Urteil
12 K 10530/17.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2021:1001.12K10530.17A.00
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Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 2 bis 4 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 10.04.2017 verpflichtet, bezogen auf den Irak für den Kläger ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG und für die Klägerin ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG festzustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger vier Fünftel und die Beklagte ein Fünftel.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 2 bis 4 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 10.04.2017 verpflichtet, bezogen auf den Irak für den Kläger ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG und für die Klägerin ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG festzustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger vier Fünftel und die Beklagte ein Fünftel. T a t b e s t a n d Der 1978 geborene Kläger und seine Ehefrau, die 1987 geborene Klägerin, sind irakische Staatsangehörige arabischer Volkszugehörigkeit muslimischer Religionszugehörigkeit schiitischer Konfession. Nach eigenen Angaben verließen sie den Irak am 31.07.2015 und reisten am 21.11.2016 in Deutschland ein, wo sie am 02.12.2016 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen förmlichen Asylantrag stellen konnten. Bei ihrer dortigen Anhörung gaben sie an, vor ihrer Einreise nach Deutschland für ein Jahr und fünf Monate in Belgien gewesen zu sein, wo ihr Antrag auf Zuerkennung des Flüchtlingsstatus und des subsidiären Status laut Bescheiden der Bundesbehörde für inländische Angelegenheiten, allgemeine Direktion für Ausländerangelegenheiten, Direktion Asyl vom 16.11.2016 abgelehnt wurde, so dass sie Belgien bis zum 20.11.2016 zu verlassen gehabt hätten. Dort hätten sie die gleichen Fluchtgründe wie beim Bundesamt angegeben. Im Irak lebten die Schwester, ein Stiefbruder und zwei Onkel des Klägers sowie die Eltern und die Großfamilie der Klägerin. Da sie keinen Kontakt mehr zu ihren Geschwistern habe, wisse sie nicht, ob diese auch noch im Irak lebten. Der Kläger habe Abitur gemacht, zwei Jahre die Fachhochschule besucht und einen Abschluss in Mechatronik für Autos gemacht. Er sei sodann bis zuletzt Angestellter für Elektrik gewesen und habe mit monatlich 900 US-Dollar gut verdient. Trotz seiner orthopädischen Beschwerden vor allem an den Füßen sei er in seinem Beruf erfolgreich und im Irak einer der besten von den 62 Leuten gewesen, die es in dem Arbeitsbereich gegeben habe. Die Klägerin habe die Schule in der elften Klasse abgebrochen und sei sodann Hausfrau gewesen. Das dem Kläger gehörende, ungefähr 100-110 m² große Haus stehe leer. Niemand benötige es. Der Kläger habe sich in seine jetzige Frau, die er durch die Schulzeit kennengelernt habe, verliebt, sie aus ihrer Heimatstadt Naseriya mitgenommen und heimlich geheiratet, obwohl sie deren Cousin versprochen gewesen sei. Dieser habe für die schiitische Miliz Asa´ib Ahl al-Haq gearbeitet und auf der Eheschließung mit der Klägerin bestanden. Bis auf ihren dann verstorbenen Bruder habe niemand aus ihrer Familie die Klägerin unterstützt, weil sie mit der langjährigen Tradition, einen Cousin zu heiraten, gebrochen und der Familie damit Schande bereitet habe. Ihr Cousin habe den Kläger aufgesucht, geschlagen und ihn umbringen wollen. Daraufhin habe der Kläger im Krankenhaus behandelt werden müssen. Der Cousin der Klägerin habe ihm gesagt, ihm werde das selbe passieren wie seinem Bruder. Dieser habe bis zu seiner Tötung im Jahr 2010 sieben Jahre lang für den Nachrichtendienst gearbeitet und die Milizen bekämpft. Der Cousin der Klägern habe die Tätigkeit des Bruders des Klägers im Nachrichtendienst genutzt, um den Ruf der Kläger zu schädigen und den Kläger in Lebensgefahr zu bringen, indem er das Gerücht verbreitet habe, dass auch der Kläger für den Nachrichtendienst arbeite, was nicht stimme. Der Bruder des Klägers habe dafür gesorgt, dass viele Leute festgenommen und umgebracht worden seien. Wegen des Gerüchts hätten viele Milizen am Kläger Rache üben wollen, weshalb viele Menschen hinter ihm her gewesen seien und seine eigene Familie ihn habe fallen lassen. Die Kläger hätten versucht, eine Lösung zu finden, indem der Kläger seine Familie und den Familienstamm der Klägerin um Hilfe gebeten und den Vorfall mit dem Cousin der Klägerin nicht angezeigt habe. Er habe darum gebeten, die Sache untereinander zu klären und dem Cousin der Klägerin zu sagen, er solle nicht verbreiten, dass der Kläger wie sein Bruder für den Nachrichtendienst arbeite. Der Kläger habe auch bei anderen Familien nach Hilfe gesucht, nach jemandem, der ihn unterstütze. Die Kläger seien deshalb von Ort zu Ort gezogen, aber es habe sich keine Lösung ergeben. Der Kläger sei sehr oft bedroht worden. Da es immer schlimmer geworden sei, hätten die Kläger sich gezwungen gesehen zu fliehen. Die Familie des Klägers habe ihn verstoßen. Der Klägerin sei es nicht leicht gefallen, das Land zu verlassen. Sie habe immer ein gutes, behütetes Leben gehabt; auch wenn die meisten ihrer Familienangehörigen sie jetzt verstoßen hätten, habe sie noch immer ihre Mutter und ein paar Freunde. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 10.04.2017 die Anträge der Kläger als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2), drohte ihnen die Abschiebung in den Irak oder in jeden anderen aufnahmebereiten oder aufnahmeverpflichteten Staat an, wenn sie ihrer Ausreisepflicht nicht innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung nachkämen (Ziffer 3), und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4). Dieser Bescheid war an die Kläger korrekt unter der Adresse J. -I. -Straße 000 X, 00000 D. adressiert, sollte ihnen aber ausweislich der Zustellungsurkunde unter der Adresse J. -I. -Straße 000 x, 00000 D. zugestellt werden. Mit ihrer am 20.07.2017 erhobenen Klage machen die Kläger geltend, der Bescheid des Bundesamts sei ihnen nicht zugestellt worden. Vielmehr sei ihnen am 14.07.2017 beim Ankunftszentrum Bonn des Bundesamts - wie sich aus dem Aufdruck ergibt - eine Kopie des Bescheids ausgehändigt worden. Sie beschreiben zwecks Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Einzelnen, wie die Postzustellung in ihrer Unterkunft geregelt gewesen sei und dass sie keine Benachrichtigung über die Niederlegung eines Schriftstücks erhalten hätten. Weiter tragen sie vor, sie lebten seit August 2020 wegen der Schwierigkeiten der an Schizophrenie leidenden Klägerin getrennt. In der Sache beziehen sie sich auf ein in Arabisch gehaltenes Schreiben, das sie am 24.06.2014 erhalten hätten und das an alle Verwandten verteilt worden sei. Danach hätten die Verfasser aus Quellen ihrer Sicherheitskräfte mitbekommen, dass der Kläger sich unter den Flüchtlingen, die aus der Stadt Ramadi in die Stadt Naseriya geflüchtet seien, aufgehalten habe, weshalb sie ihn mit sofortiger Wirkung aufgefordert hatten, Naseriya innerhalb von 72 Stunden zu verlassen, weil sie anderenfalls ihn und seine Familie zur Rechenschaft zögen. Die Drohenden seien offensichtlich davon ausgegangen, dass die Kläger Sunniten seien und deshalb getötet werden müssten. Ein vom 25.06.2014 stammendes Ermittlungsprotokoll sei erstellt worden, weil der Kläger wegen der ihn betreffenden Bedrohungen seitens des Cousins der Klägerin Strafanzeige erstattet habe. Diesbezüglich reicht der Kläger auch ein an den Ermittlungsrichter gerichtetes Begleitschreiben ein. Laut einem weiteren Schreiben vom 15.08.2015, das dem Kläger im August 2015 während seines Aufenthalts in Belgien übermittelt worden sei, hätten der Stamm Al Hasunah und alle anderen südlichen Stämme nach Vereinbarung mit Asa´ib Ahl al-Haq einstimmig beschlossen, den Kläger und seinen Bruder im Irak oder wo sie sich auch immer befänden zu liquidieren, weil durch ihre Aktivitäten viele unschuldige Mudjahedin ins Gefängnis gekommen und gefoltert worden seien unter der falschen Verdächtigung, sie gehörten sunnitischen Gruppen an. Laut Sterbeurkunde sei der am 00.00.1976 geborene H1. B. -I1. am 00.00.2010 gestorben. Außer mehreren Attesten einer Gemeinschaftspraxis für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie für die Klägerin aus den Jahren 2017 und 2018 reichen die Kläger für die Klägerin einen vorläufigen Entlassungsbericht der O. Fachklinik für Psychiatrie und Psychotherapie X. vom 06.07.2021 zu den Akten, wonach sie sich vom 03.06.2021 bis zum 07.07.2021 in stationärer Behandlung wegen einer diagnostizierten Schizophrenie paranoider Form befand und auf eigenen Wunsch gegen ärztlichen Rat entlassen wurde. Für den Kläger, der 1,50 m groß sei, werden diverse medizinische Berichte zu der orthopädischen Deformation seiner Füße eingereicht. Wegen der Einzelheiten der Berichte wird auf Bl. 96, 96 R, 36, 41, 44 bzw. 99 - 102 R und 90 - 95 R verwiesen. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 10.04.2017 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise ihnen den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf den angefochtenen Bescheid. Auf den gleichzeitig mit der Klage gestellten Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat der Einzelrichter mit Beschluss vom 28.08.2017 (18 L 3097/17.A) die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den angefochtenen Bescheid angeordnet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und das Protokoll über die mündliche Verhandlung, in der die Kläger angehört worden sind, Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, weil auf diese Möglichkeit in der Ladung hingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist unzulässig, soweit sie gegen Ziffer 1 des Bescheids des Bundesamts vom 10.04.2017 als Verpflichtungsklage gerichtet ist, weil die Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens bei Folge- und Zweitanträgen, die als Unzulässigkeitsentscheidung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ergeht, mit der Anfechtungsklage anzugreifen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 - 1 C 4.16 -, juris. Im Übrigen ist die Klage zulässig. Insbesondere wurde sie nicht verspätet erhoben, weil die Kläger den angefochtenen Bescheid erst am 14.07.2017 erhielten und die Klage sodann innerhalb einer Woche, nämlich am 20.07.2019 erhoben haben. Die zuvor auf der Postzustellungsurkunde dokumentierte Zustellung ist unwirksam, weil sie unter der Adresse „J. -I. -Straße 000 x“ erfolgte, die weder die damals aktuelle Adresse der Kläger noch die von ihnen dem Bundesamt mitgeteilte Adresse war. Vielmehr hatten sie dem Bundesamt zuvor als Adresse „J. -I. -Straße 000 X“ angezeigt, die auch in das Adressatenfeld des Bescheids aufgenommen worden war. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist deshalb nicht erforderlich. Die in der Verpflichtungsklage als Minus enthaltene Anfechtungsklage bezüglich der Unzulässigkeitsfeststellung in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids des Bundesamts ist jedoch unbegründet. Diese Unzulässigkeitsfeststellung ist rechtmäßig. Denn der Asylantrag der Kläger ist ein Zweitantrag im Sinne des § 71a Abs. 1 AsylG, für den die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen. Die Kläger hatten zuvor ein Asylverfahren in Belgien erfolglos abgeschlossen, wie den entsprechenden belgischen Bescheinigungen zu entnehmen ist, und gaben gegenüber dem Bundesamt an, ihr dortiger Vortrag entspreche demjenigen im belgischen Asylverfahren. Die von den Klägern mit anwaltlichem Schriftsatz vom 14.11.2017 an das Gericht übersandten Kopien von Dokumenten sind keine neuen Beweismittel im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG, weil diese den Klägern bereits im Jahr 2014 bzw. im Jahr 2015 und damit schon während des belgischen Asylverfahrens, das erst im Jahr 2016 abgeschlossen wurde, vorlagen. Diese Dokumente bzw. Kopien hätten die Kläger gemäß § 51 Abs. 2 VwVfG den belgischen Behörden vorlegen können. Die übrigen Dokumente stammen ebenfalls aus dem Jahr 2014 bzw. sind früheren Datums oder undatiert. Dagegen ist die Klage in dem aus dem Tenor ersichtlichen Teil begründet. Die Kläger haben nach der gemäß § 77 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 AsylG maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bei Zugrundelegung der von der Rechtsprechung ausgeformten Grundsätze zum grundsätzlich erforderlichen nahen zeitlichen (Kausal-) Zusammenhang zwischen Verfolgung und Ausreise sowie zu den Einzelheiten der Darlegungsobliegenheit des Asylbewerbers: BVerwG, Urteile vom 06.03.1990 - 9 C 14.89 -, vom 22.03.1983 - 9 C 68.81 -, Rn. 5 und Beschluss vom 26.10.1989 - 9 B 405.89 -, Rn. 8; VGH BW, Urteil vom 27.08.2013 - A 12 S 2023/11 -; hess. VGH, Urteil vom 04.09.2014 - 8 A 2434/11.A -; VG München, Urteil vom 30.09.2016 - M 4 K 16.32089 - (sämtlich in juris); zum Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit: EGMR, Urteil vom 28.02.2008 - Nr. 37201/06 (Saadi v. Italy) -, Rn. 125 ff.; BVerwG, Urteile vom 01.03.2012 - 10 C 7.11 -, vom 01.06.2011 - 10 C 25.10 -, Rn. 22 und EuGH-Vorlage vom 07.02.2008 - 10 C 33.07 -, Rn. 37; OVG NRW, Beschluss vom 22.11.2010 - 9 A 3287/07.A - (sämtlich in juris); zu den Voraussetzungen des Art. 3 EMRK bzw. § 60 Abs. 5 AufenthG: EGMR, Urteile vom 07.07.1989 - 14038/88 (Soering v. Vereinigtes Königreich) -, Rn. 90 f., vom 28.02.2008 - 37201/06 (Saadi v. Italien) -, Rn. 125, vom 27.05.2008 - 26565/05 (N. v. Vereinigtes Königreich) -, Rn. 42 und vom 28.06.2011 - 8319/07 (Sufi u. Elmi v. Vereinigtes Königreich) -, Rn. 282 f.; BVerwG, Urteile vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, Rn. 23 und vom 02.09.1997 - 9C 40.96 -; VGH BW, Urteil vom 24.07.2013 - A 11 S 697/13 -, Rn. 71 (sämtlich in juris); zu den Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG: BVerwG, Beschlüsse 13.02.2019 - 1 B 2.19 -, juris, vom 04.02.2004 - 1 B 291.03 - und vom 18.07.2001 - 1 B 71.01 -; Urteile vom 29.10.2002 - 1 C 1.02 -, juris, vom 25.11.1997 - 9 C 58.96 -, juris, vom 29.03.1996 - 9 C 116.95 -, juris Rn. 9 ff. und vom 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, juris Rn. 16; OVG NRW, Urteile vom 24.03.2020 - 19 A 4470/19.A -, juris und vom 28.02.2008 - 20 A 2375/07.A -, juris Rn. 14 sowie Beschluss vom 28.06.2017- 13 A 1182/17.A -, juris; bay. VGH, Urteil vom 08.03.2012 - 13a B 10.30172 -, juris; nds. OVG, Urteil vom 10.11.2011 - 8 LB 108/10 -, juris, entgegen Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids einen Anspruch gegen die Beklagte, dass das Bundesamt für sie bezogen auf den Irak jeweils ein Abschiebungsverbot feststellt. Für den Kläger ist ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG festzustellen. Nach dem klägerischen Vortrag war der Kläger vor Ausreise aus dem Irak von einem Cousin der Klägerin mit dem Tode bedroht worden, weil die Klägerin entgegen der Absprache der Familie nicht ihn, sondern den Kläger geheiratet hatte. Zusätzlich war der Kläger durch die beabsichtigte Rache vieler anderer Personen, deren schiitische Familienangehörige vom Geheimdienst gefoltert oder getötet worden waren, bedroht, weil sie aufgrund des aus Vergeltung vom Cousin der Klägerin gestreuten falschen Gerüchts, der Kläger habe – wie tatsächlich bis 2010 sein Bruder – beim Geheimdienst gearbeitet, glaubten, dass er – der Kläger – an der Folter bzw. dem Tod ihrer Familienangehörigen Schuld sei. Dieser Vortrag, der im angefochtenen Bescheid nicht im Rahmen des § 60 Abs. 7 AufenthG aufgegriffen worden ist, wie der Einzelrichter bereits im Beschluss vom 28.08.2017 (18 L 3097/17.A) ausgeführt hat, ist glaubhaft. Der Vortrag war bereits bei der Anhörung der Kläger beim Bundesamt dicht, detailliert, sogar in Einzelheiten übereinstimmend sowie im Großen und Ganzen nachvollziehbar. Der Einzelrichter ist gerade vor dem Hintergrund der guten, gegen eine Ausreise aus dem Irak sprechenden wirtschaftlichen Situation der Kläger, der Erläuterungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung, die sämtlich ausschließlich im Kern bereits beim Bundesamt vorgetragene Umstände betreffen, sowie aufgrund des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks vom Kläger vollends von der Glaubhaftigkeit des detaillierten, widerspruchsfreien und ohne weiteres nachvollziehbaren klägerischen Vortrags überzeugt. Ihm ist der genaue zeitliche Ablauf der Ereignisse, die Hilfe Dritter bei dem Überfall des Klägers durch den mit der schiitischen Miliz Asa´ib Ahl al-Haq verbundenen Cousin der Klägerin im April 2014, das zunächst erfolgte Absehen des Klägers von einer Strafanzeige diesbezüglich in der Hoffnung, die Angelegenheit noch gütlich bereinigen zu können, die später gestellte Strafanzeige, die weitere Bedrohung des Klägers durch den Cousin der Klägerin, das Streuen des besagten Gerüchts durch ihn, die daraufhin erfolgten Bedrohungen seitens anderer Personen, die wiederholten vergeblichen Versuche, mit Hilfe des Bruders der Klägerin und angesehener Personen eine Vermittlung zustandezubringen, sowie der Verstoß beider Kläger durch ihre eigenen Familien zu entnehmen. Dieser Vortrag korreliert auch mit den Erkenntnissen des Gerichts. Das Gerücht, der Kläger habe beim Geheimdienst für die Folterung und den Tod von Schiiten gesorgt, ist die Beschuldigung des Klägers mit einer schweren, viele schiitische Personen betreffenden Verfehlung. Sanktionen werden teilweise auch unterstützt durch die Verbreitung von Gerüchten über beschämende Aktivitäten der zuwiderhandelnden Person. Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (ACCORD), Anfragebeantwortung zum Irak vom 19.09.2019: Stamm al-Samarai: Folgen bei Missachtung von Anweisungen von hohem Stammesmitglied bzw. bei Verlassen des Stammes; Größe und Einfluss des Stammes, S. 3. In schweren Fällen kann der Stamm den Täter verstoßen. Im Fall einer offiziellen Verstoßung wird das durch ein Dokument („Sanad“) verkündet. Dies hat den Zweck, andere Stämme über die Entscheidung des Stamms zu informieren, ein Mitglied zu verstoßen und daher keine Verantwortung mehr für seine künftigen Handlungen zu übernehmen. Dafür gibt es allerdings kein Standardformat. Der Täter kann eine Kopie dieser Bestätigung erhalten. ACCORD, Anfragebeantwortung zum Irak vom 31.10.2018: Informationsfluss zwischen Stämmen in Bezug auf Mitglieder, die Regelverstöße begangen haben und bestraft werden sollen; Sanktionen durch Stämme bei Regelverstößen, Ex- tralegale Todesurteile, Strafen der Stämme, S. 1. Ein formaler Ausschluss von einem Stamm kann für eine gewisse Zeit oder für immer gelten. Britisches Innenministerium, Country Policy and Information Note Iraq: Blood feuds, Version 2.0, Februar 2020, S. 16 unter 4.3.8.; ACCORD, Anfragebeantwortung zum Irak vom 31.10.2018: Informationsfluss zwischen Stämmen in Bezug auf Mitglieder, die Regelverstöße begangen haben und bestraft werden sollen; Sanktionen durch Stämme bei Regelverstößen, Extralegale Todesurteile, Strafen der Stämme, S. 3. Angesichts der mehrfachen Versuche, des Klägers habhaft zu werden, und unter Berücksichtigung, dass vorliegend Gefahren für Leib und Leben als höchste Schutzgüter in Rede stehen, bestünde zur Überzeugung des Einzelrichters für den Kläger alsbald nach seiner Rückkehr in den Irak noch immer mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit die konkrete Gefahr seiner Ermordung, weil (hinterbliebene) Familienmitglieder von durch den Geheimdienst gefolterten (bzw. getöteten) Personen am Kläger wegen des falschen Gerüchts über seine Betätigung im Geheimdienst noch immer Rache üben wollen werden und seine Anwesenheit im Irak über die mit dem Cousin des Klägers verbundenen schiitischen Milizen bekannt werden würde. Diese Gefahr droht dem Kläger auch weiterhin. Es gibt keine Gesetzmäßigkeiten, wann die Blutrache geübt werden muss, dies kann sofort geschehen oder erst nach Jahren. Auch das längere Ruhen einer Blutrachefehde und ihre spätere Wiederaufnahme sind möglich. Europäisches Zentrum für Kurdische Studien an das VG Regensburg vom 05.01.2006, S. 2/3. Hinzu kommt die Gefahr der Ermordung des Klägers durch den Cousin der Klägerin, weil der Kläger aus Sicht dieses Cousins verhindert hat, dass dieser die ihm versprochene Ehefrau heiraten kann. Die Angaben des Klägers zu der Bedrohung seitens des Cousins seiner Ehefrau korrelieren mit den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen, wonach so genannte Ehrenmorde auch dann drohen, wenn eine Frau sich weigert, einen Mann zu heiraten, der von der Familie ausgesucht worden ist, oder entgegen den Wünschen der Familie einen Mann heiratet, dass Personen, die sich nicht dem Willen ihres Stammes beugen, getötet werden oder von ihm ausgeschlossen werden können, und dass diese Umstände alle Teile des Irak betreffen, EASO, Country Guidance: Iraq - Common analysis and guidance note, Januar 2021, S. 81; österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Länderinformation der Staatendokumentation Irak, generiert am 03.03.2021, Version 3, S. 92 (oben), auch wenn Tötungen im Rahmen eines Ehrenkonflikts regelmäßig eher mit Rache oder den Folgen einer Blutfehde zu tun haben als mit der Ehre der Familie. EASO, Informationsbericht über das Herkunftsland Irak: Gezielte Gewalt gegen Individuen, März 2019, S. 143 ff., 181. Zwar werden Ehrendelikte überwiegend von männlichen Familienmitgliedern gegen weibliche Familienmitglieder verübt, jedoch können gelegentlich auch Männer Opfer solcher Gewalt werden. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Irak, generiert am 03.03.2021, Version 3, S. 91 (unten) Nach den aktuellen Erkenntnissen sind Ehrenverbrechen und Blutrachekonflikte im gesamten Irak ein ernst zu nehmendes Problem, das sich aufgrund schwacher Strafverfolgungsbehörden, der Milizen, die stark an Macht gewonnen haben, sowie der zunehmenden Verbreitung besonders strenger und konservativer religiöser Werte derzeit sogar verschärft. BFA, Länderinformationsblatt der Staaten Dokumentation: Irak, Gesamtaktualisierung vom 17.03.2020, S. 100 3f.; Dänischer Einwanderungsdienst, Kurdistan Region of Iraq, women and men in honour-related conflicts, November 2018, S. 22; ACCORD, Anfragebeantwortung zum Irak: Lage für unverheiratete Männer, die mit einer verheirateten Frau Geschlechtsverkehr hatten: Sanktionen, Verfolgungen von Seite der Familie der verheirateten Frau, gerichtliche Sanktionen, Sanktionen der eigenen Familie, vom 31.08.2018. Die Gefahr durch den (Ehr-)Konflikt hat sich auch nicht allein durch – auch längeren – Zeitablauf erledigt. Nach der Erkenntnislage des Gerichts erledigen sich Ehrkonflikte in der Regel nicht durch Zeitablauf. Vielmehr hält das Problem einer „befleckten Familienehre“, die nicht bereinigt worden sei, Berichten zufolge ewig an. Ehre sei zeitlos und die Ehre der angegriffenen Familie müsse auch nach einiger Zeit noch geschützt werden, weshalb Betroffene auch nach vielen Jahren ernsthaft gefährdet sein können, Opfer eines Ehrenverbrechens zu werden. Dänischer Einwanderungsdienst, Kurdistan Region of Iraq (KRI): Women and men in honour-related conflicts, November 2018, S. 20; ACCORD, Lage für unverheiratete Männer, die mit einer verheirateten Frau Geschlechtsverkehr hatten: 31.08.2018, S. 5 (zur Region Kurdistan-Irak). Diese nach allem sowohl von dem mit der schiitischen Miliz Asa´ib Ahl al-Haq verbundenen Cousin der Klägerin als auch über diesen von den Familienangehörigen von Folter- oder Todesopfern des irakischen Geheimdienstes ausgehende Gefahr droht dem Kläger hinsichtlich des gesamten Irak. Er könnte ihr insbesondere nicht dadurch entgehen, dass er sich an anderen Stellen im Irak als im Südirak oder in bzw. nahe Bagdad niederlässt. In Fällen der Familien- oder Stammesehre ist es üblich, dass Familienmitglieder reisen, um Einzelpersonen zu finden und mit ihnen abzurechnen. BFA, Irak: Einfluss der Stämme, Verstoß gegen Stammesvorgaben, 23.11.2018, S. 3, 10. Verschärfend kommt hinzu, dass der Cousin der Klägerin mit der schiitischen Miliz Asa´ib Ahl al-Haq verbunden ist und auf diese Weise leicht von der Rückkehr des Klägers erfahren wird. Denn die schiitischen Milizen agieren im südlichen, Zentral- und nördlichen Irak. Sie haben sich vom Süden Iraks und vom Gebiet in und um Bagdad immer weiter nach Norden und Westen ausgedehnt. Diese Milizen haben ein weit reichendes Netzwerk. Die Netzwerke der von schiitischen Milizen gestellten Volksmobilisierungskräfte kooperieren und konkurrieren nicht nur miteinander, sondern agieren auch in Abstimmung mit anderen irakischen Beamten und Parteien, einschließlich solcher, die ideologisch und politisch gegen die Volksbefreiungskräfte eingestellt sind. Diese Verknüpfungen und Verbindungen der Netzwerke ermöglichen es den von Milizen gestellten Volksbefreiungskräften, in unterschiedliche Sphären der Sicherheit, Politik und Wirtschaft einzudringen. ACCORD, ecoi.net-Themendossier zum Irak: Schiitische Milizen vom 10.06.2021, unter Ziffern 1 und 2. Die Volksmobilisierungskräfte sollen, aufgrund guter nachrichtendienstlicher Möglichkeiten, die Fähigkeit haben, jede von ihnen gesuchte Person aufspüren zu können. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Irak, generiert am 03.03.2021, Version 3, S. 35. Da Repressalien insbesondere seitens der schiitischen Miliz Asa‘ib Ahk al-Haq auch da ausgeübt werden, wo die Miliz auch das Sagen hat, dürfte „klar sein, dass in den Gebieten, in denen die Miliz die Vorherrschaft besitzt, Repressalien gegenüber allen durchgesetzt werden, die entgegen der Agenda der Miliz wirken.“ Auswärtiges Amt (AA), Auskunft an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 29.04.2016, S. 3. Schließlich hat der Kläger als Araber ohne Bezüge zur Region Kurdistan-Irak ohne einen Sponsor keine realistische Aussicht, sich in dieser Region niederzulassen. Zu dieser Problematik: Britisches Innenministerium, Country Policy and Information Note, Iraq: Internal relocation, civil documentation and returns, Version 10.0, Mai 2020, Punkt 7.1.3, 7.2.2, 7.2.4. Vor dieser Gefahr kann der irakische Staat den Kläger nicht schützen. Die irakische Regierung und der irakische Staat können die Bürgerinnen und Bürger vor Repressionen nicht-staatlicher Akteure nicht schützen; auch die mehrheitlich schiitischen und zum Teil von Iran unterstützten PMF-Milizen sind nur eingeschränkt durch die Regierung kontrollierbar. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Januar 2021) vom 22.01.2021, S. 15. „In den Gebieten der Miliz sind staatliche Strukturen lediglich rudimentär vorhanden, de facto aber wirkungslos, denn das Schutzorgan ist im Grunde die Miliz selbst, so dass staatliche Strukturen sich genau überlegen, gegen wen sie innerhalb des Milizenraumes vorgehen. Somit kann von einem effektiven Schutz der von Repressalien betroffenen irakischen Staatsangehörigen nicht ausgegangen werden.“ AA, Auskunft an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 29.04.2016, S. 3 (zur Miliz Asa´ib Ahk al-Haq). Damit unterscheidet sich die Situation des Klägers im Falle einer Rückkehr in den Irak erheblich von derjenigen anderer Rückkehrer, so dass in diesem Einzelfall von einer besonderen Ausnahme, die einer Abschiebung zwingend entgegensteht, auszugehen ist. Das selbe gilt auch für die Klägerin. Zwar kann nicht mehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass ihr Cousin sie als Ehefrau nehmen will, nachdem sie bereits jahrelang mit ihrem Ehemann zusammen war. Jedoch ist für die Klägerin ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK festzustellen. Wegen der hohen Gefahr der Entdeckung des Klägers durch den Cousin der Klägerin bzw. durch die mit ihm in Verbindung stehende Miliz Asa‘ib Ahl al-Haq gilt das selbe für die Klägerin, für die dann mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit geschlechtsspezifische Gewalt oder sexueller Missbrauch droht. Denn für Frauen mit geistiger Behinderung oder psychischen Erkrankungen besteht ein solches extrem hohes Risiko. Australische Regierung, Außen- und Handelsministerium, DFAT Country Information Report Iraq vom 17.08.2020, S. 48 f.; zur Diskriminierung u.a. solcher Personen: US-Außenministerium, Bureau of Democracy, Human Rights and Labor, Country Reports on Human Rights Practices for 2016 vom 03.03.2017, S. 57. Da der Abschiebungsandrohung und mit dieser der Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots die rechtliche Grundlage fehlt, sind diese ebenfalls aufzuheben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylG. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.