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Beschluss

7 L 1665/21

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2021:1001.7L1665.21.00
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Tenor
  • 1. Die Anträge werden abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

  • 2. Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die Anträge werden abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Die Anträge, 1. im Wege der einstweiligen Anordnung den Antragsgegner zu verpflichten, ihm den Zugang zu der für Montag, den 04.10.2021 anberaumten Ratssitzung der Stadt M. ohne Nachweis der Einhaltung der 3G-Regel (Teilnahme nur geimpft, genesen oder getestet) zu sichern, 2. im Wege der einstweiligen Anordnung den Antragsgegner zu verpflichten, ihm den Zugang zu der für Montag, den 04.10.2021 anberaumten Sitzung des Haupt- und Personalausschusses ohne Nachweis der Einhaltung der 3G-Regel (Teilnahme nur geimpft, genesen oder getestet) zu sichern, haben keinen Erfolg. Hierbei bedarf es keiner Entscheidung der Frage, ob der Antrag, wie der Antragsgegner meint, schon deshalb unzulässig ist, weil der Antragsteller die Versagung der Teilnahme an den Sitzungen ohne Einhaltung der 3G-Regel nicht gegenüber dem Rat der Stadt M. in dessen Funktion als Kontrolleur der Verwaltung gerügt und auf eine entsprechende Beratung und Entscheidung gedrängt hat. Die Anträge sind jedenfalls unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis treffen, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der zugrunde liegende materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit vorläufiger Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht sind, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 294, 920 Abs. 2 ZPO. Nimmt die begehrte Regelung – wie vorliegend – die Hauptsache vorweg, sind an die Glaubhaftmachung ihrer Voraussetzungen gesteigerte Anforderungen zu stellen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt in diesem Fall nur in Betracht, wenn der Antrag auch im Klageverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit Erfolg hätte und dem Antragsteller ohne die Regelung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch durch einen späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Der Antragsteller hat hinsichtlich beider Anträge keinen Anordnungsanspruch glaubhaft machen können. Der Antragsgegner hat in seiner Funktion als Leiter der Ratssitzungen gemäß § 51 Abs. 1 GO NRW und Leiter des Haupt- und Personalausschusses gemäß § 57 Abs. 3 Satz 1 NRW GO mit Schreiben vom 24.09.2021 dem Antragsteller rechtsfehlerfrei mitgeteilt, dass die Sitzungsteilnahme aufgrund der Vorgaben der CoronaSchVO NRW nur unter Einhaltung der 3G-Regelung möglich ist. Zwar zählt das Recht zur Teilnahme an den Sitzungen der Gremien kommunaler Selbstverwaltungskörperschaften zum essentiellen Kern des Mandats eines Ratsmitglieds. Durch den in § 43 Abs. 1 GO NRW statuierten Grundsatz des freien Mandats sind Ratsmitglieder, obschon der Rat und seine Ausschüsse der exekutiven Gewalt zuzurechnen sind, auf einfachgesetzlicher Grundlage den verfassungsrechtlichen Vorschriften für Landtags- und Bundestagsabgeordnete angenähert. Aus der Stellung als Mandatsträger folgt das Recht auf Mitwirkung an kommunalen Entscheidungsprozessen, das ohne das Recht zur Teilnahme an den Präsenzsitzungen weitgehend ausgehöhlt wäre. Das Mitwirkungsrecht besteht jedoch nicht schrankenlos, sondern im Rahmen der bestehenden gesetzlichen Vorgaben, namentlich zur Ordnung der Sitzungen. Hierzu zählen auch die Bestimmungen der Coronaschutzverordnung NRW vom 17.08.2021 in ihrer nunmehr ab dem 01.10.2021 geltenden, im hier fraglichen Zusammenhang aber unveränderten Fassung (CoronaSchVO NRW). Nach § 4 Abs. 2 CoronaSchVO NRW dürfen bestimmte „Einrichtungen, Angebote und Tätigkeiten“ nur noch von immunisierten oder getesteten Personen in Anspruch genommen, besucht oder ausgeübt werden. Hierzu zählen nach Nr. 1 der Vorschrift „Veranstaltungen“ einschließlich Versammlungen im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes im öffentlichen Raum, insbesondere Bildungs-, Kultur-, Sport- und Freizeiteinrichtungen, unter Nutzung von Innenräumen, Messen, und Kongresse in Innenräumen sowie alle Sport- und Wellnessangebote sowie vergleichbare Angebote in Innenräumen. Es spricht bei der hier nur möglichen summarischen Prüfung Überwiegendes dafür, dass auch Sitzungen der Gremien kommunaler Selbstverwaltungskörperschaften unter den Begriff der „Veranstaltungen“ in diesem Sinne zu fassen sind. § 2 Abs. 9 Satz 1 CoronaSchVO NRW definiert Veranstaltungen als zeitlich und örtlich begrenzte und geplante Ereignisse mit einer definierten Zielsetzung oder Absicht in der Verantwortung einer Veranstalterin oder eines Veranstalters, an denen eine Gruppe von Menschen gezielt, gegebenenfalls auch aufgrund gesetzlicher oder satzungsgemäßer Veranlassung als Mitwirkende oder Besuchende teilnimmt. Die Sitzung eines Rates oder eines Ausschusses ist in diesem Sinne zeitlich und örtlich begrenzt und auch geplant. Sie wird von den hierzu berufenen kommunalen Organen (Oberbürgermeister) auf gesetzlicher und satzungsmäßiger (Hauptsatzung) Grundlage einberufen und unter deren Leitung und Verantwortung durchgeführt. Bestehen damit bei vorläufiger Bewertung keine durchgreifenden Bedenken in Bezug auf die Anwendbarkeit der CoronaSchVO NRW, so ist diese nach Auffassung der Kammer auch auf eine hinreichend bestimmte und dem Parlamentsvorbehalt genügende gesetzliche Verordnungsermächtigung rückführbar. Denn § 32 Satz 1 IfSG ermächtigt die Landesregierungen, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 IfSG maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnung entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Zum Kreis der angesprochenen Maßnahmen zählen gemäß § 28a Abs. 1 Nr. 10 IfSG auch die Untersagung von oder die Erteilung von Auflagen für das Abhalten von Veranstaltungen. Damit ist spätestes mit dem Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 18.11.2020 (BGBl. I S. 2397) eine an den Vorgaben des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG orientierte Ermächtigungsgrundlage geschaffen worden, die Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung hinreichend bestimmt. Auch unter Berücksichtigung der besonderen Bedeutung des freien Mandats und der Arbeit kommunaler Institutionen im demokratisch verfassten Staatswesen ist nichts für das Erfordernis einer speziell auf die Teilnahme an Sitzungen kommunaler Gremien bezogenen Norm ersichtlich, da der Begriff der Veranstaltung in ausreichendem Maße bestimmbar ist. Anders VG Minden, Beschluss vom 08.09.2021 - 2 L 595/21 -, juris; aufgehoben durch OVG NRW, Beschluss vom 30.09.2021 - 15 B 1529/21 -. Die Anwendung der 3G-Regel auf die Ratssitzung und die Sitzung des Ausschusses ist auch nicht unverhältnismäßig. Es ist dem Antragsteller zumutbar, sollte er weder geimpft noch genesen sein, sich vor den Sitzungen einem der bis dato noch kostenlosen Tests auf das SARS-CoV-2-Virus zu unterziehen. Der hiermit verbundene Eingriff in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist geringfügig. Dem steht eine nach wie vor erhebliche Gesundheitsgefahr durch die Weiterverbreitung des Virus gegenüber. Diese ist auch nicht dadurch entscheidend verringert, dass nach Angabe des Antragstellers die überwiegende Anzahl der anderen Rats- und Ausschussmitglieder geimpft ist und Hygienekonzepte für die Sitzungen bestehen. Denn auch Geimpfte können sich anstecken und das Virus auf andere übertragen. Hygienekonzepte können stets nur ein Baustein in einer Bekämpfungsstrategie sein. Sie rechtfertigen allein noch nicht den Verzicht auf andere Maßnahmen wie die hier fragliche Testung. Dass sich der Antragsteller nach eigenem Bekunden gesund fühlt und derzeit keinerlei Symptome einer Corona-Erkrankung zeigt, ist angesichts des allgemein bekannten und oft symptomlosen Verlaufs der Infektion ohne Belang. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Hierbei war der gesetzliche Auffangstreitwert für jeden der beiden Anträge anzusetzen. Eine Reduzierung des Streitwerts mit Rücksicht auf die Vorläufigkeit der Entscheidung war nicht angezeigt, da der Antrag auf eine Vorwegnahme der Hauptsache zielt. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.