Urteil
7 K 430/19
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2021:1110.7K430.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Die Klägerin ist am 00.00.1953 in V. -L. , heute P. (Kasachstan) geboren. Ihre Eltern waren nach den Antragsangaben der am 00.00.1929 geborene Herr T. J. P1. und die am 00.00.1929 geborene Frau T1. G. P2. , geb. J1. . Der Vater sei russischer Volkszugehöriger, die Mutter deutsche Volkszugehörige gewesen. Die Klägerin beantragte mit Formblatt vom 24.10.1999 durch eine in Deutschland lebende Tante als Bevollmächtigte beim Bundesverwaltungsamt (BVA) erstmals die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Im Antrag angegeben waren auch der am 00.00.1952 geborene Ehemann E. B. B1. , der am 00.00.1992 verstorben war, sowie die Kinder B2. (*00.00.1978; Kläger des Parallelverfahrens 7 K 429/19) und F. (*00.00.1979). Insoweit wurden eigene Aufnahmeverfahren geführt. Sie – die Klägerin – sei deutsche Volkszugehörige. In ihrem Inlandspass sei die russische Nationalität eingetragen. Sie habe im Elternhaus von Beginn an Deutsch und seit 1959 auch Russisch gesprochen. Seit 1976 sei Aserbaidschanisch hinzugekommen. Deutsch sei ihr von der Mutter und der Großmutter mütterlicherseits vermittelt worden, die beide deutsche Volkszugehörige gewesen seien. Heute spreche sie nur noch selten Deutsch, die anderen beiden Sprachen aber häufig. Sie verstehe auf Deutsch jedoch fast alles. Ihre Sprachfertigkeiten reichten für ein einfaches Gespräch auf Deutsch aus. Zum Lebenslauf ihrer Mutter gab die Klägerin u.a. an: „ 1972-1973 Geographielehrerin in der Mittelschule 00, V. -L. 1973-1979 Schuldirektor für Erziehungsarbeit in der Mittelschule 00 und Fernstudentin des Pädagogischen Instituts, V. -L. 1979-1987 Schuldirektor für Erziehungsarbeit in der Mittelschule 00, V. -L. Seit 1987 Rentnerin...“ Mit Bescheid vom 12.12.2002 lehnte das BVA den Aufnahmeantrag der Klägerin ab. Diese sei keine deutsche Volkszugehörige. Wegen der Eintragung der russischen Volkszugehörigkeit fehle es an dem erforderlichen Bekenntnis zum deutschen Volkstum. Widerspruch wurde nicht erhoben. Die Großmutter mütterlicherseits der Klägerin, für die ebenfalls ein Aufnahmeantrag gestellt worden war, verstarb am 00.00.1999. Den Aufnahmeantrag des Sohnes B2. lehnte das BVA mit weiteren Bescheid vom 12.12.2002 ab. Dieser sei nicht deutscher Volkszugehöriger, weil die Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen nicht nachgewiesen sei. Auch insoweit wurde kein Widerspruch erhoben. Unter dem 03.01.2018 beantragten die Klägerin und ihr Sohn erneut die Erteilung eines Aufnahmebescheides. Den Antrag der Klägerin wertete das BVA mit Bescheid vom 14.09.2018 als Antrag auf Wiederaufgreifen des bestandskräftig abgeschlossenen Aufnahmeverfahrens und lehnte den Antrag auf Aufnahme nach Wiederaufgreifen des Verfahrens erneut ab. Die Klägerin habe die Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen oder einem deutschen Volkszugehörigen nicht nachgewiesen. Die Klägerin habe eine 1998 neu ausgestellte Geburtsurkunde vorgelegt. Die dort mit deutscher Nationalität angegebene Mutter sei jedoch nach einer Bescheinigung des Standesamtes V. -L. in der vorherigen Geburtsurkunde der Klägerin noch mit einer nicht-deutschen Nationalität eingetragen gewesen. Zudem habe die Klägerin zum Beleg der Abstammung ihrer vorgetragenen Mutter eine gerichtliche Feststellung aus dem Jahre 1985 vorgelegt. Diese sei nicht beweisgeeignet, weil die angegebene Mutter bereits Jahrzehnte zuvor die Volljährigkeit erreicht habe und Verwandtschaftsfeststellungen unter Volljährigen nicht zum Abstammungsnachweis herangezogen werden könnten. Die Klägerin erhob hiergegen Widerspruch. Eine Begründung legte sie nicht vor. Mit Widerspruchsbescheid vom 09.01.2019 wies das BVA den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Die Klägerin hat am 23.01.2019 Klage erhoben. Ihre Geburtsurkunde sei 1998 wegen der Änderung der Nationalität der Mutter neu ausgestellt worden. Das sei in den 1990er-Jahren ein völlig normaler Vorgang gewesen. Die 1929 geborene Mutter sei als Kind gemeinsam mit ihrer 1909 geborenen Mutter umgesiedelt worden. Diese seien beiderseits deutscher Abstammung gewesen und im Inlandspass mit deutscher Nationalität geführt worden. Da die Mutter über keine Geburtsurkunde verfügt bzw. diese verloren habe, sei nur der Weg einer gerichtlichen Feststellung verblieben, die 1985 und damit noch zu Sowjetzeiten und völlig unabhängig vom Aufnahmeantrag erfolgt sei. Die Beklagte hat daraufhin erklärt, sie erhalte den Vorwurf fehlender deutscher Abstammung nicht mehr aufrecht, verweise aber auf den Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 2 lit. c) BVFG. Die Mutter der Klägerin habe vom 1973 bis 1987 als Mittelschuldirektorin in V. -L. gearbeitet und damit eine Funktion ausgeübt, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems bedeutsam gewesen sei. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Klägerin während dieser Zeit von 1973 bis 1975 mit ihrer Mutter in häuslicher Gemeinschaft gelebt habe. Denn nach ihren eigenen Angaben sei sie von 1970 bis 1975 in V. -L. als Studentin an der Hochschule für Bauwesen eingeschrieben gewesen. Zudem habe die Klägerin Kenntnisse der deutschen Sprache und das Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht nachgewiesen. Dem tritt die Klägerin entgegen. Das erforderliche Bekenntnis ergebe sich aus der auf ihr Betreiben geänderten Geburtsurkunde ihres Sohnes B2. vom 14.09.2018. Im Erst- antrag habe sie zudem zutreffend angegeben, fast alles auf Deutsch zu verstehen und zu einem einfachen Gespräch in der Lage zu sein. Die Tätigkeit ihrer Mutter erfülle nicht den Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 2 lit. c) BVFG. Nach den Antragsangaben sei sie lediglich Leiterin der Abteilung für Erziehungsarbeit an den Mittelschulen gewesen. Es habe sich um eine organisatorische Tätigkeit gehandelt. Im Übrigen habe sie Erdkunde unterrichtet und sei Teil des normalen Lehrerkollegiums gewesen. Die Bezeichnung „Schuldirektor für Erziehungsarbeit“ werde durch das BVA unzulässig verkürzt. Auch fehle es an der erforderlichen Mindestbestandsbestandsdauer der Haushaltsgemeinschaft. Sie habe im Juni 1975 ihr Diplom erhalten. Im August 1975 habe sie ihre Großmutter in C. besucht und dort ihren späteren Ehemann kennengelernt. In C. sei sie am 18.02.1976 die Ehe eingegangen. Zum Aufenthalt in C. hat die Klägerin zwei schriftliche Erklärungen vorgelegt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 01.02.2021 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin um Gelegenheit zur Stellungnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.01.2021 - 1 C 5.20 - gebeten. Das Gericht hat die Sache daraufhin vertagt und eine Frist bis 31.03.2021 gesetzt. In Bezug auf das zitierte Urteil trägt die Klägerin nunmehr vor, dass in die deutsche Volkszugehörigkeit ausschließendes „Gegenbekenntnis“ auch nach der neuen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts voraussetze, dass der Aufnahmebewerber bei der Eintragung der Nationalität in den ersten Inlandspass eine Wahlfreiheit zwischen der deutschen und einer anderen Nationalität gehabt habe. Da beide Eltern der Klägerin mit russischer Nationalität eingetragen gewesen seien, habe die Klägerin eine solche Freiheit nicht gehabt. Auch habe sie ein ausdrückliches Bekenntnis zum deutschen Volkstum dadurch abgegeben, dass sie ihren Sohn darum gebeten habe, in dessen Geburtsurkunde mit deutscher Nationalität eingetragen zu werden. Da es sich hierbei um ein ausdrückliches Bekenntnis handele, sei das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts auch gar nicht einschlägig. Dieses befasse sich mit den Anforderungen an ein Bekenntnis „auf andere Weise“. Zudem sei sie seit über zehn Jahren im Vorstand einer deutschen lutherischen Gemeinde in C. tätig. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des BVA vom 14.09.2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 09.01.2019 zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid nach dem BVFG zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen. Im Aufnahmeantrag sei die Berufstätigkeit mit „Schuldirektorin“ angegeben. Eine Unterteilung in Haupt- und Nebendirektorien gebe es nicht. Es bleibe der Klägerin unbenommen, dies zu widerlegen, etwa durch Vorlage des Arbeitsbuchs der Mutter oder Auskünfte der Rentenstelle. Die Behauptung, sich bereits im August 1975 nach C. begeben zu haben, finde im Antrag keine Entsprechung. Danach habe sie sich erst ab 1976 in C. aufgehalten. Sprachfertigkeiten könnten mittels Sprachzertifikats oder durch die Teilnahme an einem Sprachtest nachgewiesen werden. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.01.2021 sei einschlägig. Mit der Eintragung der russischen Volkszugehörigkeit in ihren ersten Inlandspass 1978 habe die Klägerin ein ausdrückliches Bekenntnis zum russischen Volkstum abgegeben. Dieser Eintrag sei auch nicht geändert worden. Es bedürfe jedoch eines glaubhaften Abrückens von diesem Gegenbekenntnis in Form äußerer Tatsachen, die einen inneren Bewusstseinswandel und den Willen erkennen ließen, nur dem deutschen und keinem anderen Volkstum anzugehören. Derartiges sei nicht vorgetragen oder ersichtlich. Der Umstand, dass die Klägerin erstmals 2018 mit deutschen Nationalität in der Geburtsurkunde des 1978 geborenen Sohnes erscheine und die Tatsache, dass die Urkunde erst im Klageverfahren vorgelegt worden sei, spreche nicht für einen ernst zu nehmenden Bewusstseinswandel. Eine Wahlfreiheit bei Eintragung der Nationalität im ersten Inlandspass setze das Erfordernis eines Abrückens vom „Gegenbekenntnis“ nicht voraus. Denn das Bekenntnis zu einem Volkstum setze seinerseits nicht das Bewusstsein voraus, zwischen dem einen oder dem anderen Volkstum wählen zu können. Dessen ungeachtet sei es der Klägerin auch spätestens seit 1994 möglich gewesen, die Passeintragung ändern zu lassen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie des Parallelverfahrens des Sohnes der Klägerin (7 K 429/19) sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des BVA (3 Bände) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten ohne einen weiteren Termin zur mündlichen Verhandlung, § 101 Abs. 2 VwGO. Die Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des BVA vom 14.09.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.01.2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 BVFG. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem BVFG. Rechtsgrundlage für die Erteilung eines Aufnahmebescheides sind die §§ 26 und 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG in der zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts maßgeblichen Fassung der VO vom 19.06.2020 (BGBl. I S. 1328). Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler kann nur ein deutscher Volkszugehöriger sein, § 4 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 2 BVFG. Deutscher Volkszugehöriger ist nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG, wer von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis auf andere Weise kann auch durch einen Nachweis deutscher Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 oder durch familiär vermittelte Sprachkenntnisse erbracht werden. Es muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Antrag zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können. Die Klägerin erfüllt die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG nicht. Hierbei kann offen bleiben, ob die übrigen Voraussetzungen in Bezug auf Abstammung und Sprache vorliegen oder der Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 2 lit. c i.V.m. lit. b BVFG zu bejahen ist. Denn es fehlt an den Voraussetzungen eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum: Deutscher Volkszugehöriger ist nach § 6 Abs. 1 BVFG nur, wer sich im Herkunftsgebiet zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird. Wer – wie der Kläger – nach der 31.12.1923 geboren ist, muss von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammen und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört haben. Das Bekenntnis auf andere Weise kann regelmäßig durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 1 des gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden (§ 6 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BVFG). Sprachkenntnisse allein genügten hier zum Beleg eines Volkstumsbekenntnisses jedoch deshalb nicht, weil die Klägerin mit der Eintragung der russischen Nationalität in seinem ersten Inlandspass, nicht nur ein wirksames, sondern auch bis in die jüngste Zeit (2010 bzw. 2018) fortgeführtes Bekenntnis zu einem anderen Volkstum abgegeben hat. Es trifft zwar zu, dass nach § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG ein Volkstumsbekenntnis durch den Nachweis von Deutschkenntnissen erbracht werden kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der das erkennende Gericht folgt, gilt dies jedoch nur dann, wenn der Aufnahmebewerber kein ausdrückliches Bekenntnis zu einem anderen Volkstum abgegeben hat. Liegt aber ein Gegenbekenntnis vor, bedarf es eines glaubhaften Abrückens hiervon. Die bloße Aneignung von Sprachfertigkeiten reicht hierzu nicht. BVerwG, Urteil vom 26.01.2021 - 1 C 5.20 -, juris Rn. 21. Zur Begründung führt das Bundesverwaltungsgericht aus: „...In der Angabe einer anderen als der deutschen Volkszugehörigkeit gegenüber amtlichen Stellen liegt grundsätzlich ein die deutsche Volkszugehörigkeit ausschließendes Gegenbekenntnis zu einem fremden Volkstum (BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 – BVerwGE 99, 133 <140 f.> zu § 6 BVFG 1993 m.w.N.). Dies hat zur Folge, dass objektive Merkmale und Beweisanzeichen, aus denen an sich ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum gefolgert werden könnte, ihre Wirkung verlieren. Hat sich jemand vor amtlichen Stellen ausdrücklich zu einer anderen Nationalität als der deutschen erklärt, schließt dies grundsätzlich aus, gleichzeitig ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum „auf andere Weise“ anzunehmen (BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 – BVerwGE 99, 133 <144> zu § 6 BVFG 1993 m.w.N.). ...Nach § 6 Abs. 2 BVFG 2013 bedarf es - anders als nach der mit dem Spätaussiedlerstatusgesetz vom 30. August 2001 (BGBl. I S. 2266) zwischenzeitlich eingeführten Rechtslage - keines durchgängigen Bekenntnisses (mehr). Entscheidend ist allein, ob im Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebiets ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum vorliegt. Damit ist es - in gleicher Weise wie bei einem bis zum Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen abzulegenden Bekenntnis zum deutschen Volkstum - möglich, von einer in früherer Zeit abgegebenen Erklärung zu einer nichtdeutschen Nationalität bis zum maßgebenden Zeitpunkt durch Hinwendung zum deutschen Volkstum abzurücken (BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 – BVerwGE 99, 133 <146> zu § 6 BVFG 1993 m.w.N.). Um eine frühere Erklärung zu einer nichtdeutschen Nationalität rückgängig zu machen, reicht es aber nicht aus, wenn eine Lebensführung, die ohne das Gegenbekenntnis die Annahme der deutschen Volkszugehörigkeit aufgrund schlüssigen Gesamtverhaltens gerechtfertigt hätte, lediglich beibehalten wurde. Vielmehr bedarf es eines darüber hinausgehenden positiven Verhaltens, aus dem sich eindeutig der Wille ergibt, nur dem deutschen Volk und keinem anderen Volkstum anzugehören (BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 – BVerwGE 99, 133 <146> zu § 6 BVFG 1993 m.w.N.). Auf diese zu § 6 BVFG 1993 ergangene Rechtsprechung kann bei der Anwendung von § 6 BVFG 2013, der das zwischenzeitliche Erfordernis eines durchgängigen (positiven) Bekenntnisses zum deutschen Volkstum nicht mehr enthält, zurückgegriffen werden. Der Gesetzgeber hat mit dem 10. BVFG-Änderungsgesetz vom 6. September 2013 (BGBl. I S. 3554) die Anforderungen an die deutsche Volkszugehörigkeit zwar abgesenkt, hält im Grundsatz aber weiterhin daran fest, dass der Bewerber vor dem Verlassen der Aussiedlungsgebiete ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgegeben und dieses im Vorhandensein gewisser Deutschkenntnisse eine Bestätigung gefunden haben muss. Auch wenn nach aktuellem Recht ein Bekenntnis auf andere Weise durch das Erlernen der deutschen Sprache und den Nachweis von Deutschkenntnissen auf dem Niveau B 1 des GER erbracht werden kann, gilt dies nur dann, wenn nicht zugleich Anhaltspunkte dafür vorliegen, die gegen eine Zuwendung zu deutschen Volkstum sprechen. Nach den Gesetzesmaterialien beruht § 6 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 BVFG auf der Erkenntnis, dass sich eine deutschstämmige Person auch durch das Erlernen der deutschen Sprache außerhalb der Familie mit ihrer Sprache und Kultur auseinandersetzen und zu ihrem Deutschsein bekennen kann und insbesondere die jüngere Generation der Spätaussiedlerbewerber, der die früher bestehende Möglichkeit zur Abgabe von Nationalitätenerklärungen in Inlandspässen oder anderen amtlichen Dokumenten in einigen Nachfolgestaaten der Sowjetunion wie der Russischen Föderation und der Ukraine seit 1998 verwehrt ist, eine Chance erhalten sollte, ihre Zugehörigkeit zur deutschen Volksgruppe zu bekunden (BT-Drs. 17/13937 S. 5 f.). Den Gesetzesmaterialien ist indes nicht zu entnehmen, dass diese Erleichterung auch dann gelten soll, wenn aufgrund eines bei Ausstellung des ersten Inlandspasses abgegebenen Gegenbekenntnisses Zweifel an einer inneren Hinwendung zum deutschen Volkstum und deren Erkennbarkeit für die äußere Umgebung bestehen. Auch wenn mit der Neuregelung des § 6 BVFG im Allgemeinen beim Nachweis entsprechender Deutschkenntnisse ohne weitere Prüfung vermutet wird, dass dahinter subjektiv ein entsprechender Wille und das Bewusstsein stehen, ausschließlich dem deutschen Volk als national geprägter Kulturgemeinschaft anzugehören, und der Betroffene im Aussiedlungsgebiet als deutscher Volkszugehöriger wahrgenommen wurde, gilt dies nicht schlechthin, sondern nur dann, wenn keine Anhaltspunkte vorliegen, die gegen eine tatsächliche innere Hinwendung zum deutschen Volkstum sprechen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das innere Bewusstsein, einem bestimmten Volkstum anzugehören, in der Regel mit der Bekenntnisfähigkeit abgeschlossen ist. Um gleichwohl einem trotz Ablegung eines Bekenntnisses zu einem bestimmten Volkstum ergriffenen Verhalten einen Bekenntnischarakter für ein anderes Volkstum beimessen zu können, bedarf es daher weiterer äußerer Tatsachen, die einen Bewusstseinswandel erkennen lassen (BVerwG, Urteil vom 23. März 2000 - 5 C 25.99 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 92 S. 2). Damit sind bei einem ausdrücklichen Gegenbekenntnis zu einem nichtdeutschen Volkstum auch weiterhin besondere Anforderungen an die Ernsthaftigkeit eines späteren Bekenntniswandels und dessen äußere Erkennbarkeit zu stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn das neue Bekenntnis - wie hier - noch nicht einmal ausdrücklich gegenüber staatlichen Stellen erklärt wird, sondern lediglich von einem bestimmten- bei isolierter Betrachtung bekenntnisneutralen - Verhalten (hier: dem außerfamiliären Erwerb von Deutschkenntnissen auf dem Niveau B 1 des GER) auf ein Bekenntnis auf andere Weise geschlossen werden soll.“ Das Bekenntnis zum russischen Volkstum ist auch nicht etwa deshalb unbeachtlich, weil der Klägerin im Zeitpunkt der ersten Passeintragung angesichts einer seinerzeitigen Eintragung beider Elternteile in der Geburtsurkunde mit russischer Nationalität möglicherweise keine Wahlmöglichkeit eröffnet war. Denn ein positives Bekenntnis zu einem anderen Volkstum liegt auch dann vor, wenn die von einem bestimmten subjektiven Volkstumsbewusstsein getragene Erklärung nach der bestehenden Bewusstseinsprägung als alternativlos, selbstverständlich oder unausweichlich erscheint. Die Bekenntnisfähigkeit setzt nicht das Bewusstsein voraus, zwischen der Zugehörigkeit zu unterschiedlichem Volkstum gleichsam wählen zu können. Auch setzt sie nicht die Kenntnis aller objektiven Umstände voraus, welche die Entwicklung des Volkstumsbewusstseins oder das Bekenntnis zu einem bestimmten Volkstum zu beeinflussen geeignet sind. BVerwG, Urteil vom 13.11.2003 - 5 C 40.03 -, BVerwGE 119. 192-200 zum sog. Nur-Bekenntis nach dem Spätaussiedler-Statusgesetz 2001. Die seitens der Klägerin herangezogene Entscheidung, BVerwG, Urteil vom 29.08.1995 - 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133-149, ist demgegenüber nicht nur veraltet, sondern auch sachlich unergiebig, weil die Mutter des dortigen Klägers in dessen Geburtsurkunde mit deutscher Nationalität eingetragen war und damit eine Wahlmöglichkeit durchaus bestand. Eine Unterscheidung zwischen solchen Aufnahmebewerbern, die im Zeitpunkt der Passeintragung nicht das Bewusstsein hatten, eine Wahl treffen zu können und solchen, die sich in Kenntnis des Umstandes, dass sie eine Wahl hatten, sich für eine andere Nationalität entscheiden, macht auch unter der Prämisse der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts BVerwG, Urteil vom 26.01.2021 - 1 C 5.20 - keinen Sinn. Denn in beiden Fällen gilt es – da bislang ein ausdrückliches Bekenntnis zum deutschen Volkstum in den Dokumenten nicht erfolgt ist – äußere Tatsachen herauszuarbeiten, die trotz der Ablegung eines wirksamen Bekenntnisses zu einem anderen Volkstum einen späteren Bewusstseinswandel erkennen lassen. Hierzu kann das Erlernen der deutschen Sprache allein nicht ausreichen. Denn eine Sprache lässt sich naturgemäß auch ohne das Bewusstsein erlernen, dem Volk anzugehören, das diese Sprache spricht. Im Fall der Klägerin kommt als bekenntnisrelevante Umstände zwar eine Erklärung gegenüber amtlichen Stellen in Betracht. Diese lässt aber nicht auf einen ernsthaften Bekenntniswandel im angesprochenen Sinne schließen. Denn die Änderung erfolgte im Jahre 2018 in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit den Bemühungen um die Erteilung eines Aufnahmebescheides. Angesichts des Umstandes, dass die Klägerin in Jahrzehnten bis zur Ausstellung des neuen Passes 2010 ohne Nationalitätseintrag stets mit russischer Nationalität geführt worden war, kann dies nicht als eine ernsthafte und sachlich nachvollziehbare Hinwendung zum deutschen Volkstum gewertet werden. Liegen damit die Voraussetzungen deutscher Volkszugehörigkeit nicht vor, kommt die Erteilung eines Aufnahmebescheides nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO. Anlass, auf Anregung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Berufung gegen das Urteil gemäß §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, besteht nicht. Die aufgeworfene Rechtsfrage zu den Anforderungen an ein sog. Gegenbekenntnis ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend geklärt. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.