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Beschluss

7 K 5706/14

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2021:1029.7K5706.14.00
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Tenor

Die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 05.07.2021 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 05.07.2021 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe Der Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss, die sich gegen eine hälftige Anrechnung der Rahmengebühr VV RVG Nr. 2300 auf die nachfolgende Verfahrensgebühr richtet, ist nicht begründet. Nach der Vorbemerkung 3 Absatz 4 Satz 1 zu Teil 3 der Anlage 1 zum RVG erfolgt eine hälftige Anrechnung einer Geschäftsgebühr nach Teil 2 – hier also auch der Gebühr nach Nr. 2300 – soweit sie wegen desselben Gegenstandes entstanden ist. Es steht außer Zweifel, dass sich das verwaltungsbehördliche Verfahren und das nachfolgende gerichtliche Verfahren, obgleich verschiedene Angelegenheiten im vergütungsrechtlichen Sinne nach § 17 Nr. 1 a RVG, auf denselben Streitgegenstand bezogen, nämlich die Einstufungsentscheidung des BfArM vom 23.02.2012. Die Vorbemerkungen zu den Teilen und Abschnitten sind wie die Vergütungstatbestände der Anlage 1 selbst Bestandteil des Vergütungsverzeichnisses und sind nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG in gleicher Weise für die Festsetzung der Höhe der anwaltlichen Vergütung verbindlich. Der hiernach gebotenen Anrechnung steht auch § 15 Abs. 5 RVG nicht entgegen. Gemäß § 15 Abs. 5 Satz 1 RVG erhält der Rechtsanwalt bei Folgeaufträgen im Grundsatz keine zusätzlichen Gebühren, sofern sie in derselben Angelegenheit erteilt werden. Damit ist festgelegt, dass der Anwalt Gebühren in derselben Sache nur einmal verlangen kann. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz sieht § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG nur für den Fall vor, dass ein früherer Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt ist. Dann gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und eine gesetzlich vorgesehene Anrechnung entfällt. Hier fehlt es jedoch bereits an einer Erledigung der Angelegenheit. Diese ist noch nicht allein dadurch eingetreten, dass die Behörde für die Bescheidung eines Widerspruchs mehr als zwei Jahre benötigt. Zwar mag es durchaus zutreffen, dass die Frage, ob eine Sache „erledigt“ ist, nicht auf einen formellen Abschluss eines Verfahrens ankommt, sondern auf einen Zeitpunkt, in dem sich der Rechtsanwalt redlicherweise nicht mehr mit der Angelegenheit befassen muss. Ob hierzu auch die Situation bei einem längeren Ruhen eines gerichtlichen Verfahrens zu zählen ist (so VG Dresden, Beschluss vom 15.06.2016 - 2 O 20/16 -, juris unter Hinweis auf OLG Stuttgart, Beschluss vom 13.05.2002 - 8 W 640/01 -) mag offen bleiben. Jedenfalls spricht § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG schon dem Wortlaut nach unzweideutig von der Erledigung des Auftrags . Diese tritt im Widerspruchsverfahren regelmäßig nicht durch Zeitablauf, sondern durch Erlass des Widerspruchsbescheides ein. Zuvor kann eine längere Untätigkeit einer Behörde für den Rechtsanwalt durchaus Anlass zu eigner Tätigkeit geben, etwa durch Aufforderungen an die Behörde, tätig zu werden, oder nötigenfalls durch den Hinweis auf § 75 VwGO. Anlass zu der Annahme, der Auftrag habe sich erledigt, besteht dann nicht. Allein der Umstand, dass sich der Rechtsanwalt wegen des Zeitablaufs erneut in die Sache einarbeiten muss, rechtfertigt keinen Verzicht auf die Anrechnung, wenn es an Anhaltspunkten für eine Erledigung des Auftrags fehlt. § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG ist eine Ausnahmevorschrift und demgemäß eng auszulegen. Die Vorschrift begründet keine allgemeine Billigkeitsentscheidung für Fälle längerer Untätigkeit im Verwaltungsverfahren. Die Kostentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 33 Abs. 9 Satz 1 RVG. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. In Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.