OffeneUrteileSuche
Beschluss

7 L 538/21

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2021:0813.7L538.21.00
13Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

13 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
  • 1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller zu 1. - 5. zu 1/8 als Gesamtschuldner, die Antragsteller zu 6. - 8. zu 1/8 als Gesamtschuldner, die Antragsteller zu 9. - 11. zu 1/8 als Gesamtschuldner, die Antragsteller zu 12. und 13. zu 1/8 als Gesamtschuldner, der Antragsteller zu 14 zu 1/8 allein, die Antragsteller zu 15. und 16. zu 1/8 als Gesamtschuldner, der Antragsteller zu 17. zu 1/8 allein, die Antragsteller zu 18. und 19. zu 1/8 als Gesamtschuldner.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 80.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller zu 1. - 5. zu 1/8 als Gesamtschuldner, die Antragsteller zu 6. - 8. zu 1/8 als Gesamtschuldner, die Antragsteller zu 9. - 11. zu 1/8 als Gesamtschuldner, die Antragsteller zu 12. und 13. zu 1/8 als Gesamtschuldner, der Antragsteller zu 14 zu 1/8 allein, die Antragsteller zu 15. und 16. zu 1/8 als Gesamtschuldner, der Antragsteller zu 17. zu 1/8 allein, die Antragsteller zu 18. und 19. zu 1/8 als Gesamtschuldner. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 80.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Die Antragsteller wehren sich mit Ihren Eilanträgen unmittelbar gegen Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Sie wenden sich zum einen gegen die mit dem Masernschutzgesetz vom 20.02.2020 (BGBl. I S. 148) in § 20 IfSG eingefügten Regelungen. Zum anderen werden die Vorschriften der §§ 5 und 28a IfSG angegriffen. Die vor diesem Hintergrund wörtlich gestellten Anträge, 1. vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache festzustellen, dass die Antragsgegnerin nicht berechtigt ist, den Erlass der §§ 20 Abs. 8 - Abs. 14 i.V.m. § 73 Abs. 1a Nr. 1a) - 7d) des Bundesinfektionsschutzgesetzes (IfSG) in der Fassung des Gesetzes für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) vom 10.02.2020 (BGBl. I S. 148), zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 14 des Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (BGBl. 2020, 2397), welche die Antragsteller in deren Grundrechten verletzt, vollziehen zu lassen und auf eine entsprechende Impfung gegen deren Willen hinzuwirken. 2. hilfsweise, vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache festzustellen, dass die Antragsgegnerin nicht berechtigt ist, den Erlass der §§ 20 Abs. 9 Satz 6 IfSG und § 20 Abs. 12 Satz 3 IfSG i.V.m. § 73 Abs. 1a Nr. 7b) - 7d) IfSG, in der Fassung des Gesetzes für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) vom 10.02.2020 (BGBl. I S. 148), zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 14 des Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (BGBl. 2020, 2397), welche die Antragsteller in deren Grundrechten verletzen, vollziehen zu lassen und auf eine entsprechende Impfung gegen deren Willen hinzuwirken. 3. hilfsweise, für den Fall der Ablehnung des Hauptantrages und unabhängig von der Entscheidung über den ersten Hilfsantrag, vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache festzustellen, dass die Antragsgegnerin nur nach folgender Maßgabe berechtigt ist, den Erlass der § 20 Abs. 11 Nr. 1 IfSG i.V.m. § 20 Abs. 9 Satz1 i.V.m. § 73 Abs. 1a Nr. 7a) IfSG in der Fassung des Gesetzes für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) vom 10.02.2020 (BGBl. I S. 148), zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 14 des Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (BGBl. 2020, 2397), vollziehen zu lassen: Auch dem in dieser Norm bezeichneten Personenkreis ist bis zur Entscheidung in der Hauptsache zur Vorlage des Impfnachweises nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG Zeit bis zum 31.07.2021 einzuräumen. 4. Die §§ 5 und 18a IfSG in der Fassung von Artikel 2 des Gesetzes vom 18.11.2020 (BGBl. I S. 2397) werden bis zur Entscheidung über die Klage in der Hauptsache vorläufig außer Vollzug gesetzt.5. hilfsweise: § 28a i.V.m. § 5 IfSG wird vorläufig mit der Maßgabe außer Vollzug gesetzt, dass Positiv-Testungen auf das Sars-Covid-19-Virus nur dann bei der Berechnung der Grenzwerte i.S.d. § 28a Abs. 3 IfSG zu berücksichtigen sind, wenn- ihnen ein Ct-Wert i.H.v. maximal 30 zu Grunde liegt. Dem Gesetzgeber steht es frei, nach sachgerechter Abwägung diesen Wert anderweitig zu regeln. RKI und Gesundheitsämter haben unverzüglich eine einheitliche Kalibrierung vorzunehmen sowie- sichergestellt ist, dass die Testung nur von medizinischem Fachpersonal gemäß Betriebsanleitung des jeweiligen PCR-Tests vorgenommen worden ist. haben keinen Erfolg. Die Anträge zu 4. und 5. sind bereits unzulässig. Die Anträge zu 1. - 3. sind jedenfalls unbegründet. 1. Der unter Ziffer 4. gestellte Antrag ist unzulässig. Soweit die Antragsteller begehren, die §§ 5 und 28a IfSG vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug zu setzen, ist dies schon deshalb unzulässig, da das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht als subjektives Beanstandungsverfahren grundsätzlich dem Individualrechtsschutz dient. Das hier in erster Linie begehrte Außervollzugsetzen einer Norm kann das Verwaltungsgericht dagegen nicht aussprechen. Dies ergibt sich für Parlamentsgesetze aus Art. 100 GG und für untergesetzliche Normen aus § 47 VwGO, die sonst umgangen würden. Selbst wenn man die Anträge gemäß §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO zu Gunsten der Antragsteller dahingehend auslegt, dass die vorläufige Feststellung begehrt wird, dass die angegriffenen Normen wegen ihrer Verfassungswidrigkeit nicht auf die Antragsteller angewendet werden können, ist dieser Antrag unzulässig. Es fehlt zwischen der beklagten Bundesrepublik und den Antragstellern an einem konkreten feststellungsfähigen Rechtsverhältnis. Dabei versteht man unter einem Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm ergebenden rechtlichen Beziehungen für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder zu einer Sache. Als Bezugspersonen kommen dabei in Betracht der Normgeber, der Normadressat und (als Vollzugsbehörde) der Normanwender. Da zum einen nach Art. 30 GG die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben grundsätzlich Sache der Länder ist, und zum anderen Art. 83 GG ebenso grundsätzlich bestimmt, dass die Länder Bundesgesetze als eigene Angelegenheiten ausführen, d.h. sie verwaltungsmäßig umsetzen, eröffnet sich im Regelfall ein Rechtsverhältnis zwischen Normadressaten und Normanwender. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 2007 - 7 C 2/07 -, juris Rn. 22 m.w.N. Dagegen besteht im Regelfall kein Rechtsverhältnis zwischen Normadressat und Normgeber, da letzterer an der Umsetzung der Norm gegenüber dem Adressaten nicht beteiligt ist. Dies gilt ebenso für sog. "self-executing" Normen, soweit dort Verwaltungsvollzug möglich ist. Auch hier stehen sich im Regelfall als alleinige Zuordnungssubjekte der Normadressat und der Normanwender gegenüber; denn auf der einen Seite findet sich die normbetroffene Person, der auf der anderen Seite das Bundesland bzw. dessen vollziehende Behörde gegenüber steht, die die Regelungen durchzusetzen oder ihre Befolgung zu überwachen hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 2007 - 7 C 2/07 -, juris Rn. 23 m.w.N. Nach dieser Maßgabe besteht mit Blick auf die §§ 5, 28a IfSG kein konkretes feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zwischen den Antragstellern als Normadressaten und der Antragsgegnerin als Normgeber. Die Bundesgesetze werden von den Ländern als eigene Angelegenheit ausgeführt. Wie die Antragsgegnerin zutreffend ausgeführt hat, enthalten die §§ 5, 28a IfSG bei summarischer Betrachtung auch keine Regelungen, die „self-executing“ sind. § 5 begründet im Wesentlichen Ermächtigungsgrundlagen für den Deutschen Bundestag, das Bundesministerium für Gesundheit und die Bundesregierung. Diese können bestimmte Maßnahmen, wie beispielsweise den Erlass von Rechtsverordnungen oder anderen Anordnungen, ergreifen. §28a IfSG enthält ebenfalls keine unmittelbaren Pflichten für die Antragsteller. Die Norm ist vielmehr eine Konkretisierung zu § 28 Abs. 1 IfSG und beschreibt den nicht abschließenden Katalog „notwendiger Schutzmaßnahmen“, die die nach Landesrecht zuständen Behörden ergreifen können. Die Auswahl der konkreten Maßnahmen erfolgt dann durch die jeweiligen Behörden. Sofern die Antragsteller eine inzidente Überprüfung der §§ 5, 28a IfSG begehren, können sie dies im Verfahren gegen die Umsetzungsakte geltend machen. Der unter Ziffer 5. gestellte Hilfsantrag ist ebenfalls unzulässig. Soweit die Antragsteller hier den Erlass bzw. die Ergänzung eines förmlichen Gesetzes begehren, kann dies schon kein zulässiger Gegenstand einer verwaltungsgerichtlichen Feststellungsklage sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 03. November 1988 - 7 C 115/86 -, juris; BVerwG, Urteil vom 15. Januar 1987 - 3 C 19.85 -, juris; Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 43 Rn. 57; Möstl, in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, 58. Edition, Stand: 01.07.2021, § 43 Rn. 42. 2. Auch hinsichtlich der Zulässigkeit der unter Ziffer 1. - 3. gestellten Haupt- und Hilfsanträge hat die Kammer Bedenken. So ist mit Blick auf die Regelungen in § 20 Abs. 8 bis 14 IfSG - zumindest für einen Teil der Antragsteller - fraglich, ob hier ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis besteht. Zwar gilt die Masernimpflicht für die in § 20 Abs. 8 bis 14 IfSG genannten Personen unmittelbar, sofern sie in den näher bezeichneten Einrichtungen betreut werden, untergebracht sind, oder tätig werden. Andererseits sieht § 20 Abs. 12 Satz 2 IfSG einen gewissen Verwaltungsvollzug vor. So kann das Gesundheitsamt die zur Vorlage eines Nachweises verpflichtete Person zu einer Beratung laden und hat diese zu einer Vervollständigung des Impfschutzes gegen Masern aufzufordern. Einer Person, die trotz der Aufforderung keinen Nachweis innerhalb einer angemessenen Frist vorlegt, kann das Gesundheitsamt untersagen, dass sie die dem Betrieb einer in Absatz 8 Satz 1 genannten Einrichtung dienenden Räume betritt oder in einer solchen Einrichtung tätig wird. Ob in dieser Konstellation ein Feststellungsantrag zulässig oder gegenüber einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Aussetzung des Vollzuges einer Untersagungsverfügung gemäß § 123 Abs. 5 VwGO subsidiär ist, kann im Ergebnis dahinstehen, da die Anträge jedenfalls unbegründet sind. Die Kammer entscheidet dabei auf Grund einer Folgenabwägung. Eine solche Vorgehensweise ist geboten, wenn die sich in der Hauptsache stellenden Rechtsfragen im Rahmen des Eilverfahrens nicht in der Weise vertiefend behandelt werden können, dass eine zuverlässige Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache möglich erscheint. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 25. Juli 1996 - 1 BvR 640/96 -, juris; vom 27. Mai 1998 - 2 BvR 378/98 -, juris und vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 -,; OVG NRW, Beschluss vom 11. Juni 2013 - 6 B 566/13 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 18. Juni 2008 - 6 B 401/08 -, juris. Das ist hier der Fall. Aufgrund der Vielzahl der geltend gemachten Verfassungsverstöße ist eine zuverlässige Beurteilung der Erfolgsaussichten der Hauptsache im einstweiligen Rechtsschutzverfahren bei summarischer Prüfung weder möglich, noch angezeigt. Die geltend gemachten Verfassungsverstöße sind entgegen der Auffassung der Antragsteller auch keineswegs offensichtlich oder evident. Dies wird durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11.05.2020 - 1 BvR 469/20, 1 BvR 470/20 - bestätigt. Die Eilanträge der dortigen Beschwerdeführer gegen die Regelungen des Infektionsschutzgesetzes zum Nachweis einer Maserschutzimpfung hat der erkennende Senat abgelehnt. Nach Auffassung des Gerichts sei der Ausgang des Verfahrens als offen zu bewerten, da sich die Verfassungsbeschwerden weder von vornherein als unzulässig darstellten, noch als offensichtlich unbegründet. Im Rahmen der gebotenen Folgenabwägung müsse das Interesse der antragstellenden Eltern, ihre Kinder ohne Masernschutzimpfung in einer Gemeinschaftseinrichtung betreuen zu lassen bzw. der antragstellenden Kinder, selbst dort betreut zu werden, gegenüber dem Interesse an der Abwehr infektionsbedingter Risiken für Leib und Leben einer Vielzahl von Personen zurücktreten. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Mai 2020 - 1 BvR 469/20 -, juris Rn. 13, 16. Ob in einem Fall, wie dem vorliegenden, in dem die Verfassungsmäßigkeit der verfahrensgegenständlichen Normen vom Bundesverfassungsgericht als offen angesehen und vom Bundesverfassungsgericht eine Folgenabwägung zu Lasten der dortigen Beschwerdeführer durchgeführt worden ist, überhaupt noch Raum für eine Interessenabwägung durch die Verwaltungsgerichte bleibt, muss ebenfalls nicht entschieden werden. So auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 09. Oktober 2020 - 10 ME 207/20 -, juris Rn. 10. Denn die Folgenabwägung geht jedenfalls zu Lasten der Antragsteller aus. Die Kammer schließt sich dabei zunächst den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts an, dass bei der Gegenüberstellung der jeweils zu erwartenden Folgen das Interesse der Antragsteller, ihre Kinder ohne Masernschutzimpfung in einer Gemeinschaftseinrichtung betreuen zu lassen beziehungsweise, das Interesse der Kinder, selbst dort betreut zu werden, gegenüber dem Interesse an der Abwehr infektionsbedingter Risiken für Leib und Leben einer Vielzahl von Personen zurücktreten muss. Die Nachteile, die mit Inkrafttreten der angegriffenen Regelungen des Masernschutzgesetzes nach späterer Feststellung seiner Verfassungswidrigkeit verbunden wären, überwiegen in Ausmaß und Schwere nicht die Nachteile, die im Falle der vorläufigen Verhinderung eines sich als verfassungsgemäß erweisenden Gesetzes einträten. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Mai 2020 - 1 BvR 469/20 -, juris Rn. 16. Dasselbe gilt, soweit sich die Antragsteller zu 14., 15. und 17. auf einen Eingriff in ihre aus Artikel 12 Abs. 1 GG folgenden Rechte berufen. Erginge die einstweilige Anordnung nicht und hätte die Hauptsache Erfolg, bestünde die Impfpflicht für Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen tätig werden (wollen) zu Unrecht. Erginge die beantragte Anordnung und hat die Klage in der Hauptsache keinen Erfolg, bleibt es dabei, dass durch die begehrte Außervollzugsetzung des § 20 Abs. 8 bis 14 IfSG grundrechtlich geschützte Interessen einer großen Anzahl Dritter von hohem Gewicht betroffen wären. Das Interesse der Antragsteller von der mittelbaren Impfpflicht verschont zu bleiben, muss bis zur Klärung in einem Hauptsacheverfahren hinter dem Interesse einer effektiven Abwehr infektionsbedingter Gefahren für eine Vielzahl von Menschen zurücktreten. Dies gilt vor allem auch deshalb, weil die Impflicht für in Gemeinschaftseinrichtungen tätigen Personen, gerade auch die diesen anvertrauten Personen (Kinder, Jugendliche, Kranke, etc.) schützen will und Erzieher, sowie Lehrkräfte und Ärzte eine besondere Fürsorgepflicht für die in ihrer Obhut stehenden Personen tragen. Bei der Folgenabwägung berücksichtigt die Kammer außerdem, dass voraussichtlich in Kürze mit einer Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit des Masernschutzgesetzes durch das Bundesverfassungsgericht zu rechnen ist. Insoweit hat die Antragsgegnerin zutreffend darauf hingewiesen, dass die Verfahren 1 BvR 469/20, 1 BvR 470/20, 1 BvR 471/20, 1 BvR 472/20 betreffend die Verfassungsmäßigkeit des Masernschutzgesetzes in der Jahresvorschau des Bundesverfassungsgerichts für das Jahr 2021 über wichtige Verfahren aufgeführt werden. Vgl. https://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Verfahren/Jahresvorausschau/vs_2021/vorausschau_2021_node.html Schließlich sind außer bei den Antragstellern zu 8., 9. - 11., 14., 15., und 18. derzeit keine (Vollzugs-)Folgen der gesetzlichen Regelungen zu befürchten. Insbesondere soweit es sich bei den Antragstellern um schulpflichtige Kinder handelt, ist die Belastung durch eine Impfpflicht verhältnismäßig gering. Zwar müssen die Schüler den Impfschutz grundsätzlich nachweisen. Ein Betretungsverbot für die Gemeinschaftseinrichtung bzw. eine Untersagungsverfügung haben die antragstellenden Schüler jedoch nicht zu befürchten, vgl. § 20 Abs. 12 S. 4, Abs. 9 Satz 9 IfSG. Auch den antragstellenden Eltern der in den Gemeinschaftseinrichtungen betreuten Kinder, dürfte entgegen der Ausführungen der Antragsteller kein Betretungsverbot für die Einrichtungen bevorstehen. Gemäß § 20 Abs. 12 Satz 3 IfSG kann das Gesundheitsamt einer Person, die trotz der Anforderung nach Satz 1 keinen Nachweis innerhalb einer angemessenen Frist vorlegt, untersagen, dass sie die dem Betrieb einer in Absatz 8 Satz 1 genannten Einrichtung dienenden Räume betritt oder in einer solchen Einrichtung tätig wird. Aus § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG ergibt sich, dass nur solche Personen einen Nachweis vorlegen müssen, die entweder in Gemeinschaftseinrichtungen untergebracht sind, betreut werden oder tätig werden. Die antragstellenden Eltern dürften jedenfalls bei summarischer Betrachtung nicht in einer Gemeinschaftseinrichtung „tätig“ werden, wenn sie ihre Kinder dort abgeben, abholen oder wenn sie in der Einrichtung mit einem Erzieher bzw. einer Lehrperson sprechen wollen. Schließlich müssen diejenigen Antragsteller, die bereits seit dem 01.03.2020 in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut werden, den Impfnachweis erst mit Ablauf des 31.12.2021 erbringen, sodass bis zu diesem Zeitpunkt ebenfalls keine konkreten Umsetzungsmaßnahmen drohen. Dass die Übergangsregelung nur für solche Kinder gilt, die bei in Krafttreten des Gesetzes bereits in einer Einrichtung waren, und nicht auch für diejenigen Antragsteller, die aktuell neu in einer Gemeinschaftseinrichtung aufgenommen werden sollen, wurde bei der Folgenabwägung ebenfalls eingestellt. Zum einen haben Eltern, die ihre Kinder noch nicht in einer Einrichtung untergebracht haben, eher die Möglichkeit ihre Pläne für ihre Betreuungssituation anzupassen und eine Alternative für ihre Kinder zu finden, etwa eine Betreuung durch die Großeltern, eine Verlängerung der Elternzeit, oder die Anpassung der Arbeitszeiten. Die damit möglicherweise einhergehenden wirtschaftlichen Folgen sind ihnen jedenfalls für eine Übergangszeit bis zur Entscheidung in der Hauptsache bzw. bis zu einer Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht zumutbar. Zum anderen macht es Sinn, dass bei einem Wechsel der Einrichtung von Anfang an ein Impfschutz nachgewiesen wird. So kann der Eintrag von Masernviren in eine neue Gruppe bestmöglich verhindert werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG, wobei die Kammer davon ausgegangen ist, dass aufgrund der familiären Verhältnisse die Antragsteller zu 1. - 5., die Antragsteller zu 6. - 8., die Antragsteller zu 9. - 11., die Antragsteller zu 12. und 13, die Antragsteller zu 15. und 16., sowie die Antragsteller zu 18. und 19. als Rechtsgemeinschaft und der Antragsteller zu 14. sowie der Antragsteller zu 17. jeweils allein klagen. Daraus folgt, dass bei der Streitwertberechnung 8 verschiedene Kläger-/Rechtsgemeinschaften zu berücksichtigen waren. Pro Rechtsgemeinschaft respektive Einzelkläger wurde sodann ein Streitwert in Höhe von 10.000,00 EUR angesetzt, wobei für die beiden Hauptanträge jeweils der Auffangstreitwert angesetzt wurde. Die Hilfsanträge haben sich nicht streitwerterhöhend ausgewirkt. Eine Reduzierung des Auffangstreitwertes für das Eilverfahren war angesichts dessen, dass die Anträge auf die Vorwegnahme der Hauptsache zielten, nicht angezeigt. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.