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Beschluss

19 L 1285/21

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2021:1104.19L1285.21.00
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Tenor

1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs. 1 VwGO untersagt, eine der beiden am 00.00.0000 durch das Polizeipräsidium X.    ausgeschriebenen Stellen „Sachbearbeiterin/Sachbearbeiter N.          (Y.                  /Y1.                N.          )“ Besoldungsgruppe A 12 LBesG NRW mit dem Beigeladenen zu 2.) zu besetzen und diesen nach A 12 LBesO A NRW zu befördern, bis der Antragsgegner über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden hat.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 16.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs. 1 VwGO untersagt, eine der beiden am 00.00.0000 durch das Polizeipräsidium X. ausgeschriebenen Stellen „Sachbearbeiterin/Sachbearbeiter N. (Y. /Y1. N. )“ Besoldungsgruppe A 12 LBesG NRW mit dem Beigeladenen zu 2.) zu besetzen und diesen nach A 12 LBesO A NRW zu befördern, bis der Antragsgegner über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden hat. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 16.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs. 1 VwGO zu untersagen, eine der beiden am 00.00.0000 durch das Polizeipräsidium X. ausgeschriebenen Stellen „Sachbearbeiterin/Sachbearbeiter N. (Y. /Y1. N. )“ Besoldungsgruppe A 12 LBesG NRW mit dem Beigeladenen zu 2.) zu besetzen und diesen nach A 12 LBesO A NRW zu befördern, bis der Antragsgegner über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden hat, hat Erfolg. Gem. § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Notwendigkeit der einstweiligen Sicherung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Nach geltendem Dienstrecht hat ein Beamter auch bei Erfüllung aller laufbahnrechtlichen Voraussetzungen zwar grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Übertragung eines bestimmten Dienstpostens oder auf Beförderung; er kann vielmehr nur verlangen, in seinem beruflichen Fortkommen nicht aus gesetzes- oder sachwidrigen Erwägungen des Dienstherrn beeinträchtigt zu werden. Entschließt sich der Dienstherr – wie hier – vorhandene Planstellen mit Beförderungsbewerbern zu besetzen, ist er aufgrund des durch Art. 33 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich verbürgten und für Landesbeamte in Nordrhein-Westfalen durch §§ 19 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW, 9 BeamtStG einfachgesetzlich konkretisierten Grundsatzes der Bestenauslese (Leistungsgrundsatz) aber gehalten, die Stelle mit demjenigen von mehreren Bewerbern zu besetzen, der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung für die Wahrnehmung der betreffenden Dienstaufgaben gemäß den vom Dienstherrn aufgestellten Anforderungen am besten qualifiziert erscheint. Im Übrigen ist die Auswahlentscheidung bei im Wesentlichen gleicher Qualifikation nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Dem einzelnen Bewerber steht insoweit ein Anspruch auf eine rechts- und ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zu. Dieser sogenannte Bewerbungsverfahrensanspruch ist gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch eine einstweilige Anordnung in der Weise sicherungsfähig, dass dem Dienstherrn untersagt werden kann, die streitbefangene Stelle vorläufig bis zu einer erneuten Auswahlentscheidung (endgültig) zu besetzen. Ein Anordnungsanspruch für eine derartige Sicherungsanordnung ist dann gegeben, wenn die angegriffene Auswahlentscheidung nach dem im Anordnungsverfahren erkennbaren Sachverhalt wegen Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des antragstellenden Beamten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtsfehlerhaft ist und nicht auszuschließen ist, dass eine fehlerfreie Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten ausfallen würde. Für den vom Leistungsgrundsatz geforderten Leistungsvergleich im Rahmen der Auswahlentscheidung ist in erster Linie auf die Ergebnisse der jeweils letzten, hinreichend zeitnahen dienstlichen Beurteilungen abzustellen, die den aktuellen Leistungsstand der Bewerber wiedergeben. Denn dienstliche Beurteilungen dienen vornehmlich dem Zweck, einen am Leistungsgrundsatz orientierten Vergleich der Beurteilten bei Entscheidungen über ihre Verwendung und ihre Beförderung zu ermöglichen (§ 92 Abs. 1 LBG NRW). Als Vergleichsgrundlage müssen sie inhaltlich aussagekräftig sein, d.h. sie müssen die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sein, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen. Für den Leistungsvergleich ist dabei vorrangig auf das abschließende Gesamturteil der Beurteilungen abzustellen. Ergibt der Vergleich der Gesamturteile, dass mehrere Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen sind, ist es gemäß Art. 33 Abs. 2 GG grundsätzlich geboten, vorrangig die aktuellen Beurteilungen im Hinblick auf Qualifikationsbewertungen inhaltlich auszuschöpfen und gegebenenfalls frühere, hinreichend vergleichbare dienstliche Beurteilungen als zusätzliche Erkenntnismittel zu berücksichtigen, bevor auf Hilfskriterien zurückgegriffen wird. Vgl. BVerwG, Urteile vom 19.12.2002 - 2 C 31.01 -, vom 27.02.2003 - 2 C 16.02 - und vom 21.08.2003 - 2 C 14.02 -, juris; Beschluss vom 20.06.2013 - 2 VR 1.13 -, juris. Dabei kann der Dienstherr auf einzelne Gesichtspunkte abstellen, wobei er deren besondere Bedeutung begründen muss. Die Entscheidung des Dienstherrn, welches Gewicht er den einzelnen Gesichtspunkten für das abschließende Gesamturteil und für die Auswahl zwischen im Wesentlichen gleich geeigneten Bewerbern beimisst, unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung. Jedoch muss er die dienstlichen Beurteilungen heranziehen, um festzustellen, ob und inwieweit die einzelnen Bewerber mit gleichem Gesamturteil diese Anforderungen erfüllen. Hat sich der Dienstherr vorab in der Stellenausschreibung durch die Vorgabe der beim künftigen Dienstposteninhaber erwünschten Kenntnisse und Fähigkeiten festgelegt, ist diese Entscheidung für das weitere Auswahlverfahren bindend. Der Dienstherr muss diesen Kriterien besondere Bedeutung zumessen, wenn die Bewerber im Wesentlichen gleich beurteilt sind. Aus der Stellenausschreibung muss sich ergeben, welche Anforderungen von allen Bewerbern zwingend erwartet werden, und welche Kriterien zwar nicht notwendig für eine Einbeziehung in das Auswahlverfahren sind, bei gleicher Eignung der Bewerber aber maßgeblich berücksichtigt werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.12.2014 – 2 VR 1.14 –, juris Rn. 36 f. Sind die Bewerber aufgrund des Vergleichs der Gesamturteile als im Wesentlichen gleich geeignet anzusehen, so wechselt danach auf der nächsten Stufe der Auswahlerwägungen der Bezugspunkt der Entscheidung dergestalt, dass nunmehr das Amt im funktionellen Sinne maßgeblich wird. Der Dienstherr hat auf der Ebene der Auswertung der Einzelfeststellungen der dienstlichen Beurteilungen, die ausweislich ihres Gesamturteils gleich qualifiziert sind, die Anforderungen des konkreten Dienstpostens, insbesondere auch die im Anforderungsprofil niedergelegten fakultativen Anforderungsmerkmale, in den Blick zu nehmen. Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 03.01.2017 – 5 ME 157/16 –, juris Rn. 59 ff.; OVG NRW, Beschlüsse vom 07.06.2018 – 1 B 1381/17 –, juris Rn. 23 ff. und 14.07.2016 – 6 B 653/16 –, juris Rn. 12, wohl auch Beschluss vom 04.12.2017 – 6 B 1135/17 –, juris Rn. 11 ff.; a. A. OVG NRW Beschluss vom 14.11.2016 – 6 B 1092/16 –, juris Rn. 6 ff. Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners genügt diesen Anforderungen nicht. Sie ist bereits deshalb fehlerhaft, weil der Antragsgegner im Rahmen der nach dem Leistungsgrundsatz gebotenen Ausschärfung der der Auswahlentscheidung zugrundeliegenden dienstlichen Beurteilungen die Bewertung des Merkmals „Mitarbeiterführung“ vollständig unberücksichtigt gelassen hat. Der Antragsteller wurde in seiner aktuellen Beurteilung im Gesamturteil mit 4 Punkten und in der Wertesumme der Einzelmerkmale mit 30 Punkten - einschließlich des Beurteilungsmerkmals „Mitarbeiterführung“ – und 26 Punkten – ohne das Einzelmerkmal „Mitarbeiterführung“ - im statusrechtlichen Amt A 11 beurteilt. Der Beigeladene zu 1) wurde in seiner aktuellen Beurteilung im statusrechtlichen Amt A 11 im Gesamturteil mit 4 Punkten und in der Wertesumme der Einzelmerkmale – einschließlich des Beurteilungsmerkmals „Mitarbeiterführung“ - mit 31 Punkten und – ohne das Einzelmerkmal „Mitarbeiterführung“ mit 27 Punkten beurteilt. Der Beigeladene zu 2) – dem im Beurteilungszeitraum keine Vorgesetztenfunktion übertragen war – wurde in seiner aktuellen Beurteilung im statusrechtlichen Amt im Gesamturteil mit 4 Punkten und in der Wertesumme der Beurteilungsmerkmale – ohne das Merkmal „Mitarbeiterführung“ - mit 27 Punkten beurteilt. Die Beigeladenen wurden dem Antragsteller unter Ausblenden des Merkmals „Mitarbeiterführung“ aufgrund der ohne dieses Merkmal höheren Punktzahl von 27 Punkten vorgezogen. Der Antragsgegner hat mit der Ausschreibung vom 00.00.0000 als wünschenswertes Anforderungsprofil für die Besetzung der streitgegenständlichen Stelle eine mindestens zweijährige Führungserfahrung festgelegt. Diesem Kriterium, an dessen Festlegung im Anforderungsprofil er gebunden ist, hat er nach den obigen Ausführungen besondere Bedeutung bei der Auswahl zwischen – wie hier – im Wesentlichen gleich qualifizierten Bewerbern zuzumessen; jedenfalls ist die – vorgenommene – gänzliche Außerachtlassung dieses Kriteriums unzulässig. Erweist sich die Auswahlentscheidung aufgrund der Nichtberücksichtigung dieses Merkmals damit als fehlerhaft, ist nicht auszuschließen ist, dass eine erneute dieses Kriterium berücksichtigende Auswahlentscheidung ergehende Auswahlentscheidung angesichts der fehlenden Führungserfahrung des Beigeladenen zu 2.) zu Gunsten des Antragstellers ausfallen würde. Der Antragsteller hat darüber hinaus auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Der Antragsgegner beabsichtigt, den Beigeladenen zu 2.) auf der streitigen Stelle in ein statusrechtliches Amt der Besoldungsgruppe A 12 LBesO NRW zu befördern. Die Beförderung des Beigeladenen zu 2) könnte der Antragsteller in einem nachfolgenden Hauptsacheverfahren aus Gründen der Ämterstabilität nicht mehr rückgängig machen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nicht für erstattungsfähig zu erklären, da sie keine Anträge gestellt und sich somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). Die Bestimmung des Streitwerts folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 GKG. Der sich danach ergebende Betrag ist im Hinblick auf den im vorläufigen Rechtsschutzverfahren angestrebten Sicherungszweck um die Hälfte, das heißt auf ein Viertel des Jahresgehaltes des angestrebten Amts zu reduzieren. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.