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Urteil

2 K 4649/17.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2021:1012.2K4649.17A.00
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Tenor

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 22.03.2017 verpflichtet, für den Klager ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Afghanistans festzustellen.

Der Kläger trägt 2/3 und die Beklagte 1/3 der Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht  der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 22.03.2017 verpflichtet, für den Klager ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Afghanistans festzustellen. Der Kläger trägt 2/3 und die Beklagte 1/3 der Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der nach eigenen Angaben am 00.00.1996 geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben am 05. oder 06.06.2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 26.09.2016 einen Asylantrag. Zur Begründung seines Begehrens gab der Kläger bei der persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 12.12.2016 im Wesentlichen an, er habe sein Heimatdorf im Alter von 14 Jahren verlassen. Er habe dann im Iran bei seiner Schwester und deren Familie gelebt. Seine Mutter sei verstorben. Das Verhältnis zu seinem Vater sei gestört. Der Vater sei nicht liebevoll gewesen, habe mit den Taliban zusammengearbeitet und habe die Absicht gehabt, ihn an die Taliban zu übergeben. Deshalb sei er aus seinem Heimatdorf geflohen. In Afghanistan habe er keine Familienangehörigen mehr. Er habe auch keine sonstigen Kontaktpersonen in Afghanistan. Sporadischen Kontakt gebe es lediglich mit der im Iran lebenden Schwester. Mit Bescheid vom 22.03.2017 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), auf Anerkennung als Asylberechtigter (Ziffer 2) und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Ziffer 3) ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Ziffer 4). Ferner forderte es den Kläger unter Fristsetzung zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung nach Afghanistan an (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG befristete das Bundesamt auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Der Kläger hat am 03.04.2017 Klage erhoben, zu deren Begründung er sein Vorbringen anlässlich der Bundesamtsanhörung wiederholt und vertieft. Ergänzend wird unter Vorlage eines entsprechenden Attestes geltend gemacht, der Kläger leide an Psychosen und einer Posttraumatischen Belastungsstörung. Die psychisch-psychiatrische Situation des Klägers sei katastrophal, er habe mehrere Suizidversuche unternommen. Der Kläger hat die Klage schriftsätzlich zurückgenommen, soweit sie auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gerichtet war. Der Kläger beantragt nunmehr noch, die Beklagte unter Abänderung des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 22.03.2017 zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG und § 60 Abs. 7 AufenthG hinsichtlich des Klägers vorliegt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 13.09.2021 sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Die Beklagte hat in ihrer an die Präsidentinnen und Präsidenten der Verwaltungsgerichte u. a. gerichteten allgemeinen Prozesserklärung vom 27.06.2017 unter Vorbehalt des Widerrufs erklärt, in allen bei den Verwaltungsgerichten erster Instanz anhängigen und künftig anhängigen asylrechtlichen Streitigkeiten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden zu sein. Mit Schreiben vom 23.12.2020 an dieselben Adressaten hat sie mitgeteilt, die allgemeine Prozesserklärung mit Wirkung zum 01.01.2021 aufzuheben. Mit Schreiben vom 20.01.2021 hat sie erklärt, das Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung für alle bis zum 01.01.2021 anhängig gewordenen Verfahren zu widerrufen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Über die noch aufrechterhaltene Klage entscheidet das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung. Die Voraussetzungen für eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO liegen vor. Die Erklärung des Einverständnisses nach § 101 Abs. 2 VwGO ist eine grundsätzlich unwiderrufliche Prozesshandlung und unterliegt keiner zeitlichen Befristung. Eine Änderung der Prozesslage führt weder zur Unwirksamkeit des einmal erklärten Verzichts auf mündliche Verhandlung noch zu dessen Widerrufbarkeit. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.06.2014 - 5 B 11.14 -, juris m. w. N. Es steht im Ermessen des Gerichts, ob es trotz wirksamen Verzichts durch mündliche Verhandlung entscheidet. Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung kann notwendig sein, wenn ein Beteiligter geltend macht, eine wesentliche Änderung der Prozesslage erfordere unter dem Gesichtspunkt seines rechtlichen Gehörs deren Durchführung. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 01.03.2006 - 7 B 90.05 -, juris und vom 05.07.2016 - 4 B 21.16 -, juris Ausgehend hiervon liegen im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung wirksame Erklärungen der Beteiligten vor, auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu verzichten. Der Kläger hat sein Einverständnis auf Anfrage des Gerichts durch einen im vorliegenden Verfahren übersandten Schriftsatz erteilt. Die Beklagte hat in ihrer "Allgemeinen Prozesserklärung" in den "Verwaltungsstreitverfahren wegen Verfahren nach dem Asylgesetz" vom 27.6.2017 für die bei den Verwaltungsgerichten erster Instanz "anhängigen und künftig anhängig werdenden" Verfahren das Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO erklärt. Die auch für das vorliegende Verfahren geltende Erklärung ist nicht verbraucht worden und wurde von der Beklagten auch nicht durch die zwei an die Präsidentinnen und Präsidenten der Verwaltungsgerichte u. a. vom 23.12.2020 und 20.1.2021 gerichteten Schreiben wirksam widerrufen. Der Widerruf durch Schreiben vom 20.1.2021, der ausdrücklich für die am 31.12.2020 anhängigen Verfahren erklärt wird, geht ins Leere, weil das Einverständnis nach § 101 Abs. 2 VwGO - wie ausgeführt - unwiderruflich ist. Der Vorbehalt des Widerrufs in der Allgemeinen Prozesserklärung vom 27.6.2017 ändert daran nichts. Zum einen ist dieser Vorbehalt (wie auch das Schreiben vom 23.12.2020) offenkundig nur in die Zukunft gerichtet und entfaltet der "Widerruf" Wirkung allenfalls für danach anhängig werdende Verfahren. Zum anderen liegt es nicht in der Rechtsmacht der Beklagten, mithilfe dieses Vorbehalts die rechtlichen Anforderungen an die nur ausnahmsweise anzunehmende Zulässigkeit des Widerrufs einer Prozesserklärung zu umgehen. Vgl. VG Köln, Urteil vom 18.02.2021 - 14 K 3724/17.A - juris m.w.N. Es liegt bezogen auf den noch anhängigen Streitgegenstand auch keine wesentliche veränderte Prozesslage vor, die trotz der wirksamen Verzichtserklärungen ausnahmsweise eine Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zur Wahrung des Rechts auf rechtliches Gehör erfordern würde. Vgl. ausführlich zur fortgeltenden Wirksamkeit der Verzichtserklärung des Bundesamts VG Köln, Urteil vom 18.02.2021 - 14 K 3724/17.A - juris; VG Freiburg, Urteil vom 21.01.2021 - A 9 K 666/20 -, juris. Die zulässige Klage ist in dem Umfang, in dem noch über sie zu entscheiden ist, begründet. Die Regelungen der Ziffern 4 bis 6 des angefochtenen Bescheides sind im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 der Konvention vom 04.11.1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) hinsichtlich Afghanistans. Gem. § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschrechte ist dies der Fall, wenn erhebliche Gründe für die Annahme sprechen, dass der Betroffene im Zielstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit tatsächlich Gefahr läuft („real risk“), einer Art. 3 EMRK widersprechenden unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Vgl. EGMR, Urteile vom 28.06.2011 – Nr. 8319/07 und 11449/07 –, Rn. 212 f.; Urteil vom 28.02.2008 – Nr. 37201/06 –, juris, Rn. 129. Da die schlechten humanitären Bedingungen in Afghanistan nicht einem konkreten Akteur zuzuordnen sind, sondern auf einer Vielzahl von Faktoren beruhen, zu denen die allgemeine wirtschaftliche Lage, Umweltbedingungen wie Klima und Naturkatastrophen ebenso wie die Sicherheitslage gehören, vgl. OVG NRW, Urteil vom 18.06.2019 – 13 A 3741/18.A –, juris, Rn. 70 f. m. w. N., kann nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, eine erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK nur in krassen Ausnahmefällen angenommen werden. Ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK liegt demnach etwa dann vor, wenn der Betroffene seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält bzw. - nach einer neueren Formulierung des Gerichtshofs der Europäischen Union - sich die betroffene Person "unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not" befindet, "die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre", vgl. BVerwG, Urteil vom 18.02.2021 – 1 C 4/20 –, Rn. 65, juris unter Verweis auf EuGH, Urteile vom 19.03.2019 - C-297/17 u.a. - Rn. 89 ff. und - C-163/17, Jawo - Rn. 90 ff. sowie EGMR, Urteil vom 13.12.2016 – Nr. 41738/10. Für die Beurteilung eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK ist in räumlicher Hinsicht grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen und zunächst zu prüfen, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet. Stellen die dortigen Verhältnisse einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK dar, ist zu prüfen ob auch in anderen Landesteilen derartige Umstände vorliegen oder für die betreffende Person eine interne/innerstaatliche Fluchtalternative („internal flight alternative“) besteht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31.1.2013 – 10 C 15.12 –, juris, Rn. 26; EGMR, Urteil vom 28.6.2011 – 8319/07 und 11449/07 – (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich), NVwZ 2012, 681, Rn. 265, 301, 309. Ausgehend von diesen Maßstäben liegt mit Blick auf die schlechten humanitären Verhältnisse in Afghanistan in der Person des Klägers aktuell und auf absehbare Zeit ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK vor. Die obergerichtliche Rechtsprechung hat, ebenso wie die erkennende Kammer, vor Beginn der Covid-19-Pandemie trotz Feststellung schlechter humanitärer Verhältnisse auf Grundlage der jeweiligen Erkenntnislage für Afghanistan das Vorliegen einer entsprechenden Ausnahmesitutation für alleinstehende, junge Männer regelmäßig nicht angenommen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18.06.2019 – 13 A 3741/18.A –, juris, Rn. 205 ff.; Urteil vom 18.06.2019 – 13 A 3930/18.A –, Rn. 195 ff, jeweils m. w. N.; ebenso EGMR, Urteil vom 29.11.2013 – Nr. 60367/10 –, Rn. 88 ff.; Urteil vom 13.10.2011 – Nr. 10611/09 –, Rn. 84; VG Köln, Urteile der erkennenden Kammer vom 03.03.2020, 2 K 3710/17.A; vom 11.02.2020, 2 K 1912/17.A und vom 28.01.2020, 2 K 1427/17.A, nicht veröffentlicht. Derzeit halten jedoch mehrere Obergerichte an diesem Grundsatz nicht mehr in dieser Allgemeinheit fest. Hintergrund hierfür ist, dass sich die humanitären Bedingungen in den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif – die mit Blick auf Sicherheitslage und ökonomische Grundbedingungen überhaupt für die Ansiedlung eines Rückkehrers aus dem westlichen Ausland in Betracht kommen – durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie weiter verschärft haben und mit einer Verbesserung mittelfristig nicht zu rechnen ist. Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.12.2020 – A 11 S 2042/20 –, juris, Rn. 104; OVG Bremen, Urteil vom 24.11.2020 – 1 LB 351/20 –, juris, Rn. 28; anders OVG Hamburg, Urteil vom 25.03.2021 – 1 Bf 388/19.A -, juris, Rn. 53 ff.; BayVGH, Urteil vom 26.10.2020 – 13a B 20.31087 –, juris, Rn. 23 ff., 42 ff.; nicht eindeutig OVG Rh.-Pf., Urteil vom 30.11.2020 – 13 A 11421/19 – juris, Rn. 136 ff.; Die Kammer schließt sich unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnisse zur Situation auf dem Arbeitsmarkt in Afghanistan aufgrund der Covid-19-Pandemie gerade für Rückkehrer ohne realisierbare Anbindung an Familie oder andere Netzwerke, vgl. hierzu auch BVerfG, Beschlüsse vom 15.12.2020 – 2 BvR 2187/20 – , juris, Rn. 2, und vom 9.2.2021 – 2 BvQ 8/21 –, juris, Rn. 8, der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg an, wonach auch im Falle eines leistungsfähigen, erwachsenen Mannes ohne Unterhaltsverpflichtungen bei Rückkehr aus dem westlichen Ausland die hohen Anforderungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK derzeit regelmäßig erfüllt sind, wenn in seiner Person keine besonderen begünstigenden Umstände vorliegen. Solche besondere begünstigende Umstände können insbesondere dann gegeben sein, wenn der Schutzsuchende in Afghanistan ein hinreichend tragfähiges und erreichbares familiäres oder soziales Netzwerk hat, er nachhaltige finanzielle oder materielle Unterstützung durch Dritte erfährt oder über ausreichendes Vermögen verfügt. Vgl. ausführlich VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.12.2020 – A 11 S 2042/20 –, juris, Rn. 45 ff. und 106 ff. , mit zahlreichen Nachweisen, u. a. Gutachten der Frau Eva-Catharina Schwörer zu den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Lage in Afghanistan vom 30.11.2020, S. 15 f. Die Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg aus Dezember 2020 werden bekräftigt durch die Studie zum Verbleib und den Erfahrungen aus Deutschland abgeschobener Afghanen der Sachverständigen Stahlmann aus Juni 2021, Friederike Stahlmann, Erfahrungen und Perspektiven abgeschobener Afghanen im Kontext aktueller politischer und wirtschaftlicher Entwicklungen Afghanistans, Juni 2021, Hrsg.: Diakonie Deutschland, Brot für die Welt, Diakonie Hessen. Insbesondere ist derzeit für Rückkehrende nach Überzeugung der Kammer der Zugang zum Arbeits- und Wohnungsmarkt erheblich erschwert. Schon unabhängig von ihrer familiären und sozialen Vernetzung birgt allein der Umstand, dass Rückkehrende sich in Europa aufgehalten haben, für sie ein erhöhtes Risiko, Gewalt ausgesetzt zu sein. Er führt aber insbesondere auch zu ihrem sozialen Ausschluss aus der afghanischen Gesellschaft. Letzteres erhöht die alltäglichen Kosten und erschwert gleichzeitig den Zugang zu medizinischer Versorgung, zum Arbeits- und Wohnungsmarkt sowie zu Identitätsdokumenten. Sozialer Ausschluss erschwert darüber hinaus auch den Zugang zu Rückkehrhilfen über das ERRIN-Programm. Die hauptsächliche Finanzierungsquelle für alltägliche Ausgaben Rückkehrender ist insofern in der überwiegenden Anzahl der in der genannten Studie begutachteten Fälle die private, freiwillige finanzielle Unterstützung aus dem Ausland. Das erhöhte Gewalt- und Stigmatisierungsrisiko Rückkehrender setzt auch ihr Netzwerk einem insoweit erhöhten Risiko aus, was dessen Tragfähigkeit belastet. Dieser Faktor besteht unabhängig davon, wie die Asylsuchenden selbst die Qualität bzw. Tragfähigkeit ihres familiären bzw. sozialen Netzwerks aus dem Ausland heraus beurteilen. Auch bestehende Netzwerke sind durch die seit Jahrzehnten andauernden schlechten humanitären Bedingungen belastet. Das erhöhte Gewaltrisiko, dem Rückkehrende ausgesetzt sind, wirkt sich, etwa mit Blick auf daraus resultierende Mehrbedarfe bei Kosten für Unterkunft und medizinische Versorgung, negativ auf die Lebenshaltungskosten aus. Bedenken hinsichtlich der Repräsentativität der genannten Studie hat die Kammer insbesondere mit Blick darauf nicht, dass an ihr über 10 % der zwischen Dezember 2016 und März 2020 nach Afghanistan abgeschobenen Personen teilgenommen haben. Vgl. Friederike Stahlmann, Erfahrungen und Perspektiven abgeschobener Afghanen im Kontext aktueller politischer und wirtschaftlicher Entwicklungen Afghanistans, Juni 2021, S. 4, 41 ff. Durch die im August 2021 erfolgte Machtübernahme der Taliban in Afghanistan hat sich die beschriebene humanitäre Lage für Rückkehrende jedenfalls nicht verbessert. Nach Einschätzung der Vereinten Nationen droht Afghanistan spätestens im Winter eine Hungersnot, schon jetzt wisse jeder Dritte im Land nicht, wie er sich ernähren könne. Vgl. „UN befürchten Hungersnot in Afghanistan“, abrufbar unter https://www.zeit.de/politik/ausland/2021-09/afghanistan-humanitaere-katastrophe-hungersnot-nahrungsmittelknappheit-unohilfskonferenz?utm_referrer=https%3A%2F%2Fwww.google.de%2F (zuletzt abgerufen am 16.09.2021). Ausgehend von dieser Sachlage liegen in der Person des Klägers keine besonderen begünstigenden Umstände vor, die der Annahme eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK entgegenstehen würden. Nach Angaben des Klägers anlässlich der Bundesamtsanhörung, die von der Beklagten insoweit nicht angezweifelt werden und die anzuzweifeln auch das Gericht keinen Anlass hat, hat der Kläger Afghanistan bereits im Alter von dreizehn oder vierzehn Jahren verlassen und fortan im Iran gelebt. Kontakte zu Familienangehörigen in Afghanistan bestehen nicht mehr. Der Kläger hat auch keine sonstigen persönlichen Beziehungen mehr nach Afghanistan. In der Gesamtschau stellt sich die Sachlage für den Kläger damit so dar, dass er weder über hinreichend unterstützungsfähige oder -willige Angehörige in Afghanistan noch über ein sonstiges unterstützungsbereites soziales Netzwerk, nachhaltige finanzielle oder materielle Unterstützung durch Dritte oder über ausreichendes eigenes Vermögen verfügt. Sonstige besondere Umstände, die den Schluss zuließen, dass der Kläger auf sich alleine gestellt bei einer Rückkehr nach Afghanistan in der Lage wäre, für sich das Existenzminimum zu sichern, liegen nicht vor. Angesichts der Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG bedarf es keiner Entscheidung zu den Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG mehr, da es sich um einen einheitlichen Streitgegenstand handelt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 08.09.2011 – 10 C 14.10 –, juris, Rn. 17; Sächs. OVG, Urteil vom 18.03.2019 – 1 A 348/18.A –, juris, Rn. 89. Die Androhung der Abschiebung nach Afghanistan unter Ziffer 5 des angefochtenen Bescheides des Bundesamts ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Sie widerspricht im auch insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) den Anforderungen von § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG. Danach darf eine Abschiebungsandrohung nicht erlassen werden, wenn - wie hier - die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegen. Ebenso unterliegt die Befristungsentscheidung der Beklagten unter Ziffer 6 ihres Bescheides der Aufhebung. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO, § 83 b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.