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Urteil

19 K 7364/18

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2021:0805.19K7364.18.00
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Tenor

Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides des Landrates des X.     -Y.    -Z.       vom 24.09.2018 verurteilt, die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 24.08.2017 aufzuheben und den Kläger für den Zeitraum 01.06.2014 bis 31.05.2017 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides des Landrates des X. -Y. -Z. vom 24.09.2018 verurteilt, die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 24.08.2017 aufzuheben und den Kläger für den Zeitraum 01.06.2014 bis 31.05.2017 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen. Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger steht als Polizeihauptkommissar (A 11) im Dienst des beklagten Landes und wird seit dem 01.09.2016 als Gruppenführer im Verkehrsdienst der Direktion Verkehr der Kreispolizeibehörde des X. -Y. -Z. verwendet. Zuvor hatte er in der Direktion Gefahrenabwehr und Einsatz bei der Polizeiwache U. die mit A 12 bewertete Funktion des Dienstgruppenleiters wahrgenommen. Aus Anlass der Umsetzung des Klägers erstellte der unmittelbare Vorgesetzte in der Direktion Gefahrenabwehr und Einsatz EPHK M. für den Zeitraum vom 01.06.2014 bis zum 31.08.2016 einen Beurteilungsbeitrag. Dieser Beurteilungsbeitrag vom 13.01.2017 bewertete die Leistungen des Klägers in den Beurteilungsmerkmalen Arbeitsorganisation, Arbeitseinsatz, Leistungsgüte, Leistungsumfang, soziale Kompetenz und Mitarbeiterführung mit 4 Punkten und in den Merkmalen Arbeitsweise und Veränderungskompetenz mit 5 Punkten. Der Beurteilungsbeitrag wurde am 19.01.2017 durch den vorgesetzten Direktionsleiter PD R. abgezeichnet. Im Rahmen des Verfahrens zur Erstellung der Regelbeurteilung zum Stichtag 31.05.2017 fand am 24./25.04.2017 eine Maßstabsbesprechung statt, an der die leitenden Beamten der Kreispolizeibehörde des X. -Y. -Z. teilnahmen. Dort wurde festgelegt, dass bei einer Beurteilung der Einzelmerkmale von dreimal 3 Punkten und viermal 4 Punkten sowohl eine Gesamtnote von 3 als auch von 4 vergeben werden könne. In diesem Fall sei das Merkmal „Leistungsgüte“ als Leitmerkmal ausschlaggebend für die Gesamtnote. Dabei sei jedoch auf die Schlüssigkeit der Beurteilung zu achten. Die Leistungsgüte als Leitmerkmal könne nur im Zusammenhang mit der Benotung der Arbeitsorganisation, des Arbeitseinsatzes und der Arbeitsweise betrachtet werden. Aus einer Benotung dieser Merkmale mit jeweils 3 Punkten könne sich daher in der Regel keine mit 4 Punkten beurteilte Leistungsgüte ergeben. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der Maßstabsbesprechung vom 02.05.2017 Bezug genommen (Bl. 42 ff. der Gerichtsakte). Am 05.05.2017 wurde ein Beurteilungsgespräch mit dem Kläger geführt. Der Kläger wurde für den Beurteilungszeitraum 01.06.2014 bis 31.05.2017 in den Einzelmerkmalen von dem Erstbeurteiler, PHK O. , ebenso wie in dem vorgehend erwähnten Beurteilungsbeitrag des EPHK M. beurteilt. Im Gesamtergebnis lautete der Vorschlag des Erstbeurteilers auf 4 Punkte. Am 13.07.2017 fand für die Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 LBesO eine Beurteilungsbesprechung statt, an der u.a. der Endbeurteiler, der Landrat des X. -Y. -Z. , sowie die Direktionsleiter bzw. deren Vertreter teilnahmen. Der Endbeurteiler beurteilte den Kläger am 24.08.2017 sodann wie folgt: Arbeitsorganisation 4 Arbeitseinsatz 4 Arbeitsweise 4 Leistungsgüte 3 Leistungsumfang 3 Veränderungskompetenz 4 Soziale Kompetenz 3 Mitarbeiterführung 3 Das Gesamturteil des Endbeurteilers lautete auf 3 Punkte. Laut der Niederschrift über die Beurteilerbesprechung vom 13.07.2017 stimmte der Endbeurteiler der abweichenden Stellungnahme des Vertreters der Direktionsleitung Verkehr, EPHK D. , zu, die als Beiblatt zur Beurteilung genommen wurde. In dieser abweichenden Stellungnahme vom 10.05.2017 hatte dieser ausgeführt, dass im Rahmen der Maßstabsbesprechung zum Beurteilungsstichtag 31.05.2017 die behördenweite Vergleichsgruppe A 11 diskutiert worden sei. Naturgemäß verändere sich die Zusammensetzung der Vergleichsgruppe mit jedem Beurteilungszeitraum durch Beförderungen, Versetzungen und Zurruhesetzungen. Bei Bewertung der Beamtinnen und Beamten der aktuellen Vergleichsgruppe des Klägers sei er im Vergleich als nicht so leistungsstark zu sehen, dass ihm eine Prädikatsbeurteilung zu Teil werden könne. Die vom Endbeurteiler am 24.08.2017 unterzeichnete Beurteilung wurde dem Kläger am 04.09.2017 bekanntgegeben. Am 06.09.2017 beantragte der Kläger die Abänderung seiner Beurteilung entsprechend der Beurteilung des Erstbeurteilers und bezog sich zur Begründung insbesondere auf seine Tätigkeit bei der Direktion Gefahrenabwehr und Einsatz. Nach der Einholung weiterer Stellungnahmen des EPHK D. vom 06.11.2017 und 23.04.2018, auf die Bezug genommen wird (Bl. 22 f. und 26 f. der Beiakte 1), lehnte der Landrat des X. -Y. -Z. als Kreispolizeibehörde den Antrag des Klägers auf Abänderung seiner Regelbeurteilung unter dem 24.09.2018 ab. Zur Begründung führte er aus, dass zu bedenken sei, dass der Beurteilungsbeitrag des EPHK M. , an welchem der Erstbeurteiler PHK O. maßgeblich in seiner Bewertung anknüpfe, nicht in Kenntnis der in der Beurteilungskonferenz zu betrachtenden Vergleichsgruppe habe erfolgen können, sondern lediglich mit Blick auf die in der Polizeiwache U. geleisteten Arbeitsergebnisse. Die Vergleichsgruppe habe sich auch tatsächlich verändert, auch insofern, als dass andere zu Beurteilende der Vergleichsgruppe neue/andere Funktionen wahrnähmen und sich auch in diesen bewährten und sogar ausgezeichnet darstellten. Der Kläger habe die vorherige Position 12 Jahre offensichtlich zufriedenstellend ausgefüllt, vergleichbare Beamte hätten sich jedoch z.B. über neue Aufgaben weiterentwickelt. Auch die Bewertung anderer Dienstgruppenleiter in diesem Zeitraum, die zwischenzeitlich mit einem deutlich besseren Prädikat versehen worden seien, gebe Aufschluss über die Entwicklung des Klägers. Dabei sei festzustellen, dass, wenn seine Arbeitsergebnisse im Vergleich zu anderen Dienstgruppenleitern herausragend gewesen wären, er früher oder spätestens mit dem aktuellen Beurteilungsbeitrag durch EPHK M. mit einem deutlich besseren Prädikat hätte ausgestattet werden können. Nach der Stellungnahme des EPHK D. habe der Kläger in den neun Monaten in der Funktion als Gruppenführer und Stellvertreter des Leiters ausnahmslos eine durchschnittliche Arbeitsleistung gezeigt, die bei konsequenter Auslegung zu einer durchschnittlichen Beurteilung geführt hätte. Unter Berücksichtigung des Beurteilungsbeitrags des EPHK M. sei die Regelbeurteilung gerade nicht konsequent auf 3 Punkte herabgestuft, sondern in den Merkmalen Arbeitsorganisation und -einsatz beibehalten und in den übrigen Merkmalen um einen Punkt herabgesetzt worden. Insgesamt seien aufgrund der genannten Ausführungen nach Abwägung aller entscheidungsrelevanten Tatsachen keine stichhaltigen Gründe ersichtlich, die eine Anhebung der Einzelmerkmale bzw. der Gesamtnote der Beurteilung begründeten. Der Kläger hat am 31.10.2018 Klage erhoben. Zur Begründung seiner Klage macht er im Wesentlichen geltend: Die Beurteilung sei rechtswidrig, da keine einheitliche Vorgabe des Richtliniengebers hinsichtlich der Gewichtung der einzelnen Beurteilungsmerkmale und auch keine einheitliche Handhabe vorliege. In der großen Mehrzahl der Behörden würden alle Merkmale gleich gewichtet. Bei der Kreispolizeibehörde des X. -Y. -Z. sei es offensichtlich so, dass das Merkmal Leistungsgüte das Leitmerkmal sei. Ferner sei die Beurteilung rechtswidrig, da eine Begründung des Gesamturteils fehle. Ein Fall der Reduzierung des Beurteilungsspielraums auf Null aufgrund gleichmäßiger Beurteilung der Einzelmerkmale sei nicht gegeben. Die Begründung sei im Klageverfahren auch nicht nachholbar.Auch die Abweichung vom Beurteilungsbeitrag sei nicht plausibel. Der Kläger habe für 27 Monate des 36 Monate umfassenden Beurteilungszeitraums einen Beurteilungsbeitrag erhalten, der, ebenso wie der Vorschlag des Erstbeurteilers, in sechs Merkmalen 4 Punkte und in den Merkmalen Arbeitsweise und Veränderungskompetenz 5 Punkte aufweise. Der Endbeurteiler habe diesen Beurteilungsbeitrag ausweislich der abweichenden Stellungnahmen des EPHK D. offensichtlich nicht mit dem Gewicht, das ihm zukomme, in die Endbeurteilung einbezogen. Zudem sei die unterschiedliche Abstufung der einzelnen Merkmale, nämlich die Abstufung um einen Punkt bzw. keine Abstufung, nicht unter Hinweis auf den Quervergleich erklärbar. Außerdem sei die Bewertung des Merkmals Leistungsgüte mit 3 Punkten nach den sich aus der Maßstabsbesprechung ergebenden Maßstäben des Beklagten unschlüssig. Der Kläger sei in den Merkmalen Arbeitsorganisation, Arbeitseinsatz und Arbeitsweise mit 4 Punkten beurteilt worden. Wenn sich nach Auffassung des Beklagten aus einer Benotung dieser Merkmale mit 3 Punkten keine mit 4 Punkten beurteilte Leistungsgüte ergeben könne, erschließe sich umgekehrt nicht, wie sich aus einer Benotung aller drei Merkmale mit 4 Punkten die Bewertung der Leistungsgüte mit 3 Punkten ergeben könne. Schließlich sei die Beurteilung deswegen rechtswidrig, weil ein unzutreffender Sachverhalt zugrunde liege, wenn EPHK D. schildere, dass der Kläger in der Wahrnehmung seiner Aufgaben häufig unkonzentriert und abwesend gewirkt habe. Dies werde nicht konkretisiert. Auch die Behauptung, Berichtstermine würden durch den Kläger häufig erst nach Erinnerung erfüllt, werde ebenso bestritten wie die, dass Aufträge nach Weisung abgearbeitet würden und eine eigeninitiierte Weiterentwicklung bzw. Fortschreibung der Aufgaben seitens des Klägers nicht stattfinde. Dem Kläger sei von seinem direkten Vorgesetzten bei der Übernahme der Tätigkeit ans Herz gelegt worden, sich zuvorderst um Maßnahmen auf dem Gebiet der Alkohol- und Drogenkontrollen zu kümmern. Unter der Leitung des Klägers hätten sich die entsprechenden Maßnahmen im Vergleich zum Vorjahr etwa verzehnfacht. Insofern habe er hier in Absprache mit seinem Vorgesetzten gehandelt und leistungsmäßig positive Zeichen gesetzt. Der Kläger beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des Landrates des X. -Y. -Z. vom 24.09.2018 zu verurteilen, seine dienstliche Beurteilung vom 24.08.2017 aufzuheben und ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er aus: Die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 04.09.2017 sei rechtmäßig. Ihr lägen die Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Bereich der Polizei (BRL Pol NRW) gemäß dem Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 403-26.00.05 - vom 29.02.2016, MBl. NRW. 2016, S. 226 zugrunde. Die Beurteilung von Leistungsgüte, Leistungsumfang, sozialer Kompetenz und Mitarbeiterführung mit je 3 Punkten ergebe sich u.a. aus dem Quervergleich gemäß Ziffer 8.2. BRL Pol NRW innerhalb der Vergleichsgruppe der zur Beurteilung anstehenden Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 11. In der Vergleichsgruppe hätten sich zum Stichtag am 01.06.2017 70 Beamtinnen und Beamte befunden, von denen 14 durch den Erstbeurteiler mit 4 Punkten bewertet worden seien. Weitere 6 – einschließlich des Klägers – seien ebenfalls mit 4 Punkten vorgeschlagen, jedoch letztlich abweichend mit 3 Punkten bewertet worden. Die Erfüllung der im Rahmen des Quervergleichs angelegten Kriterien sei bei den mit 4 Punkten bewerteten Beamtinnen und Beamten höher gewesen, sodass bei ihnen eine bessere Bewertung als beim Kläger erfolgt sei. Die Gesamtnote sei nach Ziffer 8.1. BRL Pol NRW aus der Bewertung der Leistungs- und Befähigungsmerkmale unter Würdigung ihrer Gewichtung und der Gesamtpersönlichkeit des Beamten zu bilden und in Punkten festzusetzen, wobei nicht ein Punktwert als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der einzelnen Merkmale zu bilden sei. Das Merkmal der Leistungsgüte sei Leitmerkmal, dem bei einer Bewertung mit viermal 3 und viermal 4 Punkten der Ausschlag zukomme. So verhalte es sich auch im Fall des Klägers. Die Begründung des Gesamturteils und der Abweichung von der Erstbeurteilung sei durch die der Beurteilung anliegende abweichende Stellungnahme des EPHK D. gegeben. Die Beurteilung habe er aufgrund seiner Beobachtungen während der neunmonatigen Tätigkeit in der Direktion Verkehr gewonnen. Der Beurteiler sei nicht an die Feststellungen und Bewertungen Dritter in der Weise gewonnen, dass er diese übernehmen bzw. fortschreiben müsse. EPHK D. habe die Erkenntnisse des EPHK M. gewürdigt und berücksichtigt. Der Kläger habe keine konkreten Umstände angeführt, die aus seiner Sicht auf überdurchschnittliche Leistungen in bestimmten Bereichen hindeuteten. Das Gericht hat Beweis erhoben über das Zustandekommen der Beurteilung durch Vernehmung des EPHK D. als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 05.08.2021. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes (Beiakten 1 bis 3). Entscheidungsgründe Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass ihn das beklagte Land für den Zeitraum vom 01.06.2014 bis zum 31.05.2017 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich beurteilt. Die angegriffene dienstliche Beurteilung vom 24.08. 2017 und der ihre Änderung ablehnende Bescheid vom 24.09.2018 sind rechtswidrig. Rechtsgrundlage der dienstlichen Beurteilung ist § 92 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes Nordrhein-Westfalen (LBG NRW) vom 14.06.2016 (GV. NRW. S. 310), § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Laufbahn der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen (LVOPol NRW) vom 20.03.2018 (GV. NRW. 2018, 179) und § 8 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Land Nordrhein-Westfalen (LVO-NRW) vom 21.06.2016 (GV. NRW. 2016, 461). Gemäß § 92 Abs. 1 LBG sollen Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamten unter anderem in regelmäßigen Abständen dienstlich beurteilt werden (so genannte Regelbeurteilungen). Die Beurteilungen sind mit einem Gesamturteil abzuschließen und sollen einen Vorschlag für die weitere dienstliche Verwendung enthalten. Nach dem Sinn der gesetzlichen Regelung sollen allein der Dienstherr oder der für ihn handelnde Vorgesetzte ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob der Beamte den – ebenfalls von dem Dienstherrn zu bestimmenden – vielfältigen fachlichen und persönlichen Anforderungen des ihm übertragenen Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Bei einem derartigen, dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem ein Beurteilungsspielraum zu. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung der erstellten Beurteilung ist daher eingeschränkt. Die gerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob der Dienstvorgesetzte gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat, ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BVerwG, Urteile vom 27.10.1988 – 2 A 2.87 –, juris Rn. 13 und vom 01.03.2018 – 2 A 10/17 –, juris Rn. 31. Die dienstliche Beurteilung des Klägers ist bereits deswegen rechtswidrig, da es an den erforderlichen dienstherrn- und laufbahnweit einheitlichen Vorgaben für die Gewichtung der Bewertungen der Einzelmerkmale bei einer – wie hier vorliegenden – Situation, in der nicht nur sieben, sondern acht Einzelmerkmale zu bewerten sind und jeweils vier mit dem gleichen höheren und vier mit dem gleichen niedrigeren Punktwert bewertet werden (sogenannte Remislagen) fehlt. Dies hat eine uneinheitliche Gewichtungspraxis zur Folge. Die Behörde ist im vorliegenden Fall jedenfalls rechtswidrig von der überwiegend praktizierten Gewichtungspraxis abgewichen. Maßgeblicher Zweck der dienstlichen Beurteilung und insbesondere des Gesamturteils ist es, Grundlage für einen späteren Leistungsvergleich in einem an Art. 33 Abs. 2 GG zu messenden Auswahlverfahren zu sein. Daraus folgt die Notwendigkeit, schon bei der dienstlichen Beurteilung einheitliche Maßstäbe einzuhalten; diese müssen gleich sein und gleich angewendet werden. Dies umfasst es, zu gewährleisten, dass die Gewichtung der Einzelbewertungen für die Gesamturteilsbildung weder mit Bezug auf den konkret durch den Beamten innegehabten Dienstposten noch durch verschiedene Beurteiler unterschiedlich erfolgt. Vielmehr muss der Dienstherr dafür Sorge tragen, dass innerhalb des Geltungsbereichs einer Beurteilungsrichtlinie oder innerhalb einer Gruppe von Beamten, die im Geltungsbereich derselben Beurteilungsrichtlinie einer bestimmten Laufbahngruppe angehören, diese Gewichtung einheitlich vorgenommen wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 02.12.2019 – 6 A 420/19 –, juris Rn. 77 f. m.w.N. Für die Konstellation der Remislagen geht die Kammer weiter von der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen aus, wonach es für diese Konstellation an den erforderlichen landesweiten einheitlichen Maßstäben für die Bildung des Gesamturteils in den Beurteilungen der Beamten der Laufbahngruppen 1.2 und 2.1 der nordrhein-westfälischen Polizei fehlt, vgl. im Einzelnen OVG NRW, Urteil vom 02.12.2019 – 6 A 420/19 –, juris Rn. 85 ff. m.w.N., insbesondere hinsichtlich der Ausführungen zu einer divergierende Praxis der Gewichtung der Einzelmerkmale bei Remislagen; anders inzwischen für Konstellationen mit sieben Einzelmerkmalen OVG NRW, Urteil vom 27.01.2021 – 6 A 2176/19 –, juris Rn. 36 ff., und schließt sich ihr an. Soweit mit dem Bundesverwaltungsgericht anzunehmen ist, dass der Beklagte für die im Jahr 2017 für Polizeivollzugsbeamte zu erstellenden Regelbeurteilungen die Vorgabe gemacht hat, dass bei der Bildung des Gesamturteils die – lediglich – sieben Einzelmerkmale mit gleichem Gewicht in die Bildung des Gesamturteils miteinfließen sollen, BVerwG, Urteil vom 17.09.2020 – 2 C 2/20 –, juris Rn. 23 ff., ist dies für den vorliegenden Fall unerheblich. Das Bundesverwaltungsgericht hat die wie hier vorliegenden Remislagen in der Entscheidung ausdrücklich von seiner rechtlichen Bewertung ausgenommen, BVerwG, Urteil vom 17.09.2020 – 2 C 2/20 –, juris Rn. 22. Eine Regelung zum Umgang mit den Fällen der Remislagen, die auch bei der Gleichgewichtung aller Einzelmerkmale notwendig ist, ist den Beurteilungsrichtlinien nicht zu entnehmen. Selbst wenn anzunehmen wäre, dass es dem Willen des Beklagten entsprach, bei Remislagen eine "Einzelfallbewertung im Quervergleich unter Würdigung der Persönlichkeit" vorzunehmen, wie es der überwiegende Teil der Polizeibehörden des beklagten Landes getan hat, vgl. OVG NRW, Urteil vom 02.12.2019 – 6 A 420/19 -, juris Rn. 97, ist die Behörde im vorliegenden Fall davon abgewichen, indem sie das Merkmal der Leistungsgüte zum Leitmerkmal bestimmt hat. Auch dies hat die Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Beurteilung zur Folge, vgl. BVerwG, Urteil vom 17.09.2020 – 2 C 2/20 –, juris Rn. 31. Die Beurteilung ist daneben rechtswidrig, weil es an einer tragfähigen Begründung des Gesamturteils fehlt. Beurteilungen, die im Ankreuzverfahren oder – wie hier – allein anhand von Zahlen- oder Buchstabenwerten erstellt werden, müssen im Regelfall eine Begründung des Gesamturteils enthalten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 01.03.2018 – 2 A 10.17 –, juris Rn. 42. Die - richtige - Begründung des Gesamturteils hat schon in der dienstlichen Beurteilung selbst zu erfolgen. Anders als etwa bei nachträglich erhobenen Einwänden gegen Einzelbewertungen in der dienstlichen Beurteilung genügt es nicht, das Gesamturteil nachträglich zu plausibilisieren. Zulässig ist allenfalls eine Intensivierung (im Sinne einer ergänzenden Anreicherung) einer schon in der dienstlichen Beurteilung enthaltenen Begründung. Die Begründung auszutauschen oder ihr einen weiteren, eigenständigen Argumentationsstrang hinzuzufügen, ist demnach ausgeschlossen. Die Begründungspflicht für das Gesamturteil einer dienstlichen Beurteilung bei uneinheitlichem Leistungsbild zielt auf die Herstellung einer materiell richtigen Entscheidung und nicht auf ihre Darstellung. Dies kann durch eine nachträgliche Begründung nicht erreicht werden. Auch die erforderliche Einheitlichkeit und gleiche Anwendung der den dienstlichen Beurteilungen zugrunde liegenden Maßstäben kann nur dann hinreichend gewährleistet und ggf. gerichtlich überprüft werden, wenn diese in der dienstlichen Beurteilung offen- und niedergelegt sind. Andernfalls besteht das naheliegende Risiko, dass jeweils nachträglich ein „passendes“ Kriterium für denjenigen Beamten nachgeschoben wird, der ein Rechtsmittel eingelegt hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 01.03.2018 – 2 A 10/17 –, juris Rn. 48 m.w.N. In der streitbefangenen Beurteilung fehlt es an einer Begründung, anhand derer nachvollziehbar ist, wie das Gesamturteil im Fall des Klägers aus den Einzelbewertungen hergeleitet worden ist. Es hätte insbesondere einer Erklärung bedurft, wie der Endbeurteiler durch Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen Bewertungen das Gesamturteil gebildet hat. Dies ist auch deshalb erforderlich, weil ausweislich der Beurteilungsrichtlinien die Bildung eines Gesamturteils vorgesehen ist, mit dem die Einzelwertungen in einer nochmaligen eigenständigen Wertung zusammengefasst werden. Nr. 8.1 BRL Pol NRW gibt vor, dass die Gesamtnote aus der Bewertung der Leistungs- und Befähigungsmerkmale unter Würdigung ihrer Gewichtung und der Gesamtpersönlichkeit des Beamten festzusetzen ist; ein Punktwert als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der einzelnen Merkmale ist nicht zu bilden. Es hätte deshalb insbesondere einer Erklärung bedurft, wie die einzelnen Merkmale im Sinne von Nr. 8.1 BRL Pol NRW gewichtet worden sind und wie der Endbeurteiler durch Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen Bewertungen das Gesamturteil gebildet hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15.09.2017 – 6 B 639/17 –, juris Rn. 15; VG Köln, Urteil vom 22.03.2019 – 19 K 856/18 –, juris Rn. 22 f. Insbesondere genügt die Begründung der der Beurteilung (vgl. den entsprechenden Hinweis unter Ziffer „IV. Gesamturteil“ auf das „Beiblatt“) beigefügten abweichenden Stellungnahme vom 22.06.2017 nicht. Zwar ist es unschädlich, dass diese abweichende Stellungnahme nicht direkt durch den Endbeurteiler, sondern einen weiteren Vorgesetzten abgefasst wurde, da der Endbeurteiler sich diese durch seine in dem Protokoll der Beurteilerbesprechung festgehaltene Zustimmung und die erfolgte Schlusszeichnung zu eigen gemacht hat. Die dortigen Ausführungen beschränken sich hinsichtlich des Gesamturteils aber lediglich auf die Mitteilung, dass dieses auf 3 Punkte laute und verhalten sich im Übrigen nur zur Abweichung vom Vorschlag des Erstbeurteilers. Es fehlt jegliche Begründung, anhand derer nachvollziehbar ist, wie das Gesamturteil im Fall des Klägers aus den Einzelbewertungen hergeleitet worden ist. Selbst ein Hinweis auf die Leistungsgüte als von der Behörde erkorenes Leitmerkmal findet sich nicht. Eine Begründung des Gesamturteils ist für die nach den BR-Pol NRW a.F. beurteilten Beamten zwar entbehrlich, wenn sich das Gesamturteil im Falle einer gleichen Gewichtung einer geringen Anzahl von Einzelmerkmalen rein rechnerisch ergibt. Das in Rede stehende Beurteilungssystem der BR-Pol a.F. ist bei im Regelfall 7 zu bewertenden und gleich zu gewichtenden Einzelmerkmalen erkennbar darauf angelegt, das Gesamturteil rein rechnerisch zu ermitteln und den Beurteiler von einer gesonderten Begründung des Gesamturteils zu entheben, vgl. BVerwG, Urteil vom 17.09.2020 – 2 C 2.20 -, juris; vgl. VG Köln, Urteil vom 21.01.2021 – 19 K 7372/18 -, juris. Vorliegend ist der Fall einer rein rechnerisch möglichen Ermittlung des Gesamturteils aber nicht gegeben, weil im Falle des Klägers 8 Einzelmerkmale und zwar jeweils 4 mit 4 und 3 Punkten bewertet wurden. Im Übrigen wurden die Einzelmerkmale im Bereich der Kreispolizeibehörde des X. -Y. -Z. auch nicht gleich gewichtet. Ausweislich des Protokolls über die in der Behörde am 24.04./25.04.2017 durchgeführte Maßstabsbesprechung sollte für die Gesamtnote auch im Fall einer Anzahl von 7 bewerteten Einzelmerkmalen nicht das arithmetische Mittel ausschlaggebend sein. Vielmehr sollte für die Bildung der Gesamtnote das Merkmal „Leistungsgüte“ als sog. Leitmerkmal maßgeblich sein. Diese Ungleichgewichtung der Einzelmerkmale und die „Remislage“ bei 8 bewerteten Einzelmerkmalen erfordern im Falle des Klägers eine ausdrückliche Begründung, warum das Gesamturteil auf 3 und nicht auf 4 Punkte lautet. Die Begründung des Gesamturteils kann auch nicht nachgeholt werden. Sie hat schon in der dienstlichen Beurteilung selbst zu erfolgen. BVerwG, Beschluss vom 21.12.2016 – 2 VR 1/16 –, juris, Rn. 41; Urteil vom 02.03.2017 – 2 C 21/16 –, juris Rn. 58. Ferner ist die Beurteilung rechtswidrig, weil die dort vorgenommene Bewertung in der Gesamtnote und den Einzelmerkmalen, mit der eine Absenkung des Beurteilungsvorschlags des Erstbeurteilers vorgenommen wurde, nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung rechtsfehlerhaft ist bzw. nicht plausibilisiert wurde. Der Endbeurteiler darf von der Erstbeurteilung nur abweichen, wenn er dies im Interesse der Durchsetzung einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe für seinen gesamten Dienstbereich als geboten erachtet oder wenn er aufgrund eigener Wahrnehmungen und Eindrücke oder indirekter Erkenntnisquellen im Einzelfall selbst zu einer anderen Einschätzung des Beamten in der Lage ist. OVG NRW, Urteil vom 02.12.2019 – 6 A 420/19 –, juris Rn. 54 m.w.N. Nach Nr. 9.2 Abs. 3 Satz 1 BRL Pol NRW hat er, wenn Erst- und Endbeurteilung bei der Bewertung der Merkmale und des Gesamturteils nicht übereinstimmen, die abweichende Beurteilung zu begründen. Er muss die Gründe und Argumente der Herabsetzung der Bewertung für den Beamten einsichtig und nachvollziehbar machen. Dabei ist es nicht bereits fehlerhaft, wenn sich der Endbeurteiler für die Begründung einer solchen Abweichung auf einen Hinweis auf den „Quervergleich" beschränkt. Entgegen der Auffassung des Klägers gilt dies auch dann, wenn die Absenkung nicht für jedes Merkmal um den gleichen Wert („linear") erfolgt. Dies entspricht vielmehr dem Gebot der Beurteilungswahrheit. Auf Einwände des Beamten hin muss die Herabsetzung aber plausibilisiert, d.h. erläutert werden. Um die Plausibilisierungspflicht auszulösen, genügt die Rüge der mangelnden Nachvollziehbarkeit der Herabsetzung, vgl. zum Vorstehenden insgesamt OVG NRW, Urteil vom 02.12.2019 – 6 A 420/19 –, juris Rn. 53 ff. Unter Plausibilisierung ist in diesem Zusammenhang eine inhaltliche Erläuterung zu verstehen, mit der der Dienstherr die Gründe darstellt, die zu den Werturteilen geführt haben, und auf deren Grundlage die Gerichte nachprüfen können, ob er bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilung bzw. bei einzelnen in ihr enthaltenen Werturteilen von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, sachfremde Erwägungen angestellt oder allgemeingültige Wertmaßstäbe verletzt hat. Soweit ein Beamter eine lediglich mit dem „Quervergleich" begründete Absenkung seiner Beurteilung als für ihn unverständlich beanstandet, ist demnach zu erläutern, auf welcher Grundlage der Endbeurteiler zu der Einschätzung gelangt ist, der betreffende Beamte sei im Quervergleich - gegebenenfalls nur in bestimmten Merkmalen - zu günstig beurteilt worden. Namentlich im Fall der – wie hier – nicht-linearen Abweichung muss dabei der formelhafte Hinweis auf den „Quervergleich" bezogen auf das konkrete Leistungsbild des Beamten mit Leben gefüllt, also erläutert werden, in welcher Weise sich das Leistungs- bzw. Befähigungsbild des nunmehr im Vergleich ungünstiger bewerteten Beamten negativ von dem der besser bewerteten Gruppenangehörigen abhebt. Dies kann noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geschehen. OVG NRW, Urteil vom 02.12.2019 – 6 A 420/19 –, juris Rn. 66 ff. Der Beklagte hat die Absenkung der Beurteilung des Klägers in den Einzelmerkmalen und im Gesamturteil mit dem Quervergleich begründet. Er bezieht sich zur Plausibilisierung der Beurteilung auf die Ausführungen des Zeugen D. . Der Beklagte hat es dabei vorliegend bereits versäumt, das Statusamt als Maßstab für dienstliche Beurteilungen zugrunde zu legen. Die dienstliche Beurteilung hat die fachliche Leistung des Beamten grundsätzlich in Bezug auf sein Statusamt und im Vergleich zu den amtsgleichen Beamten seiner Laufbahn darzustellen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 20.11.2002 – 6 A 5645/00 –, juris Rn. 6 m.w.N. Nach § 8 Abs. 2 LVO NRW sind Vergleichsgruppen zu bilden. Die Zugehörigkeit zu einer Vergleichsgruppe bestimmt sich in erster Linie nach der Besoldungsgruppe oder nach der Funktionsebene. Ausweislich des Protokolls der Maßstabsbesprechung vom 24./25.04.2017 hat der Beklagte für die Regelbeurteilung 2017 die Vergleichsgruppen anhand der Besoldungsgruppen (und nicht anhand der Funktionsebene) gebildet. Er hat sich hinsichtlich des Klägers sodann jedoch nicht an dieser Vergleichsgruppe orientiert, sondern dessen Leistungen nicht im Vergleich zu jenen aller Beamten in der Besoldungsgruppe A 11 bewertet, sondern rechtsfehlerhaft die kleinere Gruppe der Beamten mit der Besoldungsgruppe A 11, die ebenso wie der Kläger Führungsfunktion haben, zugrunde gelegt. Dies steht nach der Befragung des Zeugen EPHK D. in der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung des Gerichts fest. Der Zeuge hat insoweit eindeutig ausgeführt, dass er den Beurteilungsvorschlag des Erstbeurteilers im Hinblick auf den Quervergleich abgesenkt habe und er dabei den Kläger mit anderen Beamten der Besoldungsgruppe A11, die ebenso wie der Kläger Führungsfunktionen wahrgenommen haben, verglichen habe. Im Vergleich zu anderen Beamten mit Führungsfunktion seien die Leistungsergebnisse des Klägers abgefallen. Zudem hat der Beklagte die Beurteilung auch im Übrigen nicht stringent am Statusamt Polizeihauptkommissar (A11) des Klägers vorgenommen. Nach der Befragung des Zeugen D. in der mündlichen Verhandlung steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass bei der Erstellung der Beurteilung nicht berücksichtigt wurde, dass der Kläger seine Aufgaben bei der Polizeiwache U. , die den überwiegenden Teil des Beurteilungszeitraum ausmachten, auf einem mit A 12 bewerteten Dienstposten wahrgenommen hat. Es ist jedoch grundsätzlich anzunehmen, dass ein Beamter, dessen Wahrnehmung der Aufgaben eines für ihn höherwertigen Dienst- oder Arbeitspostens während eines erheblichen Zeitraums die Vergabe einer bestimmten (Gesamt-) Note rechtfertigt, die geringeren Anforderungen seines Statusamtes in mindestens ebenso guter wenn nicht besserer Weise erfüllt. Diese Annahme basiert auf der Einschätzung, dass mit einem höheren Statusamt die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben verbunden ist, die im Allgemeinen gegenüber einem niedrigeren Statusamt gesteigerte Anforderungen beinhalten und mit einem größeren Maß an Verantwortung verbunden sind. OVG NRW, Beschluss vom 04.04.2016 – 1 B 1514/15 –, juris Rn. 18 m.w.N. Dieser Aspekt ist von dem Beklagten offensichtlich vollständig unberücksichtigt geblieben. Nach der Befragung des Zeugen D. hat er die im Jahre 2007/2008 geänderte Funktionszuordnung bewusst unberücksichtigt gelassen, da der Kläger sowohl vor- als auch nachher dieselben Aufgaben wahrgenommen habe. Dies steht jedoch gerade im Widerspruch zu der vorgenommenen Funktionszuordnung. Darüber hinaus wurde in keiner Weise plausibilisiert, warum die im Wesentlichen mit dem Quervergleich begründete Absenkung in den Leistungsmerkmalen Arbeitsweise, Leistungsgüte, Leistungsumfang, Veränderungskompetenz, soziale Kompetenz und Mitarbeiterführung, aber nicht in den Merkmalen Arbeitsorganisation und Arbeitseinsatz erfolgt ist.Wenn die Absenkung auf einen Quervergleich gestützt wird, muss dies nicht zwingend linear, also im Hinblick auf sämtliche Merkmale um den gleichen Punktwert erfolgen. Wird aber unter Bezugnahme auf den Quervergleich – wie vorliegend – nur die Bewertung einzelner Merkmale oder zwar aller Merkmale, jedoch nicht für jedes Merkmal um den gleichen Punktwert abgesenkt, ist es unplausibel, wenn der Endbeurteiler nicht nach den einzelnen Merkmalen differenziert erläutert – und damit nicht erkennbar ist –, warum er sich veranlasst gesehen hat, gerade die Bewertung der ausgewählten Merkmale abzusenken bzw. Absenkungen der Bewertungen sämtlicher Merkmale, jedoch nicht für jedes Merkmal um den gleichen Punktwert vorzunehmen. OVG NRW, Beschluss vom 09.09.2019 – 6 A 238/17 –, juris Rn. 50. Der Zeuge D. hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft geschildert, dass es zur Einhaltung von Berichtspflichten durch den Kläger teilweise der Erinnerung daran bedurfte. Dies bietet zwar Anhaltspunkte für eine grundsätzliche Absenkung der Beurteilung des Klägers, plausibilisiert jedoch nicht die unterschiedliche Absenkung in verschiedenen Einzelmerkmalen. Der Zeuge hat im Übrigen auf direkte Nachfrage lediglich ausgeführt, dass er sich bei der Notenbildung für bestimmte Merkmale habe entscheiden müssen und es bei den beiden vorgenannten Merkmalen bei der Bewertung belassen habe. Damit werden keine Gründe für eine differenzierte Herabstufung gegeben. Die Ausführungen legen vielmehr eine willkürliche Herabstufung verschiedener Merkmale nahe. Schließlich wurde nicht plausibel gemacht, dass der Beurteilungsbeitrag des EPHK M. in der gebotenen Weise Berücksichtigung gefunden hat. Beurteilungsbeiträge, die einen erheblichen Teil des Beurteilungszeitraums erfassen, müssen grundsätzlich mit einem dem entsprechenden Gewicht in die Beurteilung einfließen. Der Beurteiler kann jedoch zu abweichenden Erkenntnissen gelangen. Das gilt auch dann, wenn der Beurteilungsbeitrag einen großen Teil des Beurteilungszeitraums abdeckt. Denn im System der Regelbeurteilung können sich Bewertungsunterschiede zwischen einem Beurteilungsbeitrag und der Beurteilung selbst etwa daraus ergeben, dass der Beurteilungsbeitrag außerhalb eines die gesamte Vergleichsgruppe erfassenden Beurteilungsverfahrens erstellt wird und somit – im Gegensatz zu der Beurteilung – nicht auf einem Quervergleich mit den übrigen zur Organisationseinheit gehörenden Beamten desselben Statusamtes beruht. Der Beurteiler übt seinen Beurteilungsspielraum jedoch nur dann rechtmäßig aus, wenn er die Beurteilungsbeiträge in seine Überlegungen einbezieht und Abweichungen von den in den Beurteilungsbeiträgen enthaltenen Tatsachen oder Wertungen nachvollziehbar begründet. OVG NRW, Beschluss vom 29.03.2020 – 6 B 45/20 –, juris Rn. 5 ff; Beschluss vom 01.02.2018 – 6 B 1355/17 –, juris Rn. 20. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Es ist nicht hinreichend plausibilisiert, dass der Beurteilungsbeitrag des EPHK M. in gebotener Weise in die Beurteilung des Klägers miteinbezogen worden ist. Die Tätigkeit des Klägers bei der Direktion Gefahrenabwehr und Einsatz macht mehr als 3/4 des Beurteilungszeitraums aus und hat damit grundsätzlich entsprechend in der Beurteilung berücksichtigt zu werden. Aufgrund der schriftlichen Stellungnahmen des Zeugen D. und seiner Ausführungen in der mündlichen Verhandlung ist jedoch anzunehmen, dass die in dem Beurteilungsbeitrag vorgenommene Bewertung allein auf seine Mutmaßung hin, diese sei mangels Überblick des EPHK M. über das Gesamtbild der Beamtinnen und Beamten in der Besoldungsgruppe A11 überhöht angesetzt worden, nicht in gebotener Weise berücksichtigt worden ist und sich die Beurteilung überwiegend auf die neunmonatige Tätigkeit des Klägers in der Direktion Verkehr stützt. Von einer solch deutlichen Überhöhung kann jedoch nicht ohne weiteres ausgegangen werden. Zwar ist insoweit richtig, dass EPHK M. seinen Beurteilungsbeitrag nicht in Kenntnis der in der Beurteilerkonferenz zu betrachtenden Vergleichsgruppe verfassen konnte. Jedoch wurde der Beurteilungsbeitrag am 19.01.2017 von dem der Direktion Gefahrenabwehr und Einsatz vorstehenden Polizeidirektor R. gegengezeichnet. Dies geschah damit zwar noch vor der Maßstabsbesprechung im April 2017, allerdings ist anzunehmen, dass er auch schon wenige Monate zuvor jedenfalls einen hinreichenden Überblick über das Leistungsbild der mit dem Kläger amtsgleichen Beamten in der Direktion hatte und dies bei der Abzeichnung des Beurteilungsbeitrages berücksichtigen konnte. Danach ist davon auszugehen, dass der Beurteilungsbeitrag jedenfalls in einem gewissen Umfang auch den Vergleich zu den Leistungen amtsgleicher Beamter berücksichtigt und nicht ohne weiteres aufgrund des zeitlichen Ablaufs als überzogen abgetan werden konnte. Auch die schriftlichen Ausführungen des Zeugen D. legen die mangelnde Einbeziehung der in dem Beurteilungsbeitrag des EPHK M. geäußerten Bewertungen nahe. So führt er in der Stellungnahme vom 06.11.2017 aus, der Erstbeurteiler habe sich offensichtlich im Wesentlichen von dem Gedanken tragen lassen, dass der längere Abschnitt, den Herr EPHK M. zu bewerten gehabt habe, einen größeren Schwerpunkt in der Regelbeurteilung finden müsse. Dies deutet bereits darauf hin, dass davon nach der Vorstellung des Zeugen D. grundsätzlich nicht auszugehen ist. In diesem Sinne bezieht er sich in seinen Stellungnahme vom 06.11.2017 und 23.04.2018 hinsichtlich der Bewertung der klägerischen Arbeitsleistung als durchschnittlich zudem in erster Linie auf den Zeitraum bei der Direktion Verkehr und führt in letzterer Stellungnahme aus, dass der Kläger bei der Polizeiwache U. über 12 Jahre dieselbe Funktion ausgeübt und diese „vermutlich zufriedenstellend“ ausgefüllt habe. Dies legt nahe, dass der Zeuge die Tätigkeit des Klägers in der Direktion Gefahrenabwehr aufgrund eigener Mutmaßungen über deren Qualität nicht ihrem Inhalt und insbesondere nicht ihrem Gewicht nach berücksichtigt hat. Die Ausführungen sind jedenfalls nicht geeignet, die Abweichungen von den in dem Beurteilungsbeitrag vorgenommenen Wertungen nachvollziehbar zu begründen. Schließlich ist dem Vortrag des Klägers beizupflichten, dass die Bewertung der Leistungsgüte mit 3 Punkten im Hinblick auf die Maßstabsbesprechung nicht schlüssig ist. Dort wird ausgeführt, dass auf die Schlüssigkeit der Beurteilung zu achten sei. Die Leistungsgüte als Leitmerkmal könne nur im Zusammenhang mit der Benotung der Arbeitsorganisation, des Arbeitseinsatzes und der Arbeitsweise betrachtet werden. Aus einer Benotung der Merkmale mit jeweils 3 Punkten könne sich daher in der Regel keine mit 4 Punkten beurteilte Leistungsgüte ergeben. Der angesprochene Zusammenhang muss jedoch auch für den umgekehrten Fall berücksichtigt werden, auch wenn nicht zwingend mit der Bewertung der Merkmale Arbeitsorganisation, des Arbeitseinsatzes und der Arbeitsweise mit 4 Punkten die Bewertung der Leistungsgüte mit 3 Punkten ausgeschlossen ist. Dazu hätte es jedoch einer nachvollziehbaren Begründung bedurft. Soweit der Zeuge D. in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, dass er die neunmonatige Tätigkeit des Klägers bei der Direktion Verkehr für sich allein in den Einzelmerkmalen und der Gesamtnote durchgehend mit 3 Punkten bewertet hätte, ist die angegriffene Beurteilung, die einen Regelbeurteilungszeitraum von 3 Jahren umfasst, nicht nachvollziehbar, weil sie den Beurteilungsbeitrag aus der Direktion Gefahrenabwehr und Einsatz, der mit einer Wertesumme der Einzelmerkmale von 34 Punkten abschließt, unangemessen stark auf eine Wertesumme von 28 Punkten absenkt. Bezieht man die neunmonatige Dienstzeit des Klägers in der Direktion Verkehr, die ¼ des Beurteilungszeitraums umfasst und nach Angaben des Zeugen D. für sich allein durchgehend mit der Note 3 Punkte zu bewerten war, in die streitige Regelbeurteilung ein, wäre eine Absenkung des Beurteilungsbeitrages, der ¾ des gesamten Beurteilungszeitraums ausmacht, auf eine Wertesumme der Einzelmerkmale von 31 Punkten in der Endbeurteilung ohne weiteres nachvollziehbar gewesen, die tatsächlich auf eine Wertesumme von 28 erfolgte Absenkung aber nicht. Die tatsächlich erfolgte Absenkung auf eine Wertesumme von 28 Punkten lässt außer Acht, dass der mit dem Beurteilungsbeitrag des EPHK M. beurteilte Zeitraum dreimal so lang war wie die beurteilte Dienstzeit des Klägers in der Direktion Verkehr. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirch- platz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG, Ziffer 10.5 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.