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Beschluss

1 L 1439/21

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2021:0908.1L1439.21.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt Gründe 1. Der Antrag auf Abänderung des Beschlusses 1 L 521/21 vom 16. April 2021 (rechtskräftig nach Ablehnung der Beschwerde durch Beschluss des OVG NRW vom 2. Juli 2021 – 4 B 806/21 –) wird abgelehnt, weil die Voraussetzungen für eine Abänderung nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO erkennbar nicht vorliegen. Danach kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Eine „Veränderung der Umstände“ (§ 80 Abs. 7 S. 2, 1. Alt.) kann in nachträglich eingetretenen tatsächlichen Verhältnissen, in einer nachträglichen Änderung der Prozesslage oder der Rechtslage bestehen (Puttler, in: Sodan/Ziekow (Hrsg.), VwGO, § 80, Rn. 183). Das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO stellt dabei gerade kein Rechtsmittelverfahren dar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 1988, – 7 C 88.87 –, juris), sondern ein gegenüber dem ersten Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes selbstständiges neues Verfahren, dessen Gegenstand nicht die Überprüfung dieser Entscheidung, sondern die Neuregelung der Vollziehung des Verwaltungsakts für die Zukunft in einem abweichenden Sinn ist. Mit seinem Antragsvorbringen macht der Antragsteller jedoch gerade keine neuen Umstände im oben genannten Sinne geltend oder Umstände, an dessen Vortrag er ohne Verschulden im ersten Verfahren gehindert gewesen war. Vielmehr wendet er sich gegen die Richtigkeit der Entscheidung vom 16. April 2021, die er als rechtsfehlerhaft wertet und sich dadurch in seinen Grundrechten verletzt sieht. Auf dieser Grundlage begehrt er eine Überprüfung dieser Entscheidung, was – wie dargelegt – jedoch nicht Gegenstand der Entscheidung nach § 80 Abs. 7 VwGO ist. Auch die von dem Antragsteller vorgelegten Unterlagen bieten keinen Anlass zur Änderung des Beschlusses vom 16. April 2021. Sie lassen nicht erkennen, dass zwischenzeitlich – nach Erlass des Beschlusses vom 16. April 2021 – Umstände eingetreten wären, die das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung wegen der begründeten Besorgnis, dass sich die mit der Gewerbeuntersagung bekämpfte Gefahr schon in der Zeit bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens realisieren kann, entfallen ließen. Eine Rückführung der Steuerverbindlichkeiten oder ein Sanierungskonzept hat der Antragsteller nicht dargelegt. Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass es ersichtlich – wie sich den Beschlüssen vom 16. April 2021 und vom 2. Juli 2021 bereits entnehmen lässt – nicht darauf ankommt, dass die Steuerverbindlichkeiten maßgeblich aus den Jahren bis einschließlich 2017 stammen dürften. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 2. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1. dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.