Urteil
12 K 8268/17.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2021:1008.12K8268.17A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden. T a t b e s t a n d Der 1967 in Ägypten geborene Kläger ist seit 1990 irakischer Staatsangehöriger. Er ist arabischer Volkszugehöriger islamischer Religionsangehörigkeit. Nach seinen Angaben reiste er aus Libyen kommend am 16.09.2016 in Deutschland ein, wo er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 25.10.2016 einen förmlichen Asylantrag stellte. Bei seiner dortigen Anhörung gab er im Wesentlichen an, er habe Ägypten im Dezember 1984 in Richtung Irak verlassen. Dort habe er als Goldschmied gearbeitet bis 1994, als er nach Libyen gegangen sei. Dort sei er bis zum 10.09.2016 geblieben. Im Irak habe er keine Verwandten. In Ägypten lebten drei Brüder, eine Schwester und die Großfamilie. Seine Ehefrau und drei Kinder habe er in Libyen lassen müssen, weil er nicht genug Geld für die Reise gehabt habe. Außerdem habe er große Angst gehabt, eines seiner Kinder im Meer zu verlieren. Im Irak habe damals Krieg geherrscht, während dessen ihm aber nichts passiert sei. Im Irak sei er nie persönlich bedroht worden und habe auch keine Probleme mit der irakischen Polizei, den dortigen Behörden oder anderen staatlichen Einrichtungen gehabt. Bei einer Rückkehr in den Irak fürchte er Krieg und Unsicherheit, aber keine persönlichen Schwierigkeiten. Derzeit habe er Rückenprobleme und könne keine 100 m weit laufen. Laut Kopie seiner am 22.07.2014 ausgestellten ägyptischen Geburtsurkunde hat der Kläger die ägyptische Nationalität. Das Bundesamt lehnte mit dem Kläger am 19.05.2017 zugestelltem Bescheid vom 16.05.2017 den Antrag auf Asylanerkennung ab (Ziffer 2), erkannte ihm die Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1) und den subsidiären Schutzstatus (Ziffer 3) nicht zu, stellte fest, dass für ihn keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG vorliegen (Ziffer 4), drohte ihm die Abschiebung in den Irak oder in jeden anderen aufnahmebereiten oder aufnahmeverpflichteten Staat an, wenn er Deutschland nicht innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung verlasse (Ziffer 5), und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung seiner dagegen am 02.06.2017 erhobenen Klage verweist der Kläger auf seine beim Bundesamt gemachten Angaben. Es sei nicht richtig, dass er sowohl die irakische als auch die ägyptische Staatsangehörigkeit habe. Im Irak habe sich die aktuelle sicherheitspolitische Lage derart verschlechtert, dass dem Kläger zumindest subsidiärer Schutz zu gewähren sei. Außerdem sei er schwer erkrankt, so dass eine Behandlung in seinem Heimatland mangels finanzieller Möglichkeiten des Klägers nicht möglich sei. Ein aussagekräftiges aktuelles Attest werde in Kürze nachgereicht. Laut eingereichter ärztlicher Bescheinigung der überörtlichen Gemeinschaftspraxis N. für Radiologie-Nuklearmedizin vom 18.10.2016 hat der Kläger Beschwerden im linken Hüftgelenk mit Ausstrahlung nach kaudal in das linke Bein. Eine Arthrose sei nicht nachgewiesen. Differenzialdiagnostisch könnten maligne Läsionen im Rahmen einer Metastasierung oder einer Primärmanifestation eines multiplen Myeloms nicht ausgeschlossen werden; auch braune Tumoren im Rahmen eines Hyperparathyreroidismus erschienen denkbar. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 16.05.2017 zu verpflichten, den Kläger als asylberechtigt anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise subsidiären Schutz zuzuerkennen, und festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 S. 1 AufenthG vorliegt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf den angefochtenen Bescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht konnte trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, weil auf diese Möglichkeit in der Ladung hingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 16.05.2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1, Abs. 1 S. 1 VwGO. Der Kläger hat nach der gemäß § 77 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 AsylG maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bei Zugrundelegung der von der Rechtsprechung ausgeformten Grundsätze zum grundsätzlich erforderlichen nahen zeitlichen (Kausal-) Zusammenhang zwischen Verfolgung und Ausreise sowie zu den Einzelheiten der Darlegungsobliegenheit des Asylbewerbers: BVerwG, Urteile vom 06.03.1990 - 9 C 14.89 -, vom 22.03.1983 - 9 C 68.81 -, Rn. 5 und Beschluss vom 26.10.1989 - 9 B 405.89 -, Rn. 8; VGH BW, Urteil vom 27.08.2013 - A 12 S 2023/11 -; hess. VGH, Urteil vom 04.09.2014 - 8 A 2434/11.A -; VG München, Urteil vom 30.09.2016 - M 4 K 16.32089 - (sämtlich in juris); zum Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit: EGMR, Urteil vom 28.02.2008 - Nr. 37201/06 (Saadi v. Italy) -, Rn. 125 ff.; BVerwG, Urteile vom 01.03.2012 - 10 C 7.11 -, vom 01.06.2011 - 10 C 25.10 -, Rn. 22 und EuGH-Vorlage vom 07.02.2008 - 10 C 33.07 -, Rn. 37; OVG NRW, Beschluss vom 22.11.2010 - 9 A 3287/07.A - (sämtlich in juris); zu den Voraussetzungen der Gefahr einer Gruppenverfolgung: BVerwG, Beschluss vom 02.02.2010 - 10 B 18.09 - sowie Urteile vom 21.04.2009 - 10 C 11.08 -, juris Rn. 13 ff., vom 07.02.2008 - 10 C 33.07 -, vom 01.02.2007 - 1 C 24.06 - und vom 18.07.2006 - 1 C 15.05 - (sämtlich in juris); zum Begriff des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts: EuGH, Urteile vom 10.06.2021 – C-901/19 –, vom 30.01.2014 – C-285/12 (Diakit) –, Rn. 27, 30 und vom 17.02.2009 – C-465/07 (Eldafaji) –, Rn. 35, 39; BVerwG, Urteile vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, Rn. 22 und vom 27.04.2010 - 10 C 4.09 -, Rn. 33 (sämtlich in juris); zu den Voraussetzungen des Art. 3 EMRK bzw. § 60 Abs. 5 AufenthG: EGMR, Urteile vom 07.07.1989 - 14038/88 (Soering v. Vereinigtes Königreich) -, Rn. 90 f., vom 28.02.2008 - 37201/06 (Saadi v. Italien) -, Rn. 125, vom 27.05.2008 - 26565/05 (N. v. Vereinigtes Königreich) -, Rn. 42 und vom 28.06.2011 - 8319/07 (Sufi u. Elmi v. Vereinigtes Königreich) -, Rn. 282 f.; BVerwG, Urteile vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, Rn. 23 und vom 02.09.1997 - 9 C 40.96 -; VGH BW, Urteil vom 24.07.2013 - A 11 S 697/13 -, Rn. 71 (sämtlich in juris), zu den Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG: BVerwG, Beschlüsse 13.02.2019 - 1 B 2.19 -, juris, vom 04.02.2004 - 1 B 291.03 - und vom 18.07.2001 - 1 B 71.01 -; Urteile vom 29.10.2002 - 1 C 1.02 -, juris, vom 25.11.1997 - 9 C 58.96 -, juris, vom 29.03.1996 - 9 C 116.95 -, juris Rn. 9 ff. und vom 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, juris Rn. 16; OVG NRW, Urteile vom 24.03.2020 - 19 A 4470/19.A -, juris und vom 28.02.2008 - 20 A 2375/07.A -, juris Rn. 14 sowie Beschluss vom 28.06.2017- 13 A 1182/17.A -, juris; bay. VGH, Urteil vom 08.03.2012 - 13a B 10.30172 -, juris; nds. OVG, Urteil vom 10.11.2011 - 8 LB 108/10 -, juris, gegen die Beklagte weder einen Anspruch auf Asylanerkennung nach Art. 16a GG und § 2 AsylG oder auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG auf der Grundlage der §§ 3 bis 3d AsylG noch einen Anspruch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG, bezüglich der §§ 3 und 4 AsylG jeweils i.V.m. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU, noch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG. Der Kläger kann anstatt in den Irak bereits nach Ägypten einreisen, dessen Staatsangehöriger er laut der am 22.07.2014 (und damit nach Verleihung der irakischen Staatsangehörigkeit im Jahr 1990) ausgestellten ägyptischen Geburtsurkunde ist. Bezüglich des Irak ist eine individuelle Vorverfolgung gerade „wegen“ flüchtlingsrechtlich relevanter Merkmale im Sinne des § 3b AsylG (Rasse, Religion, Nationalität, bestimmte soziale Gruppe, politische Überzeugung) nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Eine Gruppenverfolgung von Schiiten findet im Irak nicht statt, weil sie die religiöse Mehrheit stellen. Auch eine Gruppenverfolgung von Sunniten findet in der Provinz und Stadt Bagdad, wohin der Kläger gehen könnte, nicht statt. Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 05.11.2020 - 9 LA 107/20 -, juris Rn. 9 - 11 im Anschluss an den Bay. VGH, Beschluss vom 29.04.2020 - 5 ZB 20.30994 -, juris Rn. 4 f. Ein gegen Sunniten gerichtetes Verfolgungsprogramm seitens des Staats gibt es nicht, Auswärtiges Amt (AA), Lage über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 22.01.2021 (Stand: Januar 2021) – Lagebericht – S. 11, und ist dem Gericht von Seiten schiitischer Milizen nicht bekannt. Obwohl Sunniten oftmals einzig aufgrund ihrer Glaubensrichtung als „IS“-Sympathisanten stigmatisiert oder gar strafrechtlich verfolgt werden und dies auch unbeteiligte Familienangehörige tatsächlicher oder vermeintlicher „IS“-Anhänger betrifft, AA, Lagebericht S. 17, 23, sind dem Gericht keine belastbaren Anhaltspunkte für eine Häufigkeit solcher Übergriffe bekannt, aus der eine rechtlich erforderliche Regelvermutung eigener Verfolgung von Sunniten abgeleitet werden kann. Sollten sich Gruppen des „IS“ in den so genannten Bagdad Belts aufhalten, ist dem Kläger ohne weiteres möglich, gemäß § 3e AsylG internen Schutz dadurch zu erlangen, dass er eine Wohnung innerhalb der Stadt Bagdad selbst nimmt. Da die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorliegen, sind für den Kläger erst recht nicht die engeren Voraussetzungen für die Asylanerkennung erfüllt. Der Kläger hat ferner nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einen ernsthaften Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 2 AsylG zu befürchten. Die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1) steht hier nicht in Rede. Ebenso wenig droht dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2). Aus den oben bereits zu § 3 AsylG genannten Gründen kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger mit „beachtlicher“ Wahrscheinlichkeit seitens schiitischer Milizen der Unterstützung des oder der Sympathie mit dem „IS“ verdächtigt und während der Überprüfung dieser Frage unmenschlich behandelt werden wird. Die in weiten Teilen des Irak, auch in Bagdad, bestehende allgemein schwierige Versorgungslage vor allem bezüglich Nahrung, Wasser-, Strom- und Sanitärversorgung, medizinischer Versorgung, Wohnraum, Arbeitsmarkt und Sozialwesen kann schon deshalb nicht im Rahmen des § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AsylG berücksichtigt werden, weil sie nicht von einem Akteur im Sinne des § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3c AsylG ausgeht. Diese schwierige Versorgungslage ist nicht zielgerichtet vom irakischen Staat, von herrschenden Parteien oder Organisationen oder von nichtstaatlichen Dritten herbeigeführt worden, sondern ist allgemeine Folge insbesondere jahrzehntelanger internationaler Isolation des Landes, des Kriegs und Terrors, der volatilen Sicherheitslage, Korruption und Armut und teilweise bedingt auch durch die schwierigen Umwelt- und klimatischen Bedingungen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28.08.2019 - 9 A 4590/18.A -, juris Rn. 156. Ebenso wenig ist mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Klägers infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG zu befürchten. Einen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt in diesem Sinne unterstellt, ist jedenfalls das Niveau willkürlicher Gewalt in Bagdad nicht derart hoch, dass unter Berücksichtigung der hohen Anforderungen an die Gefahrenlage praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer ernsthaften individuellen Bedrohung i.S.d. § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG ausgesetzt ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28.08.2019 - 9 A 4590/18.A -, juris Rn. 42 ff., Beschluss vom 07.11.2019 - 9 A 1951/19.A -, juris Rn. 8 - 18; Beschluss vom 31.01.2020 - 9 A 1222/18.A -, S. 4 f. des Entscheidungsabdrucks; Beschluss vom 11.03.2020 - 9 A 278/18.A -, juris Rn. 12-19; Urteil vom 26.06.2020 - 9 A 939/20.A -, juris Rn.10 - 13; Urteil vom 29.09.2020 - 9 A 480/19.A -, juris Rn. 23 - 52. Daran hat sich auch bei einer Prognose auf Grundlage der Umstände in der jüngsten Vergangenheit nichts geändert, obwohl es in der zweiten Jahreshälfte 2020 erstmals wieder vereinzelte Anschläge des „IS“ im Gebiet der Stadt Bagdad gab. AA, Lagebericht, S. 6. Legt man für die Provinz Bagdad die – für den gesamten Irak im Vergleich zu den Vormonaten erhöhten – Zahlen von Joel Wing: „Violence Picks Up Again in Iraq in July 2021“ vom 02.08.2021, Musings on Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2021/08/violence-picks-up-again-in-iraq-in-july …, zuletzt aufgerufen am 02.09.2021, für Juli 2021 zugrunde, wonach bei Anschlägen 97 Zivilisten Opfer wurden (38 getötet und 59 verwundet), multipliziert – rechnerisch einmal zugunsten des Klägers – diese erhöhte Zahl mit elf Monaten, legt für Januar 2021 eine nochmals erhöhte Zahl von 150 zivilen Opfern aufgrund eines verheerenden Selbstmordattentats in Bagdad zugrunde, vgl. dazu: Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (ACCORD), Anfragebeantwortung zum Irak vom 23.04.2021: Aktuelle Sicherheitslage in den Provinzen Bagdad und Kerbala, und setzt die daraus resultierende Gesamtzahl von 1.217 zivilen Opfern – wie das OVG NRW, Urteil vom 28.08.2019 - 9 A 4590/18.A -, juris Rn. 117 – zugunsten des Klägers ins Verhältnis zu insgesamt 6,6 Millionen Einwohnern, obwohl die Provinz Bagdad 7 bis 8,5 Millionen Einwohner hat, vgl. OVG NRW, Urteil vom 28.08.2019 - 9 A 4590/18.A -, juris Rn. 55, erhält man wegen der vom OVG NRW in seinem Urteil vom 28.08.2019 - 9 A 4590/18.A -, juris Rn. 117, zugrundegelegten nahezu identischen Zahl von 1.214 zivilen Opfern (naturgemäß nahezu) die selbe Gefährdungswahrscheinlichkeit von etwa 0,018 %, die es in diesem Urteil vorsichtshalber auf 0,023 % angehoben hat, wobei es bei der erforderlichen insgesamt wertenden Gesamtbetrachtung, vgl. OVG NRW, Urteil vom 28.08.2019 - 9 A 4590/18.A -, juris Rn. 119, zu dem Ergebnis gelangt ist, dass das Niveau willkürlicher Gewalt in Bagdad nicht derart hoch war, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in Bagdad mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer ernsthaften individuellen Bedrohung im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG ausgesetzt war. Eine Gefährdung des Klägers im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines – hier einmal unterstellten – bewaffneten Konflikts ergibt sich auch nicht aus persönlichen gefahrerhöhenden Eigenschaften. Dem Gericht liegen keine belastbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass aus den berichteten Übergriffen auf Sunniten wegen ihrer Verdächtigung seitens schiitischer Milizen, sie sympathisierten mit dem „IS“, folgt, dass der Kläger wegen seiner - womöglich auch nur vermuteten - sunnitischen Konfession mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gefährdet ist, Opfer willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts zu werden, zumal er den Irak bereits vor dem Auftreten des „IS“ verlassen hatte. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung, dass in seiner Person die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegen. Die humanitäre Lage und die allgemeinen Lebensbedingungen im Irak und insbesondere in Bagdad sind derzeit nicht derart schlecht, dass bei einer Rückkehr des Klägers dorthin eine Verletzung des Art. 3 EMRK tatsächlich drohte. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28.08.2019 - 9 A 4590/18.A -, juris Rn. 158 - 212; Beschluss vom 31.01.2020 - 9 A 1222/18.A -, S. 4 f. des Entscheidungsabdrucks; Beschluss vom 26.06.2020 - 9 A 939/20.A -, juris Rn. 15; Urteil vom 29.09.2020 - 9 A 480/19.A -, juris Rn. 55. Es besteht kein Anlass für die Annahme, dass der Kläger nicht in der Lage wäre, sein Existenzminimum im Großraum Bagdad zu sichern. Dem Kläger ist es bei einer Rückkehr in den Irak im Raum Bagdad daher möglich, durch eigene Erwerbstätigkeit und finanzielle Unterstützung seiner in Ägypten lebenden Familie zumindest eine existenzsichernde Grundlage zu schaffen. Für den Kläger besteht auch kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG. Eine akute Gefährdungssituation, die einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Wahrscheinlichkeitsmaßstab unterliegt, ist für den Kläger nicht ersichtlich. Die von ihm geltend gemachten Beschwerden sind nicht im Sinne des § 60 Abs. 7 S. 2 i.V.m. § 60a Abs. 2c S. 2 und 3 AufenthG in Form einer qualifizierten ärztlichen Bescheinigung glaubhaft gemacht worden oder sonst ersichtlich. Die von ihm vorgelegte ärztliche Bescheinigung vom 18.10.2016 ist zum einen veraltet und weist zum anderen keine Erkrankung aus, sondern kann maligne Läsionen im Rahmen einer Metastasierung oder einer Primärmanifestation eines multiplen Myeloms (lediglich) nicht ausschließen und hält braune Tumoren im Rahmen eines Hyperparathyreoidismus (lediglich) für denkbar. Das gilt auch vor dem Hintergrund, dass auch der Irak von der weltweiten Corona-Pandemie betroffen ist. Die Gefahr, an COVID-19 zu erkranken, führt schon deshalb zu keinem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG, weil gemäß § 60 Abs. 7 S. 6 AufenthG Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 S. 1 AufenthG zu berücksichtigen sind. Nach dieser Vorschrift kann die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein und in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Der Gesetzgeber beabsichtigte mit der Ausklammerung allgemeiner Gefahren gemäß § 60 Abs. 7 S. 6 AufenthG, dass dann, wenn eine bestimmte Gefahr der ganzen Bevölkerung oder einer im Abschiebezielstaat lebenden Bevölkerungsgruppe gleichermaßen droht, über deren Aufnahme oder Nichtaufnahme nicht im Einzelfall durch das Bundesamt und durch eine Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde, sondern für die ganze Gruppe der potentiell Betroffenen einheitlich durch eine politische Leitentscheidung der obersten Landesbehörde, gegebenenfalls im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Bundesministerium, befunden wird. Diese Entscheidung des Bundesgesetzgebers haben die Verwaltungsgerichte aus Gründen der Gewaltenteilung zu respektieren. Sie dürfen daher im Einzelfall Ausländern, die einer gefährdeten Gruppe angehören, für die – wie hier – kein Abschiebestopp besteht, nur dann ausnahmsweise Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG zusprechen, wenn dies zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Schutzlücke erforderlich ist. Eine solche Schutzlücke liegt nur dann vor, wenn der Schutzsuchende bei einer Rückkehr in das Aufnahmeland mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Für eine derartige konkrete außergewöhnliche individuelle Gefahrenlage gibt es aber hier schon deshalb keine Anhaltspunkte, weil der Kläger keine Vorerkrankungen nachgewiesen hat, die einen schweren Verlauf einer Infektion mit dem COVID-19-Virus begünstigen. Es bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die Abschiebungsandrohung und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylG. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.