Urteil
15 K 11836/16.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2021:1021.15K11836.16A.00
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Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat.
Die Klage im Übrigen wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat. Die Klage im Übrigen wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. T a t b e s t a n d Der ohne Ausweispapiere in die Bundesrepublik Deutschland eingereiste Kläger beantragte am 17. Juli 2014 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Er gab an, am 00.00.1992 geboren zu sein, die guineische Staatsangehörigkeit zu besitzen der Volksgruppe der Diakanké anzugehören und sich zum moslemischen Glauben zu bekennen. Er habe sein Heimatland im November 2011 verlassen und sich danach für eine Woche in Mali, anschließend für drei Tage in Algerien und sodann für rund einen Monat in Marokko aufgehalten. Von dort aus habe er sich nach Melilla begeben und sei nach vier Monaten auf das spanische Festland gelangt, wo er weitere vier Monate in Madrid verbracht habe. Sodann sei er im Juni 2014 mit dem Bus über Frankreich nach Deutschland gekommen. Er habe sein Land verlassen, weil er krank gewesen sei. Da er kein Geld gehabt habe, habe er eine Krankenhausbehandlung nicht erlangen können und dort nur Schmerzmittel erhalten. Auch sein Schwager habe ihm Schmerzmittel gekauft. Seine ebenfalls erkrankte Mutter, mit der er zusammengelebt habe - sein Vater sei bereits verstorben gewesen - sei nach einer Operation gestorben. Auf den Rat seiner Schwester sei er in Mali einer Arbeit nachgegangen, um Geld für eine Operation zu verdienen. Anschließend habe er sich nach Algerien begeben, wo man ihm erklärt habe, dass er, wenn er über Geld verfüge, nach Europa gehen solle, weil seine Krankheit dort besser behandelt werden könne. In Spanien sei seine Krankheit wieder ausgebrochen und es sei festgestellt worden, dass er Steine in den Nieren und im unteren Genitalbereich habe. Die notwendige Operation sei dort aber nicht durchgeführt worden, weil er keine Papiere gehabt habe. Daraufhin habe er sich entschlossen, nach Deutschland zu gehen. Seit seiner Ankunft in Deutschland sei er viermal im Bereich der Nieren operiert worden. Im Falle einer Rückkehr nach Guinea habe er Angst davor, wieder ins Krankenhaus zu müssen. Die Ärzte dort seien nicht so gut. Weiteres habe er seinem Asylantrag nicht hinzuzufügen. Zum Beleg seiner Angaben reichte der Kläger ärztliche Befundberichte aus der Zeit zwischen dem 12. Juni 2015 und dem 21. November 2016 über bei ihm bestehende Nieren- und Harnleitererkrankungen ein. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) lehnte durch Bescheid vom 13. Dezember 2016 die Anträge des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter und auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ab, versagte die Gewährung subsidiären Schutzes, stellte fest das Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen, forderte den Kläger zur Ausreise innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides auf, drohte ihm die Abschiebung nach Guinea an und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Der Kläger hat am 16. Dezember 2016 Klage erhoben, zu deren Begründung er auf seinen Vortrag vor dem Bundesamt Bezug nimmt. Ferner hat er weitere ärztliche Unterlagen zu den bei ihm bestehenden Nieren- und Harnleitererkrankungen vorgelegt. Darüber hinaus hat er eine Stellungnahme des Diplom-Psychologen I. , C. , vom 18. Juli 2018 vorgelegt, in der die Beschwerden des Klägers diagnostisch als mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom und Posttraumatische Belastungsstörung eingeordnet werden. Überdies hat er eine “Entlassmitteilung“ der M. -Klinik C. - Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie I vom 25. März 2020 betreffend seinen dortigen stationären Aufenthalt vom 20. Februar 2020 bis zum 25. März 2020 eingereicht, die die Diagnose einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome ausweist. Zudem hat er Unterlagen zu seiner ärztlichen Betreuung durch den Arzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. C1. und das Urologische Zentrum C. beigebracht. Der Kläger hat zunächst beantragt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. Dezember 2016 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihm subsidiären Schutz zu gewähren, weiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung, in der er weitere ärztliche Unterlagen vorgelegt hat, die Klage zurückgenommen, soweit sie auf eine Verpflichtung der Beklagten gerichtet gewesen ist, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und hilfsweise subsidiären Schutz zu gewähren. Der Kläger beantragt nunmehr, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. Dezember 2016 zu verpflichten festzustellen, dass in seiner Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte tritt der Klage entgegen und beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und des übermittelten Verwaltungsvorganges des Bundesamtes Bezug und der beigezogenen Ausländerakte genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Verfahren ist nach § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen, soweit der Kläger die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat. Der Einwilligung der Beklagten in die Klagerücknahme nach § 92 Abs. 1 Satz 2 VwGO bedurfte es nicht, weil die Rücknahmeerklärung vor der Stellung der Anträge abgegeben worden ist. Die Klage, über die aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. Oktober 2021 trotz des Ausbleibens eines Vertreters der ordnungsgemäß geladenen und insbesondere gemäß § 102 Abs. 2 VwGO belehrten Beklagten verhandelt und entschieden werden konnte, ist nicht begründet. Die mit der Klage allein noch angegriffenen Regelungen in Ziffern 4. bis 6. des Bescheides des Bundesamtes vom 13. Dezember 2016 sind nicht im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO rechtswidrig. Sie unterliegen deshalb nicht der Aufhebung, und eine Verpflichtung der Beklagten festzustellen, dass in der Person des Klägers Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Guineas vorliegen, ist ebenso wenig auszusprechen wie eine Verpflichtung zur Verkürzung der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Nach der hier allein als betroffen in Betracht kommenden Bestimmung des Art. 3 EMRK besteht die Verpflichtung, von der Abschiebung eines Ausländers abzusehen, wenn er anderenfalls tatsächlich Gefahr liefe, im Aufnahmeland einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Der Schutz vor unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Aufnahmeland umfasst jedoch nicht das Recht auf Verbleib in einem Konventionsstaat, um dort (weiter) medizinische, soziale oder andere Hilfe und Unterstützung zu erhalten. Der Umstand, dass im Fall einer Aufenthaltsbeendigung die Lage des Betroffenen einschließlich seiner Lebenserwartung erheblich beeinträchtigt würde, reicht allein nicht aus, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen. Anderes kann nur in besonderen Ausnahmefällen gelten, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen. Die sozio-ökonomischen und humanitären Verhältnisse im Bestimmungsland sind hingegen nicht notwendig für die Frage bedeutend und erst recht nicht dafür entscheidend, ob der Betroffene in diesem Gebiet wirklich der Gefahr einer Misshandlung unter Verstoß gegen Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Denn die Konvention zielt hauptsächlich darauf ab, bürgerliche und politische Rechte zu schützen. Die grundlegende Bedeutung von Art. 3 EMRK macht aber eine gewisse Flexibilität erforderlich, um in sehr ungewöhnlichen Fällen eine Abschiebung zu verhindern. In ganz außergewöhnlichen Fällen können daher auch (schlechte) humanitäre Verhältnisse Art. 3 EMRK verletzen, wenn die humanitären Gründe gegen die Aufenthaltsbeendigung zwingend sind. Vgl. unter Bezugnahme auf die dort zitierte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR): Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 20. Mai 2020 - 1 C 11.19 -, NVwZ 2021, 327 = juris, Rn. 10. Eine Verletzung des Art. 3 EMRK kommt in solchen besonderen Ausnahmefällen auch bei “nichtstaatlichen" Gefahren, d. h. beim Fehlen eines “verfolgungsmächtigen Akteurs" (vgl. § 3c Asylgesetz - AsylG) dann in Betracht, wenn aufgrund prekärer Lebensbedingungen die humanitären Gründe gegen eine Aufenthaltsbeendigung “zwingend" sind. Dies kann mit Blick auf die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung der Fall sein, wenn der Ausländer im Zielstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält. Art. 3 EMRK schützt den Ausländer davor, dass sein wirtschaftliches Existenzminimum unter Berücksichtigung sowohl der allgemeinen Lebensverhältnisse vor Ort als auch seiner persönlichen Umstände nicht gewährleistet ist. Bei Anlegung dieser Maßstäbe erweist es sich als nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger im Falle seiner Abschiebung nach Guinea in eine Lage gerät, die das von Art. 3 EMRK gewährleistete Existenzminimum unterschreitet. Der im maßgebenden Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung knapp 30-jährige Kläger ist trotz seiner bereits im Heimatland bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen sowohl vor seiner Einreise nach Deutschland als auch während seines Aufenthaltes in Deutschland imstande gewesen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Er hat seinen Angaben zufolge nach dem Verlassen seines Heimatlandes in den von ihm durchreisten Ländern Afrikas “gejobbt“ und seit 2017 bei verschiedenen Arbeitgebern Helfertätigkeiten in Produktion und Lager ausgeübt. Es ist nicht ersichtlich, dass er künftig aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen dauerhaft außerstande sein wird, seinen Lebensunterhalt durch Einsatz seiner Arbeitskraft zu bestreiten. Denn diese Beeinträchtigungen, die in seinem Fall aufgrund der Bildung von Nierensteinen auftreten können, schließen seine Arbeitsfähigkeit ersichtlich nur und erst dann aus, wenn es zu akuten Funktionsbeeinträchtigungen von Nieren und Harnleiter kommt, etwa beim Auftreten von Koliken. Dafür, dass sich solche gesundheitlichen Krisen in absehbarer Zeit einstellen werden, ist im maßgebenden Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nichts ersichtlich. Der Kläger, bei dem während seines Aufenthaltes in der Bundesrepublik mehrmals erfolgreiche Eingriffe zur Beseitigung der bei ihm vorgefundenen Nieren- und Blasensteine vorgenommen worden sind und der in der Zeit vom 20. Februar 2020 bis zum 25. März 2020 wegen einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome stationär behandelt worden ist, hat nichts Substantiiertes vorgetragen, was es gegenwärtig als beachtlich wahrscheinlich erscheinen lassen könnte, dass er dauerhaft oder auch nur vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeitsfähig sein wird. Die von ihm vorgelegten ärztlichen Unterlagen, auch diejenigen, die in der mündlichen Verhandlung überreicht worden sind, sind nicht geeignet, diese Einschätzung in Frage zu stellen. Diese Unterlagen sind ausnahmslos nicht aktuell und weisen auch inhaltlich keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen aus, aufgrund derer angenommen werden könnte, dass seine Erwerbsfähigkeit nennenswert einschränkt ist. Hiervon ausgehend ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger in Guinea seinen Aufenthalt wird nehmen können, ohne dabei humanitären Verhältnissen ausgesetzt zu sein, die einen “ganz außergewöhnlichen Fall“ einer mit Art. 3 EMRK unvereinbaren existentiellen Notlage bedeuten. Diese Einschätzung berücksichtigt, dass Guinea trotz großer wirtschaftlicher Ressourcen (größte Bauxitvorkommen der Welt, reiche Vorkommen an Eisenerz, Nickel, Gold, Diamanten, Wasserkraft, großes landwirtschaftliches Anbaupotenzial) zu den ärmsten Ländern der Welt gehört. Die breite Bevölkerung konnte von dem in den letzten Jahren zu verzeichnenden Wirtschaftswachstum nicht profitieren. Große Teile der Bevölkerung leben weiterhin unter prekären wirtschaftlichen Bedingungen. Derzeit reicht das Wachstum nicht aus, um die im Land verbreitete Armut (ca. 50 % der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsschwelle) zurückzudrängen. Die Arbeitslosigkeit wird von der Weltbank zwar nur auf etwa 2 % geschätzt, tatsächlich aber dürfte die Unterbeschäftigung viel höher sein. Im Jahr 2013 waren rund 60 % der jungen Menschen unter 25 Jahren von Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung betroffen. Soziale Sicherheitsnetze sind unzureichend bzw. kaum vorhanden und decken nur eine begrenzte Anzahl von Risiken für relativ wenige Begünstigte ab. Staatliche Unterstützung für bedürftige Personen ist nicht gegeben. Für aus Europa zurückkehrende Guineer gibt es allerdings Reintegrationsprogramme, die von der Internationalen Organisation für Migration (IOM) durchgeführt und teilweise von der Europäischen Union finanziert werden. In diesem Rahmen hat IOM seit April 2017 die Rückkehr von mehr als 11.000 Guineern unterstützt. Seit einiger Zeit befinden sich zudem spezielle Einrichtungen für Rückkehrer im Aufbau. Vgl. Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Guinea vom 2. September 2019 S. 19 ff.; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Guinea vom 7. April 2021, Stand Januar 2021 (Lagebericht 2021), S. 16; Bertelsmann-Stiftung, BTI 2020 Country Report Guinea, S. 17 f.; ACCORD, Anfragebeantwortung zu Guinea - Möglichkeiten für einen jungen Angehörigen der Fula ohne Unterstützung durch Familie oder Freunde und ohne spezielle Berufsausbildung, seine Existenzgrundlage zu sichern, vom 9. November 2015, S. 1 In dieser Lage kann erwartet werden, dass der Kläger im Fall seiner Rückkehr nach Guinea zunächst Unterkunft und Unterstützung durch IOM erhalten kann, sofern er hierauf angesichts der vom Bund geleisteten Rückkehrhilfen angewiesen sein sollte. Zudem ist anzunehmen, dass der Kläger solange es ihm nicht gelingt, durch eigene Erwerbstätigkeit seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, jedenfalls auf die Unterstützung seiner Familie zurückgreifen kann, die ihm nach seinen Äußerungen vor dem Bundesamt bereits vor seiner Ausreise durch den Kauf benötigter Medikamente geholfen hat. Nach seinen Angaben leben vier seiner Geschwister in Guinea. Der Kläger hat nicht geltend gemacht, die Hilfe seiner Geschwister, auch was die Gewährung von Unterkunft anbetrifft, nicht - auch nicht bloß vorübergehend - in Anspruch nehmen zu können. Zu einer anderen Einschätzung geben auch die Auswirkungen der gegenwärtigen COVID-19-Pandemie keinen Anlass, die auch in Guinea spürbare negative ökonomischen und soziale Auswirkungen hat, die sich zwischenzeitlich wieder abschwächen, nachdem einige der verfügten Beschränkungen des öffentlichen Lebens, die diese Beeinträchtigungen bewirkt haben, gelockert oder vollständig aufgehoben worden sind. Vgl. zum Verlauf der Anordnung, Lockerung und Aufhebung von Beschränkungen: A3M Global Monitoring, COVID-19 Pandemie - Guinea, Stand: 11. Oktober 2021, https://global-monitoring.com/gm/page/events/epidemic-0002109.QuHSGl39KXHY.html?lang=de. Nach alledem ist es derzeit und absehbar nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger auch unter Berücksichtigung der pandemiebedingten Beschränkungen bei einer Rückkehr nach Guinea gehindert sein wird, zumindest tagsüber berufliche Tätigkeiten - und seien es nur Gelegenheitsarbeiten - zur Erwirtschaftung des Lebensunterhaltes auszuüben, und dass er dort humanitären Verhältnissen ausgesetzt sein wird, die seine Abschiebung als Verstoß gegen Art. 3 EMRK erscheinen ließen.. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dem Kläger droht im Falle einer Rückkehr nach Guinea zur Überzeugung des Gerichts keine derartige Gefahr, die unter den gegebenen Fallumständen allein in seiner gesundheitlichen Verfassung ihre Ursache haben könnte. Allerdings ist der Abschiebungsschutz des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht schon nach § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG ausgeschlossen. Das ist nur der Fall, soweit es um Gefahren geht, denen die Bevölkerung oder Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist. Solche Gefahren sind nach dieser Bestimmung grundsätzlich (nur) bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Die hier insoweit in Betracht kommende Gefahr eine Infizierung mit dem SARS-CoV-19 Virus in Guinea stellt keine solche allgemeine, die Zuerkennung eines Abschiebungsverbots ausschließende Gefahr dar. Denn angesichts der moderaten Fallzahlen von COVID-19-Infektionen in Guinea, vgl. die Veröffentlichung der jeweils tagesaktuellen Zahlen durch die Johns-Hopkins-University, COVID-19 Dashboard, https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/dashboards/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6, kann selbst bei Berücksichtigung einer hohen Dunkelziffer nicht von einer allgemeinen Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG die Rede sein. Es sind auch keine Umstände erkennbar, aufgrund derer es als beachtlich wahrscheinlich angesehen werden müsste, dass der Kläger sich in Guinea mit dem SARS-CoV-19 Virus infizieren und einen lebensbedrohlichen Krankheitsverlauf erleiden würde. Was die individuellen gesundheitlichen Beeinträchtigungen des anbetrifft, liegt eine erhebliche konkrete Gefahr nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Als Ursache einer solchen Verschlimmerung können sowohl unzureichende Behandlungsmöglichkeiten des Ausländers in seinem Heimatland als auch sein (finanzielles) Unvermögen in Betracht kommen, sich eine grundsätzlich verfügbare ausreichende Behandlungsmöglichkeit zu verschaffen. Dabei ist nach § 60 Abs. 7 Sätze 3 und 4 AufenthG nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Heimatland des Ausländers mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist; eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Konkret ist die Gefahr, wenn eine Verschlechterung der genannten Art alsbald nach der Abschiebung des Betroffenen einträte. Bei der Prüfung des Vorliegens dieser Voraussetzungen ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber in § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG die Vermutung aufgestellt hat, dass gesundheitliche Gründe einer Abschiebung nicht entgegenstehen. Die Widerlegung dieser Vermutung erfordert die Glaubhaftmachung der einer Abschiebung entgegenstehenden gesundheitlichen Gründe durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung, die insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten, § 60a Abs. 2c Sätze 2 und 3 AufenthG. Gemessen an diesen Vorgaben und unter Berücksichtigung des bei der Prüfung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG anzulegenden Maßstabs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit der Verwirklichung der Gefahr sind in der Person des Klägers die Voraussetzungen eines auf gesundheitliche Beeinträchtigungen gestützten Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht erfüllt. Die vom Kläger vorgelegten ärztlichen Unterlagen genügen schon nicht den oben aufgeführten Anforderungen. Sie sind weder aktuell, noch enthalten sie die genannten Angaben, auf deren Grundlage eine hinreichende Tatsachenfeststellung hinsichtlich der Art und der Schwere der bestehenden Erkrankung, der notwendigen Therapie und der Folgen möglich ist, die eine im Heimatland des Ausländers nicht zu erlangende Therapie für das Fortschreiten der Erkrankung haben würde. Ungeachtet dessen ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen jedenfalls kein Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger gegenwärtig an einer akuten Erkrankung der Nieren oder Harnleiter leidet, die eine Therapie erforderten. Zwar hat er in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, weiterhin das Medikament Novaminsulfon 500 mg als Prophylaxe gegen die neuerliche Bildung von Nieren- bzw. Harnsteinen einzunehmen. Der hierzu vorgelegte Medikationsplan des Dr. C1. vom 22. April 2021 weist demgegenüber aus, dass dieses Medikament „bei Bedarf“ anzuwenden, ist, und im Medikamentenplan vom 3. Juni 2020 heißt es bei der Aufführung dieses Medikaments: „bei Bedarf wegen Schmerzen“. Jedenfalls bieten diese Unterlagen ebenso wenig wie der vorgelegte Überweisungsschein des Urologischen Zentrums C. vom 4. August 2020 und der Auszüge aus den über den Kläger erfassten medizinischen Daten dieser Einrichtung für die Zeit vom 16. August 2018 bis zum 20. Januar 2020 und vom 4. August 2020 keinen Anhalt für die Annahme, dass sich der gegenwärtig offenkundig nicht nennenswert eingeschränkte Gesundheitszustand des Klägers, soweit seine Nieren und Harnleiter betroffen sind, im Anschluss an eine Rückkehr nach Guinea alsbald schwerwiegend oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Ungeachtet dessen erscheint es auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger in Guinea keinen Zugang zum Medikament Novaminsulfon 500 mg (auch bekannt unter dem Handelsnamen Novalgin) haben wird. Es handelt sich um ein weltweit verbreitetes Medikament. dass der Kläger die Kosten seiner Beschaffung (in Deutschland 50 Tabletten für 22,00 bis 25,00 Euro erhältlich) nicht wird bestreiten können, ist nicht ersichtlich. Soweit regelmäßige Kontrolluntersuchungen der Art, wie sie vom Kläger im Bundesgebiet in Anspruch genommen werden, in Guinea nicht möglich oder dem Kläger nicht zugänglich sein sollten, ist dies für die im hier erörterten Zusammenhang anzustellende Gefahrenprognose ohne rechtserhebliche Bedeutung, weil solche Untersuchungen ohne Einfluss auf die Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse bei seinen hier in Rede stehenden Organen sind. Die vorgelegten ärztlichen Unterlagen vermögen auch nicht zu belegen, dass der Kläger an einer seelischen Erkrankung leidet, deren Ausprägung und Schweregrad so beschaffen sind, dass er im Falle einer Rückkehr beachtlich wahrscheinlich mit einer wesentlichen Verschlechterung rechnen müsste. Die vorgelegten Unterlagen geben schon keine belastbare Auskunft darüber, ob der Kläger auch gegenwärtig noch an der Depressionserkrankung leidet, wegen der er sich im Februar und März 2020 einer stationären Behandlung unterzogen hat und wegen der er nach seinen Angaben weiterhin regelmäßig (allerdings in vergleichsweise großen Abständen, s. Bescheinigung des Dr. C1. vom 6. Juli 2020, Bl. 162 d. A.) die Sprechstunde von Dr. C1. aufsucht. Dass ihm nach dem Medikamentenplan dieses Arztes vom 22. April 2021 das Medikament Risperidon 2 mg in der Dosierung eine halben Tablette täglich verordnet ist, gibt keinen Aufschluss über das Fortbestehen der Depressionserkrankung oder ihr Wiederaufleben im Falle der Nichteinnahme dieses Medikaments. (Anzumerken ist - nicht entscheidungstragend -, dass das zugelassene Anwendungsgebiet des Wirkstoffs Risperidon nicht die Behandlung von Depressionen umfasst.) Erst recht gibt es keine Anhaltspunkte, anhand derer abgeschätzt werden könnte, welche konkreten Folgen ein - unterstelltes - Wiederaufleben oder eine - unterstellte - Verschlimmerung der Depressionserkrankung des Klägers für ihn im Falle seiner Rückkehr nach Guinea haben würden. Die Nichtvorlage bzw. das Fehlen aktueller ärztlicher Bescheinigungen bzw. Berichte geht zu Lasten des Klägers. Es besteht keine Notwendigkeit, die gesundheitlichen Verhältnisse des Klägers von Amts wegen weiter aufzuklären, weil sich eine solche Aufklärung nicht aufdrängt. Es liegt in der Sphäre des anwaltlich vertretenen Klägers, die ihn behandelnden Ärzte zur Berichterstattung anzuhalten bzw. zur Herausgabe von ihnen vorliegenden Berichten anderer medizinischen Einrichtungen aufzufordern, um sie zum Beleg bestehender Gesundheitsgefahren in das Verfahren einzuführen. Dies gilt umso mehr, als vorliegend vieles dafür spricht, dass solche Berichte tatsächlich vorliegen. Denn zum einen hat die den Kläger behandelnde Hausärztin Dr. H. -T. auf dem von ihr ausgestellten Überweisungsschein vom 25. März 2020 einen Befundbericht des Psychiaters bzw. Neurologen erbeten, an den sie den Kläger überwiesen hat, und zum anderen ist in der Entlassmitteilung der M. -Klinik C. vom 25. März 2020 zu entnehmen, dass ein ausführlicher Entlassbrief folgen werde. Selbst wenn die in der mündlichen Verhandlung geäußerte Vermutung der Klägerseite zutreffen sollte, dass weder ein solcher ausführlicher Entlassbrief noch ein Befundbericht des Psychiaters bzw. Neurologen vorliegt, wäre es angesichts der erwähnten Aufforderung bzw. Ankündigung Sache des Klägers gewesen, für deren Erstellung und Aushändigung zum Zwecke der Einführung in das vorliegende Verfahren zumal deshalb zu sorgen, weil in der Ladung zur mündlichen Verhandlung zur Vorlage von Unterlagen aufgefordert worden ist, welche in das Verfahren vom Kläger eingeführt werden sollen. Die mit einer dreißigtägigen Ausreisefrist versehene Abschiebungsandrohung findet in § 34 Abs. 1, § 38 Abs. 1 AsylG eine tragfähige Rechtsgrundlage. Die in Ziffer 6. des Tenors des angegriffenen Bescheides getroffenen Regelungen sind ungeachtet der nach Erlass des Bescheides erfolgten Änderung des § 11 Abs. 1 AufenthG ebenfalls aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. § 11 Abs. 1 AufenthG ist in der seit dem 21. August 2019 geltenden Fassung anzuwenden. Das folgt aus § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 20. Januar 2021 - 19 A 4624/19.A -, juris, Rn. 8 ff. Hier liegen in dem nach der vorgenannten Vorschrift maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG (n. F.) für die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots vor. Daran ändert nichts, dass nach dem Wortlaut der Vorschrift ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gegen einen Ausländer zu erlassen ist, der „abgeschoben worden ist“. Denn das Bundesamt hat das Einreise- und Aufenthaltsverbot sowohl nach der unionsrechtlichen Vorgabe des Art. 11 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b) der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 als auch national-rechtlich gemäß § 75 Nr. 12 Alt. 1 AufenthG zwingend mit der Rückkehrentscheidung, also mit der Abschiebungsandrohung, zu verbinden. OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2021 - 19 A 4624/19.A -, a.a.O., Rn. 17. Die gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG im Ermessen des Bundesamtes stehende Befristung des als angeordnet zu behandelnden Einreise- und Aufenthaltsverbots lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Der Kläger hat keine individuellen Gründe vorgetragen, die das Bundesamt bei seiner Ermessensentscheidung zu seinen Gunsten hätte berücksichtigen müssen oder auch nur können. Unter diesen Umständen ist die erfolgte Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate ohne weiteres vertretbar. Mit dieser Bemessung ist der - hier lediglich zur Hälfte ausgeschöpfte - gesetzliche Befristungsrahmen des § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG beachtet. Zudem ist zu bedenken, dass das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nur eintritt, wenn der Kläger sich nicht rechtstreu verhält und seiner Pflicht zur Ausreise nicht nachkommt. Hinzu kommt, dass das Verbot bei - bislang nicht erfolgter - Geltendmachung schutzwürdiger individueller Belange gemäß § 11 Abs. 4 AufenthG auch aufgehoben bzw. kürzer befristet werden kann. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO, §§ 83b, 83c AsylG Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.