Beschluss
6 L 1339/21
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2021:0901.6L1339.21.00
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Tenor
1.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe Der wörtliche Antrag der Antragstellerin, die Aufschiebung des sofortigen Einziehens ihrer Fahrerlaubnis anzuordnen, der nach ihrem tatsächlichen Antragsbegehren (vgl. §§ 122 Abs. 1, 88 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –) mit Blick auf die in der Ordnungsverfügung vom 7. Juli 2021 angeordnete sofortige Vollziehung als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach §§ 123 Abs. 5, 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO statthaft ist, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist bereits unzulässig, weil die Antragstellerin gegen die streitgegenständliche Ordnungsverfügung vom 7. Juli 2021 nur den vorliegenden Eilantrag gestellt, aber nicht innerhalb der nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO geltenden einmonatigen Frist Klage erhoben hat und es ihr daher für den vorliegenden Eilantrag am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Nach § 74 Abs. 1 Satz 2, 1 VwGO ist eine Klage, die auf die Aufhebung eines Verwaltungsaktes i.S.d. § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) – hier der Ordnungsverfügung vom 7. Juli 2021 – gerichtet ist, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. Ausweislich der vorliegenden Zustellungsurkunde wurde der Antragstellerin die streitgegenständliche Ordnungsverfügung am 9. Juli 2021 im Wege der Zustellung bekanntgegeben. Daher ist die Klagefrist nach § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1, 2 der Zivilprozessordnung (ZPO), § 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) am 9. August 2021 abgelaufen, ohne dass die Antragstellerin bis zu diesem Zeitpunkt Klage gegen die Ordnungsverfügung vom 7. Juli 2021 erhoben hätte. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin mit ihrem am 26. Juli 2021 eingegangenen Antrag gleichzeitig Klage erheben wollte, sind aus Sicht der Kammer weder ersichtlich noch ist eine entsprechende Absicht der Antragstellerin auf ausdrückliche gerichtliche Nachfrage mitgeteilt worden. Unbeschadet der Unzulässigkeit hat der Antrag aber auch in der Sache keinen Erfolg. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt zunächst dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, weil der Antragsgegner zum Ausdruck gebracht hat, dass die weitere Teilnahme der Antragstellerin am Straßenverkehr ein Gefahrenrisiko darstellt und jederzeit in einen entsprechenden Schaden umschlagen kann. Dabei genügt es insoweit regelmäßig, wenn die Behörde deutlich macht, dass ihr der Ausnahmecharakter der Anordnung der sofortigen Vollziehung vor Augen stand und aus ihrer Sicht die Gründe für die Fahrerlaubnisentziehung zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung begründen. Diese Anforderungen sind hier gewahrt worden. Die hohe Bedeutung der Sicherheit des Straßenverkehrs und das erhebliche Gefährdungspotential ungeeigneter Verkehrsteilnehmer rechtfertigt in der Regel nicht nur den Erlass gefahrenabwehrender Ordnungsverfügungen, sondern auch die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit. Denn die für den Bereich des Fahrerlaubnisrechts spezifischen Gefahren liegen nicht in bestimmter Zukunft, sondern können sich jederzeit – auch sofort – realisieren. Daraus folgt auch, dass sich die Begründung für die Ordnungsverfügung selbst und diejenige für den Sofortvollzug weitgehend decken. Eine gewisse Redundanz und Formelhaftigkeit der Begründung nach § 80 Abs. 3 VwGO ist überdies unvermeidlich und rechtfertigt nicht den Schluss, die Fahrerlaubnisbehörde habe nicht einzelfallbezogen die für oder gegen den Sofortvollzug sprechenden Umständen abgewogen. Vgl. grundlegend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 14. März 2017 – 16 B 1300/16 –. Ferner fällt die im Rahmen eines Verfahrens gemäß § 80 Abs. 5 VwGO sodann vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus. Im Fall der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes nach § 80 Abs. 2 VwGO kann das Gericht nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherstellen bzw. anordnen, wenn das Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung der Vollziehung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorrangig ist. Ein überwiegendes Aussetzungsinteresse ist nicht gegeben, wenn der Rechtsbehelf mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird, das heißt, wenn die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist. Hingegen setzt sich das gegenläufige Vollzugsinteresse durch, wenn die angefochtene Ordnungsverfügung als offensichtlich rechtmäßig anzusehen ist und darüber hinaus ein besonderes öffentliches Interesse an ihrer Umsetzung vor Abschluss des Rechtsschutzverfahrens in der Hauptsache besteht. Die mit Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 7. Juli 2021 angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis erweist sich bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Die Entziehung der Fahrerlaubnis findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde demjenigen die Fahrerlaubnis zu entziehen, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach der Anlage 4 zur FeV vorliegen, durch die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ist die Entscheidung zwingend; einer – gegebenenfalls weiteren – Gutachteneinholung bedarf es nicht (§ 11 Abs. 7 FeV). Bereits der einmalige Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) schließt im Regelfall gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV die Kraftfahreignung aus. Betäubungsmittel sind nach § 1 Abs. 1 BtMG die in den Anlagen I bis III zu § 1 Abs. 1 BtMG aufgeführten Stoffe. Dazu zählen auch Amfetamine (frühere Schreibweise: Amphetamine). Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung lässt insoweit bereits der einmalige Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes die Kraftfahreignung entfallen und zwar unabhängig davon, ob unter dem Einfluss der Betäubungsmittel ein Kraftfahrzeug geführt wurde. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Juli 2015 – 16 B 656/15 –, juris, Rn. 5, vom 7. April 2014 – 16 B 89/14 –, juris, Rn. 5, und vom 24. Juli 2013 – 16 B 718/13 –, juris, Rn. 6, jeweils m. w. N. Dass die Antragstellerin Betäubungsmittel – hier Amfetamine – konsumiert hat, ergibt sich vorliegend aus der Untersuchung der im Anschluss an die Verkehrskontrolle vom 24. Mai 2021 entnommenen Blutprobe. Ausweislich des wissenschaftlichen Gutachtens zur chemisch-toxikologischen Untersuchung der der Antragstellerin entnommenen Blutprobe des Instituts für Rechtsmedizin an der Uniklinik Köln vom 30. Juni 2021 wurden 483 ng/ml Amfetamin im Blut der Antragstellerin nachgewiesen. Ferner enthielt die Blutprobe 7,2 ng/ml Morphin. Auch der bloße Vortrag der Antragstellerin, sie befinde sich seit September 2020 in einem Substitutionsprogramm und ein Konsum illegaler Drogen liege daher nicht vor, kann eine Abweichung vom Regelfall im Sinne der Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV nicht rechtfertigen. Soweit nach der Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4 zur FeV Kompensationen durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und –umstellungen möglich sind, fehlt es vorliegend jedoch an einem substantiierten Vortrag. Die Antragstellerin hat es unterlassen weitere Nachweise vorzulegen, welche Anhaltspunkte für ihre ausnahmsweise Fahreignung beinhalten. Vgl. hierzu Verwaltungsgericht (VG) Bremen, Beschluss vom 26. Januar 2021 – 5 V 2546/20 –, juris, Rn. 29; VG München, Beschluss vom 4. August 2015 – M 1 S 15.1965 –, juris, Rn. 24 f. Hinzu kommt, dass die Antragstellerin sich laut den schriftlichen Angaben der Polizeibeamten im Rahmen der Verkehrskontrolle dahingehend eingelassen hat, außer dem vom Arzt verschriebenen Methadon am Vortag auch Amfetamine konsumiert zu haben. Die Pflicht zur Ablieferung des Führerscheins beruht auf § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 1 FeV und begegnet angesichts des sofort vollziehbaren Entzugs der Fahrerlaubnis keinen rechtlichen Bedenken. Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung folgt daraus, dass das Interesse an der Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer Vorrang vor den Interessen der Antragstellerin hat. Das Gericht verkennt hierbei nicht, dass die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis für die Antragstellerin mit Härten verbunden sein kann. Dieser Gesichtspunkt muss hier jedoch zurückstehen. Denn die Allgemeinheit hat ein dringendes Interesse daran, dass Kraftfahrer, von deren mangelnder Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei summarischer Überprüfung auszugehen ist, sofort von einer weiteren Teilnahme am Straßenverkehr ausgeschlossen werden. Im Interesse der Verkehrssicherheit gilt dies auch dann, falls der Antragstellerin – wie hier geltend gemacht – durch die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis berufliche Nachteile und mitunter erhebliche Schwierigkeiten beim Transport ihrer an einer Behinderung leidenden Tochter zur Schule entstehen sollten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Antragstellerin und in Anlehnung an die Ziffern 1.5 und 46 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist es angemessen den Streitwert auf die Hälfte des Auffangstreitwertes festzusetzen, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.