OffeneUrteileSuche
Urteil

14 K 5414/17.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2021:0928.14K5414.17A.00
27Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

27 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 1, 3 bis 6 des Bescheids vom 4.4.2017 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 1, 3 bis 6 des Bescheids vom 4.4.2017 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand: Der im Jahr 1998 geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger. Er reiste im Dezember 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylantrag. In seiner Anhörung vor dem Bundesamt gab der Kläger im Wesentlichen an, dass die Taliban versucht hätten, ihn unter Androhung von Gewalt zu rekrutieren. Mit Bescheid vom 4.4.2017 lehnte das Bundesamt die Anträge des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), auf Asylanerkennung (Ziffer 2) und Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Ziffer 3) ab. Zudem stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4). Dem Kläger wurde die Abschiebung nach Afghanistan angedroht (Ziffer 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG befristete das Bundesamt auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Der Kläger hat hiergegen Klage erhoben und im Wesentlichen geltend gemacht, er sei vorverfolgt ausgereist, sodass er sich auf die Vermutung, die erlittene Verfolgung werde sich wiederholen, berufen könne. Die Wiederholungsvermutung lasse sich nach der Machtübernahme der Taliban nicht widerlegen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheids vom 4.4.2017 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung von Ziff. 3 – 6 des Bescheids vom 4.4.2017 zu verpflichten, dem Kläger den subsidiären Schutz zuzuerkennen, noch hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung von Ziff. 4 – 6 des Bescheids vom 4.4.2017 zu verpflichten festzustellen, dass zielstaatsbezogene Abschiebeverbote gem. § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, noch hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung von Ziff. 6 des Bescheids vom 4.4.2017 zu verpflichten, über die Länge des Einreise- und Aufenthaltsverbots unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf den angegriffenen Bescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Ausländerakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil sie mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) Anspruch auf die Verpflichtung der Beklagten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Der Bescheid ist im angefochtenen Umfang rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. I. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 AsylG zu. Denn er ist Flüchtling im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG, weil er eine Misshandlung durch Mitglieder der Taliban in Anknüpfung an eine ihm zugeschriebene politische Überzeugung befürchten muss, nachdem er sich der Rekrutierung durch die Taliban entzogen hat. 1. Nach § 3 Abs. 1 AsylG setzt die Flüchtlingseigenschaft voraus, dass der Ausländer sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner politischen Überzeugung oder seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslands befindet. Eine Verfolgung in diesem Sinne erfordert nach § 3a AsylG eine Verfolgungshandlung von bestimmter Art und Schwere, die an einen der in § 3 Abs. 1 AsylG genannten und in § 3b Abs. 1 AsylG näher erläuterten Gründe anknüpft und vom Staat, einer den Staat beherrschenden Gruppierung oder Organisation oder einem nichtstaatlichen Handelnden ausgeht (§ 3c AsylG). Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden, § 3b Abs. 2 AsylG. Gegen diese Verfolgung darf es darüber hinaus keinen effektiven Schutz im Herkunftsland geben (vgl. §§ 3d, 3e AsylG). Zu den Anknüpfungsmerkmalen gehört eine Verfolgung wegen der (zugeschriebenen) politischen Überzeugung des Betroffenen, § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist unter dem Begriff der politischen Überzeugung insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c AsylG genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist. Zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten und in § 3b AsylG konkretisierten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG beschriebenen Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen, § 3a Abs. 3 AsylG. Die Maßnahme muss darauf gerichtet sein, den von ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an einen oder mehrere Verfolgungsgründe zu treffen. Ob die Verfolgung in diesem Sinne "wegen" eines Verfolgungsgrundes erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen, nicht hingegen nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Diese Zielgerichtetheit muss nicht nur hinsichtlich der durch die Verfolgungshandlung bewirkten Rechtsgutverletzung, sondern auch in Bezug auf die Verfolgungsgründe im Sinne des § 3b AsylG, an die die Handlung anknüpft, anzunehmen sein. Für eine derartige "Verknüpfung" reicht ein Zusammenhang im Sinne einer Mitverursachung aus. Ein bestimmter Verfolgungsgrund muss nicht die zentrale Motivation oder alleinige Ursache einer Verfolgungsmaßnahme sein; indes genügt eine lediglich entfernte, hypothetische Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund nicht den Anforderungen des § 3a Abs. 3 AsylG. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4.7.2019 – 1 C 37.18 –, juris, Rn. 12 m. w. N. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren auf Grund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Hierfür ist erforderlich, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine individuelle Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer "qualifizierenden" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Entscheidend ist, ob in Anbetracht der Gesamtumstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Eine in diesem Sinne wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann auch dann vorliegen, wenn bei einer "quantitativen" oder mathematischen Betrachtungsweise ein Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 % für dessen Eintritt besteht. Maßgebend ist letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit; sie bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr "beachtlich" ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 4.7.2019 – 1 C 37.18 –, juris, Rn. 13 f., und vom 20.2.2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 19, 32. Die eine Verfolgungsgefahr begründenden Umstände müssen zur Überzeugung des Gerichts feststehen (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Asylsuchende muss bei der Aufklärung des Sachverhalts mitwirken und selbst die Tatsachen vortragen, die seine Furcht vor Verfolgung begründen, §§ 15 Abs. 1 Satz 1, 25 Abs. 1 und 2 AsylG, § 86 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz VwGO, vgl. auch Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie – QRL). Er ist dabei gehalten, die in seine Sphäre fallenden tatsächlichen Umstände substantiiert und in sich stimmig zu schildern sowie eventuelle Widersprüche zu seinem Vorbringen in früheren Verfahrensstadien nachvollziehbar aufzulösen (vgl. auch Art. 16 Satz 2 Richtlinie 2013/32/EU). Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts sind u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Schutzsuchenden zu berücksichtigen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.4.1998 – 2 BvR 253/96 –, juris, Rn. 4; BVerwG, Urteil vom 9.12.2010 – 10 C 13.09 –, juris, Rn. 19, und Beschluss vom 26.10.1989 – 9 B 405.89 –, juris, Rn. 8. Wurde der Ausländer bereits vor der Ausreise in seinem Herkunftsland verfolgt bzw. war er von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht, ist dies nach Art. 4 Abs. 4 QRL ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist; d. h. es besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere (unmittelbar drohende) Verfolgungshandlungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden, wenn stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgungshandlungen entkräften, was im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 19.4.2018 – 1 C 29.17 –, juris, Rn. 15 und vom 27.4.2010 – 10 C 5.09 –, juris, Rn. 23; OVG NRW, Urteil vom 7.6.2021 – 6 A 2115/19.A –, juris, Rn. 45. 2. Die Taliban, durch deren Mitglieder der Kläger eine Verfolgung geltend macht, sind in Afghanistan erstmals im Jahr 1994 in Erscheinung getreten. Ab Herbst 1994 eroberten sie weite Teile des Landes und riefen im September 1996 das Islamische Emirat Afghanistan aus. Im Jahr 2001 wurde das Talibanregime gestürzt, blieb aber auch in den nächsten beiden Jahrzehnten trotz stetiger Präsenz von NATO-Truppen in Afghanistan aktiv. Im Mai 2021 starteten die Taliban eine umfassende Offensive in Afghanistan. Nach der Einnahme Kabuls im August 2021 und dem vollständigen Abzug internationaler Truppen aus Afghanistan haben die Taliban die Kontrolle über das Land (abgesehen von einzelnen Orten, an denen Widerstand geleistet wurde/wird) vollständig übernommen. Vgl. zum Verlauf der Taliban-Offensive: Danish Immigration Service, Afghanistan: Recent developments in the security situation, impact on civilians and targeted individuals, September 2021, S. 1, 6 ff. Am 19.8.2021 riefen die Taliban (erneut) das Islamische Emirat Afghanistan aus. Im September 2021 kündigten die Taliban eine Übergangsregierung an, in der Mitglieder der alten Taliban-Garde an der Spitze der Führungsriege blieben. Die Taliban hatten zuvor erklärt, dass die Regierung von einem religiösen Führer geführt werde und ihre Legitimität von einem Geistlichen erhalten werde. Dem Kabinett der Taliban gehören weder Frauen noch Beamte der Vorgängerregierung an, und es gab nur wenige Vertreter ethnischer Minderheiten. Vgl. ZDF, Afghanistan: Taliban stellen Regierungsmitglieder vor, 7.9.2021; New York Times, Taliban Complete Interim Government, Still Without Women, 21.9.2021, Afghan Analysts Network, The Taleban’s caretaker Cabinet and other senior appointments, 7.10.2021; Council on Foreign Relations, The Taliban in Afghanistan, 15.9.2021. Die Taliban regierten Afghanistan von 1996 bis 2001 mit einer religiösen Ideologie, die auf Salafismus und Paschtunwali basiert. Sie verboten alle Formen der Unterhaltung, wie Musik, Drachenfliegen, Fernsehen usw. Sie beseitigten alle Bilder von Lebewesen und verboten die Bildung der Frauen. Frauen wurden zur Verschleierung und zum Leben in Abgeschiedenheit gezwungen. Es wurden harte Strafen eingeführt, wie das Abhacken der Hände und öffentliche Hinrichtungen. Vgl. EASO, Afghanistan, Taliban strategies – Recruitment, Juli 2012, S. 15 f. Während ihrer ersten Herrschaft in Afghanistan in den Jahren 1996-2001 haben sich die Taliban zahlreicher Menschenrechtsverletzungen schuldig gemacht, wie etwa Tötung, Vertreibung, Folter, Vergewaltigung, Steinigung, Verschleppung und Inhaftierung von Angehörigen ethnischer Minderheiten oder von Personen, die von den Taliban als ungläubig oder aus anderen Gründen als Gegner angesehen wurden. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan, April 2001, S. 7 ff.; UNHCR, Background Paper on refugees and asylum seekers from Afghanistan, April 2001, S. 26 ff. Die Menschenrechtsverletzungen setzten sich auch in den Jahren 2001 bis 2021, in denen internationale Truppen in Afghanistan anwesend waren, fort. Die Taliban nahmen unter anderem Angehörige afghanischer Sicherheitskräfte und regierungstreuer Milizen sowie deren Familienangehörige, Regierungsbeamte und Personen, die mutmaßlich die Regierung unterstützten, Personen, die für ausländische Streitkräfte tätig waren oder verdächtigt wurden, ausländische Streitkräfte zu unterstützen, Menschenrechtsaktivisten, Frauen im öffentlichen Leben, als „verwestlicht“ wahrgenommene Personen, Journalisten, Personen die angeblich gegen die Scharia bzw. vermeintlich gegen islamische Grundsätze oder soziale Sitten verstoßen, ins Visier. Vgl. EASO, Afghanistan, Regierungsfeindliche Elemente, August 2020, S. 24 ff.; UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 30.8.2018, S. 42 ff. Die Taliban setzten in den Jahren 1996 bis 2001 in den von ihnen kontrollierten Gebieten streng ihre Interpretation des Islams durch. Männer mussten Bärte tragen, Musik und Fernsehen waren ebenso wie die meisten Sportarten verboten. Eine nach saudi-arabischem Vorbild eingerichtete Religionspolizei (Sittenpolizei) überwachte die Einhaltung dieser Ge- und Verbote. Bei Zuwiderhandlung drohten, je nach Schwere des Delikts, Prügelstrafen, Auspeitschung oder Gefängnis. Frauen wurden weitestgehend aus der Öffentlichkeit verbannt. Die Taliban schlossen alle Mädchenschulen und verboten Frauen zu arbeiten. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan, April 2001, S. 8 ff.; Bundeszentrale für Politische Bildung, Taliban, 20.9.2011; Danesch, Gutachten für das Rh.-Pf. OVG vom 31.8.2001, S. 16 ff. Auch nach dem Abzug der internationalen Truppen und der Machtübernahme der Taliban im August 2021 haben diese erneut Verhaltensregeln für die Bevölkerung erlassen. Die Regeln können sich je nach Distrikt unterscheiden. So haben die Taliban etwa Briefe verschickt, in denen sie mitteilen, dass Frauen ohne Mahram (enges männliches Familienmitglied) das Haus nicht verlassen dürfen und dass junge Männer sich einen Bart wachsen lassen und am gemeinsamen Gebet teilnehmen sollen. Zudem sollen sie auch von der Bevölkerung verlangt haben, so schnell wie möglich Oshr (Steuer auf landwirtschaftlich genutztem Land) und Zakat (Abgabe für Bedürftige) an die Taliban zu bezahlen. Taliban-Kämpfer kontrollieren die Bevölkerung auf der Grundlage von Regeln, die oft nicht bekannt gegeben wurden, und entscheiden individuell, was unangemessene Verhaltensweisen, Frisuren oder Kleidungen sind. Sie haben beispielsweise Männer und Jungen verprügelt, verhaftet und erschossen, weil sie die alte Flagge des Landes gehisst haben, obwohl die Taliban-Führung dies erlaubt hatte. Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Gefährdung durch die Taliban, 2.9.2021, S. 10 f. Die Taliban sind auch aktuell verantwortlich für zahlreiche Menschenrechtsverletzungen gegenüber (vermeintlichen) Gegnern. Die „Führung“ der Taliban äußerte direkt nach der Machtübernahme im August 2021 vor der Weltpresse zwar, ihre früheren Gegner bzw. Personen, die für die internationalen Truppen gearbeitet hätten, hätten keine Racheakte zu befürchten. Vgl. Afghan Analysts Network, The Taleban leadership converges on Kabul as remnants of the republic reposition themselves, 19.8.2021; vor der Machtübernahme zudem schon: Deutsche Welle, Taliban says Afghans who show „remorse“ will be safe, 7.6.2021. Diese Aussagen werden jedoch konterkariert durch eine Vielzahl von Berichten, nach denen es trotz der von den Taliban verkündeten Amnestie in verschiedenen Landesteilen zu Massenhinrichtungen von früheren afghanischen Regierungsmitarbeitern und ehemaligen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte gekommen sei. Zudem wurden Demonstrationen der Bevölkerung gegen die Taliban unterdrückt. Es existieren Berichte, dass die Taliban anhand von Namenslisten gezielt Personen sucht, denen unterstellt wird, mit der früheren Regierung oder den US-Streitkräften zusammengearbeitet zu haben. Vgl. EASO, Afghanistan, Security situation update, September 2021, S. 14 ff.; BAMF Briefing Notes, 30.8.2021, S. 1; Danish Immigration Service, Afghanistan, Recent Developments in the security situation, impact on civilians and targeted individuals, September 2021, S. 20 ff.; Ruttig, Hybris des Westens in Afghanistan, TAZ, 30.8.2021; zur „rigorosen Anwendung der Scharia“ vgl. BAMF Briefing Notes, 27.9.2021, S. 1. In Gebieten, die von verschiedenen Taliban-Führern kontrolliert werden, gibt es allerdings kein einheitliches Vorgehen. Bislang haben die Taliban keine gemeinsame politische Vision für das gesamte Land vorgelegt. Innerhalb der Bewegung scheinen sich unterschiedliche Ansätze in Bezug auf Regierung und Politik herauszubilden. Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Gefährdung durch die Taliban, 2.9.2021, S. 10. 3. Die Rekrutierung von Kämpfern durch die Taliban erfolgte im Zeitpunkt der Ausreise des Klägers und in den Folgejahren hauptsächlich über bestehende etablierte traditionelle Netzwerke und organisierte Aktivitäten im Zusammenhang mit religiösen Einrichtungen. Der Verhaltenskodex der Taliban, Layha, enthält mehrere Bestimmungen, die sich mit verschiedenen Formen der Einladung befassen, und Bestimmungen darüber, wie Kader sich verhalten sollten, um Sympathien zu wecken. Über soziale Medien können die Taliban mit Sympathisanten und potenziellen Rekruten in Kontakt treten. Darüber hinaus versucht die Taliban persönlich und direkt, Menschen für die Ideologie und Weltanschauung der Bewegung zu überzeugen. Ein Großteil dieser Aktivitäten erfolgt über religiöse Netzwerke. Dies kann in der Moschee in Verbindung mit dem Freitagsgebet geschehen, oder andere lokale Veranstaltungen oder Schauplätze. Vgl. Landinfo, Afghanistan: Recruitment to Taliban, 29.6.2017, S. 12; vgl. zur „Kommission für Rekrutierung“ EASO, Afghanistan, Regierungsfeindliche Elemente, August 2020, S. 20. Bei der Auswertung der Erkenntnismittel, inwieweit die Taliban Zwang zur Rekrutierung einsetz(t)en, ist zu berücksichtigen, dass verschiedene Quellen den Begriff der Zwangsrekrutierung unterschiedlich verstehen. Die von der jeweiligen Quelle gezogene Abgrenzung zwischen „überzeugen“, „unter Druck setzen“ und „erzwingen“ ist nicht immer deutlich. Mehrere Quellen gehen davon aus, dass die Taliban nicht systematisch auf Zwangsrekrutierungen (im Sinne der Rekrutierung unter der Androhung von Gewalt) zurückgriff, sondern Zwangsrekrutierung nur in geringem Umfang und nur in Ausnahmefällen stattfand. Denn die Taliban hatten grundsätzlich ausreichend freiwillige Rekruten. Vgl. EASO, Afghanistan, Rekrutierung durch bewaffnete Gruppen, September 2016, S. 23; Landinfo, Afghanistan: Recruitment to Taliban, 29.6.2017, S. 16 ff.; Ruttig, Alltag in Kabul, 12.4.2017, S. 15 f.; vgl. auch Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) (UK): AS (Safety of Kabul) Afghanistan CG [2018] UKUT 00118 (IAC), 16. April 2018, Rn. 84 ff. Zu den von (Zwangs-)Rekrutierung betroffenen Personenkreis gehörten auch Kinder. Vgl. UNAMA, Afghanistan, Protection of civilians in armed conflict, Annual report 2020, S. 33 f. (172 Jungen im Jahr 2020, wobei von einer hohen Dunkelziffer ausgegangen wird); EASO, Afghanistan, Regierungsfeindliche Elemente, August 2020, S. 23 f.; UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, 30.8.2018, S. 53; vgl. auch BayVGH, Urteil vom 23.3.2017 – 13a B 17.30011 –, juris, Rn. 33 ff. Kinder wurden insbesondere aus Koranschulen (madrasas) rekrutiert, in denen sie in der Ideologie der Taliban unterwiesen werden. Sie wurden u. a. dann dazu benutzt, Selbstmordattentate und andere Terroranschläge zu verüben. Vgl. UN, Committee on the Righs of the Child, Report submitted by Afghanistan under article 8 (1) of the Optional Protocol to the Convention on the Rights of the Child on the involvement of children in armed conflict, due in 2005, 14.8.2020, Rn. 14; Qane/Jan, Madrassas and Recruitment of Child Soldiers: The Scenario in Afghanistan, Mai 2019; Human Rights Watch, Afghanistan: Taliban Child Soldier Recruitment Surges, 17.2.2016. Personen, die sich einer Zwangsrekrutierung verweigerten, setzen sich dem Risiko aus, getötet oder misshandelt zu werden. Vgl. EASO, Afghanistan, Rekrutierung durch bewaffnete Gruppen, September 2016, S. 25; UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, 30.8.2018, S. 52 f. Eine Sachverständige geht davon aus, dass die Verweigerung zur Kooperation mit den Taliban zu zeitlich unbegrenzter landesweiter Verfolgung führe. Ihre Bewertung beruht auf Gesprächen mit acht aus Europa abgeschobenen Afghanen, die sich durch Flucht der Zwangsrekrutierung entzogen hatten und nach der Abschiebung weiter von den Taliban bedroht worden seien. Zudem werde nach Einschätzung der Sachverständigen das dauerhafte Verfolgungsinteresse der Taliban auch dadurch belegt, dass immer noch 3.000 unter der ersten Talibanherrschaft als Gegner Deklarierte und Gesuchte auf der Gesuchten-Listen stünden. Vgl. Stahlmann, Erfahrungen und Perspektiven abgeschobener Afghanen im Kontext aktueller politischer und wirtschaftlicher Entwicklungen Afghanistans, Juni 2021, S. 24; zur Verfolgung wegen Jahre zurückliegender Ereignisse auch Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Gefährdung durch die Taliban, 2.9.2021, S. 11 f. Eine anderer Bericht verweist darauf, dass Stämme, Gemeinschaften, Dörfer oder Gebiete, gelegen in Regionen, in deren Nähe die Taliban über Hochburgen verfügen, die die Unterstützung der Taliban ganz allgemein ablehnen, darunter auch die Rekrutierung von Kämpfern, in das Fadenkreuz der Taliban geraten. Die Taliban würden versuchen, in diese Gebiete vorzudringen, sie zu überzeugen, Loyalitäten auszutesten und sie schließlich zu zwingen, sich für den Aufstand zu entscheiden. Vgl. EASO, Afghanistan, Rekrutierung durch bewaffnete Gruppen, September 2016, S. 25. Belastbare Erkenntnisse, ob sich nach der vollständigen Machtübernahme der Taliban in Afghanistan die Sachlage grundlegend geändert hat, liegen nicht vor. Die hohe Kommissarin für Menschenrechte berichtete allerdings auch nach der Eroberung Kabuls zumindest noch von der Rekrutierung von Kindern. Vgl. BBC, Afghanistan: Taliban tell working women to stay at home, 24.8.2021. Zudem existieren Berichte nach der Machtübernahme über Briefe an Moscheen, in denen die Taliban Familien mit zwei oder drei Kindern auffordern, eines von ihnen in die Reihen der „Mudschaheddin des Islamischen Emirats“ zu schicken. Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Gefährdung durch die Taliban, 2.9.2021, S. 11. 4. Es steht zur Überzeugung des Einzelrichters fest, dass die Taliban versucht haben, den Kläger unter Androhung von Gewalt zu rekrutieren, er dies verweigerte und deshalb befürchten musste, misshandelt zu werden. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft und in Übereinstimmung mit seinem Vortrag beim Bundesamt geschildert, wie die Taliban versucht haben, ihn zu rekrutieren. Dabei schilderte er zahlreiche Details, sowohl zu den äußeren Umständen der Rekrutierungsversuche als auch zu seinen Reaktionen auf diese. Die Angaben waren derart detailreich und lebendig, wie sie bei einer bloß erfundenen Geschichte nicht zu erwarten gewesen wären. Der Vortrag des Klägers wirkte nicht übertrieben, weil er betonte, die Taliban hätten zunächst versucht, ihn und andere Dorfbewohner dazu zu bewegen, sich freiwillig ihnen anzuschließen. Sie hätten auch zunächst kein spezifisches Interesse an dem Kläger gehabt, sondern alle Schüler rekrutieren wollen. Erst bei einem zweiten Aufeinandertreffen in einer kleinen Gruppe hätten sie konkret den Kläger angesprochen und ihm den Einsatz von Gewalt angekündigt. Der von dem Kläger geschilderte Ablauf der Rekrutierungsversuche stimmt mit den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen zu Afghanistan überein. Denn nach diesen erfolgte die Rekrutierung in hohem Maße über madrasas, so auch beim Kläger. Auch das Bundesamt ging im Übrigen ausweislich der Begründung des angegriffenen Bescheids bereits davon aus, dass der Vortrag des Klägers glaubhaft ist. Zur Überzeugung des Gerichts steht auch fest, dass der Kläger befürchten musste, wegen seiner Verweigerung, sich rekrutieren zu lassen, misshandelt zu werden. Der Kläger gab insofern an, dass die Taliban seine Mutter aufgesucht hätten, nach ihm gefragt und angekündigt hätten, ihn zu töten, wenn sie ihn fänden. Der Kläger hatte dies bereits beim Bundesamt angegeben und in der mündlichen Verhandlung wiederholt. Dass er hierzu nur wenige Details angeben konnte, ist nachvollziehbar, weil der Kläger zu diesem Zeitpunkt bereits geflohen war und deshalb nur von den Erzählungen seiner Mutter berichten konnte. Für den Wahrheitsgehalt der Angaben spricht, dass der Kläger nicht übertrieben von mehreren Besuchen, sondern nur von einem Besuch, der Taliban bei der Mutter berichtete. Etwas anderes wäre kaum nachvollziehbar gewesen, weil die Mutter den Taliban gesagt haben soll, dass der Kläger weggegangen sei. Die Angaben des Klägers fügen sich in die Erkenntnisse des Gerichts über Afghanistan ein. Insgesamt liegt zwar nur ein undeutliches Bild vor, was Personen, die sich einer Rekrutierung entziehen, befürchten mussten. Denn es existieren zwar einzelne Berichte, die von einer (möglicherweise landesweiten) anhaltenden Verfolgung berichtet. Es liegt aber nahe, dass hierzu kaum verallgemeinerungsfähige Aussagen getroffen werden können, weil die Taliban von Region zu Region unterschiedlich operieren. Demnach ist es vor allem eine Frage der Umstände des Einzelfall, etwa unter welchen Umständen die betreffende Person sich der Rekrutierung entzogen hat, in welcher Region und zu welchem Zeitpunkt dies geschah. Es existieren aber jedenfalls mehrere Quellen, die die Gefahr von Misshandlungen oder Tötungen benennen. Mit diesen Angaben steht der Vortrag des Klägers im Einklang. 5. Die dem Kläger im Zeitpunkt seiner Ausreise drohende Misshandlung oder Tötung durch die Taliban ist eine Verfolgungshandlung nach § 3a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 AsylG. Es besteht eine Verknüpfung zwischen der Verfolgungshandlung und dem Verfolgungsgrund einer (zugeschriebenen) entgegenstehenden politischen Überzeugung, § 3 Abs. 1, § 3a Abs. 3, § 3b Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 AslyG. a) Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zu Zwangsrekrutierungen in Afghanistan durch die Taliban ist gespalten. Teile der Rechtsprechung haben die Anknüpfung an einen Verfolgungsgrund verneint, einige Gerichte haben dabei nur betrachtet, ob die Zwangsrekrutierung selbst in Verbindung mit einem Anknüpfungsmerkmal stand. Vgl. VG München, Urteil vom 16.11.2020 – M 6 K 17.34171 –, juris, Rn. 21; VG Augsburg, Urteil vom 18.6.2018 – Au 5 K 17.31949 –, juris, Rn. 31; das Anknüpfungsmerkmal der sozialen Gruppe im Fall der Rekrutierung Minderjähriger bejahend hingegen: BayVGH, Urteil vom 23.3.2017 – 13a B 17.30011 –, juris, Rn. 33 ff. Sie sind deshalb für die Frage, ob die wegen der Flucht vor Zwangsrekrutierung zu erwartende Bestrafung an einen Verfolgungsgrund anknüpft, unergiebig. Zum Teil wird in der Rechtsprechung aber auch für die drohende Misshandlung wegen Flucht vor der Zwangsrekrutierung die Anknüpfung an einen Verfolgungsgrund verneint. Vgl. VG Köln, Urteil vom 17.9.2019 – 14 K 11028/16.A –, nicht veröffentlicht, Urteilsabdruck S. 7; VG Regensburg, Urteil vom 17.11.2020 – RO 16 K 17.35228 –; VG Leipzig, Urteile vom 29.11.2017 – 1 K 2186/16.A –, juris, Rn. 25 ff.; und vom 5.3.2019 – 8 K 828/17.A –; VG Würzburg, Urteil vom 20.11.2017 – W 1 K 16.32183 –, juris, Rn. 18 ff.; VG München, Urteil vom 7.6.2017 – M 17 K 17.32802 –, juris, Rn. 23. Andere Teile der Rechtsprechung nehmen hingegen an, dass die Taliban den Betroffenen eine abweichende politische Überzeugung zuschreiben. Vgl. VG Cottbus, Urteil vom 24.2.2021 – VG 2 K 1341/16.A –; VG Düsseldorf, Urteil vom 7.5.2019 – 21 K 9980/17.A –, juris, Rn. 30. Einige Gerichte gehen zudem davon aus, dass die Taliban die Flucht vor Zwangsverfolgung auf Grund der religiösen Legitimierung ihres Herrschaftsanspruchs als einen Abfall vom Islam und somit als besonders schweres, todeswürdiges und nicht verjährendes Verbrechen ansehen, also eine Verfolgung aus religiösen Gründen vorliegt. Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 28.7.2014 – 9 LB 2/13 –, juris, Rn. 17; VG des Saarlandes, Urteil vom 12.7.2018 – 5 K 1339/16 –, juris, Rn. 38; VG Greifswald, Urteil vom 31.8.2016 – 3 A 344/16 As HGW –, juris, Rn. 39. b) Das Bundesverwaltungsgericht verlangt für die Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund die Heranziehung objektiver Kriterien, die als Indiz einen Rückschluss auf die objektive Gerichtetheit der Verfolgung zulassen. Eine Verfolgung in Anknüpfung an die politische Überzeugung liegt vor, wenn ein Staat mit Mitteln des Strafrechts oder in anderer Weise auf Leib, Leben oder die persönliche Freiheit des Einzelnen schon deshalb zugreift, weil dieser seine mit der Staatsraison nicht übereinstimmende politische Meinung nach außen bekundet und damit notwendigerweise eine geistige Wirkung auf die Umwelt ausübt und meinungsbildend auf andere einwirkt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.4.2018 – 1 C 29.17 –, juris, Rn. 22. Dient die Verfolgung dem Macht- und Herrschaftserhalt des Verfolgungsakteurs als solchem, betrifft sie die Sphäre des „Politischen“, nämlich die Frage, wer und mit welchen Mitteln Macht zum Zwecke der Ordnung des Zusammenlebens der Herrschaftsunterworfenen auf einem Territorium ausübt. Auch (scheinbare) Willkürmaßnahmen können eine objektive Gerichtetheit auf eine Verfolgung wegen einer (zugeschriebenen) politischen Überzeugung erkennen lassen, weil die Betroffenen, und im Wege der Abschreckung mittelbar auch alle anderen, durch Einschüchterung schon von der Bildung einer abweichenden politischen Überzeugung abgehalten werden sollen (indem schon der Gedanke, die Herrschaft und damit ihre Legitimität in Frage zu stellen, im Keim erstickt wird). Vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, § 3a Rn. 366 f. Wird das Handeln eines Verfolgungsakteurs von einem Freund-Feind-Denken bestimmt, das in jedem, der nicht ausdrücklich für die Herrschaftsordnung eintritt, den vernichtungswürdigen Feind sieht, kann (bereits) dies nach (Teilen) der obergerichtlichen Rechtsprechung auf eine politische Gerichtetheit der Verfolgungshandlung hindeuten. Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2.5.2017 – A 11 S 562/17 –, juris, Rn. 58 ff.; Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, § 3a Rn. 382; ein Freund-Feind-Denken nicht als ausreichend annehmend aber etwa: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.3.2019 – A 4 S 335/19 –, Rn. 37 ff., m. w. N. Der Europäische Gerichtshof geht in einem Urteil zu syrischen Staatsangehörigen davon aus, dass in einem bewaffneten Konflikt, insbesondere einem Bürgerkrieg, und bei fehlender legaler Möglichkeit, sich seinen militärischen Pflichten zu entziehen, die hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Verweigerung des Militärdienstes von den Behörden unabhängig von den persönlichen, eventuell viel komplexeren Gründen des Betroffenen als ein Akt politischer Opposition ausgelegt wird. Es ist aber Sache der zuständigen nationalen Behörden, in Anbetracht sämtlicher in Rede stehender Umstände die Plausibilität dieser Verknüpfung zu prüfen. Vgl. EuGH, Urteil vom 19.11.2020 – C-238/19 –, juris, Rn. 60; die Einzelfallprüfung betonend: BVerwG, Beschluss vom 10.3.2021 – 1 B 2.21 –, juris, Rn. 10. c) Ausgehend hiervon ist der Einzelrichter überzeugt, dass eine dem Kläger zugeschriebene politischen Überzeugung die drohende Verfolgungshandlung zumindest mitverursacht. Hierfür liegen mehrere objektive Indizien vor. Dabei kann offen bleiben, ob die Taliban in der Flucht vor Zwangsverfolgung einen Abfall vom Glauben sehen. Die vorstehend genannten Gerichte stützen sich für ihre Auffassung auf ein älteres Gutachten, dessen Aussagen in dieser Form von anderen und neueren Quellen nicht wiederholt wurden. Für eine Anknüpfung an eine zugeschriebene politische Überzeugung spricht zunächst, dass das Taliban-Regime in einem Freund-Feind-Schema verhaftet ist, also dem Grunde nach nur unterscheidet, wer für oder gegen die eigene Herrschaft ist. Dies ergibt sich aus der vorstehend dargestellten Erkenntnislage, die eine grenzenlose Anzahl schwerster Menschenrechtsverbrechen, u. a. schwere Misshandlungen, Folter und Tötung von vermeintlichen politischen oder religiösen Gegnern belegt. Es ist schlichtweg nicht erkennbar, aus welchen anderen Gründen sich die Taliban in derart abstoßender Weise über das Lebensrecht und die Menschenwürde der von ihnen verfolgten Personen hinwegsetzen sollten. Vgl. zum Fehlen anderer Erklärungsmuster als Anzeichen für eine flüchtlingsrelevante Verfolgung: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.10.2013 – A 11 S 2046/13 –, juris, Rn. 6; VG Ansbach, Urteil vom 2.1.2019 – AN 10 K 17.34137 –; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 15.2.2000 – 2 BvR 752/97 –, juris, Rn. 30. Soweit Teile der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung darauf verweisen, Misshandlungen infolge der Flucht vor der Rekrutierung erfolgten, um Druck gegenüber den anderen Bewohnern in der betreffenden Region aufzubauen, vgl. etwa VG Leipzig, Urteile vom 29.11.2017 – 1 K 2186/16.A –, juris, Rn. 26, ist zunächst darauf zu verweisen, dass nach der vorstehend genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Verfolgungsgrund nicht die zentrale Motivation oder alleinige Ursache für die Verfolgungshandlung sein muss, sondern eine Mitverursachung ausreicht. Die Auffassung, Misshandlungen erfolgten, um Druck gegenüber anderen Bewohnern in der betreffenden Region aufzubauen dürfte im Übrigen auf einem Missverständnis einer Aussage im Bericht von EASO, Afghanistan, Rekrutierung durch bewaffnete Gruppen, September 2016, S. 25 beruhen. Diese Aussage, die auf einem Interview mit einem Experten beruht, hat schon nicht den ihr zugemessenen Inhalt. Der Bericht sagt (nur) aus, dass die Taliban eine ganze Region/ein Dorf/einen Stamm in den Blick nehmen kann, wenn sich eine Person der Zwangsrekrutierung entzieht. Eine Aussage zu der Verfolgung des Betroffenen (und erst Recht den Gründen dafür) lässt sich dem aber nicht entnehmen. In jedem Fall beinhaltet die Aussage nicht, dass der Betroffene nicht als vermeintlich politischer Gegner angesehen wird. Dies liegt sogar gerade wegen der Feststellungen dieses Berichts besonders nahe. Wenn die Taliban nach der Flucht einer Person vor der Zwangsverfolgung sogar die Loyalität anderer Personen in der Region in Zweifel ziehen kann, sieht sie offenbar die Akzeptanz des eigenen Herrschaftsanspruchs in Frage gezogen. Verfolgungshandlungen der Taliban erfolgen dann aber – sowohl gegenüber der vor Zwangsrekrutierung fliehenden Person als auch gegenüber Dritten – wegen einer unterstellten entgegenstehenden politischen Überzeugung, nämlich wegen der (unterstellten) Ablehnung der Herrschaft durch die Taliban. 6. Der Kläger ist vorverfolgt ausgereist und kann sich auf die Vermutung des Art. 4 Abs. 4 QRL berufen, dass sich die im Zeitpunkt der Ausreise drohende Verfolgungshandlung bei einer Rückkehr nach Afghanistan wiederholen würde. Stichhaltige Gründe, die diese Vermutung widerlegen könnten, sind nicht feststellbar. Allein der Zeitablauf von ca. sechs Jahren nach der Ausreise ist für eine Widerlegung im konkreten Einzelfall im Hinblick auf die vorstehend genannten Berichte, dass Personen auch über lange Zeiträume Verfolgung durch die Taliban befürchten müssen, nicht geeignet. Am Verfolgungsort wusste nicht nur die Familie des Klägers, sondern wussten nach dessen glaubhaften Schilderung viele Familien im Dorf, dass der Kläger vor der Zwangsrekrutierung geflohen ist. Es ist für das Gericht nicht feststellbar, dass die in der Region operierenden Taliban – den damaligen lokalen Kommandeur der Taliban hatte der Kläger schon in der Anhörung beim Bundesamt namentlich benannt – keine Erinnerung mehr an den Kläger im Falle dessen Rückkehr hätten. Es ist zwar nicht auszuschließen, dass der Vorfall den (lokalen) Taliban nicht mehr bekannt ist bzw. für sie keine Bedeutung mehr hat. Ausreichend sicher zur Widerlegung der Vermutung ist dies aber nicht. Insofern ist auch zu berücksichtigen, dass nach den geschilderten Erkenntnismitteln die Handlungen der Kommandeure der Taliban sich von Distrikt zu Distrikt erheblich unterscheiden können bzw. die Handlungen der Taliban ohnehin jedenfalls nach einem objektiven Maßstab oft willkürlich und dementsprechend nur eingeschränkt vorhersehbar sind. Diese Unsicherheit kann im Hinblick auf die Vermutung des Art. 4 Abs. 4 QRL nicht zu Lasten des Klägers gehen. Da die Taliban inzwischen die Macht in Afghanistan vollständig übernommen, ist sogar anzunehmen, dass das Risiko für den Kläger, in Kontakt zu den Taliban zu kommen, insgesamt deutlich gestiegen. Eine Widerlegung der Vermutung des Art. 4 Abs. 4 QRL ist auch nicht im Hinblick auf die Ankündigung von Teilen der Taliban nach ihrer Machtübernahme, frühere Gegner nicht zu verfolgen, nicht möglich. Diese Aussage ist nach der derzeitigen Erkenntnislage nicht verlässlich und entspricht nicht den Berichten über die anhaltende Verfolgung unterschiedlicher Personengruppen. 7. Der Kläger hat keine Möglichkeit auf internen Schutz zurückzugreifen, weil jedenfalls nicht vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich in einem anderen Landesteil niederlässt. Nach § 3e Abs. 1 AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn der Ausländer in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat (Nr. 1) und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (Nr. 2). Die Niederlassung in einem sicheren Landesteil kann i. S. d. § 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG vernünftigerweise erwartet werden (Zumutbarkeit der Niederlassung), wenn bei umfassender wertender Gesamtbetrachtung der allgemeinen wie der individuellen persönlichen Verhältnisse am Ort des internen Schutzes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keine anderen Gefahren oder Nachteile drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer für den internationalen Schutz relevanten Rechtsgutbeeinträchtigung gleichkommen, und auch sonst keine unerträgliche Härte droht. Das wirtschaftliche Existenzminimum muss am Ort des internen Schutzes nur auf einem Niveau gewährleistet sein, das eine Verletzung des Art. 3 EMRK nicht besorgen lässt. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge trägt die Darlegungs- und materielle Beweislast dafür, dass das wirtschaftliche Existenzminimum bei der gebotenen Prognose gewährleistet ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.2.2021 – 1 C 4.20 –, juris, Rn. 26 ff. Schlechte humanitäre Bedingungen im Zielgebiet, die nicht einem verantwortlichen Akteur zuzurechnen sind, können nur in ganz besonderen Ausnahmefällen ein Rechtsverletzung von Art. 3 EMRK darstellen und damit zwingend gegen eine Aufenthaltsbeendigung sprechen. Dies kommt nur in ganz außergewöhnlichen Einzelfällen in Betracht und erfordert ein sehr hohes Schädigungsniveau. Vgl. EGMR, Urteil vom 28.6.2011 – 8319/07 und 11449/07 – (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich), NVwZ 2012, 681, Rn. 278, 282 f.; BVerwG, Urteil vom 31.1.2013 – 10 C 15.12 –, juris, Rn. 23, und Beschluss vom 8.8.2018 – 1 B 25.18 –, juris, Rn. 9; OVG NRW, Urteil vom 18.6.2019 – 13 A 3930/18.A –, juris, Rn. 89 ff. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gerichtshofes der Europäischen Union sowie des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist dies der Fall, wenn sich ein Rückkehrer unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen bei einer Rückkehr in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihm nicht erlaubte, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die seine physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder ihn in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK liegt dagegen jedenfalls dann nicht vor, wenn es dem Rückkehrer möglich ist, durch Gelegenheitsarbeiten ein kümmerliches Einkommen zu erzielen und er sich damit ein Leben am Rande des Existenzminimums finanzieren kann. Vgl. EGMR, Urteil vom 13.10.2011 – 10611/09, Husseini/ Schweden –, juris, Rn. 25; BVerwG, Urteil vom 31.1.2013 – 10 C 15.12 –, juris, Rn. 23 und 39; EuGH, Urteil vom 17.2.2009 – C-465/07 (Elgafaji) –, juris, Rn. 28; BVerwG, Urteil vom 31.1.2013 – 10 C 15.12 –, juris, Rn. 22; EuGH, Urteil vom 19.3.2019, C-297/17, juris, Rn 89; EuGH, Urteil vom 19.3.2019, C-163/17 (Jawo), juris, Rn 90; BVerwG, Urteil vom 18.2.2021 – 1 C 4/20 –, Rn. 65, juris Rn. 65; OVG NRW, Urteil vom 18.6.2019 – 13 A 3930/18.A –, juris, Rn. 113 f. Im Rahmen des Art. 3 EMRK ist eine tatsächliche Gefahr („real risk“) erforderlich, d. h. es muss eine ausreichende reale, nicht nur auf bloßen Spekulationen gegründete Gefahr („a sufficiently real risk“) bestehen. Die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung muss danach aufgrund aller Umstände des Falles hinreichend sicher und darf nicht hypothetisch sein. Erforderlich ist danach die konkrete Gefahr der Folter oder unmenschlichen Behandlung. Es gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, d. h. die für eine Verfolgung sprechenden Umstände müssen ein größeres Gewicht haben als die dagegen sprechenden Tatsachen. Vgl. EGMR, Urteil vom 28.6.2011 – 8319/07 und 11449/07 – (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich), NVwZ 2012, 681; BVerwG, Urteil vom 27.4.2010 – 10 C 5.09 –, juris, Rn. 22. Ausgehend von diesen Maßstäben wäre der Kläger in einem anderen Landesteil in einer Verletzung von Art. 3 EMRK bedroht, weil er dort das Existenzminimum nicht sichern könnte. Die Kammer hat Ende August 2021 die humanitäre Lage in Afghanistan, insbesondere unter Berücksichtigung der Folgen der Corona-Pandemie und der Machtübernahme der Taliban, neu bewertet. Sie geht davon aus, dass (auch) im Fall eines erwachsenen, alleinstehenden, gesunden und arbeitsfähigen Mannes bei Rückkehr aus dem westlichen Ausland die hohen Anforderungen einer Verletzung von Art. 3 EMRK regelmäßig erfüllt sind, wenn in seiner Person keine besonderen begünstigenden Umstände vorliegen. Derartige begünstigende Umstände können insbesondere dann gegeben sein, wenn der Schutzsuchende in Afghanistan ein hinreichend tragfähiges und erreichbares familiäres oder soziales Netzwerk hat, er nachhaltige finanzielle oder materielle Unterstützung durch Dritte erfährt oder über ausreichendes Vermögen verfügt. Die Kammer schließt unter den derzeitigen Umständen aus, dass eine vorhandene Arbeitserfahrung in Afghanistan, die berufliche Qualifikation, eine besondere Belastbarkeit oder Durchsetzungsfähigkeit Umstände sind, die für sich allein bewirken, dass ein Rückkehrer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in der Lage wäre, dort aus eigener Kraft seinen Lebensunterhalt zumindest am Rande des Existenzminimums nachhaltig zu sichern. Vgl. VG Köln, Urteil vom 31.8.2021 – 14 K 6369/17.A –, juris, Rn. 38 ff. Hieran hält der Einzelrichter auch in diesem Verfahren fest. Die Sachlage in Afghanistan hat sich jedenfalls nicht in Richtung einer positiveren Prognose entwickelt. Hiervon ausgehend steht zur Überzeugung des Einzelrichters fest, dass es dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht gelingen würde, in Afghanistan in einem anderen Landesteil sein Existenzminimum zu sichern. Der Kläger verfügt über kein tragfähiges und erreichbares familiäres oder soziales Netzwerk in Afghanistan in einem anderen Landesteil Afghanistans. Begünstigende Umstände, auf Grund derer der Kläger dennoch das Existenzminimum in Afghanistan sicher könnte, liegen nicht vor. II. Die Regelungen in den Ziffern 3 bis 6 des angefochtenen Bescheids sind aufzuheben, weil die rechtlichen Voraussetzungen für diese Regelungen nicht vorliegen bzw. sie ins Leere gehen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.