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Beschluss

26 K 1069/21

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2021:0923.26K1069.21.00
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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe Der Antrag des Antragstellers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen für eine noch zu erhebende Klage mit dem Antrag, die Bescheide der weiteren Beteiligten vom 29.12.2020 und 27.01.2021 aufzuheben und die weitere Beteiligte zu verpflichten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, hat keinen Erfolg. Gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. mit § 114 Satz 1 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die beabsichtigte Klage gegen den Bescheid der weiteren Beklagten vom 29.12.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.01.2021 und auf Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Sie wäre unzulässig, weil die Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO nicht mehr gewahrt werden kann und dem Antragsteller auch nicht Wiedereinsetzung in die Klagefrist gemäß § 60 Abs. 1 VwGO gewährt werden könnte. Entgegen der Annahme des Antragstellers steht dem Lauf der Monatsfrist nicht entgegen, dass in der Rechtsbehelfsbelehrung des Widerspruchsbescheides lediglich die Ortsangabe „Köln“, nicht aber die vollständige Adresse des Verwaltungsgerichts enthalten gewesen sei. Gemäß § 58 Abs. 1 VwGO ist lediglich über den Sitz des Gerichts zu belehren. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist der Sitz des Gerichts mit der Angabe des Ortes ausreichend bezeichnet. BVerwG, Urt. v. 30.04.2009 – 3 C 23/08, juris, Rn. 15. Dem Antragsteller könnte bei einer noch zu erhebenden Klage keine Wiedereinsetzung in die Klagefrist gewährt werden, weil er zum einen bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist kein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch eingereicht hat und zum anderen ohne das Risiko, mit Gerichtskosten belastet zu werden, selbst hätte Klage erheben können. Nach § 60 Abs. 1 VwGO ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Ein unverschuldeter Hinderungsgrund kann vorliegen, wenn das mit einer Klage verbundene Kostenrisiko aufgrund von Mittellosigkeit nicht zumutbar ist. Dieser Hinderungsgrund kommt jedoch bei gerichtskostenfreien Verfahren nicht in Betracht. In diesem Fall trägt ein Kläger höchstens (im Falle des Unterliegens) seine eigenen und die gegnerischen Kosten. Dieses Kostenrisiko würde ein Kläger jedoch auch nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe tragen, denn gemäß § 123 ZPO hat die Bewilligung der Prozesskostenhilfe keinen Einfluss auf die Verpflichtung, die dem Gegner entstandenen Kosten zu erstatten. Vor diesem Hintergrund ist es bei gleichem Kostenrisiko nicht gerechtfertigt, wegen eines Prozesskostenhilfeantrags Wiedereinsetzung in die Klagefrist zu gewähren. Vgl. OVG NRW, Beschl. v. 20.03.2019 – 12 E 888/18, juris, Rn. 11. Ferner kommt eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch deshalb nicht in Betracht, weil der Antragsteller keinen Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts gestellt hat. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann Prozesskostenhilfe in gerichtskostenfreien Verfahren nach § 188 Satz 1 VwGO (vorliegend aus dem Sachgebiet der Ausbildungsförderung) nicht bewilligt werden, wenn die Beiordnung eines Rechtsanwalts – wie hier mangels Antrags – nicht in Frage kommt. Vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.02.1989 – 5 ER 612/89, NVwZ-RR 1989, 665 (666). Hinzu kommt, dass es nur dann an einem Verschulden i. S. des § 60 Abs. 1 VwGO fehlen würde, wenn der Antragsteller bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ein im Sinne des § 166 VwGO i. V. mit § 117 Abs. 2 ZPO vollständiges Prozesskostenhilfegesuch mit allen dazu gehörigen Unterlagen eingereicht hätte. Nur unter Einhaltung aller formeller Voraussetzungen für einen Prozesskostenhilfeantrag hat der Beteiligte alles getan, was von ihm zur Wahrung der Frist erwartet werden konnte, so dass es gerechtfertigt wäre, die dennoch eingetretene Fristversäumnis als unverschuldet anzusehen. Vgl. OVG NRW, Beschl. v. 31.01.2011 – 12 A 2680/09, juris, Rn. 4. Nach § 117 Abs. 2 ZPO sind dem Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen. Die entsprechenden Unterlagen des Antragstellers sind am 21.04.2021 bei Gericht eingegangen, nachdem die Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO von einem Monat nach Zustellung des Widerspruchsbescheides bereits abgelaufen war. Ferner war der Antragsteller auch nicht deshalb ohne Verschulden verhindert, die Klagefrist einzuhalten, weil ihm die oben genannte Rechtsprechung unbekannt gewesen sei. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass mangelnde Rechtskenntnis eine Fristversäumnis in aller Regel nicht entschuldigen kann. Vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.09.1998 – 8 B 154/98, juris, Rn. 5. Anhaltspunkte dafür, dass hier eine Ausnahme von diesem Grundsatz in Betracht kommen könnte, sind nicht erkennbar. Vielmehr hat der Antragsteller das Risiko eines Rechtsirrtums über die Erfolgsaussichten seines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe selbst zu tragen, nachdem er bewusst der Rechtsmittelbelehrung im Widerspruchsbescheid der weiteren Beteiligten nicht gefolgt ist und auf die Erhebung einer Klage binnen Monatsfrist verzichtet hat. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.