Urteil
23 K 995/19
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2021:1110.23K995.19.00
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Tenor
Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 19. Juli 2018 in der Gestalt des Beschwerdebescheides vom 21. Januar 2019 verpflichtet, über das Begehren der Klägerin, ihr Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit in dasjenige einer Berufssoldatin umzuwandeln, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 19. Juli 2018 in der Gestalt des Beschwerdebescheides vom 21. Januar 2019 verpflichtet, über das Begehren der Klägerin, ihr Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit in dasjenige einer Berufssoldatin umzuwandeln, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Die Klägerin ist Soldatin auf Zeit und begehrt mit ihrer Klage die Übernahme in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin. Sie wurde nach Eintritt in die Bundeswehr zum 1. Oktober 2003 als Luftwaffenuniformträgerin der Ausbildungs- und Verwendungsreihe (AVR 85914 „Assistenzperson Zahnmedizin (ASS Pers Zahnmed“) zugeordnet. Derzeit wird die Klägerin als Hauptfeldwebel im Sanitätsunterstützungszentrum Köln-Wahn verwendet. Zuletzt wurde die Dienstzeit der Klägerin aufgrund einer Weiterverpflichtungserklärung bis zum 30. Juni 2023 verlängert. Die Klägerin erhielt noch im Statusamt eines Oberfeldwebels eine planmäßige Beurteilung zum Stichtag 30. September 2015. Hierbei erreichte sie einen Durchschnittswert in der Aufgabenerfüllung von 6,00. Diese Bewertung liegt im sog. dritten Bewertungsband. Die Entwicklungsprognose lautete auf die zweithöchste mögliche Bewertung „bis zur allgemeinen Laufbahnperspektive“. Mit Urkunde vom 19. Januar 2017 wurde die Klägerin zum Hauptfeldwebel ernannt. Die Klägerin beantragte am 16. Oktober 2017 – wie bereits für vorangegangene Auswahljahre – die Umwandlung ihres Dienstverhältnisses einer Soldatin auf Zeit in das einer Berufssoldatin für das Auswahljahr 2018. Aus diesem Anlass wurde für die Klägerin eine Sonderbeurteilung erstellt. Die Klägerin erzielte einen Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung von 7,30 (zweites Wertungsband) und die zweitbeste mögliche Entwicklungsprognose „bei Bedarf bis in die höchsten Verwendungen der Laufbahn“. Zudem wurde unter dem 7./27. Februar 2018 eine Laufbahnbeurteilung erstellt. Nach dieser Laufbahnbeurteilung ist die Klägerin für die Umwandlung des Dienstverhältnisses in außergewöhnlichem Maß geeignet. Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw) lehnte mit Bescheid vom 19. Juli 2018 die Umwandlung des Dienstverhältnisses in dasjenige einer Berufssoldatin ab. Im Rahmen der Auswahlentscheidung nach Eignung, Befähigung und Leistung seien Soldatinnen und Soldaten berücksichtigt worden, deren Eignungs- und Leistungsbild günstiger als das der Klägerin gewesen sei. Die Klägerin legte am 4. September 2018 Beschwerde gegen den ihr an diesem Tag ausgehändigten Bescheid ein. Darin rügt sie, dass die Auswahlentscheidung intransparent sei. Obgleich sie mit einem Punktsummenwert von 812,5 Punkten in das Auswahlverfahren gegangen sei, sei ihr ein Kollege mit einem um mehr als 100 Punkte niedrigeren Punktsummenwert vorgezogen worden. Das BAPersBW wies die Beschwerde der Klägerin mit Bescheid vom 21. Januar 2019 als unbegründet zurück. Zunächst erläuterte die Beklagte, dass ein Anspruch auf Übernahme in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin nicht bestehe, sondern die Soldatin nur eine willkür- und ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihren Antrag verlangen könne. Im Auswahljahr 2018 hätten in der Ausbildungs- und Verwendungsreihe (AVR) 85914 AssPersZahnmed von insgesamt 17 Bewerbern nur 6 Bewerber übernommen werden können. Für das Auswahlverfahren habe der Dienstherr sein Ermessen durch Verwaltungsvorschriften wie die Zentrale Dienstvorschrift (ZDv) A-1340/2 „Auswahlverfahren zur Umwandlung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder einer Berufssoldatin“ sowie den Zentralerlass B-1340/78 „Katalog bundeswehrgemeinsamer Bedarfsträgeranforderungen für militärischen Auswahl-und Verwendungsplanungsverfahren im Rahmen des Personalmanagements“ und in der Zentralanweisung B1-1340/2-5000 „Umwandlung des Dienstverhältnisses von Feldwebeln im Status von Soldaten/Soldatinnen auf Zeit in das Dienstverhältnis von Berufssoldatinnen/Berufssoldaten“ ausgeübt. In Ziffer 4.1 des Zentralerlasses B-1340/78 seien Mindestanforderungen für die Umwandlung des Dienstverhältnisses von Feldwebeln aufgestellt worden. Gefordert werde ein „über mehrere Jahre bestätigtes überdurchschnittliches Eignungs- und Leistungsbild gemessen am Durchschnitt des jeweiligen Werdegangs“. In Umsetzung dieser Anforderungen sei im Auswahljahr 2018 in der AVR der Klägerin als zuvor definiertes Einstiegskriterium angesetzt worden, dass der Leistungswert der aktuellen und der historische Beurteilung mindestens im zweiten Wertungsband liegen müsse. Das erste Wertungsband umfasse einen durchschnittlichen Beurteilungswert von 7,31 bis 9,00, das zweite Wertungsband einen solchen von 6,21 bis 7,30. Die darunter liegenden Werte bildeten das dritte Wertungsband. Vorliegend sei ein mehrschrittiges Verfahren durchgeführt worden: Zunächst sei eine Vorsortierung anhand von festgelegten quantifizierbaren Kriterien mit der Bildung eines Punktsummenwertes durchgeführt worden. Dabei habe die Klägerin einen Punktsummenwert von 812,5 Punkten (aktuelle Beurteilung 412 Punkte, vorletzte Beurteilung 90 Punkte, Laufbahnbeurteilung 108 Punkte und Potentialfeststellung 40 Punkte) erreicht, mit dem sie nach der Vorsortierung Platz 1 von 17 Bewerbern belegt habe. In einem zweiten Schritt seien die zuvor definierten Einstiegskriterien angesetzt worden, hier also, ob der Leistungswert der aktuellen und der historischen Beurteilung mindestens im zweiten Wertungsband liege. Dies sei hinsichtlich der vorletzten Beurteilung der Klägerin nicht der Fall, weshalb sie nach Anwendung dieses Kriteriums Platz 0 der Auswahlliste belegt habe. Im dritten und letzten Schritt sei jeder Bewerber noch einmal im Rahmen einer ganzheitlichen Betrachtung begutachtet worden. Hierfür sei im Rahmen der Auswahlkonferenz geprüft worden, ob es Punkte gebe, die eine andere Platzierung des Bewerbers notwendig werden ließen. Die Überprüfung habe in Bezug auf die Klägerin keine Änderung der Platzziffer ergeben. Die Klägerin hat am 19. Februar 2019 Klage erhoben, mit der sie die Neubescheidung ihres Umwandlungsantrages begehrt. Sie ist der Auffassung, dass die Anforderung, wonach der Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung in der letzten und vorletzten Beurteilung jeweils im zweiten Bewertungsband liegen müsse, rechtswidrig sei. Für die Leistungsbewertung müsse die letzte dienstliche Beurteilung maßgeblich sein. Auf die vorletzte Beurteilung dürfe lediglich zur Abrundung abgestellt werden. Durch das Vorgehen der Beklagten werde der vorletzten Beurteilung im Verhältnis zur aktuellen Beurteilung ein unangemessen hohes Gewicht beigemessen. Zudem rügte die Klägerin, dass mit zweieinhalb Jahren ein übermäßig langer Beurteilungszeitraum zwischen der vorletzten und der letzten Beurteilung liege. Angesichts der besseren Beurteilung im höheren Dienstgrad sei es naheliegend, dass eine Beurteilung im Turnus von zwei Jahren, also eine solche zum Stichtag 1. März 2016 eine Beurteilung im 2. Wertungsband gewesen wäre. Angesichts der dokumentierten positiven Leistungsentwicklung lasse eine fiktive Fortschreibung zum Stichtag eine Bewertung im zweiten Band erwarten. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 19. Juli 2018 in der Gestalt des Beschwerdebescheides vom 21. Januar 2019 zu verpflichten, über ihr Begehren, ihr Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit in dasjenige einer Berufssoldatin umzuwandeln, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht geltend, die hohe Bedeutung der vorletzten Beurteilung trage der Anlage 4.1 des Zentralerlasses B 1340/78 Rechnung, wonach ein über mehrere Jahre bestätigtes überdurchschnittliches Eignungs- und Leistungsbild gemessen am Durchschnitt des jeweiligen Werdegang gefordert sei. Diese Leistungsbild könne sich nur dann ergeben, wenn die vorletzte Beurteilung mit einfließe. Dies ändere nichts daran, dass der aktuellen Beurteilung ein deutlich höheres Gewicht beigemessen werde, indem sie mit 50% in den Punktsummenwert einfließe, wohingegen die vorletzte Beurteilung nur mit 15% berücksichtigt werde. Der Punktsummenwert werde für die Vorsortierung herangezogen und dann um weitere Leistungsmerkmale ergänzt. Ein Eingriff in die Reihung nach dem Punktsummenwert werde dann notwendig, wenn der systemseitig berechnete Punktsummenwert einzelne Soldatinnen oder Soldaten weit oben im Listebild platziere, diese aber beispielweise die Bedarfsträgeranforderungen nach dem Zentralerlass nicht erfüllten. Nicht zu folgen sei auch der Rüge der Klägerin zur Länge des Beurteilungszeitraums. Feldwebel und Oberfeldwebel würden zum 30. September eines ungeraden Jahres beurteilt. Hieraus erkläre sich, dass die Klägerin, die damals im Rang eines Oberfeldwebels gestanden habe, zum 30. September 2015 beurteilt worden sei. Zum Zeitpunkt der nächsten planmäßigen Beurteilung 2017 für Feldwebel und Oberfeldwebel habe die Klägerin aufgrund ihrer Beförderung aber im Rang eines Hauptfeldwebels gestanden. Diese würden regelmäßig zum 30. September eines geraden Jahres beurteilt. Um der Klägerin eine Chance zur Teilnahme am Auswahlverfahren zu geben, sei hier eine Sonderbeurteilung zum 1. März 2018 erfolgt. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zunächst zulässig. Zwar hat die Klägerin ihre Beschwerde am 4. September 2019 und damit am Tag des Erhaltes des Bescheides vom 19. Juli 2018 eingelegt und somit die in § 6 Abs. 1 WBO vorgesehene Wartefrist von einer Nacht nach Kenntnis vom Beschwerdeanlass nicht eingehalten. Da die Beklagte die Beschwerde aber nicht als unzulässig verworfen, sondern eine Sachentscheidung vorgenommen hat, ist die gegen den Bescheid vom 19. Juli 2019 in der Gestalt des Beschwerdebescheides vom 21. Januar 2020 erhobene Klage zulässig. Die Klage ist auch begründet. Die eine Umwandlung des Dienstverhältnisses einer Soldatin auf Zeit in dasjenige einer Berufssoldatin ablehnenden Bescheide des Bundesamtes für das Personalwesen der Bundeswehr vom 19. Juli 2018 und 21. Januar 2019 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 VwGO. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Neubescheidung ihres Umwandlungsantrages unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Bei der Übernahme einer Soldatin/eines Soldaten auf Zeit in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin/eines Berufssoldaten handelt es sich um eine Ernennung, die an den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG zu messen ist. Danach hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Öffentliche Ämter sind demnach nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes zu besetzen. Wird das durch Art. 33 Abs. 2 GG vermittelte (grundrechtsgleiche) subjektive Recht, der sog. Bewerbungsverfahrensanspruch, durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung verletzt, so folgt hieraus kein Anspruch auf Ernennung, sondern die unterlegene Bewerberin/der unterlegene Bewerber kann regelmäßig nur eine erneute Entscheidung über ihre/seine Bewerbung beanspruchen. Unter Berücksichtigung von Art. 33 Abs. 2 i.V.m. mit der Rechtsweggarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG ist der Dienstherr verpflichtet, die maßgeblichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen, um eine sachgerechte Kontrolle durch die unterlegene Bewerberin/den unterlegenen Bewerber bzw. das Gericht zu ermöglichen, vgl. BVerfG Kammerbeschluss vom 9. Juli 2007 – 2 BvR 206/07 –, juris Rn. 22 sowie BVerwG, Beschluss vom 25. September 2012 – 1 WB 44/11 –, juris Rn. 23. Hier bestehen Zweifel, inwieweit die im Beschwerdevorgang dokumentierte Auswahlentscheidung diesen Anforderungen genügt. So lässt sich der Reihung auf Seite 14 des Beschwerdevorgangs beispielsweise nicht entnehmen, für welche statusrechtlichen Ämter die Beurteilungen der jeweiligen Bewerberinnen und Bewerber erstellt worden sind. Ob die in Ansatz gebrachten Werte für die Aufgabenerfüllung der jeweiligen Beurteilungen hinreichend vergleichbar sind, kann somit nicht festgestellt werden. Nicht transparent ist der Beschwerdevorgang auch insoweit, als nicht erkennbar ist, welchen Bezug die auf S. 36 ff abgeheftete – anonymisierte – Beurteilung vom 14. Juli 2016 für eine HptBtsm zum Stichtag 30. September 2016 zum hier streitgegenständlichen Auswahlverfahren hat. Vor allem aber erweist sich die Auswahlentscheidung als rechtswidrig, weil sie nicht im Einklang mit Art. 33 Abs. 2 GG steht. Danach dürfen der Bewerberauswahl für die Besetzung eines öffentlichen Amtes nur Kriterien zugrunde gelegt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Hierbei handelt es sich um Kriterien, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße eine Soldatin/ein Soldat den Anforderungen ihres/seines Amtes genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Anderen Kriterien darf nur Bedeutung beigemessen werden, wenn sich aus dem Vergleich anhand leistungsbezogener Kriterien kein Vorsprung von Bewerbern ergibt. Der für die Auswahlentscheidung maßgebliche Leistungsvergleich der Bewerber muss auf aussagekräftige, d.h. hinreichend differenzierte und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhende dienstliche Beurteilungen gestützt werden. Dies sind regelmäßig die aktuellen Beurteilungen. Zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber ist in erster Linie auf die zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung aktuellsten Beurteilungen abzustellen, weshalb der letzten dienstlichen Beurteilung regelmäßig eine ausschlaggebende Bedeutung zukommt. Lediglich zur abgerundeten Bewertung des Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsbildes und seiner Kontinuität ist es zulässig, in der Auswahlentscheidung auch frühere Beurteilungen bis zu den beiden letzten planmäßigen Beurteilung vor der aktuellen Beurteilung miteinzubeziehen, BVerwG, Urteil vom 17. August 2005, – 2 C 36/04 –, juris Rn. 19; Beschluss vom 25. September 2012 – 1 WB 44/11 –, juris Rn. 31 sowie Beschluss vom 18. Oktober 2007 – 1 WB 6/07 –, juris Rn. 23. Dem wird die vorliegende Auswahlentscheidung nicht gerecht. Es ist bereits nicht schlüssig, in welchem Verhältnis die verschiedenen Auswahlkriterien angewandt worden sind: Die Beklagte hat im Beschwerdebescheid ausgeführt, es sei eine Vorsortierung anhand des Punktsummenwertes vorgenommen worden, bei dem die Klägerin Rang 1 belegt habe. Eine Auswahl anhand des Punktsummenwertes ist ein leistungsgerechtes Auswahlverfahren, indem der aktuellen Beurteilung die höchste Aussagekraft beigemessen wird und zusätzlich noch die vorletzte Beurteilung, die Laufbahnbeurteilung sowie die Potentialfeststellung in den Blick genommen werden. Die hier vorgenommene Vorsortierung anhand des Punktsummerwertes bleibt aber im Falle der Klägerin nach Anwendung der weiteren beiden Auswahlschritte ohne Relevanz: Denn in einem zweiten Schritt hat die Beklagte als „Einstiegskriterium“ geprüft, ob der Leistungswert der aktuellen und der historischen Beurteilung jeweils mindestens im zweiten Wertungsband liegt. Es ist bereits nicht schlüssig, ein „Einstiegskriterium“ in der nachgeordneten, zweiten Auswahlstufe anzusetzen, denn bei diesem Vorgehen handelt es sich offenkundig nicht mehr um ein „Einstiegskriterium“. Die Beklagte scheint das Kriterium auch selbst nicht so verstanden zu haben, denn dann hätte die Klägerin aufgrund der Nichterfüllung dieses Merkmals aus dem Auswahlverfahren ausscheiden müssen und sie wäre nicht – wie geschehen – auf einem anderen Listenplatz gereiht worden. Auffällig ist insoweit auch die uneinheitliche Terminologie im Beschwerdevorgang. Während auf den Blättern 11 und 13 von „Auswahlkriterium“ die Rede ist, ist dieser Begriff auf Bl. 15 gestrichen und durch die Formulierung „Einstiegskriterium“ ersetzt worden. Entscheidend ist jedoch, dass der Ansatz dieses Kriteriums nicht mit dem Leistungsgrundsatz in Einklang steht: Im Ausgangspunkt ist es vom weiten personalpolitischen Ermessen des Dienstherrn gedeckt, wenn er spezifische Anforderungen an Auswahlentscheidungen stellt, vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Februar 2017 – 1 WB 2/16 –, juris Rn. 44 ff (Anforderung von 2 Beurteilungen als Portepeeunteroffizier für Laufbahnaufstieg). Das weitgefasste personalpolitische Ermessen im Rahmen der Beurteilungsermächtigung umfasst auch auf die Frage, welche Bewerber für das Auswahlverfahren antragsberechtigt sein sollen, so dass der Dienstherr grundsätzlich nicht gehindert ist, „Einstiegskriterien“ zu definieren. Diese müssen sich aber am Leistungsgrundsatz messen lassen. Dem wird das hier streitgegenständliche Auswahlkriterium von zwei Beurteilungen im Bereich der Aufgabenerfüllung im jeweils zweiten Wertungsband nicht gerecht. Die Beklagte leitet diese Anforderung aus Ziffer 4.1 des Zentralerlasses Umwandlung des Dienstverhältnisses von Feldwebeln im Status Soldaten auf Zeit in das Dienstverhältnis von Berufssoldaten (ZdV B-1340/78) ab, wo ein über mehrere Jahre bestätigtes überdurchschnittliches Eignungs- und Leistungsbild gemessen am Durchschnitt des jeweiligen Werdegangs gefordert wird. Der Leistungsgrundsatz gebietet indes, dass der letzten dienstlichen Beurteilung ein auschlaggebendes Gewicht zukommen muss, denn die aktuelle dienstliche Beurteilung bildet maßgeblich die fachliche Leistung der Bewerberin/des Bewerbers im Auswahlzeitpunkt ab. Die vorletzte Beurteilung darf hingegen nur zur Abrundung des Leistungsbildes betrachtet werden. Der Beklagten ist verwehrt, die unmittelbar aus der Verfassung resultierenden Anforderungen aus dem Leistungsgrundsatz im Wege eines Erlasses zu modifizieren. Das Abstellen auf eine Beurteilung im jeweils zweiten Leistungsband in der aktuellen wie auch der historischen Beurteilung führt dazu, dass die Beklagte de facto die aktuelle und die historische Beurteilung gleich gewichtet. Mit der Berücksichtigung als „Einstiegskriterium“ oder Auswahlkriterium der 2. Stufe gewinnt die vorletzte Beurteilung dadurch, dass sie die Reihung nach dem Punktsummenwert durchbricht, eine unangemessen hohe Bedeutung, vgl. in einer vergleichbaren Konstellation: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. Februar 2020 – 10 B 11879/19. OVG –. Bei der Neubescheidung wird die Beklagte zu berücksichtigen haben, dass der für das Auswahljahr 2018 maßgeblichen dienstlichen Beurteilung in der Auswahlentscheidung ein ausschlaggebendes Gewicht zukommt, wobei es in ihrem Ermessen liegt, wie sie die Auswahlentscheidung konkret ausgestaltet: So kann sie beispielsweise die jeweils letzte dienstliche Beurteilung als alleiniges Auswahlkriterium bestimmen. Hierbei wird sie dem Umstand Rechnung tragen müssen, dass die Beurteilungen aus unterschiedlichen statusrechtlichen Ämtern einen unterschiedlichen Aussagewert haben, so dass ein höherer Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung bei einem höheren statusrechtlichen Amt stärker zu gewichten ist, als derselbe Durchschnittswert bei einem niedrigeren statusrechtlichen Amt. Ebenso kann die Beklagte beispielsweise bei der Auswahl auf die quantifizierbaren Kriterien, wie sie bei der Ermittlung des Punktsummenwertes eingeflossen sind, zurückgreifen. Beim Punktsummenwert ist der unterschiedlichen Bedeutung von aktueller und vorletzter Beurteilung dadurch Rechnung getragen, dass die aktuelle Beurteilung zu 50%, die historische Beurteilung hingegen nur zu 15% in den Punktsummenwert einfließt. Denkbar sind auch weitere Ausgestaltungen, in denen der aktuellen dienstlichen Beurteilung das ausschlaggebende Gewicht zukommt. Dies schließt zugleich eine „Korrektur“ im Sinne einer „Gesamtbetrachtung“ unter Heranziehung nicht leistungsbezogener Kriterien aus. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 711 Nr. 8, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 42.222,60 EUR festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 und 6 GKG). Zugrunde gelegt wurde die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme der nicht ruhegehaltsfähigen Zulagen (3.518,55 x 12 EUR). Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr (§ 52 Abs. 6 Satz 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.