Beschluss
10 L 1770/21
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2021:1020.10L1770.21.00
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Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil er aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. §§ 166 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, 114 Abs. 1 Zivilprozessordnung). Die sinngemäß gestellten Anträge, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller gegen die Ordnungsverfügungen des Schulamtes für die Stadt Köln vom 3. September 2021 hinsichtlich Ziffer 1. der jeweiligen Ordnungsverfügung wiederherzustellen und hinsichtlich Ziffer 3. der jeweiligen Ordnungsverfügung anzuordnen, haben keinen Erfolg. Die Anträge sind unbegründet. Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zum Nachteil der Antragsteller aus. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Bescheide überwiegt das Interesse der Antragsteller, von der sofortigen Vollziehung der Verwaltungsakte verschont zu werden. Denn die Bescheide erweisen sich nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Rechtsgrundlage für Ziffer 1 der Bescheide sind § 41 Abs. 1 und Abs. 5 SchulG NRW. Nach § 41 Abs. 1 SchulG NRW melden die Eltern ihr schulpflichtiges Kind bei der Schule an und sind dafür verantwortlich, dass es am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilnimmt. Erfüllen die Eltern diese Verpflichtung nicht, können sie nach § 41 Abs. 5 SchulG NRW von der Schulaufsichtsbehörde zur Erfüllung ihrer Pflichten angehalten werden. Die Voraussetzungen dieser Bestimmungen liegen hinsichtlich der angefochtenen Ordnungsverfügungen vor. Der Sohn und die Tochter der Antragsteller sind schulpflichtig und zur Teilnahme am Präsenzunterricht verpflichtet. Die Schulpflicht ergibt sich aus § 34 Abs. 1 SchulG NRW. Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW besteht für jedes schulpflichtige Kind die Verpflichtung, regelmäßig am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen teilzunehmen. Diesen Verpflichtungen kommen die Kinder der Antragsteller nicht nach. Denn seit Beginn des Schuljahres 2020/2021 nehmen sie am Präsenzunterricht der Schule nicht teil. Die Kinder der Antragsteller sind von der Anwesenheitspflicht im Schulgebäude auch nicht befreit. Ihnen wird kein Distanzunterricht nach § 3 der Zweiten Verordnung zur befristeten Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gemäß § 52 SchulG vom 2. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 975) in der Fassung des Art. 11 der Verordnung vom 1. Mai 2021 (GV. NRW. S. 449) (im Folgenden: DistanzlernVO) erteilt, und sie sind auch nicht nach § 43 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW vom Unterricht beurlaubt, vgl. zu dieser Unterscheidung: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 22. September 2021 – 19 B 1458/21 –, juris. Eine Befreiung vom Präsenzunterricht ergibt sich auch nicht mit Blick auf den Vortrag der Antragsteller, ihren Kindern sei eine Testung nicht zuzumuten und sie könnten das Schulgebäude nicht betreten, weil am Unterricht nur immunisierte oder getestete Personen teilnehmen dürften. Zwar dürfen nach § 3 Abs. 1 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur (CoronaBetrVO) vom 13. August 2021 (GV. NRW. S. 948) am Unterricht in Schulgebäuden grundsätzlich nur Personen teilnehmen, die immunisiert oder getestet sind, vgl. zur Eignung regelmäßig durchgeführter Schultestungen OVG NRW, Beschlüsse vom 22. September 2021 – 19 B 1458/21 – und vom 5. August 2021 – 13 B 991/21 –, beide juris. Eine Weigerung, sich testen zu lassen, lässt jedoch die Präsenzpflicht im Unterricht nicht entfallen. Denn wie sich aus § 3 Abs. 1 Satz 4 CoronaBetrVO ergibt, ist eine Teilnahme am Unterricht auch für ungetestete oder immunisierte Schülerinnen und Schüler vorgesehen, wenn dies nach den Feststellungen der Schulleitung zur Vermeidung unzumutbarer persönlicher Härten erforderlich ist. Fehlt eine solche Feststellung, wie vorliegend bei den Kindern der Antragsteller, bleibt es bei der Teilnahmepflicht als immunisierter oder getesteter Schüler. Der Antragsgegner hat auch das ihm eingeräumte Ermessen in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt, die Anordnungen genügen insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie sind zur Verwirklichung des gesetzlichen Ziels der Durchsetzung der Schulpflicht geeignet, erforderlich und angemessen. Soweit die Antragsteller vortragen, die Ordnungsverfügungen seien unverhältnismäßig, weil ihren Kindern wegen des Risikos einer Infektion mit COVID-19 Distanzunterricht von der Schule ermöglichen werden müsse, verhilft dies dem Antrag nicht zum Erfolg. Nach § 3 Abs. 5 DistanzlernVO kann Distanzunterricht aus Gründen des Infektionsschutzes auch für einzelne Schülerinnen und Schüler erteilt werden. Die Vorschrift gewährt schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern einen Anspruch auf ausschließliche Erteilung von Distanzunterricht jedoch nur, wenn für sie - über die allgemeine Infektionsgefahr hinaus - eine besondere individuelle Gefährdung besteht, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. September 2021 – 19 B 1458/21 –, juris. Für eine derartige besondere Gefährdung ist hier nichts ersichtlich. Eine solche ergibt sich für die Tochter der Antragsteller auch nicht aus dem Ambulanzbrief der (...) vom 24. Juni 2021, der sich lediglich zu einer Verstopfung und Bauchschmerzen verhält. Der Annahme einer Verletzung der Elternpflichten steht auch nicht der Einwand der Antragsteller entgegen, ein Schulbesuch der Kinder sei wegen der allgemeinen Gefahrenlage unzumutbar. Aus § 41 Abs. 1 SchulG NRW ergibt sich, dass Eltern umfassend dafür verantwortlich sind, dass ihr Kind am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilnimmt. Nach den verfassungsrechtlichen Vorgaben in Art. 8 Abs. 2 Satz 1 LV NRW und Art. 7 GG ist die Schulpflicht eine Grundpflicht, die die Grundrechtspositionen von Eltern (Art. 8 Abs. 1 Satz 2 LV NRW, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) und Schülern (u. a. Art. 2 Abs. 1 GG, auch i. V. m. Art. 4 Abs. 1 LV NRW) gleichermaßen einschränkt. Ziel der Schulpflicht ist die Durchsetzung des legitimen staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags, der sich nicht nur auf die Vermittlung von Wissen richtet, sondern auch auf die Heranbildung verantwortlicher Staatsbürger, die gleichberechtigt und dem Ganzen gegenüber verantwortungsbewusst an den demokratischen Prozessen in einer pluralistischen Gesellschaft sollen teilhaben können. Soweit die Grundrechtspositionen von Eltern und Kindern einerseits und der Erziehungsauftrag des Staats andererseits kollidieren, sind diese Konflikte im Einzelfall im Wege einer Abwägung nach den Grundsätzen der praktischen Konkordanz zu lösen. Nichts anderes gilt für eine mit der Schulbesuchspflicht einhergehenden möglichen Betroffenheit des Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit der Schüler (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, auch i. V. m. Art. 4 Abs. 1 LV NRW), OVG NRW, Beschluss vom 22. September 2021 – 19 B 1458/21 –, juris. Die Gesundheit des Kindes hat nicht prinzipiell Vorrang vor dem staatlichen Erziehungsauftrag. Es ist Aufgabe des Gesetzgebers und der ausführenden Schulverwaltung, den Konflikt zwischen den teilweise widerstreitenden Rechtspositionen unter Berücksichtigung der insoweit bestehenden Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsräume in verhältnismäßiger Weise zu konkretisieren, OVG NRW, Beschluss vom 22. September 2021 – 19 B 1458/21 –, juris. Daran gemessen ist derzeit nicht davon auszugehen, dass die Teilnahme einer Schülerin oder eines Schülers am Präsenzunterricht mit unverhältnismäßigen Gesundheitsgefahren verbunden ist. Bei der Beurteilung dieser Frage folgt die Kammer der Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. September 2021 – 19 B 1458/21 –, juris, wonach nicht ersichtlich ist, dass die hinsichtlich des Schulbetriebs angewandten Schutzinstrumente ungeeignet sind, das Risiko von gesundheitlichen Beeinträchtigungen jedenfalls zu minimieren, und es unter Berücksichtigung dem Antragsgegner zuzugestehenden Gestaltungs- und Entscheidungsspielraums vertretbar ist, am Präsenzunterricht unter Beachtung der in der Coronabetreuungsverordnung statuierten allgemeinen Regelungen für schulische Gemeinschaftseinrichtungen, der Maskenpflicht in schulischen Gemeinschaftseinrichtungen, der Teilnahme- und Zugangsbeschränkungen für schulische Gemeinschaftseinrichtungen und der Schultestungen festzuhalten, OVG NRW, Beschluss vom 22. September 2021 – 19 B 1458/21 –, juris. Es besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Anordnung. Dieses ergibt sich bereits daraus, dass ein weiteres Fernbleiben der Kinder der Antragsteller von der Schule deren persönliche und schulische Entwicklung nachhaltig gefährden würde. Die Androhungen der Zwangsgelder für den Fall, dass die Antragsteller nicht dafür Sorge tragen, dass ihr Sohn die Schule besucht, sind offensichtlich rechtmäßig. Sie finden ihre Rechtsgrundlage in § 41 Abs. 5 SchulG NRW i. V. m. §§ 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 Abs. 1, 63 VwVG NRW. Die in den Zwangsgeldandrohungen bestimmten Fristen sind angemessen (vgl. § 63 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 VwVG NRW). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Der Streitwert der Hauptsache beträgt 20.000 Euro. Für die jeweilige Ordnungsverfügung wird je Antragsteller der Auffangstreitwert von 5.000 Euro zugrunde gelegt, wobei die Kammer im Eilverfahren die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts zugrunde gelegt hat. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.