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Urteil

10 K 4751/19

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2021:0914.10K4751.19.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Die Klägerin absolvierte in der Zeit vom 1. April 2001 bis zum 30. März 2004 eine Ausbildung zur Gesundheits- und Krankenpflegerin am Universitätsklinikum E. . Am Ende der Ausbildung nahm die Klägerin an der staatlichen Prüfung in der Krankenpflege teil. Mit Prüfungsbescheid vom 29. März 2004 wurde die Prüfung für nicht bestanden erklärt, weil die Klägerin in allen Prüfungsteilen die Note mangelhaft erzielt hatte. In der Folge meldete sich die Klägerin für eine Wiederholungsprüfung an. Der praktische Teil der Prüfung wurde mit der Note mangelhaft, der schriftliche Teil mit der Note befriedigend bewertet. Zur mündlichen Prüfung erschien die Klägerin nicht und legte in diesem Zusammenhang eine ärztliche Bescheinigung vor. Mit Prüfungsbescheid vom 30. September 2004 wurde die Wiederholungsprüfung für nicht bestanden erklärt. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass der Rücktritt vom mündlichen Prüfungsteil genehmigt werde. In dem Schreiben heißt es weiter, dass die mündliche Prüfung wiederholt werden könne, die Wiederholungsprüfung jedoch spätestens bis zum 14. März 2005 abgeschlossen sein müsse. Dieser Bescheid wurde der Klägerin als Übergabe-Einschreiben übersandt und bei der Post hinterlegt, aber von ihr innerhalb der Lagerfrist nicht abgeholt. Mit Schreiben vom 28. August 2009 wurde der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt und der Prüfungsbescheid aufgehoben, soweit er das Ergebnis der praktischen Prüfung betraf. Ferner wurde der Klägerin Gelegenheit gegeben, die praktische und mündliche Prüfung zu wiederholen. Am 9. Dezember 2009 nahm die Klägerin an einer mündlichen Wiederholungsprüfung teil, die mit der Note mangelhaft bewertet wurde. Mit Bescheid vom 14. Januar 2010 wurde daraufhin die Wiederholungsprüfung endgültig für nicht bestanden erklärt. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin mit Schreiben vom 29. Januar 2010 Widerspruch, den sie im Wesentlichen damit begründete, dass von der mündlichen Prüfung ohne ihr Einverständnis eine Tonbandaufzeichnung gemacht worden sei. Mit Bescheid vom 16. August 2010 wies das Gesundheitsamt der Stadt E. den Widerspruch mit der Begründung zurück, die Aufzeichnung des Prüfungsverlaufs mit einem Tonband habe sich nicht auf den Verlauf der Prüfung ausgewirkt, da die Klägerin nach ihren eigenen Angaben keine Kenntnis von der Aufzeichnung gehabt habe. Die Prüfungsleistung sei auch nach nochmaliger Überprüfung mit mangelhaft zu bewerten. Die Klägerin erhob daraufhin am 15. November 2010 Klage vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (15 K 7793/10). Am 25. Januar 2012 fand vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf ein Erörterungstermin statt, in dem die Klägerin darauf hinwies, dass sie inzwischen am Klinikum in M. arbeite. Vor diesem Hintergrund nahmen die Beteiligten eine gütliche Beilegung des Rechtsstreites in den Blick, mit dem Ziel, dass die Klägerin das Prüfungsverfahren vor dem Prüfungsausschuss des Klinikums in M. fortsetzen sollte. In der Folge vereinbarten die Stadt E. und die Beklagte, dass der Klägerin im Wege der Amtshilfe die Wiederholungsprüfung vor dem Prüfungsausschuss der Krankenpflegeschule des Klinikums M. ermöglicht werde. Nachdem dies dem Gericht mitgeteilt worden war, schlossen die Beteiligten auf schriftlichen Vorschlag des Gerichts vom 23. Februar 2012 einen gerichtlichen Vergleich, der folgenden Inhalt hat: 1. Der Prüfungsausschuss an dem staatlich anerkannten Ausbildungszentrum für Gesundheitsberufe – Fachbereich Pflege - am Universitätsklinikum der I. -I1. - Universität E. (Prüfungsausschuss) hebt mit Abschluss des Vergleichs ohne Anerkennung einer Rechtspflicht die Bewertung der von der Klägerin im Rahmen der Wiederholung der staatlichen Krankenpflegeprüfung am 9. Dezember 2009 mündlich erbrachten Prüfungsleistung sowie den Prüfungsbescheid vom 14. Januar 2010 und seine Widerspruchsentscheidung vom 12. Oktober 2010 auf. 2. Mit Abschluss des Vergleichs beantragt die Klägerin den mündlichen und den praktischen Teil ihrer Krankenpflegeprüfung in Fortsetzung ihrer Widerholungsprüfung vor dem Prüfungsausschuss der staatlich anerkannten Krankenpflegeschule abzulegen, die zugeordnet ist der Klinikum M. gGmBH (B. H. 00 in M. ). 3. Mit Abschluss des Vergleichs befürwortet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses an dem staatlich anerkannten Ausbildungszentrum für Gesundheitsberufe – Fachbereich Pflege – am Universitätsklinikum der I. -I1. -Universität E. gegenüber der Beklagten als der zuständigen Behörde im Sinne des § 3 Abs. 2 KrPflAPrV n. F. bzw. § 2 Abs. 2 KrPflAPrV a. F. die Fortsetzung der Wiederholungsprüfung der Klägerin entsprechend deren Antrag zu Ziffer 2 dieses Vergleichs. 4. Die Beklagte stimmt mit Abschluss des Vergleichs der Fortsetzung der Wiederholungsprüfung der Klägerin entsprechend dem unter Ziffer 2 dieses Vergleichs gestellten Antrag zu. 5. Mit Abschluss des Vergleichs verzichtet die Klägerin unwiderruflich darauf,a. ihre Wiederholungsprüfung vor dem Prüfungsausschuss an dem staatlich anerkannten Ausbildungszentrum für Gesundheitsberufe - Fachbereich Pflege - am Universitätsklinikum der I. -I1. -Universität E. fortzusetzenb. rechtliche Einwände zu erheben gegen aa. den Bescheid des Prüfungsausschusses vom 29. März 2004 über das erstmalige Nichtbestehen ihrer staatlichen Prüfung in der Krankenpflegebb. die Bewertung ihrer im Rahmen der Wiederholungsprüfung bereits schriftlich erbrachten und mit der Note "befriedigend" bewerteten Prüfungsleistungen,c. die gegen den Prüfungsbescheid vom 14. Januar 2010 und die Widerspruchsentscheidung vom 12. Oktober 2010 geltend gemachten rechtlichen Bedenken zum Gegenstand einer Schadensersatzforderung zu machen. 6. Die Klägerin erklärt sich mit der Übersendung der aus Anlass ihrer Prüfungsversuche bei der Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgänge an den für eine Fortsetzung der Wiederholungsprüfung zuständigen Prüfungsausschuss einverstanden, wenn diese Akten von dort aus angefordert werden. In der Folge nahm die Klägerin an einer praktischen und am 23. August 2012 an einer mündlichen Prüfung an der staatlich anerkannten Gesundheits- und Krankenpflegeschule am Klinikum M. teil. Die praktische Prüfung wurde mit mangelhaft bewertet, zwei Teile der mündliche Prüfung mit ausreichend und ein Teil mit mangelhaft. Mit Bescheid der Beklagten vom 6. September 2012 stellte diese fest, dass die Wiederholungsprüfung nicht bestanden sei. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin Widerspruch, den sie damit begründete, die Prüfung sei nach der Prüfungsordnung aus dem Jahr 2003 durchgeführt worden. Da sie mit der Prüfung vor Inkrafttreten der Prüfungsordnung begonnen habe, habe diese auf der Grundlage der Prüfungsordnung aus dem Jahr 1985 zu Ende geführt werden müssen. Mit Schreiben vom 28. Januar 2013 teilte die Beklagte der Stadt E. mit, bei der Zusage, Amtshilfe zu leisten, sei nicht bekannt gewesen, dass die Prüfung der Klägerin auf alter Rechtsgrundlage zu erfolgen habe. Da die Krankenpflegeschule in M. eine Prüfung nach altem Recht ablehne, bestehe keine Möglichkeit weiterer Amtshilfe. Es sei beabsichtigt, dem Widerspruch stattzugeben, damit die Klägerin die Wiederholungsprüfung an der Krankenpflegeschule im Zuständigkeitsbereich der Stadt E. absolvieren könne. Mit Abhilfebescheid vom 12. Juni 2013 hob die Beklagte den Bescheid vom 6. September 2012 auf. B. 19. März 2019 wandte sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin an die Beklagte mit der Bitte, zu bestätigen, dass die Klägerin einen Prüfungsanspruch gegen die Beklagte habe. Mit Schreiben vom 29. April 2019 teilte die Beklagte der Klägerin mit, eine Wiederholungsprüfung müsse nach alter Rechtslage auf Grundlage der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Berufe der Krankenpflege vom 16. Oktober 1985 (BGBl. I S 1973) durchgeführt werden. Dies sei in M. nicht möglich. Die Klägerin hat am 2. August 2019 Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, sie habe einen Anspruch auf Zulassung zur Wiederholung ihrer Prüfung in M. . Die Beklagte habe sich auf das Amtshilfeersuchen des Gesundheitsamtes der Stadt E. hin verpflichtet, die Klägerin zu Wiederholungsprüfung zuzulassen und die Prüfung durchzuführen. Die Klägerin sei auch bereit, sich auf der Grundlage der aktuellen Prüfungsordnung einer Prüfung zu unterziehen. Die Klägerin beantragt (schriftsätzlich), die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin zur Wiederholung der praktischen und mündlichen Prüfung in der Krankenpflege zuzulassen und diese durchzuführen. Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich), die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, sie sei nicht passivlegitimiert. Die Klägerin habe ihre Ausbildung am staatlich anerkannten Ausbildungszentrum für Gesundheitsberufe, Fachbereich Pflege, des Universitätsklinikums E. absolviert. Dort sei auch die Abschlussprüfung abzulegen. Zuständige Behörde sei die Stadt E. . Auch das Amtshilfeersuchen der Stadt E. und der Vergleich änderten die durch die Prüfungsordnung begründete originäre Zuständigkeit nicht. Der Vorgang sei nach Scheitern der Amtshilfe an die Stadt E. zurückgegeben und das Amtshilfeersuchen für beendet erklärt worden. Aufgrund der langen Verfahrensdauer von mehr als 15 Jahren und dem Umstand, dass die Klägerin ihr Anliegen mehrfach nicht ernstlich weiterverfolgt habe, bestünden erhebliche Zweifel, ob zum jetzigen Zeitpunkt überhaupt noch ein Anspruch der Klägerin auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung bestehe. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zulassung und Durchführung einer Wiederholungsprüfung. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege vom 16. Oktober 1985 (KrPflAPrV1985) legt der Prüfling die Prüfung an der Krankenpflegeschule ab, an der er die Ausbildung durchgeführt hat. Die Prüfungsordnung ist im vorliegenden Fall in der Fassung vom 16. Oktober 1985 anzuwenden, weil nach § 21 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege in der Fassung vom 10. November 2003 (KrPflAPrV 2003) eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene Ausbildung zur "Krankenschwester", zum "Krankenpfleger", zur "Kinderkrankenschwester" oder zum "Kinderkrankenpfleger" nach den bisher geltenden Vorschriften abzuschließen ist. Da die Klägerin ihre Ausbildung in der Zeit vom 1. April 2001 bis zum 30. März 2004 am Universitätsklinikum E. absolvierte, hat die Klägerin die Prüfung grundsätzlich im Zuständigkeitsbereich der Stadt E. abzulegen. Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 KrPflAPrV1985 kann die Stadt E. im Einzelfall hinsichtlich des Prüfungsortes Ausnahmen zulassen. Ungeachtet der Frage, ob die Vorschrift auch eine Prüfung an einer Schule außerhalb des Zuständigkeitsbereiches der Stadt E. ermöglicht, kann die Klägerin aus dieser Vorschrift jedenfalls keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Durchführung einer Prüfung in M. ableiten. Ein Anspruch ergibt sich auch nicht mit Blick auf die Grundsätze der Amtshilfe. Im vorliegenden Fall ist bereits fraglich, ob es sich bei der zwischen der Stadt E. und der Beklagten getroffenen Vereinbarung begrifflich überhaupt um Amtshilfe handelt. Amtshilfe ist nach dem Wortlaut von § 4 Abs. 1 VwVfG NRW stets nur ergänzende Hilfe, so dass sie nur zugunsten eines fremden Verfahrens einer anderen Behörde und damit im fremden Interesse erbracht wird. Zugleich folgt aus dem Wortlaut, dass sich die Amtshilfe nur auf bestimmte Teilakte, beispielsweise der Ermittlung des Sachverhalts oder des Vollzuges eines Verwaltungsaktes, des von der ersuchenden Behörde begonnenen und geführten Hauptverfahrens bezieht. Ausgeschlossen ist damit der Übergang eines laufenden Verwaltungsverfahrens oder einer Verwaltungsaufgabe im Wege der Amtshilfe; dies wäre nur durch Delegation, Mandat oder Organleihe, d.h. bei einem Wechsel der Zuständigkeit, möglich, welche durch die Amtshilfe gerade nicht bewirkt wird, Knack / Henneke, Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), 11. Auflage 2020, § 4 VwVfG, Rn. 4. Da die bestehende Zuständigkeitsordnung durch die Amtshilfe nicht geändert wird, bleibt die Zuständigkeit der ersuchenden Behörde für die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens und für die dieses Verfahren abschließende Maßnahme stets erhalten, so dass eine Erledigung dieser Wesensbestandteile des Verwaltungshandelns im Wege der Amtshilfe ausscheidet, Knack / Henneke, Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), 11. Auflage 2020, § 4 VwVfG, Rn. 10 Selbst wenn man die Absprache zwischen der Stadt E. und der Beklagten als Vereinbarung über die Gewährung von Amtshilfe verstehen wollte, kann die Klägerin für sich daraus keinen Anspruch auf Durchführung der Prüfung ableiten. Die Amtshilfevorschriften dienen nur der effektiven Durchführung von Verwaltungsverfahren, den Regelungen kommt keine unmittelbare Außenwirkung zu, sodass private Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens nicht in ihren Rechten betroffen sind, wenn sich Behörden um die Gewährung von Amtshilfe streiten, Knack / Henneke, Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), 11. Auflage 2020, § 5 VwVfG, Rn. 71 Ein Anspruch gegen die Beklagte ergibt sich auch nicht aus dem Vergleich, den die Klägerin und die Stadt E. im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (15 K 7793/10) geschlossen haben. Bei dem Prozessvergleich handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne von §§ 54, 55 VwVfG. Der gerichtliche Vergleich (Prozessvergleich) nach § 106 VwGO ist sowohl eine Prozesshandlung, deren Wirksamkeit sich nach den Regelungen des Prozessrechts richtet, als auch ein Rechtsgeschäft, für das die Rechtsvorschriften des materiellen Rechts gelten. Als Prozesshandlung beendet er den Rechtsstreit unabhängig von dem sachlich-rechtlichen Inhalt des Vergleichs allein aufgrund seines Abschlusses vor Gericht. Als Rechtsgeschäft unterliegt er auch nach Abschluss des Prozesses den allgemeinen Regeln des materiellen Rechts, vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2012 – 8 C 4/11 –, juris, Rn. 41 – 42. Parteien des Vergleichs sind grundsätzlich am Verfahren Beteiligte. An einem gerichtlichen Vergleich können sich aber auch Dritte beteiligen und zur Vornahme von Handlungen verpflichten, ohne dass es vorher einer Beiladung dieser Dritten zum Verfahren bedarf, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. Februar 1985 – 7 B 69/85 –, juris. In dem abgeschlossenen Vergleich wurde eine Verpflichtung der Beklagten jedoch nicht begründet. Vielmehr zeigt die Entstehungsgeschichte des Vergleiches, dass die Vertragsschließenden die Erwartung hatten, die Klägerin könne die Prüfung in M. ablegen, nachdem zwischen der Stadt E. und der Beklagten - außerhalb des gerichtlichen Verfahrens - eine Verabredung über die Gewährung von Amtshilfe getroffen worden war. Diese Verabredung war (lediglich) Geschäftsgrundlage des Vergleichs. Es spricht einiges dafür, dass die Geschäftsgrundlage des Vergleiches weggefallen ist, nachdem die Beklagte dargelegt hat, dass sie eine Prüfung der Klägerin auf der Grundlage der Prüfungsordnung in der Fassung vom 16. Oktober 1985 nicht durchführen kann. Daraus könnte sich ein Anspruch der Klägerin gegen die Stadt E. auf Zustimmung zur Anpassung des Prozessvergleichs nach § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVfG ergeben, vgl. zu diesem Gesichtspunkt: BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2012 – 8 C 4/11 –, juris, Rn. 40. Nach dieser Bestimmung kann eine Vertragspartei, wenn sich die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgeblich gewesen sind, seit Abschluss des Vertrages so wesentlich geändert haben, dass ihr das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zuzumuten ist, eine Anpassung des Vertragsinhalts an die geänderten Verhältnisse verlangen. Dieser Anspruch würde sich aber gegen die Stadt E. und nicht gegen die Beklagte richten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.