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Beschluss

10 L 1479/21

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2021:1012.10L1479.21.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt. 1 Gründe 2 Der (sinngemäße) Antrag, 3 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung in der Hauptsache am Unterricht der Jahrgangsstufe 11 des M. -I. der Stadt P. teilnehmen zu lassen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet. 6 Der Antrag zielt auf eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes im Sinne des § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ab, die durch vorläufige Befriedigung des erhobenen Anspruchs die Entscheidung im Hauptsacheverfahren zumindest teilweise vorwegnimmt. Der Erlass einer solchen Anordnung setzt voraus, dass die Vorwegnahme der Hauptsache zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, um andernfalls zu erwartende schwere und unzumutbare Nachteile oder Schäden vom Antragsteller abzuwenden (Anordnungsgrund); zusätzlich muss ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für den Erfolg in der Hauptsache sprechen (Anordnungsanspruch). Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch müssen im Sinne des § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung glaubhaft gemacht werden. 7 In schulrechtlichen Nichtversetzungsverfahren ist eine Regelungsanordnung mit dem Inhalt, vorläufig die Teilnahme am Unterricht der erstrebten Klasse oder Jahrgangsstufe zu ermöglichen, nur dann zu erlassen, wenn erstens gegen die Rechtmäßigkeit der Nichtversetzungsentscheidung ernsthafte Bedenken bestehen und zweitens die Versetzungskonferenz bei einer erneuten Entscheidung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Versetzung aussprechen wird. 8 Vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 5. Februar 1993 – 7 TG 2479/92 –, NVwZ-RR 1993, 386; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 23. November 1999 – 13 M 3944 u. 4473/99 –, NVwZ-RR 2001, 241; Verwaltungsgericht Köln, Beschlüsse vom 6. Oktober 2010 – 10 L 1257/10 –, vom 13. August 2009 – 10 L 981/09 –, und vom 31. Juli 2007 – 10 L 927/07 –. 9 Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Antragsteller dringt mit seinen Einwänden gegen die Entscheidung der Versetzungskonferenz, ihn nicht in die Qualifikationsphase zu versetzen, nicht durch. 10 Die Versetzung in die Qualifikationsphase richtet sich nach § 9 der Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt) vom 05. Oktober 1998, zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Mai 2016 (SGV. NRW. 223). Nach § 9 Abs. 4 Satz 1 APO-GOSt wird die Versetzung ausgesprochen, wenn in den zehn versetzungswirksamen Kursen die Leistungen mindestens ausreichend sind. Nach § 9 Abs. 4 Satz 2 APO-GOSt wird auch versetzt, wer in nicht mehr als einem der versetzungswirksamen Kurse mangelhafte und in den übrigen Kursen mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat. Nach Maßgabe des § 9 Abs. 4 Satz 3 APO-GOSt müssen mangelhafte Leistungen in den Fächern Deutsch, Mathematik und der fortgeführten Fremdsprache durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem anderen Fach dieser Fächergruppe ausgeglichen werden. 11 Zu berücksichtigen sind im Schuljahr 2020/2021 die Bestimmungen in § 50 Abs. 6 SchulG sowie § 47 APO-GOSt in der Fassung vom 1. Mai 2021. Danach werden abweichend von den im letzten Zeugnis erteilten Noten bestehende Minderleistungen in einem Fach bei der Versetzungsentscheidung nicht berücksichtigt. 12 Die genannten Versetzungsanforderungen erfüllt der Antragsteller nach dem Beschluss der Zeugniskonferenz zum 2. Halbjahr der 10. Klasse vom 28. Juni 2021 nicht. Seine Leistungen im Fach Mathematik sind, wie schon im Zeugnis zum 1. Halbjahr der 10. Klasse, mit „mangelhaft“ bewertet worden. Zudem weist der Antragsteller unter den hinzutretenden Minderleistungen in den Fächern Erdkunde, Biologie und Informatik auch im Fach Informatik in beiden Zeugnissen der 10. Jahrgangstufe eine Bewertung mit „mangelhaft“ auf. Neben der nicht ausgeglichenen Minderleistung in Mathematik sind danach zwei Defizite in den übrigen Fächern zu berücksichtigen. 13 Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass er in diesen Fächern mit einer besseren Note als „mangelhaft“ hätte bewertet und versetzt werden müssen. 14 Zeugnisnoten unterliegen wie Prüfungsentscheidungen gemäß der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) nicht in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Sie sind in einem Bezugssystem zu sehen, das durch die persönlichen Erfahrungen und Einschätzungen der Lehrer aus ihrer Praxis beeinflusst wird, 15 vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. April 1991 – BvR 419/81 und 1 BvR 213/93 –, NJW 1991, 2005 ff. 16 Ob die Leistung eines Schülers danach gut, mittelmäßig oder mangelhaft ist, bewertet die zu einem höchstpersönlichen Fachurteil berufene Lehrkraft nach pädagogischen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Kriterien, denen regelmäßig ein erheblicher subjektiver Einschlag anhaftet, aufgrund ihrer Sach- und Fachkenntnis. 17 Dieser den Lehrkräften zustehende Beurteilungsspielraum ist gerichtlich daraufhin zu überprüfen, ob ein ordnungsgemäßes Verfahren durchgeführt worden ist, ob die Lehrkräfte von falschen Tatsachen ausgegangen sind, sich von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen oder allgemein anerkannte Bewertungsmaßstäbe missachtet haben. 18 Nach diesen Grundsätzen hat der Antragsteller, dem insoweit die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast obliegt, die Voraussetzungen eines Anspruchs auf eine bessere Bewertung seiner Leistungen in den mit „mangelhaft“ bewerteten Fächern nicht dargetan. 19 Die Rüge des Antragstellers, die Leistungserbringung während der Corona-Pandemie im Schuljahr 2020/2021 sei nicht vergleichbar und die durchgeführten Leistungsüberprüfungen seien nicht verhältnismäßig gewesen, ist nicht durchgreifend. Sie ist pauschal und lässt einen konkreten, gerichtlich überprüfbaren Bewertungsfehler nicht erkennen. Gleiches gilt für den Einwand, die Hausaufgaben seien „nicht benotbar“ gewesen. Über diese Einwände hinaus ist der Antragssteller den Leistungsbewertungen als solchen nicht entgegengetreten. 20 Die weiteren Rügen des Antragstellers hinsichtlich eines fehlenden Nachteilsausgleichs bei den Klausuren und einer mangelhaften Unterstützung der Lehrer beim Distanzlernen bzw. digitalen Unterricht greifen ebenfalls nicht durch. 21 Soweit der Antragsteller vorträgt, ihm sei trotz eines Attestes kein Nachteilsausgleich bei den Klausuren gewährt worden, ist dem Antragsteller vorzuhalten, dass er im Laufe des Schuljahres weder um einen Nachteilsausgleich bei der Schulleitung ersucht noch gegenüber den Fachlehrern geltend gemacht hat, aufgrund seiner Erkrankung einen solchen Ausgleich zu brauchen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Attest vom 5. Dezember 2019, das die Eltern des Antragstellers zu ihrem Antrag vom 20. Mai 2020 auf Befreiung vom Präsenzunterricht während der Corona-Pandemie eingereicht haben. Das Attest bescheinigt, dass der Antragsteller an Diabetes Mellitus Typ I leidet und über einen Schwerbehindertenausweis mit 50% GdB, Merkzeichen G, H verfügt. Sein Blutzucker schwanke häufig und bedürfe kontinuierlicher Überwachung. Die Teilnahme am Schulunterricht sei in akuten Krankheitsphasen nicht möglich. Inwieweit der Antragsteller aufgrund seiner Erkrankung eines Nachteilsausgleichs bei den Klausuren bedurft hätte, geht aus diesem Attest nicht hervor. 22 Soweit der Antragsteller weiter vorträgt, er habe aufgrund seiner Vorerkrankung nicht am Präsenzunterricht während der Corona-Pandemie teilnehmen können, die Lehrer hätten aber im digitalen Unterricht den Lernstoff nicht fachgerecht unterrichtet, hätten die Klausuren nicht zurückgegeben und der Antragsteller sei auf sich allein gestellt gewesen, dringt er damit nicht durch. Den Stellungnahmen der Fachlehrer aus dem Widerspruchsverfahren ist zu entnehmen, dass sie zahlreiche digitale Angebote unterbreitet haben (z.B. Videokonferenzen, hochgeladene Materialien, Videos usw., Möglichkeit der digitalen Abgabe der Aufgaben, individualisierte Übungsangebote in Mathematik usw.). Der Antragsteller habe an diesen Angeboten oftmals nicht bzw. nur passiv teilgenommen sowie keine oder selten Aufgaben abgegeben. Beispielhaft ist die E-Mail des Lehrers Herrn B. vom 00. Februar 2021 an den Antragsteller, aus der hervorgeht, dass nach einhelliger Meinung aller den Antragsteller unterrichtenden Kollegen der Antragsteller sich nicht am digitalen Unterricht beteilige und auf E-Mail-Anfragen nicht reagiere. 23 Unabhängig davon begründen weder eine mangelnde bzw. unzureichende Berücksichtigung einer geltend gemachten Behinderung noch eine Verletzung von Beratungs- und Förderpflichten der Schule einen Anspruch auf Versetzung in die nächsthöhere Klasse/Jahrgangstufe. Der Zweck der Versetzungsentscheidung, einen Schüler grundsätzlich nur dann zu versetzen, wenn er die Leistungsanforderungen der bisherigen Klasse/Jahrgangstufe erfüllt hat, würde vereitelt werden, wenn der Schüler allein aufgrund derartiger Fehler im Rahmen der Notenfestsetzungen seine Versetzung erreichen könnte. Derartige Mängel können allenfalls einen Anspruch auf Wiederholung der bisherigen Klasse oder einen Anspruch auf Zulassung zu einer Nachprüfung begründen. 24 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 4. November 2002 – 19 B 2036/02 –, juris, Rn. 8 ff. m.w.N. 25 Ein Anspruch auf Versetzung ist nicht mit dem Vorbringen dargetan, es habe keinerlei Kontakt des Klassenlehrers zum Antragsteller über die Nichtversetzung gegeben. Die Möglichkeit der Nichtversetzung war aus dem Halbjahreszeugnis erkennbar. Der Minderleistung im Fach Mathematik stand bereits im Halbjahreszeugnis keine Bewertung mit „befriedigend“ in einem Fach derselben Fächergruppe gegenüber, mit der diese Minderleistung nach § 9 Abs. 4 Satz 3 APO-GOSt am Ende des Schuljahres gegebenenfalls hätte ausgeglichen werden können. Auch aus dem E-Mailverkehr vom 00. bis 00. Februar 2021 ergibt sich, dass der Antragsteller und seine Eltern seitens der Schule zum Gespräch eingeladen wurden, weil aufgrund des Verhaltens des Antragstellers und der daraus resultierenden Minderleistungen eine Gefährdung der Schullaufbahn des Antragstellers am M. I. bestanden habe. Im Übrigen ergibt sich aus einer fehlenden Unterrichtung über eine bevorstehende Nichtversetzung kein Anspruch auf die Versetzung. 26 Die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Versetzung nach § 9 Abs. 5 i.V.m. § 47 Abs. 3 APO-GOSt sind ebenfalls nicht dargetan. Gemäß § 9 Abs. 5 APO-GOSt kann die Versetzungskonferenz im Einzelfall bei der Versetzungsentscheidung von der in § 9 Abs. 4 APO-GOSt festgelegten Regel abweichen, wenn die Minderleistungen auf besondere Umstände, zum Beispiel längere Krankheit, zurückzuführen sind. Nach § 47 Abs. 3 APO-GOSt können Zeiten der Einschränkungen des Schulbetriebs aus Gründen der Infektionsprävention und individueller Quarantänezeiten besondere Umstände im Sinne von § 9 Absatz 5 APO-GOSt sein. Dass die Versetzungskonferenz eine Ausnahmeversetzung des Antragstellers nach diesen Vorschriften nicht in Betracht gezogen hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Denn der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass die von allen Lehrern bemängelte fehlende Kommunikation und Teilnahme am digitalen Unterricht auf seine Erkrankung zurückzuführen ist. Er hat keine Atteste über akute Krankheitsphasen vorgelegt, die seine Teilnahme am digitalen Lernen hätten verhindern können. Auch hat er im Verlauf des Halbjahres solche Krankheitsphasen nicht als Grund für die fehlende Leistungserbringung gegenüber den Lehrern vorgebracht. Ausweislich der Stellungnahmen der Fachlehrer hat der Antragsteller unentschuldigt an einem Mathematiktest und einer Erdkundeklausur nicht teilgenommen. Trotz der etwaigen Einschränkungen des Schulbetriebs in der Corona-Pandemie im Schuljahr 2020/2021 ist den Stellungnahmen der Fachlehrer sowie der Stellungnahme der Widerspruchskonferenz vom 13. August 2021 zu entnehmen, dass der Antragsteller jedenfalls die in der Pandemie zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Leistungsvermittlung und -erbringung (z.B. Abgabe der gestellten Aufgaben, regelmäßige Teilnahme am digitalen Unterricht und den Klausuren) nicht genutzt hat. 27 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 28 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz, wobei wegen des vorläufigen Charakters des Verfahrens die Hälfte des Auffangstreitwertes zugrunde zu legen ist. 29 Rechtsmittelbelehrung 30 Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. 31 Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. 32 Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. 33 Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. 34 Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. 35 Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 36 Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. 37 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. 38 Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.