatsangehörigkeit, gehöre der Volksgruppe der Bambara an und bekenne sich zum islamischen Glauben. Bei seinen anlässlich der förmlichen Aufnahme seines Asylantrages vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 15. Februar 2019 erfolgten Anhörungen erklärte der Kläger, Mali im März 2013 verlassen zu haben, über Burkina Faso und Niger nach Libyen gegangen zu sein, wo er sich etwa ein Jahr aufgehalten habe. Anschließend habe er sich nach Italien begeben und sei dort ca. vier Jahre geblieben. Ihm sei dort internationaler Schutz gewährt worden. Er habe sein Heimatland verlassen, weil er transsexuell sei. Er sei von Bewohnern seines Dorfes mit seinem Partner entdeckt, geschlagen und misshandelt worden. Wenn man als Schwuler oder Transsexueller in die Hände dieser Leute gerate, werde man sofort verbrannt. Sie hätten seinen Partner und ihn bei lebendigem Leib verbrennen wollen, jedoch sei ein alter Mann gekommen, der gesagt habe, dass man sie gehen lassen solle. Er sei dann nach Burkina Faso geflohen, wo die Wunde, die er am Kopf erlitten habe, behandelt worden sei. Ausweislich eines vom Bundesamt in der Eurodac-Datenbank festgestellten Treffers (0000000) waren dem Kläger in Italien am 21. August 2014 Fingerabdrücke abgenommen worden. Bei seiner Meldung als Asylsuchender führte der Kläger einen von der Republik Italien am 18. Dezember 2018 ausgestellten und bis zum 30. Oktober 2020 gültigen Reiseausweis für Ausländer, eine am 19. Mai 2016 von der Gemeinde Marsala/Italien ausgestellte, bis zum 26. Mai 2026 gültige Identitätskarte sowie eine bis zum Jahr 2020 (genaues Datum unleserlich) gültige Aufenthaltserlaubnis (“Permesso di Soggiorno“) bei sich. Einem vom Bundesamt unter dem 18. Februar 2019 gestellten Wiederaufnahmegesuch entsprachen die italienischen Behörden. Das Bundesamt lehnte daraufhin den Asylantrag des Klägers durch Bescheid vom 25. Februar 2019 als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung des Klägers nach Italien an. Der Kläger erhob hiergegen vor dem Verwaltungsgericht Minden Klage (10 K 736/19.A). Der zugleich gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hatte Erfolg (Beschluss vom 25. März 2019 - 10 L 241/19.A). Im Verlaufe des Klageverfahrens teilte die italienische Dublin-Behörde auf Anfrage des Bundesamtes unter dem 5. August 2019 mit, dass der Asylantrag des Klägers am 16. November 2015 abgelehnt, ihm zugleich jedoch ein Aufenthaltsrecht aus humanitären Gründen erteilt und bis zum 30. Oktober 2020 verlängert worden sei. Durch Beschluss vom 25. September 2019 (10 L 1097/19.A) änderte das Verwaltungsgericht Minden seinen Beschluss vom 25. März 2019 und lehnte den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung aus dem Bescheid vom 25. Februar 2019 ab. Mit Urteil vom 22. Mai 2020 hob das Verwaltungsgericht Minden den Bescheid mit der Begründung auf, dass die Frist zur Überstellung des Klägers nach Italien abgelaufen sei. Das Bundesamt lehnte alsdann durch Bescheid vom 23. September 2020 den Asylantrag des Klägers, den es als Zweitantrag im Sinne von § 71a Asylgesetz (AsylG) behandelte, erneut als unzulässig ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen, forderte den Kläger zur Ausreise innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides auf, drohte ihm für den Fall nicht fristgerechter Ausreise die Abschiebung nach Mali an, setzte die Vollziehung der Abschiebungsandrohung und den Lauf der Ausreisefrist bis zum Ablauf der einwöchigen Klagefrist bzw. - im Falle einer fristgerechten Stellung eines Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage - bis zur Bekanntgabe der Ablehnung des Eilantrages aus und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Der Kläger hat am 29. September 2020 Klage erhoben und zugleich beantragt, die aufschiebende Wirkung dieser Klage anzuordnen. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass er wegen seiner Homosexualität in Mali kein normales und menschenwürdiges Leben führen könne. Zwar sei Homosexualität in Mali nicht verboten, ein öffentlicher Austausch von Zärtlichkeiten werde von der traditionell geprägten Gesellschaft jedoch verpönt. Seiner Sexualität könne er allenfalls im Geheimen nachgehen. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. September 2020 aufzuheben, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte tritt der Klage entgegen und beantragt, die Klage abzuweisen. Durch Beschluss vom 5. Oktober 2020 (15 L 1759/20.A) ist der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, abgelehnt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 15 L 1759/20.A sowie des übermittelten Verwaltungsvorganges des Bundesamtes und der beigezogenen Ausländerakte Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. Die mit dem Hauptantrag verfolgte - statthafte - Anfechtungsklage ist nicht begründet, weil die im Bescheid des Bundesamtes vom 23. September 2020 erfolgte Ablehnung des Asylantrags des Klägers als unzulässig nicht im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) rechtswidrig ist (1.). Auch der Hilfsantrag hat keinen Erfolg, weil in der Person des Klägers die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen und deshalb nicht gemäß § 113 Abs. 5 VwGO eine Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbots auszusprechen ist (2.). Die gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung gerichtete Klage ist ebenfalls unbegründet, weil die dort getroffenen Regelungen rechtmäßig sind (3.). 1. Das Bundesamt hat mit dem angegriffenen Bescheid den Asylantrag des Klägers zu Recht als unzulässig abgelehnt. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Gründe des Beschlusses des Gerichtes vom 5. Oktober 2020 - 15 L 1759/20.A - verwiesen, durch den der Antrag des Klägers, die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Klage anzuordnen, abgelehnt worden ist. An der dort dargestellten Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist nach erneuter Überprüfung festzuhalten. Der Kläger hat nach Ergehen des genannten Beschlusses keine Umstände vorgetragen, die eine abweichende, ihm günstige Beurteilung seines Klagebegehrens gebieten könnten. Derartige Umstände sind auch sonst nicht ersichtlich. Ergänzend ist auszuführen: An der dem genannten Beschluss vom 5. Oktober 2020 zugrunde liegenden Annahme, dass das Verfahren über den vom Kläger in Italien gestellten Asylantrag erfolglos bestandskräftig abgeschlossen wurde, ist auch in Ansehung dessen festzuhalten, dass dem Kläger, wie eine Durchsicht der vor dem Verhandlungstermin beigezogenen Ausländerakte ergeben hat, von den italienischen Behörden ein Reiseausweis für Ausländer (Titolo di Viaggio per Stranieri) ausgestellt worden ist. Bei diesem Reiseausweis, dessen vollständige Ablichtung dem Gericht von der Ausländerbehörde übermittelt worden ist, handelt es sich nämlich ersichtlich nicht um einen solchen, der anerkannten Flüchtlingen nach Maßgabe von Art. 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge auszustellen ist. Denn solche Ausweise haben nach § 1 des Anhangs zu diesem Abkommen einem bestimmten Erscheinungsbild zu entsprechen und insbesondere die Worte „Abkommen vom 28. Juli1951“ zu enthalten (vgl. Anlage zum Anhang des Abkommens nebst Muster-Reiseausweis). Mit diesem geforderten Erscheinungsbild stimmt der dem Kläger in Italien ausgestellte Reiseausweis nicht überein. Vielmehr dürfte es sich hierbei um ein Reisedokument handeln, dass dem deutschen „Reiseausweis für Ausländer“ im Sinne von § 5 Aufenthaltsverordnung entspricht. Die Behandlung des vom Kläger gestellten Asylantrags als “unbeachtlicher“ Zweitantrag im Sinne von § 71a AsylG und die daran anknüpfende Anordnung der Unzulässigkeit eines solchen Antrages verstößt auch nicht gegen die einschlägigen unionsrechtlichen Vorgaben der Art. 2 lit. q), 33 Abs. 2 lit. d) und 40 Abs. 2, 4 und 5 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes vom 26. Juni 2013 (Verfahrensrichtlinie). Den Mitgliedstaaten ist es unter den Voraussetzungen dieser Bestimmungen nämlich erlaubt, Folgeanträge nach einer ersten Prüfung als unzulässig zu betrachten. Nach Wortlaut, Regelungssystematik und Regelungszweck sind damit offenkundig nicht nur Folgeanträge, die im selben Mitgliedstaat gestellt werden wie die jeweiligen Erstanträge gemeint, sondern auch und gerade die Situation “mitgliedstaatsübergreifender“ wiederholter Asylanträge erfasst. Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH), Urteil vom 20. Mai 2021 - C-8/20 -, ZAR 2021, 254 = juris, folgt nichts Gegenteiliges. Diese Entscheidung betrifft ausschließlich eine hier nicht gegebene Konstellation, in welcher der Ausländer einen ersten Asylantrag in Norwegen, das nicht Mitgliedstaat der Union, wohl aber Vertragspartei des Übereinkommens zwischen der Union, Island und Norwegen ist, und einen weiteren Asylantrag in einem Mitgliedstaat (Deutschland) gestellt hatte. Der Gerichtshof hat sich in dieser Entscheidung ausdrücklich nicht zu der vorliegend allein bedeutsamen Frage verhalten, ob der der Verfahrensrichtlinie zugrunde liegende Begriff des “Folgeantrags“ auf einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz anwendbar ist, der in einem Mitgliedstaat gestellt wird, nachdem ein anderer Mitgliedstaat einen früheren Antrag durch eine bestandskräftige Entscheidung abgelehnt hat. Vielmehr hebt der Gerichtshof (a.a.O., Rn. 40) die Notwendigkeit hervor, diese Situation von der Fallgestaltung zu unterscheiden, über die er zu entscheiden hatte. An der hier vertretenen rechtlichen Bewertung ändert nichts, dass die Europäische Kommission in jenem Verfahren den Standpunkt eingenommen hatte, ein weiterer Antrag auf internationalen Schutz könne nur dann als “Folgeantrag“ im Sinne von Art. 2 lit. q) und Art. 33 Abs. 2 lit. d) der Verfahrensrichtlinie eingestuft werden, wenn er in demjenigen Mitgliedstaat gestellt werde, dessen zuständige Stellen einen früheren Antrag desselben Antragstellers mit einer bestandskräftigen Entscheidung abgelehnt hätten. Zitiert nach EuGH, Urteil vom 20. Mai 2021 - C-8/20 -, a.a.O., Rn. 29. Denn überzeugende Gründe für eine solche Sichtweise sind nicht erkennbar; im Gegenteil: es würde die Funktion des von den Mitgliedstaaten verfolgten einheitlichen Europäischen Asylsystems, das auf der Anwendung von gleichen rechtlichen Kriterien für die Gewährung internationalen Schutzes beruht, beschränken und beeinträchtigen, wenn die Möglichkeit ausgeschlossen wäre, ein “mitgliedstaatübergreifendes“ weiteres Schutzbegehren als unzulässig abzulehnen. Die oben genannten maßgebenden Vorschriften der Verfahrensrichtlinie lassen angesichts dessen keinen Auslegungsbedarf erkennen, der es angezeigt erscheinen lassen könnte, das Verfahren zum Zwecke der Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs auszusetzen. A. A.: Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Vorlagebeschluss vom 16. August 2021 - 9 A 178/21 -, AuAS 2021, 211 = juris, allerdings ausdrücklich der hier vertretenen rechtlichen Bewertung “zuneigend“ (a.a.O., Rn. 25 ff. mit ausführlicher Begründung). Die Anwendung von § 71a AsylG ist vorliegend auch nicht wegen der in seinem Abs. 1 Satz 1 enthaltenen Bezugnahme auf einen „sichern Drittstaat (§ 26a)“ ausgeschlossen. Soweit das Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 23. März 2017 - 1 C 17.16 -, BVerwGE 158, 271 = juris, Rn. 13 ff.; Urteil vom 21. April 2020 - 1 C 4.19 -, Buchholz 451.902 Europ. Ausländer- und Asylrecht Nr. 111 = juris, Rn. 19 f., entschieden hat, dass sicherer Drittstaat nur ein Staat sein kann, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, betrifft diese Aussage nicht die hier in Rede stehende Situation eines gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG als unzulässig abgelehnten Zweitantrages. Vielmehr bezieht sich diese Rechtsprechung auf Unzulässigkeitsentscheidungen nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG. Im Anwendungsbereich (nur) dieser Vorschrift ist im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 lit. b) und c) der Verfahrensrichtlinie eine unionsrechtskonforme Auslegung dahin geboten, dass sichere Drittstaaten nur solche sind, die keine Mitgliedstaaten der Union sind. Diese Rechtsprechung ist auf den hier in Rede stehenden Fall eines im Unionsrecht als “Folgeantrag“ [Art. 33 Abs. 2 lit. d) Verfahrensrichtlinie] und im nationalen Recht als “Zweitantrag“ bezeichneten wiederholten Asylantrags nicht übertragbar, weil für solche Anträge die in Art. 33 Abs. 2 lit. b) und c) der Verfahrensrichtlinie aufgestellte Vorgabe, dass es sich um einen Staat handelt, „der kein Mitgliedstaat ist“, in Art. 33 Abs. 2 lit. d) Verfahrensrichtlinie gerade nicht gefordert ist und im Übrigen eine solche tatbestandliche Voraussetzung für “Folgeanträge“ in systematischer Hinsicht nicht konsistent erschiene. Es liegen im hier maßgebenden Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. AsylG) auch keine Wiederaufgreifensgründe im Sinne von § 51 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vor, die nach der bestandskräftigen Ablehnung des in Italien gestellten Asylantrags des Klägers bzw. nach dem Ergehen des im Verfahren 15 L 1759/20.A erlassenen Beschlusses vom 5. Oktober 2020 eingetreten sind und eine dem Kläger günstigere Entscheidung als möglich erscheinen lassen könnten. Zwar haben sich die Verhältnisse im Herkunftsland des Klägers zwischenzeitlich im Sinne eine Verschärfung der Lage verändert. Denn die durch gewaltsame Übergriffe terroristischer, dschihadistischer und auch krimineller Gruppen geprägte Situation im Norden Malis, vgl. dazu aus jüngerer Zeit: Deutsche Welle vom 9. August 2021, Mehr als 60 Tote bei Dschihadisten-Attacken in Mali und Burkina Faso, (Massaker an mindestens 51 Zivilpersonen am 8. August 2021 in den im Grenzgebiet zu Burkina Faso gelegenen Dörfern Karou, Ouatagouna und Daoutegeft), https://www.dw.com/de/mehr-als-60-tote-bei-dschihadisten-attacken-in-mali-und-burkina-faso/a-58806396; FAZ.NET vom 20. August 2021, Mindestens 15 Soldaten bei Anschlag in Mali getötet (Region Mopti), https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/mali-mindestens-15-soldaten-bei-terroranschlag-getoetet-17493981.html; epd vom 7. Oktober 2021, 16 Soldaten bei Anschlag in Mali getötet (Region Mopti), https://www.evangelisch.de/inhalte/191548/07-10-2021/16-soldaten-bei-anschlag-mali-getoetet, erstreckt sich zunehmend auf die zentralen Bereiche des Landes. Vgl. dazu: Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mali, Stand März 2021, vom 7. April 2021 (Lagebericht 2021), S. 4 u. 13; Klatt, Der Konflikt in Mali, Veröffentlichung der Bundeszentrale für politische Bildung vom 5. November 2020, http://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-koflikte/175842/mali -; ACCORD, Anfragebeantwortung zu Mali: Informationen zu Konflikten zwischen ethnischen Gruppen und Gemeinschaften und zur Lage der Zivilbevölkerung, 30. Juli 2021, mit weiteren Quellenangaben; Bericht des Generalsekretärs der Vereinten Nationen an den Sicherheitsrat vom 1. Juni 2021, S. 7 f. (Rn. 43 bis 46). Ausweislich dieser Quellen ist die politische Ordnung Malis weiterhin - und tendenziell zunehmend - von den Auswirkungen der islamistischen Besetzung des Nordens im Jahre 2012 und der separatistischen Bestrebungen der Tuareg geprägt, die in dieser Region ihren Ausgangspunkt hatten. Der malische Staat hat in den nördlichen Landesteilen die effektive Gebietsgewalt weitgehend verloren. Nach wie vor ist die staatliche Ordnung im Norden trotz der Präsenz UN-mandatierter ausländischer Militär- und Polizeikräfte nicht wieder hergestellt. Das Agieren bewaffneter islamistischer Terrorgruppen und krimineller Organisationen schränkt die Ausübung der Staatsgewalt und die Errichtung einer staatlichen Ordnung einschließlich rudimentärer sozialer Staatsfunktionen weitestgehend ein. Nichtregierungsorganisationen berichten über Menschenrechtsverletzungen einschließlich willkürlicher Tötungen sowohl durch nichtstaatliche Akteure als auch durch malische Sicherheitskräfte bei Einsätzen gegen terroristische und kriminelle Organisationen. In den von nicht-staatlichen Kräften dominierten Gebieten des Nordens besteht kein Schutz gegen Repressalien. Die Bewohner sind der Willkür der jeweils vorherrschenden terroristischen Organisationen und organisiert-krimineller Gruppen meist schutzlos ausgeliefert. Der Staat kann hier seiner Rolle als Schutzmacht nicht nachkommen. Vielmehr konkurrieren bewaffnete Gruppierungen und islamische Terroristen mit dem Staat um die Gebietsgewalt. Die islamischen Terroristen kämpfen für die Unabhängigkeit des nördlichen Landesteils ("Azawad") und die Einführung eines islamistischen Gottesstaats. Die Ziele der bewaffneten Gruppen reichen von mehr Autonomie des Nordens bis hin zur Unabhängigkeit, wobei andere wiederum die Unabhängigkeit des Nordens gerade bekämpfen wollen und - nur - in diesem Rahmen zum Verbündeten des Staates (der Regierung) werden. Zwischenzeitlich haben sich vergleichbare Verhältnisse auch in einigen zentralen Landesteilen (insbesondere in den Regionen Mopti, Ségou und Koulikoro) entwickelt und die Lage dort hat sich drastisch im Sinne einer Destabilisierung und eines teilweisen Zusammenbruchs der staatlichen Ordnung verschlechtert. Die Verschärfung der Sicherheitslage im Zentrum aufgrund inter- und intrakommunitärer Auseinandersetzungen, die auch von islamistischen Terrorgruppen weiter angefacht werden, betrifft größere Teile des Zentrums Malis und des Bereichs entlang der malisch-nigrischen Grenze. Gleichwohl kann von einer nachträglich zugunsten des Klägers geänderten Sachlage (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG) und einer “Beachtlichkeit“ seines Zweitantrages nicht ausgegangen werden. Denn ihm steht in den südlichen Landesteilen von Mali unverändert eine zumutbare interne Schutzmöglichkeit im Sinne des Ausschlusstatbestandes des § 3e AsylG, der gemäß § 4 Abs. 3 AsylG auch für den Anspruch auf subsidiäre Schutzgewährung entsprechend gilt, zur Seite. Danach wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt und subsidiärer Schutz nicht gewährt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG hat bzw. er keiner tatsächlichen Gefahr eines ernsthaften Schadens unterliegt (§ 4 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 3e Abs. 1 Nr. 1 AsylG) und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (§ 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Diese Voraussetzungen liegen zur Überzeugung des Gerichts im Süden Malis, insbesondere in der Hauptstadt Bamako, weiterhin vor. Nach den vorliegenden Erkenntnissen herrschen im Süden Malis keine Verhältnisse vor, aufgrund derer der Kläger eine Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG befürchten muss. Insbesondere gibt es keine Hinweise darauf, dass der Kläger dort erneut Opfer von Übergriffen von Mitbewohnern aus seinem Heimatdorf werden könnte. Angesichts dessen, dass die Entdeckung des Klägers und seines Partners, seine Flucht und seine Ausreise aus Mali ausgehend von seinen Angaben mehr als acht Jahre zurückliegen, kann er in der Anonymität der Großstadt Bamako mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit unerkannt bleiben. Dessen ungeachtet stehen der Süden Malis und die Hauptstadt Bamako unter staatlicher Kontrolle. Die Achtung der Menschenrechte wird im Wesentlichen garantiert. Es bestehen dort weiterhin zivile und militärische Verwaltungsstrukturen und der Staat wacht über die Einhaltung der Grundrechte und wird hier auch seiner Schutzaufgabe gerecht. AA, Lagebericht 2021, S. 4 u. 13; Schweizerisches Bundessekretariat für Migration, Speaking Notes Mali 1/2 - Security situation. Focus on Mopti, Koulikoro and T. regions, 13. Mai 2021. Umstände, die auf eine faktische Herrschaftsgewalt dschihadistischer, separatistischer oder terroristischer Gruppen hindeuten könnten, von denen eine Verfolgung des Klägers ausgehen könnte, lassen sich den einschlägigen Quellen nicht entnehmen. Dieser Einschätzung steht nicht entgegen, dass es auch im Süden Malis in der jüngeren Vergangenheit vereinzelt zu Aktivitäten dieser Gruppen durch die Verübung von Anschlägen gekommen ist. Dafür, dass der malische Staat dort seine Herrschaftsgewalt an diese Gruppierungen verloren hätte, ist aber nichts ersichtlich. Im Süden Malis droht dem Kläger aus den vorgenannten Gründen auch kein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 AsylG. Ergänzend ist im Hinblick auf § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG auszuführen, dass im Süden Malis kein innerstaatlicher Konflikt im Sinne dieser Vorschrift herrscht. Der Kläger würde daher dort keiner aus einem innerstaatlichen Konflikt herrührenden ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person unterliegen. Ein innerstaatlicher Konflikt im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ist nicht nur dann gegeben, wenn er nach den Maßstäben des humanitären Völkerrechts als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, einzustufen ist. Vielmehr wird vom Begriff des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts eine Situation umschrieben, in der die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder in der zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen. Für die Gewährung subsidiären Schutzes muss neben das Vorhandensein einer solchen Konfliktlage hinzutreten, dass die bewaffneten Auseinandersetzungen als ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der Person, die die Gewährung subsidiären Schutzes beantragt, anzusehen sind, weil der Grad willkürlicher Gewalt bei diesen Konflikten ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit ein Ausländer Anspruch auf subsidiären Schutz hat, wird umso geringer sein, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Daher beruht eine ernsthafte individuelle Bedrohung für Leib oder Leben in erster Linie auf gefahrerhöhenden persönlichen Umständen. Dies sind solche Umstände, die den Ausländer von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen als andere. Im Ausnahmefall kann eine ernsthafte individuelle Bedrohung aber auch durch eine allgemeine Gefahr hervorgerufen sein, die sich in besonderer Weise zugespitzt hat. Eine solche Ausnahme gilt bei einer besonderen Verdichtung der Gefahr, die unabhängig von individuellen gefahrerhöhenden Umständen zu deren Individualisierung führt. Liegen dagegen keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich. Nach diesem Maßstab kann nicht angenommen werden, dass im Süden Malis eine Situation gegeben ist, die sich als derart gefährlich für Zivilpersonen darstellt, dass jedem Rückkehrer eine ernsthafte individuelle Gefahr droht, und dass in der Person des Klägers persönliche gefahrerhöhende Umstände vorliegen, die ihn dort individuell der Gefahr eines ernsthaften Schadens aussetzen. Die dort festzustellende Anzahl von Akten willkürlicher Gewalt erreicht kein Ausmaß, dass allen Rückkehrern nach Mali allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet die Gefahr eines ernsthaften Schadens droht. Die dort verübten Anschläge richteten sich zumeist gegen Einrichtungen und Angehörige der UN-Friedensmission (MINUSMA), hingegen nicht willkürlich gegen die Zivilbevölkerung. Die Vorkommnisse im Süden Malis haben sich nicht zu einem bürgerkriegsähnlichen Zustand im Sinne eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts verdichtet. Insgesamt hat die Situation im Süden des Landes zur Überzeugung des Gerichts keine Ausmaße angenommen, die für jede Zivilperson unabhängig von ihrer Vorgeschichte eine ernsthafte Bedrohung entstehen ließe. Diese Einschätzung wird zudem durch den vom Auswärtigen Amt berichteten Umstand bestätigt, dass die von den Konflikten im Norden und den zentralen Regionen Malis Betroffenen die Ausweichmöglichkeiten im Süden des Landes tatsächlich wahrnehmen, obwohl damit der Verlust ihres bisherigen Lebensunterhalts verbunden ist. AA, Lagebericht 2021, S. 13. Übersichten von systematisch erfassten bewaffneten terroristischen und kriminellen Übergriffen in Mali, vgl. insbesondere den Wikipedia-Eintrag “Liste von Terroranschlägen in Mali“, abgerufen am 11. November 2021 unter https://de.wikipedia.org/wiki/Liste_von_Terroranschl%C3%A4gen_in_Mali#2021 mit weiterführenden Quellenangaben, verdeutlichen, dass die südlichen Landesteile Malis von derartigen Vorfällen auch gegenwärtig nicht in einer Häufigkeit betroffen sind, dass die Inanspruchnahme internen Schutzes dort vernünftigerweise nicht erwartet werden kann. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der Kläger aufgrund von in seiner Person liegenden Umständen mit einem ernsthaften Schaden im oben genannten Sinne konkret rechnen muss, wenn er sich in die südlichen Landesteile Malis begeben und sich dort niederlassen würde. Selbst bei Wahrunterstellung seines Vortrages, dass er als Homosexueller lebensbedrohliche Übergriffe der Bevölkerung zu gewärtigen hätte, falls er bei der Ausübung geschlechtlicher Handlungen entdeckt wird, wäre insoweit keine nachträgliche Sachlageänderung im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG zu erkennen. Die Auskunftslage zur Situation Homosexueller in Mali ist seit Jahren unverändert, und es lassen sich ihr namentlich keine nennenswerten Veränderungen im Sinne einer Erhöhung der Gefahr erkennen, dass Homosexuelle Opfer gewaltsamer Angriffe auf ihre Person zu werden. Vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung zu Mali: Informationen zu Homosexualität vom 1. Juli 2016, abrufbar unter https://www.ecoi.net/de/dokument/1019698.html , abgerufen am 11. November 2021, AA, Lageberichte vom 6. November 2017, S. 11, vom 3. August 2018, S. 11, vom 27. August 2019, S. 12 f. und vom 7. April 2021,S. 12. Hiernach kann bei Zugrundelegung des behaupteten Verfolgungsgeschehens vom Kläger vernünftigerweise nach wie vor erwartet werden (§ 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG ), dass er sich im Süden Malis, namentlich in Bamako aufhält, wo er - anders als bei einem Aufenthalt in ländlichen und dörflichen Siedlungsstrukturen - tendenziell aufgrund der großstädtisch geprägten Wohnverhältnisse einer weniger starken Sozialkontrolle ausgesetzt und so vor einer Wahrnehmung seiner Homosexualität durch Dritte besser geschützt sein dürfte. Einer solchen Erwartung steht auch nicht entgegen, dass die Mindestanforderungen einer Existenzgrundlage dort nicht gewährleistet wären. Von jemandem, der nach seinen Angaben vor seiner Ausreise aus Mali als Bäcker gearbeitet hat, kann erwartet werden, dass er auch an einem anderen Ort als seinem vormaligen Wohnort eine seine Lebensgrundlage sichernde Arbeit finden und ausüben kann. Dass der heute 37-jährige Kläger hierzu aufgrund einer Einschränkung seiner körperlichen Leistungsfähigkeit nicht imstande ist, hat er nicht geltend gemacht. Im Übrigen ist nach den Angaben des Auswärtigen Amtes die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln in den vom Staat kontrollierten Gebieten gewährleistet. Rückkehrer werden zudem durch regionale Büros der Internationalen Organisation für Migration sowie auf dem Gebiet tätige Nichtregierungsorganisationen betreut. AA, Lagebericht 2021, S. 5 u. S. 16. Schließlich liegen auch keine belastbaren Hinweise darauf vor, dass es dem Kläger nicht möglich wäre, sicher und legal in den Süden Malis zu reisen und dort aufgenommen zu werden. 2. a) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Nach der hier allein als betroffen in Betracht kommenden Bestimmung des Art. 3 EMRK besteht die Verpflichtung, von der Abschiebung eines Ausländers abzusehen, wenn er anderenfalls tatsächlich Gefahr liefe, im Aufnahmeland einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Der Schutz vor unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Aufnahmeland umfasst jedoch nicht das Recht auf Verbleib in einem Konventionsstaat, um dort medizinische, soziale oder andere Hilfe und Unterstützung zu erhalten. Der Umstand, dass im Fall einer Aufenthaltsbeendigung die Lage des Betroffenen einschließlich seiner Lebenserwartung erheblich beeinträchtigt würde, reicht allein nicht aus, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen. Anderes kann nur in besonderen Ausnahmefällen gelten, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen. Die sozio-ökonomischen und humanitären Verhältnisse im Bestimmungsland sind hingegen nicht notwendig für die Frage bedeutend und erst recht nicht dafür entscheidend, ob der Betroffene in diesem Gebiet wirklich der Gefahr einer Misshandlung unter Verstoß gegen Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Denn die Konvention zielt hauptsächlich darauf ab, bürgerliche und politische Rechte zu schützen. Die grundlegende Bedeutung von Art. 3 EMRK macht aber eine gewisse Flexibilität erforderlich, um in sehr ungewöhnlichen Fällen eine Abschiebung zu verhindern. In ganz außergewöhnlichen Fällen können daher auch (schlechte) humanitäre Verhältnisse Art. 3 EMRK verletzen, wenn die humanitären Gründe gegen die Aufenthaltsbeendigung zwingend sind. Vgl. unter Bezugnahme auf die dort zitierte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20. Mai 2020 - 1 C 11.19 -, NVwZ 2021, 327 = juris, Rn. 10. Eine Verletzung des Art. 3 EMRK kommt in solchen besonderen Ausnahmefällen auch bei “nichtstaatlichen" Gefahren, d. h. beim Fehlen eines “verfolgungsmächtigen Akteurs" (vgl. § 3c AsylG) dann in Betracht, wenn aufgrund prekärer Lebensbedingungen die humanitären Gründe gegen eine Aufenthaltsbeendigung “zwingend" sind. Dies kann mit Blick auf die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung der Fall sein, wenn der Ausländer im Zielstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält. Art. 3 EMRK schützt den Ausländer davor, dass sein wirtschaftliches Existenzminimum unter Berücksichtigung sowohl der allgemeinen Lebensverhältnisse vor Ort als auch seiner persönlichen Umstände nicht gewährleistet ist. Es sind keine Umstände vorgetragen oder sonst ersichtlich, aufgrund derer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Mali in eine Lage geraten wird, in der sein existentieller Lebensunterhalt nicht gesichert werden kann, er kein Obdach wird finden können oder ihm jeglicher Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung vorenthalten bleiben wird. Zur Begründung kann insoweit auf das vorstehend zu der in südlichen Landesteilen von Mali bestehenden zumutbaren internen Schutzmöglichkeit verwiesen werden. Zu einer anderen Einschätzung geben auch die Auswirkungen der gegenwärtigen COVID-19-Pandemie keinen Anlass, die auch in Mali spürbare negative ökonomischen und soziale Auswirkungen hat, die sich zwischenzeitlich wieder abschwächen, nachdem einige der verfügten Beschränkungen des öffentlichen Lebens, die diese Beeinträchtigungen bewirkt haben, gelockert oder vollständig aufgehoben worden sind. Vgl. zum Verlauf der Anordnung, Lockerung und Aufhebung von Beschränkungen: A3M Global Monitoring, COVID-19 Pandemie - Mali, Stand 1. August 2021, https://global-monitoring.com/gm/page/events/epidemic-0002066.Gf442LKttPaL.html?lang=de, abgerufen am 11. November 2021. Nach alledem ist es derzeit und absehbar nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger auch unter Berücksichtigung der pandemiebedingten Beschränkungen bei einer Rückkehr nach Mali gehindert sein wird, zumindest tagsüber berufliche Tätigkeiten - und seien es nur Gelegenheitsarbeiten - zur Erwirtschaftung des Lebensunterhaltes auszuüben, und dass er dort humanitären Verhältnissen ausgesetzt sein wird, die seine Abschiebung als Verstoß gegen Art. 3 EMRK erscheinen ließen. b) Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dem Kläger droht im Falle einer Rückkehr nach Mali zur Überzeugung des Gerichts keine derartige Gefahr, die unter den gegebenen Fallumständen allein in seiner gesundheitlichen Verfassung ihre Ursache haben könnte. Allerdings ist der Abschiebungsschutz des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht schon nach § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG ausgeschlossen. Das ist nur der Fall, soweit es um Gefahren geht, denen die Bevölkerung oder Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist. Solche Gefahren sind nach dieser Bestimmung grundsätzlich (nur) bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Die hier insoweit in Betracht kommende Gefahr eine Infizierung mit dem SARS-CoV-19-Virus in Mali stellt keine solche allgemeine, die Zuerkennung eines Abschiebungsverbots ausschließende Gefahr dar. Denn angesichts der moderaten Fallzahlen von COVID-19-Infektionen in Mali, vgl. die Veröffentlichung der jeweils tagesaktuellen Zahlen durch die Weltgesundheitsorganisation, https://covid19.who.int/, kann selbst bei Berücksichtigung einer sehr hohen Dunkelziffer nicht von einer allgemeinen Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG die Rede sein. Es sind auch keine Umstände erkennbar, aufgrund derer es als beachtlich wahrscheinlich angesehen werden müsste, dass der Kläger sich in Mali mit dem SARS-CoV-19 Virus infizieren und einen lebensbedrohlichen Krankheitsverlauf erleiden würde. Was individuelle gesundheitliche Beeinträchtigungen anbetrifft, liegt eine erhebliche konkrete Gefahr nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Als Ursache einer solchen Verschlimmerung können sowohl unzureichende Behandlungsmöglichkeiten des Ausländers in seinem Heimatland als auch sein (finanzielles) Unvermögen in Betracht kommen, sich eine grundsätzlich verfügbare ausreichende Behandlungsmöglichkeit zu verschaffen. Dabei ist nach § 60 Abs. 7 Sätze 3 und 4 AufenthG nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Heimatland des Ausländers mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist; eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Konkret ist die Gefahr, wenn eine Verschlechterung der genannten Art alsbald nach der Abschiebung des Betroffenen einträte. Bei der Prüfung des Vorliegens dieser Voraussetzungen ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber in § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG die Vermutung aufgestellt hat, dass gesundheitliche Gründe einer Abschiebung nicht entgegenstehen. Die Widerlegung dieser Vermutung erfordert die Glaubhaftmachung der einer Abschiebung entgegenstehenden gesundheitlichen Gründe durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung, die insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten, § 60a Abs. 2c Sätze 2 und 3 AufenthG. Daran fehlt es. Der Kläger hat weder mit seinem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes noch im Rahmen des vorliegenden Klageverfahrens vorgetragen und belegt, dass er an einer Erkrankung leidet. In der beigezogenen Ausländerakte findet sich allerdings ein Bericht der Klinik für Allgemeinpsychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik des Klinikums P. vom 29. Januar 2020, aus dem sich ergibt, dass der Kläger sich in der Zeit vom 13. bis 29. Januar 2020 in dieser Einrichtung wegen einer diagnostizierten schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome in stationärer Behandlung befunden hat. Nach diesem Bericht wurde der Kläger seinerzeit in „ausreichend stabilisiertem, teilremitiertem psychophysischem Zustand“ unter der Verordnung des bei Bedarf einzunehmenden Medikaments Dominal entlassen. Mangels entsprechenden Vortrags des Klägers kann nicht davon ausgegangen werden, dass im maßgebenden Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung die seinerzeit beim Kläger diagnostizierte schwere depressive Episode fortbesteht. In diesem Zusammenhang fällt im Übrigen auf, dass ausweislich eines Aktenvermerks der Ausländerbehörde vom 12. Februar 2020 anlässlich einer dortigen Vorsprache des Klägers von einem ihn begleitenden Unterstützer geäußert worden ist, dass die Krankheit des Klägers tatsächlich nicht in der Schwere bestehe, wie es durch die Klinik im Bericht vom 29. Januar 2020 dargelegt worden war. 3. a) Die in Ziffer 3. des Tenors des angegriffenen Bescheides ausgesprochene Abschiebungsandrohung und verfügte Ausreisefrist sind rechtlich nicht zu beanstanden. Sie finden ihre Rechtsgrundlage in § 71a Abs. 4 i. V. m. §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG, deren Voraussetzungen vorliegen. b) Die unter Ziffer 4. des Tenors des Bescheides vom 23. September 2020 getroffenen Regelungen begegnen ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG (in der seit dem 21. August 2019 geltenden Fassung) für die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots liegen vor. Daran ändert nichts, dass nach dem Wortlaut der Vorschrift ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gegen einen Ausländer zu erlassen ist, der „abgeschoben worden ist“. Denn das Bundesamt hat das Einreise- und Aufenthaltsverbot sowohl nach der unionsrechtlichen Vorgabe des Art. 11 Abs. 1 Satz 1 lit. b) der Rückführungsrichtlinie als auch national-rechtlich gemäß § 75 Nr. 12 Alt. 1 AufenthG zwingend mit der Rückkehrentscheidung, also mit der Abschiebungsandrohung, zu verbinden. Die gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG im Ermessen des Bundesamtes stehende Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Der Kläger hat keine individuellen Gründe vorgetragen, die das Bundesamt bei seiner Ermessensentscheidung zu seinen Gunsten hätte berücksichtigen müssen oder auch nur können. Unter diesen Umständen ist die erfolgte Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate ohne weiteres vertretbar. Mit dieser Bemessung ist der - hier lediglich zur Hälfte ausgeschöpfte - gesetzliche Befristungsrahmen des § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG beachtet. Zudem ist zu bedenken, dass das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nur eintritt, wenn der Kläger sich nicht rechtstreu verhält und seiner Pflicht zur Ausreise nicht nachkommt. Hinzu kommt, dass das Verbot bei - bislang nicht erfolgter - Geltendmachung schutzwürdiger individueller Belange gemäß § 11 Abs. 4 AufenthG auch aufgehoben bzw. kürzer befristet werden kann. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, §§ 83b, 83c AsylG. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.