OffeneUrteileSuche
Beschluss

14 L 1517/21

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2021:1029.14L1517.21.00
4Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

1.  Der Antrag wird abgelehnt.

     Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2.  Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 74.347,09 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 74.347,09 EUR festgesetzt. Gründe Der sinngemäß gestellte Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, auf ein Sperrkonto einen Betrag in Höhe von 297.388,35 EUR zu zahlen, ist zulässig, aber unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Eine einstweilige Anordnung ist insbesondere nicht erforderlich, um wesentliche Nachteile für die Antragstellerin abzuwenden und erscheint auch nicht aus anderen Gründen nötig. Die Antragstellerin kann die Erstattung von Mautgebühren im Hauptsacheverfahren geltend machen, ohne Nachteile zu erleiden. Die Antragstellerin macht für die Eilbedürftigkeit ihres Begehrens sinngemäß geltend, die Rechtsgrundlage für den von ihr geltend gemachten Erstattungsanspruch sei nicht geklärt und deshalb sei nicht sicher, wie verhindert werden könne, dass etwaige Ansprüche verjähren. Sie sei auf eine zeitnahe Klärung dieser Fragen angewiesen, um ihr Erstattungsbegehren nicht bereits jetzt vollumfänglich (gerichtlich) geltend machen zu müssen, was bei einem Streitwert von ca. 2,5 Mio. EUR hohe Kosten der Rechtsdurchsetzung verursachen würde. Ein Anordnungsgrund ergibt sich aus diesem Vortrag der Antragstellerin nicht. Entgegen ihrer Ansicht ist die Rechtsgrundlage des Erstattungsbegehrens geklärt. Der Eintritt der Verjährung wird jedenfalls durch einen rechtzeitigen Antrag bei der Antragsgegnerin verhindert. Der Antragstellerin entstehen (auch bezogen auf eine hohe Forderung) keine unzumutbaren Kosten der Rechtsverfolgung, weil eine unmittelbare Klageerhebung nicht erforderlich ist. Rechtsgrundlage des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Erstattungsanspruchs ist § 21 BGebG i. V. m. § 4 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 BFStrMG. Nach § 21 Abs. 1 BGebG sind überzahlte oder zu Unrecht erhobene Gebühren unverzüglich zu erstatten, zu Unrecht erhobene Gebühren aber nur, solange ihre Festsetzung noch anfechtbar ist. Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 BFStrMG sind Erstattungen nach § 21 BGebG schriftlich beim Bundesamt für Güterverkehr zu beantragen. Gemäß Satz 4 der Vorschrift wird über den Erstattungsantrag durch Bescheid entschieden. Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass § 21 BGebG i. V. m. § 4 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 BFStrMG Rechtsgrundlage für Erstattungsansprüche ist, wenn diese (so wie vorliegend) darauf gestützt werden, die Maut(höhe) sei mit höherrangigem Recht nicht vereinbar (gewesen). Vgl. BVerwG, Urteil vom 4.8.2010 – 9 C 6.09 –, juris, Rn. 10 ff.; OVG NRW, Urteil vom 25.10.2012 – 9 A 2054/07 –, juris, Rn. 75 (jeweils zu § 21 VwKostG a. F.); VG Köln, Urteil vom 1.12.2015 – 14 K 7974/13 –, juris, Rn. 24 ff.; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 26.2.2020 – 9 B 1653/19 –, juris, Rn. 38. Die Antragstellerin ist nicht gezwungen, zur Verhinderung des Eintritts der Verjährung bereits jetzt ihre Ansprüche in einem gerichtskostenpflichtigen Klageverfahren geltend zu machen. Es ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, dass schon der rechtzeitige Erstattungsantrag bei der Behörde den Eintritt der Verjährung verhindert. Denn jedenfalls dann wurde der Erstattungsanspruch geltend gemacht im Sinne des § 21 Abs. 2 BGebG, § 4 Abs. 2 Satz 2 BFStrMG. Auch die Antragsgegnerin erkennt dies an. Die Antragstellerin hat bereits die von ihr behauptete Gesamtsumme, die über die streitgegenständliche Forderung hinausgeht, gegenüber der Antragsgegnerin in diesem Sinne außergerichtlich vor Klageerhebung geltend gemacht, weshalb es nicht auf die Frage ankommt, ob die Verjährung auch gehemmt wird, wenn anstatt eines Antrags bei der Behörde unmittelbar Klage auf Erstattung erhoben wird. Sollten die geltend gemachten Forderungen (teilweise) bereits verjährt sein, würde auch eine Klageerhebung hieran nichts ändern. In dem behördlichen Verfahren, das von der Antragstellerin bereits eingeleitet worden ist, drohen ihr gegenwärtig ebenfalls keine (nicht bereits entstandenen) Kosten. Nach § 4 Abs. 2 Satz 5 i. V. m. § 4 Abs. 5 Satz 3 beträgt die Bearbeitungsgebühr für ein Erstattungsverlangen höchstens 20,00 EUR. Auf die Höhe des begehrten Betrages stellt die Vorschrift nicht ab. Sonstige Gründe, aus denen der Antragstellerin nicht zuzumuten wäre, ihre Ansprüche in einem Hauptsacheverfahren zu verfolgen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Antragstellerin macht insbesondere nicht geltend, auf eine zeitnahe Erstattung wirtschaftlich angewiesen zu sein. Ein Anordnungsgrund würde aber selbst dann nicht vorliegen, weil die Antragstellerin die Zahlung auf ein Sperrkonto begehrt, also auch im Erfolgsfall auf die Zahlung wirtschaftlich nicht zugreifen könnte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG. Dabei berücksichtigt die Kammer die Empfehlung in Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und bemisst das Interesse der Antragstellerin mit einem Viertel des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Erstattungsbetrags. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.