Beschluss
22 L 1241/21.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2021:0802.22L1241.21A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Antragstellerin. 1 Gründe 2 Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin, 3 die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten sicherzustellen, dass die zuständige Ausländerbehörde aus dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. Mai 2017 (Gesch.-Z.: 0000000-000) keine Abschiebung nach Aserbaidschan vornimmt, 4 hat keinen Erfolg, weil er unbegründet ist. 5 Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis getroffen werden, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt in beiden Fällen voraus, dass der zu Grunde liegende materielle Anspruch, der Anordnungsanspruch, und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, der Anordnungsgrund, glaubhaft gemacht sind (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 294, 920 Abs. 2 ZPO). 6 Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Antragstellerin hat zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Der geltend gemachte Anspruch, das heißt die durch einstweilige Anordnung ausgesprochene Verpflichtung der Antragsgegnerin sicherzustellen, dass die zuständige Ausländerbehörde aus dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. Mai 2017 (Gesch.-Z.: 0000000-000) keine Abschiebung nach Aserbaidschan vornimmt, setzt voraus, dass der Antragstellerin der im Klageverfahren 22 K 3609/21.A verfolgte Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG zusteht. Dies ist indes nicht der Fall. Auf der Grundlage der im vorliegenden Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage kann ein solcher Anspruch nicht festgestellt werden. 7 Zur Glaubhaftmachung trägt die Antragstellerin im Wesentlichen vor, dass sie an einer psychischen Erkrankung leide, die derzeit in Deutschland behandelt werde. Die Behandlung könne auch „wegen Suizidgefährdung“ nicht unterbrochen werden. In Aserbaidschan sei diese psychische Erkrankung nicht oder nur unzureichend behandelbar. Wenn überhaupt würde sie in eine geschlossene Einrichtung eingewiesen. So sei dies bereits „zu den Zeiten der UdSSR“ praktiziert worden. Ferner legt die Antragstellerin ein Schreiben des B. /K. Krankenhauses vom 21. Juni 2021 vor. 8 Weder der Vortrag der Antragstellerin noch das vorgelegte ärztliche Schreiben vom 21. Juni 2021 sind geeignet, den geltend gemachten Anspruch glaubhaft zu machen. Das vorgelegte ärztliche Schreiben genügt schon offensichtlich nicht den gesetzlichen Anforderungen, die § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG an eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung stellt. Nach dieser Vorschrift soll die ärztliche Bescheinigung insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, sowie die Methode der Tatsachenerhebung enthalten. Das vorgelegte ärztliche Scheiben vom 21. Juni 2021 enthält diese Angaben nicht. Stattdessen wird darin ausgeführt: „Die o.a. Störungen sind zweifelsohne auf Grund der Verfolgung und erlebten körperlichen und psychischen Gewalt, Missbrauch und Misshandlungen im Herkunftsland entstanden.“ Insbesondere dieser Satz begründet nach Auffassung des Gerichts erhebliche Zweifel an der fachlichen Qualität des vorgelegten ärztlichen Schreibens. Schon die Verwendung des Begriffes „zweifelsohne“ ist in jeder Hinsicht unwissenschaftlich. Davon abgesehen müsste eine ärztliche Bescheinigung im Sinne von § 60a Abs. 2c AufenthG Ausführungen dazu enthalten, weshalb diese Feststellungen „ohne jeden Zweifel“ so haben getroffen werden können. Hinzu kommt, dass – wie dem Gericht aus anderen Verfahren bekannt ist – hier offenbar Textbausteine verwendet worden sind. Denn das vorgelegte Schreiben enthält Formulierungen, die auch andere ärztliche Schreiben dieses Krankenhauses, die in anderen Gerichtsverfahren vorgelegt worden sind, enthalten. 9 Erklärungsbedürftig erscheint dem Gericht zudem, von welcher „Verfolgung“ und von welcher „erlebten körperlichen und psychischen Gewalt“, von welchem „Missbrauch“ und von welchen „Misshandlungen im Herkunftsland“ hier genau die Rede ist. Die Antragstellerin hat weder im Erst- noch im Folgeverfahren von derartigen Erfahrungen und Erlebnissen je berichtet. Dass sie im Jahre 1994 von Soldaten im Zusammenhang mit einer Wohnungsdurchsuchung einmal „geschubst“ worden ist, erreicht ersichtlich nicht die Qualität von Verfolgung, Missbrauch oder Misshandlung. Hinzu kommt, dass die Antragstellerin die gegen den Erstbescheid vom 5. Mai 2017 erhobene Klage seinerzeit zurückgenommen hat. Auch insoweit bestehen erhebliche Zweifel daran, dass die Antragstellerin tatsächlich Verfolgungshandlungen in Aserbaidschan ausgesetzt war. Schließlich erscheint ebenfalls erklärungsbedürftig, weshalb die Antragstellerin den weiteren Asylantrag unter Verwendung eines anderen Nachnamens sowie eines falschen Geburtsdatums gestellt hat (sowohl der falsche Nachname als auch das falsche Geburtsdatum werden im Übrigen in dem vorgelegten ärztlichen Schreiben vom 21. Juni 2021 genannt). 10 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG. 11 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).