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Urteil

12 K 2065/17.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2021:0924.12K2065.17A.00
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Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 02.02.2017 verpflichtet festzustellen, dass für den Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG besteht.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger fünf Sechstel und die Beklagte ein Sechstel.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 02.02.2017 verpflichtet festzustellen, dass für den Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG besteht. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger fünf Sechstel und die Beklagte ein Sechstel. T a t b e s t a n d Der Kläger ist irakischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit islamischer Religionsangehörigkeit sunnitischer Konfession. Nach eigenen Angaben reiste er am 00.00.2015 aus dem Irak aus und am 08.10.2015 über den Landweg nach Deutschland ein, wo er beim Bundesamt für Migration in Flüchtlinge (Bundesamt) am 15.07.2016 einen Asylantrag stellen konnte. Bei seiner dortigen Anhörung gab er an, er sei als Bauingenieur beim irakischen Innenministerium angestellt gewesen. Da er jedoch nicht genügend zu tun gehabt habe, sei er auch bei der Polizei eingesetzt worden. Dort sei er zuständig gewesen für die Kontrolle importierter und beschlagnahmter Waffen. Seine Aufgabe sei auch gewesen, die Polizei zu überwachen, damit von ihr kein Waffenhandel ausgehe. Das Listen von Waffen sei nicht seine Aufgabe gewesen, er sei lediglich für die Überprüfung der Waffen zuständig gewesen, die auf seiner Liste gestanden hätten. Am Samstag, dem 26.09.2015 seien ihm bei einer Kontrolle in einer Polizeistation nicht gelistete Waffen aus dem Iran sowie abgelaufene Medikamente aufgefallen. Darüber habe er seinen Vorgesetzten informiert, der ihn in sein Büro zitiert habe, um den Vorfall zu protokollieren. Nach ca. 15 Minuten habe ihn ein Freund, der der Bodyguard des Vorgesetzten gewesen sei, angerufen und ihm mitgeteilt, er solle das Gebäude verlassen, weil man auf dem Weg zu ihm sei, um ihn zu töten. In dieser Zeit habe der Vorgesetzte seinen Freund angerufen und ihn gefragt, weshalb er ihm nicht gesagt habe, dass er – der Kläger – an diesem Samstag arbeite. Normalerweise habe er insoweit frei gehabt; er habe zwar anwesend sein, aber nicht arbeiten müssen. Die Waffenkontrolle selbst sei für Sonntag anberaumt gewesen. Sein Freund habe an diesem Tag frei gehabt und müsse, nachdem sein Vorgesetzter ihn angerufen habe, wohl andere Polizisten kontaktiert haben, die ihm gesagt hätten, sie seien unterwegs, um ihn – den Kläger – zu liquidieren. Sein Freund habe ihn auf seine Bitte hin abgeholt. Bei diesem sei er drei Tage lang untergekommen. Seine Eltern hätten ihm mitgeteilt, die Polizei sei gekommen und habe ihnen gesagt, dass er in der Nacht arbeiten müsse. Sein Freund habe ihm geraten, das Land zu verlassen, weil der Vorgesetzte mit Milizen zusammenarbeite. Nach drei Tagen hätten seine Eltern einen Schlepper organisiert, mit dem er das Land verlassen habe. Man habe wohl nicht gewollt, dass die Existenz der Waffen bekanntwerde. Er könne nur spekulieren, dass mit den Waffen möglicherweise Milizen hätten bewaffnet werden sollen. Mittlerweile liege ein Haftbefehl gegen ihn vor. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 02.02.2017 die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), die Asylanerkennung (Ziffer 2) und die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Ziffer 3) ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4), drohte dem Kläger für den Fall, dass er nicht innerhalb der Ausreisefrist von 30 Tagen Deutschland verlasse, die Abschiebung in den Irak oder in jeden anderen aufnahmebereiten oder aufnahmeverpflichteten Staat an (Ziffer 5) und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung wurde ausgeführt, der Vortrag des Klägers sei unglaubhaft. Mit der dagegen am 15.02.2017 erhobenen Klage trägt der Kläger vor, die ihm übertragene Inventur und diesbezüglichen Erfassungsberichte hätten sich auf vielfältige Bereiche, u.a. auf Ersatzteile von Autos, von Schusswaffen in Polizeistationen und anderem bezogen. In diesem Zusammenhang sei auch seine Familie von der Polizei aufgesucht worden, als er sich bereits in Deutschland aufgehalten habe. Es hätten Durchsuchungen stattgefunden. Die Familie sei mit der Aufforderung bedroht worden, den Aufenthalt des Klägers zu benennen; es liege ein landesweiter Haftbefehl vor. Worauf dieser sich stütze, sei für den Kläger aber nicht erkennbar. Er lege die von ihm gegenüber dem Bundesamt angebotenen weiteren Nachweisdokumente, die dort nicht angenommen worden seien, vor. Dabei handelt es sich um die als Beiakte 3 geführten Dokumente, darunter u.a. ein Dienstausweis des irakischen Innenministeriums vom 03.09.2014 für den Kläger sowie Kopien, deren beglaubigter deutscher Übersetzung zu entnehmen ist, dass der Kläger am 28.10.2014 zusammen mit drei weiteren Mitgliedern einer Kommission eine Inventur des Materials im Polizeirevier N. durchführte und dass in der Zeit vom 16. bis zum 19.03.2015 eine Generalrevision des Polizeireviers B. H. durchgeführt werden sollte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und das Protokoll der mündlichen Verhandlung, in der der Kläger angerhört worden ist, Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, weil auf diese Möglichkeit in der Ladung hingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Teil begründet. Der Kläger hat nach der gemäß § 77 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 AsylG maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bei Zugrundelegung der von der Rechtsprechung ausgeformten Grundsätze zum grundsätzlich erforderlichen nahen zeitlichen (Kausal-) Zusammenhang zwischen Verfolgung und Ausreise sowie zu den Einzelheiten der Darlegungsobliegenheit des Asylbewerbers: BVerwG, Urteile vom 06.03.1990 - 9 C 14.89 -, vom 22.03.1983 - 9 C 68.81 -, Rn. 5 und Beschluss vom 26.10.1989 - 9 B 405.89 -, Rn. 8; VGH BW, Urteil vom 27.08.2013 - A 12 S 2023/11 -; hess. VGH, Urteil vom 04.09.2014 - 8 A 2434/11.A -; VG München, Urteil vom 30.09.2016 - M 4 K 16.32089 - (sämtlich in juris); zum Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit: EGMR, Urteil vom 28.02.2008 - Nr. 37201/06 (Saadi v. Italy) -, Rn. 125 ff.; BVerwG, Urteile vom 01.03.2012 - 10 C 7.11 -, vom 01.06.2011 - 10 C 25.10 -, Rn. 22 und EuGH-Vorlage vom 07.02.2008 - 10 C 33.07 -, Rn. 37; OVG NRW, Beschluss vom 22.11.2010 - 9 A 3287/07.A - (sämtlich in juris); zu den Voraussetzungen der Gefahr einer Gruppenverfolgung: BVerwG, Beschluss vom 02.02.2010 - 10 B 18.09 - sowie Urteile vom 21.04.2009 - 10 C 11.08 -, Rn. 13 ff., vom 07.02.2008 - 10 C 33.07 -, vom 01.02.2007 - 1 C 24.06 - und vom 18.07.2006 - 1 C 15.05 - (sämtlich in juris); zum Begriff des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts: EuGH, Urteile vom 10.06.2021 – C-901/19 –, vom 30.01.2014 – C-285/12 (Diakit) –, Rn. 27, 30 und vom 17.02.2009 – C-465/07 (Eldafaji) –, Rn. 35, 39; BVerwG, Urteile vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, Rn. 22 und vom 27.04.2010 - 10 C 4.09 -, Rn. 33 (sämtlich in juris); zu den Voraussetzungen des Art. 3 EMRK bzw. § 60 Abs. 5 AufenthG: EGMR, Urteile vom 07.07.1989 - 14038/88 (Soering v. Vereinigtes Königreich) -, Rn. 90 f., vom 28.02.2008 - 37201/06 (Saadi v. Italien) -, Rn. 125, vom 27.05.2008 - 26565/05 (N. v. Vereinigtes Königreich) -, Rn. 42 und vom 28.06.2011 - 8319/07 (Sufi u. Elmi v. Vereinigtes Königreich) -, Rn. 282 f.; BVerwG, Urteile vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, Rn. 23 und vom 02.09.1997 - 9C 40.96 -; VGH BW, Urteil vom 24.07.2013 - A 11 S 697/13 -, Rn. 71 (sämtlich in juris); zu den Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG: BVerwG, Beschlüsse 13.02.2019 - 1 B 2.19 -, juris, vom 04.02.2004 - 1 B 291.03 - und vom 18.07.2001 - 1 B 71.01 -; Urteile vom 29.10.2002 - 1 C 1.02 -, juris, vom 25.11.1997 - 9 C 58.96 -, juris, vom 29.03.1996 - 9 C 116.95 -, juris Rn. 9 ff. und vom 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, juris Rn. 16; OVG NRW, Urteile vom 24.03.2020 - 19 A 4470/19.A -, juris und vom 28.02.2008 - 20 A 2375/07.A -, juris Rn. 14 sowie Beschluss vom 28.06.2017- 13 A 1182/17.A -, juris; bay. VGH, Urteil vom 08.03.2012 - 13a B 10.30172 -, juris; nds. OVG, Urteil vom 10.11.2011 - 8 LB 108/10 -, juris, gegen die Beklagte weder einen Anspruch auf Asylanerkennung nach Art. 16a GG und § 2 AsylG noch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG auf der Grundlage der §§ 3 bis 3d AsylG noch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG, bezüglich §§ 3 und 4 AsylG jeweils i.V.m. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU. Eine individuelle Vorverfolgung gerade „wegen“ flüchtlingsrechtlich relevanter Merkmale im Sinne des § 3b AsylG (Rasse, Religion, Nationalität, bestimmte soziale Gruppe, politische Überzeugung) ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Kläger fürchtet zwar eine Verfolgung seitens schiitischer Milizen oder irakischer Behörden, die letztlich aus politischen Gründen erfolgen könnten. Es gibt aber weder einen Bezug zu „seiner“ politischen Überzeugung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG noch wird ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine solche Meinung im Sinne des § 3b Abs. 2 AsylG zugeschrieben. Vielmehr geht es vorliegend um mögliche Handlungen von Akteuren zur Verdeckung von Tatsachen aufgrund krimineller Motive. Eine Gruppenverfolgung von Sunniten findet in der Provinz und Stadt Bagdad nicht statt. Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 05.11.2020 - 9 LA 107/20 -, juris Rn. 9 - 11 im Anschluss an den Bay. VGH, Beschluss vom 29.04.2020 - 5 ZB 20.30994 -, juris Rn. 4 f. Ein gegen Sunniten gerichtetes Verfolgungsprogramm seitens des Staats gibt es nicht, Auswärtiges Amt (AA), Lage über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 22.01.2021 (Stand: Januar 2021) – Lagebericht – S. 11, und ist dem Gericht von Seiten schiitischer Milizen nicht bekannt. Obwohl Sunniten oftmals einzig aufgrund ihrer Glaubensrichtung als „IS“-Sympathisanten stigmatisiert oder gar strafrechtlich verfolgt werden und dies auch unbeteiligte Familienangehörige tatsächlicher oder vermeintlicher „IS“-Anhänger betrifft, AA, Lagebericht S. 17, 23, sind dem Gericht keine belastbaren Anhaltspunkte für eine Häufigkeit solcher Übergriffe bekannt, aus der eine rechtlich erforderliche Regelvermutung eigener Verfolgung von Sunniten abgeleitet werden kann. Sollten sich Gruppen des „IS“ in den so genannten Bagdad Belts aufhalten, ist dem Kläger ohne weiteres möglich, gemäß § 3e AsylG internen Schutz dadurch zu erlangen, dass er eine Wohnung innerhalb der Stadt Bagdad selbst nimmt. Da die Voraussetzungen für die Asylanerkennung nach Art. 16a GG, § 2 AsylG enger sind als für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hat der Kläger auch keinen Anspruch darauf, als Asylberechtigter anerkannt zu werden. Der Kläger hat auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einen ernsthaften Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 2 AsylG zu befürchten. Die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1) steht hier nicht in Rede. Ebenso wenig droht dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2). Die in weiten Teilen des Irak, auch in Bagdad, bestehende allgemein schwierige Versorgungslage vor allem bezüglich Nahrung, Wasser-, Strom- und Sanitärversorgung, medizinischer Versorgung, Wohnraum, Arbeitsmarkt und Sozialwesen kann schon deshalb nicht im Rahmen des § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AsylG berücksichtigt werden, weil sie nicht von einem Akteur im Sinne des § 4 Abs. 3 und § 3c AsylG ausgeht. Diese schwierige Versorgungslage ist nicht zielgerichtet vom irakischen Staat, von herrschenden Parteien oder Organisationen oder von nichtstaatlichen Dritten herbeigeführt worden, sondern ist allgemeine Folge insbesondere jahrzehntelanger internationaler Isolation des Landes, des Kriegs und Terrors, der volatilen Sicherheitslage, Korruption und Armut und teilweise bedingt auch durch die schwierigen Umwelt- und klimatischen Bedingungen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28.08.2019 - 9 A 4590/18.A -, Juris Rn. 156. Ebenso wenig ist mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Klägers infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG zu befürchten. Einen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in diesem Sinne unterstellt, ist jedenfalls das Niveau willkürlicher Gewalt in Bagdad nicht derart hoch, dass unter Berücksichtigung der hohen Anforderungen an die Gefahrenlehre praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer ernsthaften individuellen Bedrohung im Sinne dieser Vorschrift ausgesetzt ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28.08.2019 - 9 A 4590/18.A -, juris Rn. 42 ff., Beschluss vom 07.11.2019 - 9 A 1951/19.A -, juris Rn. 8 - 18; Beschluss vom 31.01.2020 - 9 A 1222/18.A -, S. 4 f. des Entscheidungsabdrucks; Beschluss vom 11.03.2020 - 9 A 278/18. A -, juris Rn. 12-19 Urteil vom 26.06.2020 - 9 A 939/20.A -, juris Rn.10 - 13; Urteil vom 29.09.2020 - 9 A 480/19.A -, juris Rn. 23 - 52. Daran hat sich auch bei einer Prognose auf Grundlage der jüngsten Vergangenheit nichts geändert, obwohl es in der zweiten Jahreshälfte 2020 erstmals wieder vereinzelte IS-Anschläge im Gebiet der Stadt Bagdad gab. AA, Lagebericht, S. 6. Legt man für die Provinz Bagdad die – für den gesamten Irak im Vergleich zu den Vormonaten erhöhten - Zahlen von Joel Wing: „Violence Picks Up Again in Iraq in July 2021“ vom 02.08.2021, Musings on Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2021/08/violence-picks-up-again-in-iraq-in-july …, zuletzt aufgerufen am 02.09.2021, für Juli 2021 zugrunde, wonach bei Anschlägen 97 Zivilisten Opfer wurden (38 getötet und 59 verwundet), multipliziert – rechnerisch einmal zugunsten des Klägers – diese erhöhte Zahl mit elf Monaten, legt für Januar 2021 eine nochmals erhöhte Zahl von 150 zivilen Opfern aufgrund eines verheerenden Selbstmordattentats in Bagdad zugrunde, vgl. dazu: Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (ACCORD), Anfragebeantwortung zum Irak vom 23.04.2021: Aktuelle Sicherheitslage in den Provinzen Bagdad und Kerbala, und setzt die daraus resultierende Gesamtzahl von 1.217 zivilen Opfern – wie das OVG NRW, Urteil vom 28.08.2019 - 9 A 4590/18.A -, juris Rn. 117 – zugunsten des Klägers ins Verhältnis zu insgesamt 6,6 Millionen Einwohnern, obwohl die Provinz Bagdad 7 bis 8,5 Millionen Einwohner hat, vgl. OVG NRW, Urteil vom 28.08.2019 - 9 A 4590/18.A -, juris Rn. 55), erhält man wegen der vom OVG NRW in seinem Urteil vom 28.08.2019 - 9 A 4590/18.A -, juris Rn. 117 zugrundegelegten nahezu identischen Zahl von 1.214 zivilen Opfern (naturgemäß nahezu) exakt die selbe Gefährdungswahrscheinlichkeit von etwa 0,018 %, die es in diesem Urteil vorsichtshalber auf 0,023 % angehoben hat, wobei es bei der erforderlichen insgesamt wertenden Gesamtbetrachtung, vgl. OVG NRW, Urteil vom 28.08.2019 - 9 A 4590/18.A -, juris Rn. 119, zu dem Ergebnis gelangt ist, dass das Niveau willkürlicher Gewalt in Bagdad nicht derart hoch war, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in Bagdad mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer ernsthaften individuellen Bedrohung im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG ausgesetzt war. Eine Gefährdung des Klägers im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines – hier einmal unterstellten – bewaffneten Konflikts ergibt sich auch nicht aus persönlichen gefahrerhöhenden Eigenschaften. Dem Gericht liegen keine belastbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass aus den berichteten Übergriffen auf Sunniten wegen ihrer Verdächtigung seitens schiitischer Milizen, sie sympathisierten mit dem „IS“, folgt, dass der Kläger wegen seiner sunnitischen Konfession mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gefährdet ist, Opfer willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts zu werden, zumal er aus Bagdad stammt, das nicht vom „IS“ besetzt war. Eine Gefahrerhöhung willkürlicher Gewalt im Rahmen eines – hier unterstellten – bewaffneten Konflikts in Sinne des § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG aufgrund einer – hier ebenfalls unterstellten – Bedrohung des Klägers durch schiitische Milizen oder irakische Behörden kommt hier schon deshalb nicht in Betracht, weil es im Rahmen des § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG zwar um eine ernsthafte „individuelle“ Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson geht, aber infolge „willkürlicher“ Gewalt im Rahmen eines (internationalen oder innerstaatlichen) bewaffneten Konflikts, das vom Kläger befürchtete Vorgehen von Milizen oder Behörden aber als kriminelle Handlung zielgerichtet gegen den Kläger anzusehen wäre und diese Handlung deshalb nicht als Teil „willkürlicher“ Gewalt angesehen werden könnte. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung, dass in seiner Person die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegen. Die humanitäre Lage und die allgemeinen Lebensbedingungen im Irak und insbesondere in Bagdad sind derzeit nicht derart schlecht, dass bei einer Rückkehr des Klägers dorthin eine Verletzung des Art. 3 EMRK tatsächlich drohte. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28.08.2019 - 9 A 4590/18.A -, juris Rn. 158 - 212; Beschluss vom 31.01.2020 - 9 A 1222/18.A -, S. 4 f. des Entscheidungsabdrucks; Beschluss vom 26.06.2020 - 9 A 939/20.A -, juris Rn. 15; Urteil vom 29.09.2020 - 9 A 480/19.A -, juris Rn. 55. Es besteht kein Anlass für die Annahme, dass der Kläger nicht in der Lage wäre, sein Existenzminimum im Großraum Bagdad zu sichern. Es ist zu berücksichtigen, dass der Kläger zuletzt im Großraum Bagdad lebte. Dem Kläger ist es bei einer Rückkehr in den Großraum Bagdad möglich, durch eigene Erwerbstätigkeit und finanzielle Unterstützung seiner mittlerweile in Kerkuk lebenden Familie zumindest eine existenzsichernde Grundlage zu schaffen. Für den Kläger besteht jedoch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG. Eine akute Gefährdungssituation, die einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Wahrscheinlichkeitsmaßstab unterliegt, ist für den Kläger glaubhaft vorgetragen. Danach hat er im Rahmen der ihm allgemein zugewiesenen Inspektionen von Polizeistationen in dem Polizeihauptquartier in Bagdad iranische Waffen entdeckt, die nicht auf der ihm zuvor übergebenen Liste standen, und stand deshalb in unmittelbar zeitlichem Zusammenhang in der Gefahr, von Polizeibeamten getötet zu werden, woraus der Schluss zu ziehen ist, dass diese keinen Mitwisser von ihrem Besitz dieser Waffen haben wollten. Dafür spricht die (entsetzte) Nachfrage des Behördenleiters beim Freund des Klägers, warum dieser nicht mitgeteilt habe, dass der Kläger bereits an diesem Tag, nämlich am Samstag anstatt des avisierten Sonntags, die Waffeninspektion durchführen würde. Dieser Vortrag ist frei von Widersprüchen, in sich konsistent, im Rand- und Kerngeschehen detailliert und wird untermauert durch die vom Kläger durch Dokumente nachgewiesene Betrauung mit solchen Inspektionsaufgaben. Für die Glaubhaftigkeit der klägerischen Angaben spricht dabei insbesondere, dass der Kläger ohne weiteres die ihm wegen eines schriftlichen Nachweises günstigere Version hätte behaupten können, die von ihm durch ein Dokument nachgewiesene Anordnung einer Inspektion im März 2015 oder die von ihm mittels Mobiltelefons aufgenommenen Videos eines Lagers, in dem sich unter anderem Waffen befanden, seien der von ihm geschilderten Inspektion zuzuordnen, aufgrund derer er in Gefahr geraten sei, ohne dass ihm dies zu widerlegen gewesen wäre. Die Umstände, aufgrund derer der Kläger seine Gefährdung befürchtet, hat er zwar nicht unmittelbar selbst wahrgenommen, sondern wurden ihm nach seinem Vortrag durch seinen Freund zur Kenntnis gebracht. Auch dieser Vortrag ist indes glaubhaft, weil der Kläger ohne Umschweife eingeräumt hat, nicht um die genauen Beziehungen zwischen seinem Freund und dem Behördenleiter zu einem möglichen Netzwerk zu wissen und auch nicht zu wissen, ob die Angabe seines Freundes, er habe mit Polizisten gesprochen, die ihm mitgeteilt hätten, ihn – den Kläger – ums Leben bringen zu wollen, stimme. Selbst wenn sein Freund einem Netzwerk etwa schiitischer Milizen angehören sollte – was indes nicht aufgeklärt werden kann –, spräche eine solche politische Verbindung nicht gegen den Schutz des Klägers durch diesen Freund gerade aus Freundschaft, weil die Loyalität eines Menschen zu anderen Personen von seiner wertmäßigen Gewichtung der von ihm unterhaltenen Beziehungen abhängt. Ebenso überzeugt den Einzelrichter die Angabe des Klägers, dass seinen Angehörigen ein Haftbefehl präsentiert worden sei, den er aber selbst nicht besitzen könne. Denn das Original könnte er ohnehin nicht vorlegen, und es bedürfte eingehender Erklärungen dazu, wie er an eine Kopie eines – auch inhaltlich – echten Haftbefehls hätte herankommen sollen. Dass das wiederholte Aufsuchen seiner Familie durch Behördenmitarbeiter nicht im Protokoll seiner Anhörung beim Bundesamt auftaucht, hat der Kläger gleich zu Beginn der mündlichen Verhandlung von sich aus und detailliert und deshalb glaubhaft damit erklärt, dass der Dolmetscher ihn (zunächst) im Zusammenhang habe berichten lassen und dann im Zusammenhang übersetzt habe, wobei er nicht alles der anhörenden Person, die sich während seiner Aussage nicht im Raum befunden habe, weil sie krank gewesen sei, übersetzt habe. Zudem befindet sich schon im Bundesamtsprotokoll die Schilderung des Klägers über den ersten Kontakt seiner Eltern zur Polizei. Auch dass der Kläger freimütig einräumt, einige Details nicht zu kennen und diesbezüglich nur Vermutungen anstellen zu können, überzeugt den Einzelrichter vom Wahrheitsgehalt der Angaben des Klägers und von dessen Glaubwürdigkeit, die nochmals untermauert worden ist durch dessen sachlichen Vortrag. Angesichts der mehrfachen Versuche, des Klägers habhaft zu werden, und unter Berücksichtigung, dass vorliegend Gefahren für Leib und Leben als höchste Schutzgüter in Rede stehen, bestünde zur Überzeugung des Einzelrichters für den Kläger alsbald nach seiner Rückkehr in den Irak noch immer mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit die konkrete Gefahr seiner Ermordung, weil es im politischen und rechtlichen Interesse der irakischen Behörden und Milizen ist, dass Verbindungen zum Iran nicht bekannt werden. Laut Amnesty International, Taking stock: The arming of Islamic State vom 01.12.2014 hat Iran Berichten zufolge seit Mitte des Jahrs 2014 hunderte militärischer Berater und namhafte Mengen militärischer Ausrüstung in den Irak gesandt, um zu helfen, die Verteidigung der irakischen Hauptstadt Bagdad und Gegenschläge der irakischen Sicherheitskräfte gegen den „IS“ zu organisieren, teilweise, indem irakische schiitische Militärkräfte reaktiviert und bewaffnet wurden. (S. 30/31) Die Waffenflut besteht fort trotz ernsthafter Sorgen hinsichtlich der Fähigkeit der irakischen Armee, Waffen und Munition zu kontrollieren, ihrer fragilen Kommando- und Kontrollstruktur, ihrer sektiererischen Natur und ihrer Verbindung zu den verschiedenen außergesetzlichen Militäreinheiten. (S. 31) Waffen wurden vornehmlich auf dem blühenden Schwarzmarkt gekauft. Auch im Iran hergestellte Kalaschnikow-Modelle gab es häufig. Ebenso wurden iranische Waffenkopien und unerlaubte geheime Waffenlager im ganzen Irak gefunden, darunter mehr als 900 Waffen iranischer Herkunft, wovon 29 % nach der US-geführten Invasion hergestellt worden waren, was ein möglicher Hinweis auf gestiegenen Schmuggel über die irakisch-iranische Grenze nach 2003 ist. (S. 32) Die schiitischen Militärgruppen wurden häufig von irakischem Militär bewaffnet und unterstützt und operieren mit deren stillschweigender Unterstützung. (S. 33) Dabei ist das Verbot des Völkermords, von Verbrechen gegen die Menschlichkeit und von Kriegsverbrechen Völkergewohnheitsrecht. Alle Staaten sind verpflichtet, solche Verbrechen nicht zu unterstützen. Staaten können sich der Gefahr rechtlicher Verantwortlichkeit aussetzen, wenn sie solche Verbrechen oder andere völkerrechtswidrige Aktionen fördern oder unterstützen, indem sie Mittel, um solche Aktionen zu erleichtern, bereitstellen. (S. 36) Über diese dem Kläger drohende Gefahr ist angesichts der Bestrebungen des Iran, regionale Hegemonialmacht zu werden, nicht die Zeit hinweggegangen, zumal der Kläger verbotenerweise mit dem ihm ausgestellten Ausweis des irakischen Innenministeriums ins Ausland gereist ist, mit dessen Hilfe er sämtliche dem irakischen Innenministerium unterstehenden Gebäude hätte betreten können, so dass aus Sicht der irakischen Polizei und schiitischer Milizen nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Kläger weitere Informationen erlangt haben könnte. Dass die Mitnahme des vom irakischen Innenministerium ausgestellten Dienstausweises keine Lappalie ist, folgt aus den einschlägigen Strafbestimmungen. Obwohl im Strafgesetz der Inneren Sicherheitskräfte Nr. 14 des Jahres 2008 keine Bestimmungen zu einer nicht erfolgten Rückgabe des Dienstausweises zu finden sind, besagt immerhin Art. 35 Abs. 1 dieses Gesetzes, dass eine Haftstrafe von bis zu sieben Jahren für denjenigen vorgesehen ist, der Material oder Ausrüstung der Sicherheitskräfte stiehlt oder entwendet bzw. unrechtmäßig besitzt. Austrian Centre for Country of Origin Research and Documentation (ACCORD), Anfragebeantwortung zum Irak vom 08.09.2021: Bestimmte Artikel aus dem Strafgesetz der Inneren Sicherheitskräfte (und andere Informationen). Die nach allem von der irakischen Polizei und schiitischen Milizen ausgehende Gefahr droht dem Kläger hinsichtlich des gesamten Irak. Er könnte ihr insbesondere nicht dadurch entgehen, dass er sich an anderen Stellen im Irak als in oder nahe Bagdad niederlässt. Denn die schiitischen Milizen agieren im südlichen, Zentral- und nördlichen Irak. Sie haben sich vom Süden Iraks und dem Gebiet in und um Bagdad immer weiter nach Norden und Westen ausgedehnt. Diese Milizen haben ein weit reichendes Netzwerk. Die Netzwerke der von schiitischen Milizen gestellten so genannten Volksmobilisierungskräfte kooperieren und konkurrieren nicht nur miteinander, sondern agieren auch in Abstimmung mit anderen irakischen Beamten und Parteien, einschließlich solcher, die ideologisch und politisch gegen die Volksbefreiungskräfte eingestellt sind. Diese Verknüpfungen und Verbindungen der Netzwerke ermöglichen es den Volksbefreiungskräften, in unterschiedliche Sphären der Sicherheit, Politik und Wirtschaft einzudringen. ACCORD, ecoi.net-Themendossier zum Irak: Schiitische Milizen vom 10.06.2021, unter Ziffern 1 und 2. Da Repressalien insbesondere seitens der schiitischen Miliz Asa‘ib Ahk al-Haq auch da ausgeübt werden, wo die Miliz auch das Sagen hat, dürfte „klar sein, dass in den Gebieten, in denen die Miliz die Vorherrschaft besitzt, Repressalien gegenüber allen durchgesetzt werden, die entgegen der Agenda der Miliz wirken.“ AA, Auskunft an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 29.04.2016, S. 3. Schließlich hat der Kläger als Araber ohne Bezüge zur Region Kurdistan-Irak ohne einen Sponsor keine realistische Aussicht, sich in dieser Region niederzulassen. Zu dieser Problematik: Britisches Innenministerium, Country Policy and Information Note, Iraq: Internal relocation, civil documentation and returns, Version 10.0, Mai 2020, Punkt 7.1.3, 7.2.2, 7.2.4. Vor dieser Gefahr kann der irakische Staat den Kläger nicht schützen. Die irakische Regierung und der irakische Staat können die Bürgerinnen und Bürger vor Repressionen nicht-staatlicher Akteure nicht schützen; auch die mehrheitlich schiitischen und zum Teil von Iran unterstützten PMF-Milizen sind nur eingeschränkt durch die Regierung kontrollierbar. AA, Lagebericht S. 15. „In den Gebieten der Miliz sind staatliche Strukturen lediglich rudimentär vorhanden, de facto aber wirkungslos, denn das Schutzorgan ist im Grunde die Miliz selbst, so dass staatliche Strukturen sich genau überlegen, gegen wen sie innerhalb des Milizenraumes vorgehen. Somit kann von einem effektiven Schutz der von Repressalien betroffenen irakischen Staatsangehörigen nicht ausgegangen werden.“ AA, Auskunft an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 29.04.2016, S. 3 (zur Miliz Asa´ib Ahk al-Haq). Damit unterscheidet sich die Situation des Klägers im Falle einer Rückkehr in den Irak erheblich von derjenigen anderer Rückkehrer, so dass in diesem Einzelfall von einer besonderen Ausnahme, die einer Abschiebung zwingend entgegensteht, auszugehen ist. Da der Abschiebungsandrohung und mit dieser der Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots die rechtliche Grundlage fehlt, sind diese ebenfalls aufzuheben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylG. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.