Urteil
8 K 4268/19
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2021:0819.8K4268.19.00
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Tenor
Der Antrag auf Fortführung des Verfahrens wird abgelehnt. Es wird festgestellt, dass die Klage als zurückgenommen gilt.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Fortführung des Verfahrens wird abgelehnt. Es wird festgestellt, dass die Klage als zurückgenommen gilt. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin begehrt in der Sache eine Baugenehmigung zur Nutzungsänderung für einen „Live Escape-Room“ und dafür zunächst die Fortsetzung des bereits eingestellten Verfahrens. Am 20. November 2017 beantragte die Klägerin eine entsprechende Baugenehmigung, deren Erteilung die Beklagte mit Bescheid vom 14. Juni 2019 ablehnte. Nach dem maßgeblichen Bebauungsplan seien auf dem Vorhabengrundstück keine Vergnügungsstätten zulässig. Das Vorhaben stelle eine Vergnügungsstätte dar. Am 10. Juli 2019 hat die Klägerin Klage erhoben. In der Klageschrift wurde ausgeführt, die Klageerhebung erfolge zunächst zur Fristwahrung; Anträge und Begründung blieben einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten. Unter dem 11. Juli 2019 hat das Gericht den Klageeingang bestätigt, mitgeteilt, dass eine Zweitschrift der Klage der Beklagten zunächst zur Kenntnisnahme zugestellt worden sei und darum gebeten, die Klage binnen acht Wochen zu begründen sowie kurzfristig Angaben zur Festsetzung des vorläufigen Streitwertes zu machen. Nachdem keine Reaktion erfolgt war, ist die Klägerin am 12. September 2019 an die Vorlage der Klagebegründung erinnert worden. Mit Schriftsatz vom 18. September 2019 hat die Klägerin mitgeteilt, mit Blick auf avisierte Gespräche mit der Beklagte zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits werde um Fristverlängerung bis zum 31. Oktober 2019 gebeten. Dem ist entsprochen worden. Nachdem innerhalb dieser Frist keine Klagebegründung erfolgt ist, ist die Klägerin am 12. November 2019 erneut erinnert worden und unter dem 27. Dezember 2019 um Mitteilung gebeten worden, ob das Verfahren fortgeführt werden solle. Am 17. Juni 2020 hat sich das Gericht erneut an die Klägerin gewandt und unter Bezugnahme auf den bisherigen Verfahrensverlauf um Rückmeldung innerhalb von vier Wochen gebeten sowie darauf hingewiesen, dass andernfalls Zweifel bestünden, ob noch ein Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung bestehe. Eine Rückäußerung ist nicht ergangen. Daraufhin hat das Gericht mit Aufforderung nach § 92 Abs. 2 VwGO vom 29. Juli 2020 die Klägerin gebeten, mitzuteilen, ob das Verfahren fortgeführt werden solle und die Klage zu begründen. Darauf, dass die Klage als zurückgenommen gelte und die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen habe, wenn das Verfahren länger als zwei Monate ab Zugang der Aufforderung nicht betrieben werde, ist hingewiesen worden. Nach Erinnerung hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin das zugehörige Empfangsbekenntnis am 30. Oktober 2020 zurückgesandt und den Eingang des Schreibens vom 29. Juli 2020 am 9. August 2020 bestätigt. Weiteres ist nicht geschehen. Mit Beschluss vom 3. November 2020 hat der Berichterstatter das Verfahren eingestellt und die Kosten des Verfahrens der Klägerin auferlegt. Am 24. November 2020 hat die Klägerin beantragt, das Verfahren fortzusetzen. Zur Begründung führt die Klägerin im wesentlichen Folgendes aus: Die gerichtlichen Aufforderungsschreiben seien an die ehemalige Kanzleiadresse gerichtet worden; der Kanzleisitz sei allerdings seit 13. Dezember 2019 verlegt worden. In der Sache werde nach wie vor versucht, mit der Beklagten eine gütliche Einigung zu finden. Die Klägerin habe einen Anspruch auf die begehrte Baugenehmigung. Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Einstellungsbeschluss des Gerichts vom 3. November 2020 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 14. Juni 2019 zu verpflichten, der Klägerin die beantragte Baugenehmigung für die Nutzungsänderung in einen Live Escape-Room zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie sieht das Verfahren als abgeschlossen an. In der Sache hält sie die beantragte Nutzung aus den Gründen des angefochtenen Bescheides nicht für genehmigungsfähig. Zur mündlichen Verhandlung ist für die Klägerin niemand erschienen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte in der Sache mündlich verhandeln und entscheiden, obwohl für die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlugn niemand erschienen ist. Denn bei der ordnungsgemäßen Ladung war gemäß § 102 Abs. 2 VwGO auf diese Möglichkeit hingewiesen worden. Der Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens hat keinen Erfolg. Das Verfahren ist zurecht eingestellt worden, weil die Klage aufgrund der Rücknahmefiktion des § 92 Abs. 2 VwGO als zurückgenommen gilt. Wird von einem Beteiligten die Wirksamkeit einer Klagerücknahme bzw. des Eintritts der Klagerücknahmefiktion nach § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO bestritten, so hat das Gericht darüber aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil zu entscheiden, wenn ein Beteiligter – wie vorliegend die Klägerin mit Schriftsatz vom 23. November 2020 – dies beantragt. Erweist sich, dass die Voraussetzungen für die Rücknahmefiktion vorliegen, so wird durch Urteil ausgesprochen, dass die Klage als zurückgenommen gilt und der Kläger die Kosten des fortgesetzten Verfahrens zu tragen hat. Erweist sich hingegen, dass eine wirksame Klagerücknahme oder Klagerücknahmefiktion nicht vorlag, so ist der Rechtsstreit unter Aufhebung des Einstellungsbeschlusses fortzusetzen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.08.1998 – 4 B 75.98 –, juris, Rn. 3, m. w. N. Vorliegend gilt die Klage nach § 92 Abs. 2 VwGO als zurückgenommen. Nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen sind die Voraussetzungen für den Eintritt der Klagerücknahmefiktion nach § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO (1.) ein Verhalten des Klägers, das die Vermutung begründet, sein Rechtsschutzbedürfnis sei entfallen, (2.) eine Betreibensaufforderung, in der der Kläger gemäß § 92 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die Rechtsfolgen der Aufforderung hinzuweisen ist und (3.) das Nichtbetreiben durch den Kläger innerhalb der nächsten zwei Monate. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.1985 – 9 C 48.84 –, juris, Rn. 16 ff. (zu § 33 AsylVfG a. F.); siehe auch Clausing, in: Schoch/Schneider, VwGO, 40. EL Feb. 2021, § 92 Rn. 46 ff. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. (1.) Im maßgeblichen Zeitpunkt der Verfügung der Betreibensaufforderung bestand Anlass für die Vermutung, das Rechtsschutzbedürfnis sei entfallen. Mit Rücksicht auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 103 Abs. 1 GG kann nur eine rechtmäßige bzw. zulässigerweise ergangene Betreibensaufforderung die Rücknahmefiktion auslösen. § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist kein Hilfsmittel zur bequemen Erledigung lästiger Verfahren oder zur vorsorglichen Sanktionierung prozessleitender Verfügungen. Anknüpfungspunkt für die in § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO geregelte Klagerücknahmefiktion ist der vermutete Wegfall des Rechtsschutzinteresses, wobei konkrete Anhaltspunkte für ein fehlendes Interesse an der Verfahrensfortsetzung vorliegen müssen. Vom Wegfall eines ursprünglich gegebenen Rechtsschutzinteresses kann ein Gericht etwa dann ausgehen, wenn das Verhalten eines rechtsschutzsuchenden Verfahrensbeteiligten Anlass zu der Annahme bietet, dass ihm an einer Sachentscheidung mangels Sachbescheidungsinteresses nicht mehr gelegen ist; eine Gewissheit über das Fehlen des Rechtsschutzinteresses ist nicht erforderlich. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.09.2012 – 1 BvR 2254/11 –, juris, Rn. 27 f.; BVerwG, Beschlüsse vom 07.07.2005 – 10 BN 1.05 –, juris, Rn. 4, sowie vom 12.04.2001 – 8 B 2.01 –, juris, Rn. 5 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 27.03.2019 – 6 A 155/18 –, juris, Rn. 7 ff. Anlass für ein Vorgehen nach § 92 Abs. 2 VwGO besteht allerdings nicht bereits dann, wenn die Klage zum Zeitpunkt ihrer Erhebung nicht mit einer Begründung versehen ist. § 82 Abs. 1 Satz 3 VwGO sieht die Vorlage einer Klagebegründung nicht als zwingende Voraussetzung für die ordnungsgemäße Erhebung der Klage vor. Insbesondere verlangt diese Vorschrift nicht, dass eine Begründung bereits in der Klageschrift gegeben wird. Allerdings umfasst die Mitwirkungspflicht des Klägers auch die Angabe der zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel (§ 82 Abs. 1 Satz 3 VwGO). Zweifel am Fortbestand des Rechtsschutzinteresses sind dann angebracht, wenn der Kläger einer richterlichen Aufforderung gemäß § 86 Abs. 4 Satz 2, § 87 Satz 1 VwGO zur Begründung der Klage nicht nachkommt. Eine Aufforderung nach § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist vor allem dann gerechtfertigt, wenn der Kläger - wie im vorliegenden Fall - die Vorlage einer Klagebegründung selbst ankündigt, sich aber trotz gerichtlicher Aufforderung über längere Zeit nicht zur Sache äußert. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.01.1991 – 9 C 96.89 –, juris, Rn. 11 (zu § 33 AsylVfG a. F.); VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.10.1999 – 6 S 1870/99 –, juris, Rn. 4. Ein die Vermutung des entfallenen Rechtsschutzinteresses rechtfertigender „Verzug“ des Klägers kann sich bei der gebotenen Einbeziehung der Gesamtumstände des Falles auch dann ergeben, wenn der Kläger unter Fristsetzung - gar mehrfach oder gemäß § 87 b VwGO - erfolglos aufgefordert worden ist oder der Zeitraum seiner Untätigkeit beträchtlich ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.07.2000 – 8 B 119.00 –, juris, Rn. 5, und Urteil vom 23.04.1985 – 9 C 48.84 –, juris, Rn. 23. Gemessen daran durfte die Betreibensaufforderung vom 29. Juli 2020 ergehen, weil konkrete Anhaltspunkte für einen Wegfall des Interesses am Fortgang des Klageverfahrens bestanden. Nach Aktenlage ergibt sich dies aus Folgendem: Die Klägerin hatte die Klage ausdrücklich nur zur Fristwahrung erhoben und angekündigt, Anträge und Begründung blieben einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten. Daraus durfte das Gericht unter den gegebenen Umständen schließen, dass über die Frage der Fortführung des Verfahrens von der Klägerin noch zu entscheiden war. Dafür sprachen auch die später von der Klägerin ohne Einzelheiten erwähnten außergerichtlichen Einigungsbemühungen. Trotz der – wiederholt mit Fristsetzungen versehenen – Bitten bzw. Erinnerungen an die Vorlage der Klagebegründung hatte die Klägerin diese nicht vorgelegt und nichteinmal die ausdrücklich an sie gerichtete Frage, ob das Verfahren fortgeführt werden solle, beantwortet. Erschwerend war hinzugekommen, dass die Klägerin auch dann noch untätig geblieben war, als ihr durch das Gericht mitgeteilt worden war, dass das bisherige Verhalten der Klägerseite Anlass zu Zweifeln am Fortbestand des Rechtsschutzinteresses gebe. Vor diesem Hintergrund musste sich für das Gericht die Sachlage so darstellen, dass – ggf. auch mit Blick auf das Ergebnis der außergerichtlichen Verhandlungen mit der Beklagten – kein Interesse mehr an einer gerichtlichen Entscheidung über die Klage bestand. Soweit der Vortrag der Klägerin, die gerichtlichen Aufforderungsschreiben seien an die alte Kanzleiadresse gerichtet worden, so zu verstehen sein sollte, dass die Klägerseite geltend macht, ab dem 13. Dezember 2019 bis vor Ergehen der Betreibensaufforderung keine gerichtlichen Schreiben mehr bekommen zu haben, ergibt sich nichts anderes. Unerheblich bleibt, dass dieser Vortrag wegen des Ausbleibens der Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht weiter aufgeklärt werden konnte. Angesichts des Umstands, dass aus der Gerichtsakte nichts dafür ersichtlich ist, dass die Korrespondenz mit dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin ausnahmsweise durch Versendung mit der Post und nicht unter Verwendung der während des gesamten Verfahrens unverändert gebliebenen Faxnummer erfolgt sein könnte, spricht allerdings wenig dafür, dass eine falsche Postanschrift sich zulasten der Klägerseite ausgewirkt haben könnte. Es bedarf auch keiner Darlegungen dazu, wie der Umstand zu würdigen ist, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Änderung der Kanzleianschrift dem Gericht nicht mitgeteilt hatte und sich in der Folge auf Umstände berufen würde, die er selbst herbeigeführt hat. Denn unabhängig von alledem bestanden konkrete Anhaltspunkte für einen Wegfall des Interesses am Fortgang des Klageverfahrens auch dann, wenn man unterstellt, dass der Klägerseite nach der Verlegung des Kanzleisitzes des Prozessbevollmächtigten erst die Betreibensaufforderung wieder zugegangen ist. Denn dann stellte sich die Lage so dar, dass die Klägerin die Klage ausdrücklich nur zur Fristwahrung erhoben und angekündigt hatte, Anträge und Begründung blieben einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten. Daraus durfte das Gericht unter den gegebenen Umständen schließen, dass über die Frage der Fortführung des Verfahrens von der Klägerin noch zu entscheiden war. Dafür sprachen auch die später von der Klägerin ohne Einzelheiten erwähnten außergerichtlichen Einigungsbemühungen. Nach der hierzu gewährten Fristverlängerung bis zum 31. Oktober 2019 hat sich die Klägerin trotz Erinnerung am 12. November 2019 nicht mehr gemeldet; bis zum Ergehen der Betreibensaufforderung also über einen Zeitraum von zehn Monaten, gerechnet ab dem letzten Kläger-Schriftsatz, und acht Monaten, gerechnet ab der gerichtlichen Erinnerung. Vgl. zu derartigen Fallkonstellationen auch BVerwG, Beschluss vom 07.07.2005 – 10 BN 1.05 –, juris, Rn. 5. (2.) Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin wurde gemäß § 92 Abs. 2 Satz 3 VwGO über die Folgen der Nichtbeachtung der Betreibensaufforderung belehrt. Das Schreiben wurde ihm ausweislich des unterzeichneten Empfangsbekenntnisses am 9. August 2020 zugestellt. Die formalen Anforderungen an die Betreibensaufforderung wurden (unstreitig) eingehalten. (3.) Die Klägerin hat das Verfahren bis zum Ablauf der Frist nach § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO am 9. Oktober 2020 (vgl. § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB) nicht betrieben. Ein Nichtbetreiben ist in der Regel gegeben, wenn der Kläger die geforderte Mitwirkungshandlung nicht vornimmt, obwohl sie ihm zumutbar ist. Je konkreter und zumutbarer die geforderte Mitwirkungshandlung ist, desto eher liegt in der Nichterfüllung zugleich das Nichtbetreiben. Vgl. Rennert, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 92, Rn. 18. Vorliegend hat sich die Klägerin im gesetzlich vorgegebenen Zeitraum gegenüber dem Gericht in keiner Weise geäußert. Etwaige Versäumnisse des Prozessbevollmächtigten muss sich die Klägerin gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.05.2008 – 12 A 2915/06 –, juris, Rn. 15. Eine Wiedereinsetzung in die Ausschlussfrist des § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO scheidet hier aus. Sie kommt – weil § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO eine richterlich gesetzte gesetzliche Ausschlussfrist darstellt – nur in Ausnahmefällen in Betracht, wenn ein Fall höherer Gewalt im Sinne von §§ 58 Abs. 2, 60 Abs. 3 VwGO vorliegt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.03.2019 - 6 A 155/18 -, juris, Rn. 22 ff., m. w. N. Dies ist weder vorgetragen noch sind Anhaltspunkte dafür ersichtlich. Die Kostenentscheidung – betreffend die weiteren Kosten des Verfahrens – folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter ergeht der folgende Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.