Beschluss
19 L 1447/21
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2021:1007.19L1447.21.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 19.000,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe 2 Der Antrag des Antragstellers, 3 den Antragsteller – vorläufig – an dem Auswahlverfahren zur Besetzung des Dienstpostens eines Amtsleiters des Amtes für XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX weiter zuzulassen und von der Besetzung dieses Dienstpostens, insbesondere von einer Beförderung eines womöglich bereits ausgewählten Dienstposteninhabers abzusehen, solange nicht eine (erforderlichenfalls erneute) Auswahlentscheidung unter Mitberücksichtigung des Antragstellers ergangen ist, 4 hat keinen Erfolg. 5 Gem. § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Notwendigkeit der einstweiligen Sicherung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). 6 Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Antragsgegnerin hat ihn zu Recht von der Besetzung der oben genannten Stelle ausgeschlossen, weil er ein zulässigerweise aufgestelltes konstitutives Anforderungsmerkmal (I.) nicht erfüllt (II.). 7 I. Das in der Ausschreibung des Dienstpostens festgelegte Anforderungsprofil der zweijährigen Führungserfahrung in einem Aufgabengebiet der öffentlichen Verwaltung ist rechtmäßig. 8 Nach Art. 33 Abs. 2 GG dürfen öffentliche Ämter im statusrechtlichen Sinne nur nach Kriterien vergeben werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Über die Eignung des Bewerberfeldes kann der Dienstherr auch in einem gestuften Auswahlverfahren befinden. Bewerber, die die zwingenden Vorgaben eines rechtmäßigen Anforderungsprofils nicht erfüllen, sind in einer ersten Auswahl auszuschließen und müssen nicht mehr in den Leistungsvergleich einbezogen werden. Bei der Bestimmung des Anforderungsprofils ist der Dienstherr an die gesetzlichen Vorgaben gebunden und damit, soweit eine an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Dienstpostenvergabe in Rede steht, auch zur Einhaltung des Grundsatzes der Bestenauslese verpflichtet. Mit dem Leistungsgrundsatz ist eine Einengung des Bewerberfeldes aufgrund der besonderen Anforderungen eines bestimmten Dienstpostens grundsätzlich nicht vereinbar. Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann. Diese Voraussetzungen hat der Dienstherr darzulegen, sie unterliegen voller gerichtlicher Kontrolle. 9 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013 – 2 VR 1.13 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 10.10.2014 – 6 B 1012/14 - und 28.09.2020 – 6 B 965/20 – juris. 10 Dabei entscheidet allerdings der Dienstherrn über Einrichtung und Gestaltung der Dienstposten aufgrund der ihm zukommenden Organisationsgewalt. Welche Dienstposten der Dienstherr im Hinblick auf die zu erledigenden öffentlichen Aufgaben einrichtet, welche Zuständigkeiten er diesen zuweist und welche Fachkenntnisse er zur Erfüllung der daraus resultierenden Aufgaben und Funktionen für erforderlich ansieht, ist Frage seines Organisationsermessens. Dieses Ermessen ist gerichtlich nur auf sachfremde Erwägungen hin überprüfbar. 11 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.12.2017 – 2 VR 2.16 –, juris. 12 Nach diesen widerspricht das von der Antragsgegnerin aufgestellte konstitutive Anforderungsprofil „mindestens 2 Jahre Führungserfahrung in einem Aufgabengebiet der öffentlichen Verwaltung“ nicht den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG. Die Antragsgegnerin hat dargelegt, dass die vorstehenden Ausnahmevoraussetzungen gegeben sind. 13 Sie hat hierzu ausgeführt, mit Blick auf die Aufgabenstellung und die Erfahrungen seit Gründung des Amtes 2019 sei eine verwaltungserfahrene und eine nach außen sowie insbesondere nach innen in einer öffentlichen Verwaltung vernetzte bzw. erfahrene Führungskraft als Amtsleitung erforderlich. Es handele sich um eine herausgehobene Position in einer der größten Verwaltungen Deutschlands mit sensiblen Themen in einer Querschnittsaufgabe. Das Amt arbeite an der gesamtstädtisch ausgerichteten Strategie mit dem Ziel, die Themen Integration, Vielfalt, Religionen und Behindertenpolitik sowie sexuelle Orientierung, geschlechtliche Identität und Antidiskriminierung verstärkt in den Fokus des Verwaltungshandelns zu stellen und in der Stadtgesellschaft zu positionieren. Der Amtsleitung komme bei der Steuerung der integrationsrelevanten Prozesse als Querschnittsaufgabe eine wichtige Bedeutung in der öffentlichen Verwaltung zu, die nur mit entsprechender Erfahrung möglich sei. Die Amtsleitung müsse neben den eigenen operativen Aufgaben die Themen Vielfalt und Integration, die eine Vielzahl städtischer Ämter berührten, in allen Bereichen der Stadtverwaltung berücksichtigen. Zudem seien auch ein intensiver Austausch und eine Zusammenarbeit mit den politischen Gremien der Stadt sowie mit übergeordneten Behörden auf Landes- und Bundesebene Aufgabenbestandteile. Die Zusammenarbeit mit unterschiedlichsten Ämtern und Kenntnisse der Arbeitsweise und Besonderheiten des öffentlichen Dienstes seien bei der Wahrnehmung der Funktion unerlässlich. Für die Leitung des Amtes seien sichere Kenntnisse des Aufbaus, der Aufgaben und Arbeitsweise der Verwaltung mit ihren verschiedenen Fachämtern sowie Kenntnisse der Zusammenhänge und verschiedenen Perspektiven unabdingbar. Um innerhalb und außerhalb der Stadtverwaltung sowie gegenüber der Politik und Stadtgesellschaft kompetenter Ansprechpartner für die Querschnittsthemen zu sein und Vorhaben anzustoßen und zu begleiten, reichten theoretische Kenntnisse nicht aus und seien Erfahrungen erforderlich. Die Amtsleitung nehme regelmäßig an verschiedenen Gremien- und Ausschusssitzungen teil und stehe im engen Austausch mit den Trägern der Wohlfahrtspflege, den freien Trägern und ehrenamtlichen Akteuren der Stadtgesellschaft. Zudem fänden Koordinierungstreffen innerhalb der Verwaltung, teilweise mit Beteiligung der Politik und Stadtgesellschaft zu verschiedenen Handlungsfeldern des Amtes statt. Auf der Ebene der Amtsleitungen sei es erforderlich, aufzuzeigen, welchen Nutzen Weiterentwicklungen, etwa der Aufbau eines Integrationsmanagements, für die Fachämter haben. Dies erfordere ein Verständnis des Gesamtgefüges der Stadtverwaltung, der Zuständigkeiten und Wirkungsweisen von Bestehendem sowie von Impulsen und Änderungen. Es sei für die erfolgreiche Bewältigung dieser Aufgaben daher unerlässlich, nicht nur Führungserfahrung, sondern öffentliche Verwaltungserfahrung und insbesondere Führungserfahrung in der öffentlichen Verwaltung vorweisen zu können. Das Amt bestehe aus 5 Abteilungen, deren einheitliche Gesamtausrichtung und Gesamtsteuerung die Amtsleitung sicherstellen müsse. Dies sowie die Umsetzung rechtlicher und politischer Vorgaben, und Vorgaben der Oberbürgermeisterin als direkte Vorgesetzte der Amtsleitung bedürfe ausreichender praktischer Führungserfahrung einer Person, die ihre Führungswerkzeuge und ihren Führungsstil sicher erprobt und sich zu einer Führungspersönlichkeit entwickelt habe. 14 Damit hat die Antragsgegnerin überzeugend dargetan, dass die Voraussetzungen dafür gegeben sind, für die sachgerechte Bewältigung der zu übernehmenden Aufgaben als konstitutives Anforderungsprofil mindestens zwei Jahre Führungserfahrung in einem Aufgabengebiet der öffentlichen Verwaltung für die Besetzung des Dienstpostens zu verlangen. Diese Anforderung beruht aufgrund der dargelegten Notwendigkeit, als Leitung eines neu aufgebauten Querschnittsamtes eine erfahrene Führungskraft mit einschlägiger Erfahrung hinsichtlich der verwaltungsinneren Zusammenhänge und Besonderheiten, der Zusammenarbeit mit unterschiedlichsten Ämtern und Kenntnisse der Arbeitsweise und Besonderheiten des öffentlichen Dienstes zu benötigen, auf plausiblen und sachbezogenen Erwägungen, die frei von Willkür sind. Das gilt auch für die Dauer der geforderten Führungserfahrung, bei der der Dienstherr eine typisierende Betrachtung vornehmen kann und muss. 15 II. Das zulässigerweise aufgestellte Anforderungsprofil erfüllt der Antragsteller nicht. Er kann keine zweijährige Führungserfahrung in einem Aufgabengebiet der öffentlichen Verwaltung nachweisen. Eine solche ist weder in seiner Tätigkeit als katholischer Pfarrer, die gerade nicht ein Aufgabengebiet der öffentlichen Verwaltung betrifft, noch in seiner Tätigkeit als Berater beim XXX zu sehen. Soweit der Antragsteller ausführt, die Tätigkeit auch in der kirchlichen Verwaltung stehe der Tätigkeit in einem Aufgabengebiet der öffentlichen Verwaltung gleich, ist darauf hinzuweisen, dass sich diese schon durch die Verwaltungsstruktur und den Aufgabenbereich grundlegend unterscheiden und sich allenfalls in Randbereichen entsprechen. Eine Führungstätigkeit beim XXX lässt sich weder dem mit der Bewerbung übersandten Lebenslauf, in dem die Tätigkeit als beratende und schulende Tätigkeit, nicht aber als Führungstätigkeit beschrieben ist, noch dem Vortrag des Antragstellers entnehmen. 16 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 17 Die Bestimmung des Streitwertes folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 GKG. Der sich danach ergebende Betrag ist im Hinblick auf den im vorläufigen Rechtsschutzverfahren angestrebten Sicherungszweck um die Hälfte, das heißt auf ein Viertel des Jahresgehaltes des angestrebten Amtes zu reduzieren. 18 Rechtsmittelbelehrung 19 Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. 20 Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. 21 Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. 22 Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. 23 Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. 24 Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 25 Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. 26 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. 27 Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.