Urteil
10 K 3965/18
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2021:0817.10K3965.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger einen Personalausweis auszuhändigen, den dieser beantragt hat. Die Beklagte verweigert die Aushändigung des Ausweises, weil sie die vom Kläger als Unterschrift niedergeschriebenen Zeichen als Unterschriftsleistung für unzureichend hält. Der Kläger nutzt im Rechtsverkehr regelmäßig eine Zeichenfolge, die im Wesentlichen folgendes Erscheinungsbild hat: Der Kläger beantragte im Jahr 2018 die Ausstellung eines Personalausweises. Bei der Abholung verweigerte eine Mitarbeiterin der Beklagten die Aushändigung des Ausweises, weil sie die Unterschrift des Klägers als nicht den Anforderungen entsprechend bemängelte. Mit Bescheid vom 14. April 2018 lehnte die Beklagte die Aushändigung des Personalausweises förmlich mit der Begründung ab, der Kläger habe bei der Beantragung des Personalausweises statt einer Unterschrift eine mathematische Formel niedergeschrieben. Nach den ausweisrechtlichen Vorschriften habe er eine Namensunterschrift zu leisten. Dies sei bisher nicht geschehen. Der Kläger hat am 24. Mai 2018 Klage erhoben. Er trägt vor, er habe bei der Beantragung des Personalausweises eine Unterschrift geleistet, die den formalen Anforderungen genüge. Auch auf dem inzwischen abgelaufenen Personalausweis habe er die Unterschriftsleistung in der gleichen Weise erbracht. Damals sei ihm der Ausweis ausgehändigt worden. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24. April 2018 zu verurteilen, ihm den bereits vorliegenden Personalausweis auszuhändigen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt die angegriffene Entscheidung. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der näheren Einzelheiten des Sach– und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Aushändigung des von ihm unterzeichneten Personalausweises. Nach § 1 Abs. 2 PAuswG sind Deutsche verpflichtet, einen gültigen Ausweis zu besitzen. Daraus folgt ein Anspruch des Bürgers auf Ausstellung eines Ausweises, der allerdings den ausweisrechtlichen Vorschriften entsprechen muss. Wesentlicher Bestandteil des Ausweises ist nach § 5 Abs. 2 Nr. 6 PAuswG die Unterschrift. Dabei sind an die Unterschriftsleistung Mindestanforderungen zu stellen, die die Zeichenabfolge nicht erfüllt, die der Kläger auf dem Ausweisdokument hinterlassen hat. Die Unterschrift als Identitätsmerkmal setzt zwar – worauf der Kläger zu Recht hinweist – voraus, dass sie im täglichen Leben jedenfalls im Wesentlichen gleich geleistet wird. Die Verwendung der gleichen Zeichenfolge im Alltag belegt aber nicht, dass diese den Anforderungen genügt, die an eine Unterschrift im rechtlichen Sinn zu stellen sind. Mit Blick darauf, dass der Personalausweis ein Mittel der Identitätsfeststellung ist, muss die Unterschrift in einem Mindestmaß nachvollziehbar den Namen des Ausweisinhabers wiedergeben und darf nicht so gestaltet sein, dass ein Betrachter den Eindruck gewinnen kann, es handele sich lediglich um die Wiedergabe von Symbolen oder Zeichen. Eine Unterschrift setzt damit ein aus Buchstaben bestehendes Gebilde voraus, das zwar nicht in jeder Hinsicht lesbar zu sein braucht. Erforderlich ist aber jedenfalls das Vorliegen eines die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden individuellen Schriftzuges, der charakteristische Merkmale aufweist, erkennbar aus Buchstaben besteht, sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt. Bloße Zeichenfolgen, die bei einem Dritten den Eindruck entstehen lassen, der Verfasser benutze sie als bewusste und gewollte Namensabkürzung, stellen demgegenüber keine formgültige Unterschrift dar, vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2006 – IV ZR 122/05 –, Rn. 10, juris. So liegt die Sache hier. Aus der Sicht eines unbefangenen Betrachters handelt es sich bei der verwendeten Zeichenfolge um die Abfolge von mathematischen Zeichen ( ⱱ, x 2 ), die keinen erkennbaren Bezug zum Namen des Klägers haben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 709 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.