Beschluss
19 L 1169/21
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2021:0813.19L1169.21.00
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Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 19 K 1518/21 gegen die Entlassungsverfügung der Antragsgegnerin vom 18.06.2021 wird wiederhergestellt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 16.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 19 K 1518/21 gegen die Entlassungsverfügung der Antragsgegnerin vom 18.06.2021 wird wiederhergestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 16.000,00 € festgesetzt. Gründe Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage 19 K 1518/21 gegen die Entlassungsverfügung der Antragsgegnerin vom 18.06.2021 wiederherzustellen, hat Erfolg. Bei der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Auf der Grundlage der im vorliegenden Eilverfahren allein möglichen und auch nur gebotenen summarischen Prüfung erweist sich die angefochtene Entlassung vom 18.06.2021 als offensichtlich rechtswidrig. Die Voraussetzungen der für die Entlassung des Antragstellers allein in Betracht kommenden Bestimmung des § 23 Abs. 1 Nr. 3 BeamtStG sind nicht gegeben. Nach dieser Vorschrift sind auch Lebensbeamte zu entlassen, wenn sie dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand beendet wird. Es spricht zwar Alles dafür, dass der Antragsteller auf der Grundlage der Feststellungen des amtsärztlichen Gutachtens vom 18.06.2020 dauernd dienstunfähig für den Feuerwehr- und Rettungsdienst ist und die Antragsgegnerin auch ihrer nach § 26 Abs. 2 und 3 BeamtStG obliegenden Suchpflicht nach einer anderweitigen Verwendung des Antragstellers nachgekommen ist. Allerdings war das Beamtenverhältnis des Antragstellers wegen seiner Dienstunfähigkeit nicht durch Entlassung, sondern durch Versetzung in den Ruhestand zu beenden, weil der Antragsteller im Zeitpunkt der Beendigung des Beamtenverhältnisses durch Entlassung mit Wirkung zum 30.06.2021 die Voraussetzungen für seine Versetzung in den Ruhestand erfüllt hatte. Die Versetzung in den Ruhestand setzt voraus, dass der Beamte eine ruhegehaltsfähige Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 LBeamtVG NRW wird ein Ruhegehalt nur gewährt, wenn der Beamte eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat. Die Dienstzeit wird gem. § 4 Abs. 1 Satz 2 LBeamtVG NRW vom Zeitpunkt der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis ab gerechnet und nur berücksichtigt, soweit sie ruhegehaltsfähig ist. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG NRW ist ruhegehaltsfähig die Dienstzeit, die der Beamte ab dem Tag der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis im Dienst eines inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. Bei der Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit werden sowohl der Tag des Beginns als auch der Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses mitgezählt, vgl. Plog/Wiedow, BeamtVG, Loseblatt, Stand Februar 2019, § 6 Rn. 62, 68; OVG NRW, Beschluss vom 08.06.2012 – 6 B 390/12 -, juris Rn. 3. Die in Anwendung dieser Vorschriften geforderte Wartezeit von fünf Jahren hatte der Antragsteller bei Beendigung seines Beamtenverhältnisses durch Entlassung am 30.06.2021 zurückgelegt. Der Antragsteller wurde am 01.07.2016 in das Beamtenverhältnis zur Antragsgegnerin berufen. Die fünfjährige Wartezeit erfüllte er am Tage der Beendigung seines Beamtenverhältnisses, die durch Entlassung mit Wirkung zum 30.06.2021 erfolgte. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin wird für die Berechnung der fünfjährigen Wartezeit nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 LBeamtVG NRW nicht nur die Zeit berücksichtigt, in der der Beamte tatsächlich aktiven Dienst geleistet hat. Dies folgt aus der Bestimmung des § 4 Abs. 1 Satz 2 LBeamtVG NRW, die allein darauf abstellt, dass die ab dem Zeitpunkt der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis geleistete Dienstzeit ruhegehaltsfähig ist. Unter abgeleisteter Dienstzeit im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1 LBeamtVG NRW ist deshalb die ruhegehaltsfähige Dienstzeit zu verstehen, die der Beamte seit der Begründung seines Beamtenverhältnisses verbracht hat. Erweist sich somit die Entlassungsverfügung vom 18.06.2021 als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Vollzugsinteresse an deren sofortiger Vollziehung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 6 Nr. 1 GKG. Wegen der Vorläufigkeit des vorliegenden Verfahrens hat das Gericht hier die Hälfte des nach § 52 Abs. 6 Nr. 1 GKG zu berücksichtigenden Betrages, also die Hälfte der Jahresbezüge des Antragstellers angesetzt. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.