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Beschluss

19 L 1294/21

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2021:1103.19L1294.21.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs. 1 VwGO untersagt, die beiden am 00.00.0000 durch das Polizeipräsidium E. ausgeschriebenen Stellen „Sachbearbeiterin/Sachbearbeiter Leitstelle (Wachdienstführerin/Wachdienstführer Leitstelle)“ Besoldungsgruppe A 12 LBesG NRW mit den Beigeladenen zu besetzen und diese nach A 12 LBesO A NRW zu befördern, bis der Antragsgegner über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden hat. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 16.000,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe 2 Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers, 3 dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs. 1 VwGO zu untersagen, die beiden am 12.05.2021 durch das Polizeipräsidium E. ausgeschriebenen Stellen „Sachbearbeiterin/Sachbearbeiter Leitstelle (Wachdienstführerin/Wachdienstführer Leitstelle)“ Besoldungsgruppe A 12 LBesG NRW mit den Beigeladenen zu besetzen und diese nach A 12 LBesO A NRW zu befördern, bis der Antragsgegner über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden hat, 4 hat Erfolg. 5 Gem. § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Notwendigkeit der einstweiligen Sicherung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). 6 Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Nach geltendem Dienstrecht hat ein Beamter auch bei Erfüllung aller laufbahnrechtlichen Voraussetzungen grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Beförderung oder auf Übertragung eines bestimmten Dienstpostens; er kann vielmehr nur verlangen, in seinem beruflichen Fortkommen nicht aus gesetzes- oder sachwidrigen Erwägungen des Dienstherrn beeinträchtigt zu werden. Die Entscheidung über eine Stellenbesetzung oder Beförderung obliegt nach Maßgabe des Personalbedarfs und des Vorhandenseins freier besetzbarer Planstellen dem pflichtgemäßen Ermessen des für den Dienstherrn handelnden Dienstvorgesetzten. Entschließt sich der Dienstherr – wie vorliegend – Planstellen mit Beförderungsbewerbern zu besetzen, ist er aufgrund des durch Art. 33 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich verbürgten und für Landesbeamte in Nordrhein-Westfalen durch §§ 19 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW, 9 BeamtStG einfachgesetzlich konkretisierten Grundsatz der Bestenauslese (Leistungsgrundsatz) orientiert, gehalten, die Stelle mit demjenigen von mehreren Bewerbern zu besetzen, der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung für die Wahrnehmung der betreffenden Dienstaufgaben gemäß den vom Dienstherrn aufgestellten Anforderungen am besten qualifiziert erscheint. Im Übrigen ist die Auswahlentscheidung bei im Wesentlichen gleicher Qualifikation nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Dem einzelnen Bewerber steht insoweit ein Anspruch auf eine rechts- und ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zu. Dieser sogenannte Bewerbungsverfahrensanspruch ist gem. § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch eine einstweilige Anordnung in der Weise sicherungsfähig, dass dem Dienstherrn untersagt werden kann, die streitbefangene Stelle vorläufig bis zu einer erneuten Auswahlentscheidung (endgültig) zu besetzen. Ein Anordnungsanspruch für eine derartige Sicherungsanordnung ist dann gegeben, wenn die angegriffene Auswahlentscheidung nach dem im Anordnungsverfahren erkennbaren Sachverhalt wegen Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des antragstellenden Beamten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtsfehlerhaft ist und es jedenfalls möglich ist, dass eine fehlerfreie Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten ausfallen würde. 7 Der Dienstherr kann über die Eignung des Bewerberfeldes auch in einem gestuften Auswahlverfahren befinden. Bewerber, die die zwingenden Vorgaben eines rechtmäßigen Anforderungsprofils nicht erfüllen, sind in einer ersten Auswahl auszuschließen und müssen nicht mehr in den Leistungsvergleich einbezogen werden. Bei der Bestimmung des Anforderungsprofils ist der Dienstherr an die gesetzlichen Vorgaben gebunden und damit, soweit eine an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Dienstpostenvergabe in Rede steht, auch zur Einhaltung des Grundsatzes der Bestenauslese verpflichtet. Mit dem Leistungsgrundsatz ist eine Einengung des Bewerberfeldes aufgrund der besonderen Anforderungen eines bestimmten Dienstpostens grundsätzlich nicht vereinbar. Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann. Diese Voraussetzungen hat der Dienstherr darzulegen, sie unterliegen voller gerichtlicher Kontrolle, wobei zu beachten ist, dass der Dienstherr über Einrichtung und Gestaltung der Dienstposten aufgrund des ihm zukommenden Organisationsermessens entscheidet und dieses Ermessen gerichtlich nur auf sachfremde Erwägungen hin überprüfbar ist, 8 vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013 – 2 VR 1.13 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 28.09.2020 – 6 B 965/20 -, juris; Beschluss vom 10.10.2014 – 6 B 1012/14 -, juris. 9 Nach diesen Maßstäben ist die in der Stellenausschreibung vom 00.00.0000 aufgestellte formale Voraussetzung „Mindestens 2 Jahre Leitstellenerfahrung“ fehlerhaft. Der Antragsgegner sieht die im Beschwerdeverfahren vor dem OVG NRW 6 B 965/20 vorgetragenen Voraussetzungen, die ihn dazu berechtigten, für die Besetzung der streitgegenständlichen Stellen ausnahmsweise das konstitutive Anforderungsprofil der zweijährigen Leitstellenerfahrung zu fordern, nicht mehr als gegeben an. Der Antragsgegner hat durch seine oberste Dienstbehörde, dem Innenministerium NRW (IM NRW) die nachgeordneten Behörden durch seine E-Mail vom 30.12.2020 an das LAFP NRW angewiesen, dass das konstitutive Anforderungsprofil der Diensterfahrung bei landesweiten Ausschreibungen für Stellen der/des „Sachbearbeiterin/Sachbearbeiters Leitstelle (Wachdienstführerin/Wachdienstführers Leitstelle)“ Besoldungsgruppe A 12 LBesG NRW im Vorgriff auf eine Änderung der Erlasslage „ab sofort“ wegfallen soll. Das IM NRW will mit dem Wegfall des konstitutiven Merkmals der Leitstellenerfahrung den nachgeordneten Behörden mehr Spielraum bei der Personalauswahl einräumen. Das IM NRW hat den ursprünglichen Erlass vom 06.11.2015 (403-26.04.13) mit Änderungserlass vom 14.10.2021 nunmehr auch förmlich dahingehend geändert, dass für die streitgegenständliche Stelle ein konstitutives Merkmal bezüglich der Diensterfahrung nicht mehr festgelegt ist. Ob das PP E. als ausschreibende Stelle im Zeitpunkt der Ausschreibung der streitgegenständlichen Stellen am 12.05.2021 Kenntnis von der durch die E-Mail vom 30.12.2020 dokumentierten Entscheidung des IM NRW hatte, ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Anforderungsprofils der mindestens zweijährigen Leitstellenerfahrung unerheblich. Maßgeblich ist allein, dass das dem PP E. vorgesetzte IM NRW mit dem angeordneten landesweiten Wegfall des Anforderungsprofils im Rahmen des ihm eingeräumten Organisationsermessens landesweit entschieden hat, dass die Besetzung der streitgegenständlichen Stellen ab dem 30.12.2020 nicht mehr zwingend eine mindestens zweijährige Leitstellenerfahrung voraussetzt. 10 Das danach rechtswidrige Anforderungsprofil wirkt sich auch zu Lasten des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers aus. Ohne Berücksichtigung des Anforderungsprofils der zweijährigen Leitstellenerfahrung hätte der Antragsgegner den Antragsteller den Beigeladenen im Wege eines Leistungsvergleichs vorziehen müssen. 11 Für den vom Leistungsgrundsatz geforderten Leistungsvergleich im Rahmen der Auswahlentscheidung ist in erster Linie auf die Ergebnisse der jeweils letzten, hinreichend zeitnahen dienstlichen Beurteilungen abzustellen, die den aktuellen Leistungsstand der Bewerber wiedergeben. Denn dienstliche Beurteilungen dienen vornehmlich dem Zweck, einen am Leistungsgrundsatz orientierten Vergleich der Beurteilten bei Entscheidungen über ihre Verwendung und ihre Beförderung zu ermöglichen (§ 93 Abs. 1 LBG NRW). Als Vergleichsgrundlage müssen sie inhaltlich aussagekräftig sein, d.h. sie müssen die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sein, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen. Bei der Auswahl unter mehreren nach Maßgabe der aktuellen dienstlichen Beurteilung im Wesentlichen gleich qualifizierten Beförderungsbewerbern ist es gemäß Art. 33 Abs. 2 GG grundsätzlich geboten, vorrangig die aktuellen Beurteilungen im Hinblick auf Qualifikationsbewertungen inhaltlich auszuschöpfen und gegebenenfalls frühere, hinreichend vergleichbare dienstliche Beurteilungen als zusätzliche Erkenntnismittel zu berücksichtigen, bevor auf Hilfskriterien zurückgegriffen wird, 12 vgl. BVerwG, Urteile vom 19.12.2002 - 2 C 31.01 -, vom 27.02.2003 - 2 C 16.02 - und vom 21.08.2003 - 2 C 14.02 -, juris; Beschluss vom 20.06.2013 - 2 VR 1.13 -, juris. 13 Der Antragsteller wurde in seiner aktuellen Beurteilung im Gesamturteil mit 4 Punkten und in der Wertesumme der Einzelmerkmale mit 35 Punkten - einschließlich des Beurteilungsmerkmals „Mitarbeiterführung“ – und 30 Punkten – ohne das Einzelmerkmal „Mitarbeiterführung“ - im statusrechtlichen Amt A 11 beurteilt. Der Beigeladene zu 1) wurde in seiner aktuellen Beurteilung im statusrechtlichen Amt A 11 im Gesamturteil mit 4 Punkten und in der Wertesumme der Einzelmerkmale – einschließlich des Beurteilungsmerkmals „Mitarbeiterführung“ - mit 31 Punkten und – ohne das Einzelmerkmal „Mitarbeiterführung“ mit 27 Punkten beurteilt. Der Beigeladene zu 2) – dem im Beurteilungszeitraum keine Vorgesetztenfunktion übertragen war – wurde in seiner aktuellen Beurteilung im statusrechtlichen Amt im Gesamturteil mit 4 Punkten und in der Wertesumme der Beurteilungsmerkmale – ohne das Merkmal „Mitarbeiterführung“ - mit 27 Punkten beurteilt. Der Antragsgegner hätte den Antragsteller den Beigeladenen bereits deshalb vorziehen müssen, weil der Antragsteller in der Wertesumme der Einzelmerkmale – einschließlich des Beurteilungsmerkmals „Mitarbeiterführung“ – mit 35 Punkten beurteilt wurde. Es spricht Alles dafür, dass der Antragsgegner die Bewertung des Merkmals „Mitarbeiterführung“ bei der nach dem Leistungsgrundsatz gebotenen Ausschärfung der der Auswahlentscheidung zugrundeliegenden dienstlichen Beurteilungen nicht vollständig unberücksichtigt lassen durfte, weil er mit der Ausschreibung vom 00.00.0000 eine mindestens zweijährige Führungserfahrung als wünschenswertes Anforderungsprofil für die Besetzung der streitgegenständlichen Stellen festgelegt hat. Selbst wenn der Antragsgegner das Einzelmerkmal der „Mitarbeiterführung“ bei der Ausschärfung der Beurteilungen aller Bewerber hätte außer Betracht lassen dürfen, wäre der Antragsteller den Beigeladenen mit einer Wertsumme von 30 Punkten als leistungsstärkster Bewerber vorzuziehen gewesen. 14 Der Antragsteller hat darüber hinaus auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Der Antragsgegner beabsichtigt, die Beigeladenen auf den streitigen Stellen in ein statusrechtliches Amt der Besoldungsgruppe A 12 LBesO NRW zu befördern. Die Beförderungen der Beigeladenen könnte der Antragsteller in einem nachfolgenden Hauptsacheverfahren aus Gründen der Ämterstabilität nicht mehr rückgängig machen. 15 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nicht für erstattungsfähig zu erklären, da sie keine Anträge gestellt und sich somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). 16 Die Bestimmung des Streitwerts folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 GKG. Der sich danach ergebende Betrag ist im Hinblick auf den im vorläufigen Rechtsschutzverfahren angestrebten Sicherungszweck um die Hälfte, das heißt auf ein Viertel des Jahresgehaltes des angestrebten Amts zu reduzieren. 17 Rechtsmittelbelehrung 18 Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. 19 Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. 20 Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. 21 Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. 22 Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. 23 Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 24 Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. 25 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. 26 Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.