Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 07.11.2017 verpflichtet, den Klägern subsidiären Schutz zu gewähren. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Kläger zu einem Drittel und die Beklagte zu zwei Dritteln. Dieses Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung. Der jeweilige Schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Kläger sind aserbaidschanische Staatsangehörige. Sie sind verheiratet und Eltern zweier Söhne, dem am 00.00.0000 geborenen U. B. sowie dem am 00.00.0000 geborenen F. B. . Die Kläger reisten nach eigenen Angaben am 06.10.2016 über Russland nach Deutschland ein und stellten am 18.10.2016 einen Asylantrag. Bei der Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 09.03.2017 gaben die Kläger an, maßgeblicher Anlass für die Ausreise nach Deutschland seien die politischen Aktivitäten ihres älteren Sohnes U. gewesen. Dieser sei Vorstandsmitglied in der Jugendorganisation der oppositionellen Volksfront-Partei gewesen und zudem als Reporter für den oppositionellen Online-Sender XXXXX.XX tätig. Auch ihr jüngerer Sohn F. sei oppositionspolitischer Aktivist. Aufgrund der Aktivitäten vor allem ihres Sohnes U. sei der Kläger zu 1 in Aserbaidschan unter Druck gesetzt worden. So habe der nationale Sicherheitsdienst seit 2012 regelmäßig ihr Haus, zunächst noch jenes in ihrer Heimatstadt Dschaliabad, aufgesucht und den Kläger zu 1 mehrfach bedroht für den Fall, dass sein Sohn U. seine politischen Aktivitäten nicht einstelle. Die Drohungen hätten in einer bevorstehenden Entlassung aus seinem Beruf bestanden. Im Januar 2012 hätten die Kläger ihr Haus in Dschaliabad verlassen müssen, da dieses unter polizeilicher Beobachtung gestanden habe, um den Sohn U. festzunehmen. Sie seien aufgrund des politischen Engagements des Sohnes U. sodann mit ihren beiden Söhnen nach Baku gezogen. Die Kläger hätten im Jahr 2014 zum ersten Mal ihre gemietete Wohnung in Baku verlassen müssen, da der Vermieter ihnen auf Druck der Behörden gekündigt habe. Sie seien daraufhin umgezogen, doch im Jahr 2015 sei ihnen erneut der vierjährige Mietvertrag gekündigt worden. Der Vermieter habe dem Kläger zu 1 bei der Schlüsselrückgabe mitgeteilt, dass Grund für die Kündigung kein vermeintlicher Eigenbedarf, sondern eine Bedrohung durch die Polizei gewesen sei, die ihm gesagt habe, er müsse den Klägern innerhalb von fünf Tagen kündigen. Die Kläger hätten die Pflicht gehabt, sich nach jedem Umzug bei der Polizei zu registrieren, was für andere Nachbarn nicht gegolten habe. Im Jahr 2015 habe sich der Druck auf die Familie verdichtet. So sei es wegen der politischen Aktivitäten des Sohnes U. neben dessen mehrfacher Festnahme zudem zur Entlassung des Schwagers des Klägers zu 1 und zu dessen sowie zur Bedrohung des Klägers zu 1 gekommen. Der Ehefrau des Sohnes U. sei außerdem aufgelauert worden. Im Januar 2016 sei der Sohn U. ausgereist und habe in den Niederlanden Asyl beantragt, seine politischen Tätigkeiten u. a. aber über seinen Youtube-Channel „XXXXXXXXX“ (www.youtube.com/channel/XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX) fortgesetzt. Nach Angaben der Klägerin zu 2 sei sodann zunächst ihr jüngerer Sohn F. von den Behörden unter Druck gesetzt worden. Dieser sei nach Russland ausgereist, woraufhin die Kläger, vor allem der Kläger zu 1, anschließend zur Zielperson erklärt worden seien, um durch Druck auf diesen Einfluss auf den Sohn U. auszuüben. Im Februar 2016 sei der Kläger zu 1, der als Lagerist in einem Restaurantbetrieb tätig gewesen sei, durch seinen Chef zum Beitritt zur Regierungspartei „Neues Aserbaidschan“ gedrängt worden. Nachdem sich der Kläger zu 1 diesem Ansinnen widersetzt habe, sei ihm im März 2016 mit einer Entlassung gedroht worden, die im Mai 2016 sodann erfolgt sei. Der Kläger zu 1 habe danach keine Anstellung mehr gefunden, da seitens potentieller Arbeitsgeber stets auf die politischen Aktivitäten seines Sohnes U. hingewiesen worden sei. Die Klägerin zu 2 führte aus, es seien nach der Entlassung des Klägers zu 1 weitere Bedrohungen gegenüber den Klägern ausgesprochen worden, um den Druck auf ihren Sohn U. zu erhöhen, seine Aktivitäten einzustellen. So sei ihnen ein drittes Mal der Mietvertrag einer Wohnung gekündigt worden, woraufhin die Kläger zu den Eltern der Klägerin zu 2 nach Dschaliabad gegangen seien und sich dort versteckt gehalten hätten. Während dieser Zeit, im August 2016, sei der Bruder der Klägerin zu 2 in Dschaliabad festgenommen worden, da man nach den Klägern gesucht habe. Die Kläger trugen vor, sie seien wie in vergleichbaren anderen Fällen öffentlichkeitswirksam oppositionell tätiger Familienmitglieder durch die Aktivitäten ihres Sohnes U. gefährdet, festgenommen zu werden. Die Angst vor der drohenden Festnahme des Klägers zu 1 habe den Entschluss zum Verlassen des Landes geprägt. Zudem legten die Kläger in dem Verfahren vor dem Bundesamt Zeitungsartikel, die über die politischen Aktivitäten ihres Sohnes U. berichteten, sowie die Bescheide der niederländischen Behörden bzgl. des Asylantrages des Sohnes U. sowie von dessen Ehefrau und Kind vor. Mit am 09.11.2017 zugestelltem Bescheid vom 07.11.2017 lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), den Antrag auf Asylanerkennung (Ziffer 2) und die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Ziffer 3) ab. Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthaltsG) nicht vorliegen (Ziffer 4). Es drohte die Abschiebung nach Aserbaidschan oder in einen anderen aufnahmebereiten oder rückübernahmeverpflichteten Staat an (Ziffer 5) und sprach ein 30-monatiges Einreise- und Aufenthaltsverbot aus (Ziffer 6). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass es an einer ausreichenden Glaubhaftmachung der Fluchtgründe fehle, da die Kläger lediglich pauschal und oberflächliche Darstellungen kundgetan hätten und es an Einzelheiten zu den angeblich fluchtursächlichen Geschehnissen fehle. Der Vortrag beziehe sich maßgeblich auf die Fluchtgründe für den älteren Sohn der Kläger, nicht jedoch eine eigene Verfolgung im Heimatland. Jedenfalls könne kein ausreichender Grad an Gewissheit erreicht werden, der für die Wahrheit der geschilderten Angaben der Kläger spreche. Die Kläger haben am 17.11.2017 Klage erhoben. Zur Begründung führen die Kläger in Ergänzung zu ihrem Vortrag vor dem Bundesamt an, dass durch einen Zeitungsbericht unter http://www.xxxxxxx.xxxx/000000.html ihre Verfolgungssituation nach der Ausreise ihres Sohnes U. B. alias C. in Form eines gängigen Druckausübens durch Festnahmen von Familienmitgliedern deutlich werde. Ihre Verhaftung und Folterung stehe zu befürchten, um ihren Sohn U. mundtot zu machen. Ihr Prozessbevollmächtigter sei zudem von „Reportern ohne Grenzen“ kontaktiert worden, die ihre Verfolgung im Land bestätigen würden. Überdies habe auch ihr jüngerer Sohn, F. B. , inzwischen in Deutschland Asyl beantragt und dessen dortige Schilderungen würden die Situation in Aserbaidschan wiederum deutlich machen. Die Kläger haben ursprünglich sinngemäß beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 07.11.2017 zu verpflichten, ihnen die Asylberechtigung bzw. Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sowie ihnen hilfsweise subsidiären Schutz zu gewähren bzw. hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG bestehen. In der mündlichen Verhandlung vom 28.07.2021 haben die Kläger vor Stellung der Anträge die Klage hinsichtlich der Zuerkennung der Asylberechtigung bzw. Flüchtlingseigenschaft zurückgenommen. Die Kläger beantragen nunmehr, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 07.11.2017 zu verpflichten, ihnen subsidiären Schutz zu gewähren, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 07.11.2017 zu verpflichten, festzustellen, dass für sie ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Aserbaidschan besteht. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung und führt ergänzend aus, dass lediglich vereinzelt Fälle von Sippenhaft in Aserbaidschan bekannt seien und im vorliegenden Fall keine Gefahr für die Kläger aufgrund der exilpolitischen Tätigkeiten ihrer Söhne anzunehmen sei. Die diesbezügliche Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 27.09.2018, die Fälle von Sippenhaft erwähne, sei nicht aktuell. Es werde daher angeregt, eine konkrete neue Anfrage an das Auswärtige Amt zu stellen, zumal der Lagebericht des Auswärtigen Amtes Fälle von Sippenhaft nicht erwähne. Außerdem sei die Äußerung in Bezug auf Fälle von Sippenhaft in der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 27.09.2018, die seitens des Bundesamtes erbeten worden war, ungefragt erteilt worden. Die konkrete Anfrage des Bundesamtes, die der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 27.09.2018 zugrunde lag, sei allein darauf gerichtet gewesen, angeblich in Zeitungen veröffentlichte Bedrohungen von Regimekritikern zu überprüfen. Zudem sei der ältere Sohn der Kläger, U. B. , in den Niederlanden anders als seine Ehefrau nicht als Flüchtling anerkannt, sondern erhalte nur aufgrund der Ehe mit dieser, einer Journalistin, ein dortiges Aufenthaltsrecht. Zuletzt sei in dem Asylverfahren des inzwischen in Deutschland befindlichen jüngeren Sohnes der Kläger, F. B. , in dem ablehnenden Bescheid nicht die Frage der Sippenhaft thematisiert worden. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung am 28.07.2021 Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen U. B. . Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil mit der Ladung auf diese Möglichkeit gemäß § 102 Abs. 2 VwGO hingewiesen worden war. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO einzustellen. Im Übrigen hat die Klage Erfolg, da sie zulässig und hinsichtlich des nunmehrigen Hauptantrages begründet ist. Der Bescheid des Bundesamtes vom 07.11.2017 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, soweit die Beklagte die Zuerkennung subsidiären Schutzes abgelehnt hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Kläger haben nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) einen Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Die Kläger sind subsidiär Schutzberechtigte gem. § 4 Abs. 1 AsylG. Subsidiär schutzberechtigt ist ein Ausländer nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG, dass einem Ausländer bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland die Verhängung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG) drohen könnte. Ein drohender ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG erfordert stets eine erhebliche individuelle Gefahrendichte. Die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens besteht, wenn dem Ausländer ein solcher aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, vgl. VG Halle, Urt. v. 08.05.2018 – 4 A 111/16 – juris Rn. 15 ff.; VG Berlin, Urt. v. 28.02.2019 – VG 28 K 392.18 A – juris Rn. 24. Dieser Prüfungsmaßstab folgt aus dem Tatbestandsmerkmal „[…] tatsächlich Gefahr liefe […]“ in Art. 2 Buchstabe f der Richtlinie 2011/95/EU (vormals Art. 2 Buchstabe e der Richtlinie 2004/83/EG). Der darin enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR). Dieser stellt bei einer Prüfung des Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 (BGBl 1952 II S. 685) auf die tatsächliche Gefahr ab („real risk“); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Vgl. BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 – 10 C 5.09 – juris Rn. 18 ff.; Urt. v. 17.11.2011 – 10 C 13/10 – juris Rn. 20, jeweils mit Verweis auf EGMR, Urt. v. 28.02.2008 – 37201/06 (Saadi/Italien) – NVwZ 2008, 1330. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des gesamten zur Prüfung gestellten und relevanten Lebenssachverhalts die für die Gefahr eines ernsthaften Schadens sprechenden Umstände die dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende bzw. bewertende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Vgl. BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 – 10 C 23.12 – juris Rn. 32. Für den Wahrscheinlichkeitsmaßstab nicht entscheidend ist, ob bereits eine Vorverfolgung oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG tatsächlich eingetreten war oder ist, vgl. Art. 15 RL 2011/95/EU und EuGH, Urt. v. 02.03.2010 – Rs. C-175/08 – Rn. 84. Für alle Anträge auf internationalen Schutz, mithin auch des subsidiären Schutzes (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG), gilt zudem die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU. Danach ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder Schaden erlitten hat bzw. von Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. er tatsächlich Gefahr läuft, einen gravierenden Schaden zu erleiden. In diesem Fall besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland wiederholen werden. Vgl. BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 – 10 C 5.09 – juris Rn. 20 ff.; VGH Mannheim, Urt. v. 27.03.2019 – A 4 S 335/19 – juris Rn. 16. Die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG zum subsidiären Schutz setzt Art. 15 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU um und orientiert sich an Art. 3 EMRK. Die Auslegung des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG ist an der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK zu orientieren, vgl. BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 – 10 C 15.12 – juris Rn. 22 (zu § 60 Abs. 2 AufenthG a.F.). Diese Norm bestimmt, dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf. Eine Behandlung ist unmenschlich, wenn sie vorsätzlich und ohne Unterbrechung über Stunden zugefügt wurde und entweder körperliche Verletzungen oder intensives psychisches oder physisches Leid verursacht hat. Erniedrigend ist eine Behandlung, wenn sie eine Person demütigt oder erniedrigt, es an Achtung für ihre Menschenwürde fehlen lässt oder sie herabsetzt oder in ihr Gefühle der Angst, Beklemmung oder Unterlegenheit erweckt, die geeignet sind, den moralischen oder körperlichen Widerstand zu brechen. Vgl. EGMR, Urt. v. 21.01.2011 – 30696/09 (M.S.S./Belgien und Griechenland) – NVwZ 2011, 413 Rn. 220. In beiden Fällen muss die Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen. Ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung und ihren physischen und psychischen Auswirkungen sowie in einigen Fällen auch vom Geschlecht, dem Alter und dem Gesundheitszustand der betroffenen Person. Als unmenschliche Behandlungen gelten in der Rechtsprechung des EGMR insoweit beispielsweise politisch motivierte gesteigerte Bestrafungen sowie Zerstörungen von Häusern und damit des Besitzes als Lebensgrundlage, vgl. EGMR, Urt. v. 21.01.2011 – 30696/09 (M.S.S./ Belgien und Griechenland) – NVwZ 2011, 413 Rn. 219; Urt. v. 28.06.2011 – 8319/07 u. a. (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich) – NVwZ 2012, 681 Rn. 213); sowie Kluth, in: Kluth/Heusch (Hrsg.), BeckOK Ausländerrecht, 29. Edition, Stand: 01.01.2021, § 4 AsylG Rn. 18, 15 mit Verweis auf EGMR, Urt. v. 30.01.2001 – 25801/94 (Dulas/Türkei). Nach diesen Maßstäben steht aufgrund der Erkenntnislage und der Vernehmung des Zeugen U. B. in der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung des Gerichts (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) fest, dass den Klägern in ihrem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden aufgrund einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG droht. Den Klägern drohen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit willkürliche staatliche Repressalien aufgrund von Sippenhaft, vor allem in Gestalt grundloser bzw. politisch motivierter Inhaftierungen, bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland, was nach den obigen Maßstäben eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung darstellt. Es kann insofern allerdings dahinstehen, ob die Kläger 2016 bereits vorverfolgt aus Aserbaidschan ausgereist sind und daher zu ihren Gunsten die widerlegbare Vermutung, dass sich eine frühere Verfolgung oder Schädigung bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen wird, greift. Denn besteht anhand der aktuellen Auskunftslage sowie nach der Vernehmung des Zeugen U. B. eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass den Klägern jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland die oben genannte unmenschliche Behandlung aufgrund der anhaltenden exilpolitischen Aktivität ihres Sohnes, dem Zeugen U. B. , droht. Die Kläger haben glaubhaft dargelegt, dass ihr Sohn, der Zeuge U. B. , eine erhebliche exilpolitische Betätigung nach seiner Ausreise in die Niederlande über seinen Youtube-Channel „XXXXX XXX“ sowie das Oppositionsmedium XXXXX.XX aufrecht erhält und es dadurch zu einer reflexhaften Verfolgung der Kläger als dessen Eltern kommt. Denn die dahingehende Auskunftslage zu Aserbaidschan weist jedenfalls seit den Jahren 2017 und 2018 in einschlägigen Berichten über den Umgang mit Regimekritikern darauf hin, dass es bei Angehörigen exilpolitischer Oppositionsaktivisten vermehrt zu Fällen von Sippenhaft gekommen ist. Es wird über gezielte Jobverluste bis hin zu polizeilichen Vorladungen und gerichtlichen Verurteilungen zu mehrjährigen Haftstrafen von Angehörigen in Aserbaidschan berichtet, die nach Kenntnis der Auskunftsstellen auf die exilpolitische Betätigung eines Familienmitglieds im Ausland zurückzuführen sind, Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 27.09.2018 – 508-516.80/50408; Norwegian Country of Origin Information Centre (Landinfo), Azerbaijan: The situation for regime critics vom 13.10.2017, S. 12 f. und 25. Dass die in der entsprechenden Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 27.09.2018, die seitens des Bundesamtes selbst angefragt worden war, enthaltenen Informationen zu Fällen von Sippenhaft gegebenenfalls keine Relevanz für den seinerzeit durch das Bundesamt zu entscheidenden Fall hatten, ändert nichts an deren Aussagekraft. Das Gericht ist insbesondere nicht gehindert, die darin enthaltenen Informationen, die sich überdies mit jenen aus einer weiteren Quelle, nämlich dem oben zitierten norwegischen Bericht vom 13.10.2017 zu der speziellen Frage der Behandlung von Regimekritikern decken, als belastbar zu werten. Dass sich der allgemeine Lagebericht des Auswärtigen Amtes zu der Frage der Sippenhaft gar nicht verhält, stellt die insoweit vorhandenen spezifischen Informationen zu dem Umgang der aserbaidschanischen Behörden mit oppositionellen Regimekritikern und deren Angehörigen gleichfalls nicht in Frage. Überdies enthält der Lagebericht des Auswärtigen Amtes die Aussage, dass die aserbaidschanischen Behörden jedenfalls aktive exilpolitische Regimekritiker beobachten. Es tritt hinzu, dass sich ausweislich des Lageberichts die angespannte menschenrechtliche Lage, vor allem in Bezug auf Meinungs- und Pressefreiheit, seit dem Jahr 2015 nicht gebessert hat, vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan vom 17.11.2020, S. 16 f., sodass keine Zweifel des Gerichts an der anhaltenden Aktualität der sippenhaftspezifischen Auskünfte aus den Jahren 2017 und 2018 bestehen. Vor diesem Hintergrund bestand für das Gericht keine Veranlassung, der Beweisanregung der Beklagten nachzukommen und eine aktuellere Auskunft zu der Frage der Sippenhaft und konkreten Bedrohung der Kläger durch die exilpolitische Betätigung ihres älteren Sohnes, dem Zeugen U. B. , einzuholen. Zur Überzeugung des Gerichts handelt es sich bei dem Zeugen U. B. auch um einen derart exilpolitisch tätigen Regimekritiker, dass eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung seiner Eltern in Aserbaidschan aufgrund von Sippenhaft im Sinne der Auskunftslage besteht. In Anknüpfung an die von den Klägern bereits bei dem Bundesamt vorgelegten Zeitungsartikel, die aus der ausweislich des Lageberichts des Auswärtigen Amtes bekannten oppositionellen Zeitung XXXXXX stammen, vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan vom 17.11.2020, S. 12, und über die politischen Aktivitäten ihres aufgrund dessen 2014 in Aserbaidschan inhaftierten Sohnes berichten, konnte sich das Gericht von der anhaltenden exilpolitischen Betätigung mittels des Youtube-Channels „XXXXX XXX“ überzeugen. Dem Channel ist seit 2014 ein regelmäßiger Upload von regimekritischen Videos zu entnehmen, die von dem Zeugen U. B. moderiert werden. Hierbei weisen die Beiträge überwiegend mehrere zehntausende, teilweise sogar über 100.000 Aufrufe auf. Auch durch die Gesamtzahl an Aufrufen des Channels, die bei mehr 28 Mio. liegt, wird deutlich, dass es sich um einen aktiv betriebenen und auf Resonanz stoßenden Kanal des Zeugen U. B. handelt. Zudem konnte der Zeuge U. B. glaubhaft ausführen, dass er zwar in den vergangenen Monaten dort aufgrund einer umfangreichen zahnärztlichen Behandlung keine weiteren Videos hochgeladen habe, dies jedoch nach Abschluss der Behandlung weiterführen werde und in der Zwischenzeit auf sozialen Medien schriftlich weitere regimekritische Meinungsäußerungen vorgenommen habe. Diese Angaben erscheinen vor allem daher glaubhaft, weil der Zeuge U. B. diese unaufgefordert von sich aus in einer zusammenhängenden Schilderung seiner exilpolitischen Betätigung äußerte, ohne hierbei von dem Gericht auf seinen Youtube-Channel und den Zeitpunkt der letzten dort hochgeladenen Videos angesprochen worden zu sein. Die Überzeugung des Gerichts von der beträchtlichen, auch für die aserbaidschanischen Behörden wahrnehmbaren exilpolitischen Betätigung des Zeugen U. B. folgt zudem aus zwei von diesem erwirkten Verurteilungen seines Heimatstaates Aserbaidschan durch den EGMR wegen rechtsstaatswidriger Verhaftungen und Verletzungen der Versammlungsfreiheit, vgl. EGMR, Urt. v. 00.00.0000 – 00000/00 (XXXXXXXXX u. a./XXXXXXXXXXXXXX); Urt. v. 00.00.0000 – 00000/00 (XXXXXXXXXXXXXX/XXXXXXXXXXXXX). Überdies tragen auch die Erkenntnisse aus den seitens der Kläger bei dem Bundesamt vorgelegten niederländischen Asylbescheiden des Zeugen U. B. sowie dessen Frau und Kind zur Überzeugung des Gerichts bei, dass es sich bei dem Zeugen U. B. um einen exilpolitisch in deutlich exponierter Weise aktiven Regimekritiker handelt. Aus den niederländischen Bescheiden ist ersichtlich, dass der Zeuge U. B. entgegen der Annahme der Beklagten in den Niederlanden als Flüchtling anerkannt worden ist, nämlich nach Art. 29 Abs. 1 Buchstabe a des niederländischen Vreemdelingenwet (Vw), also Ausländergesetzes, als sog. Vertragsflüchtling. Die Ehefrau des Zeugen U. B. hat ausweislich des ebenfalls vorgelegten niederländischen Asylbescheids hingegen subsidiären Schutz nach Art. 29 Abs. 1 Buchstabe b Vw erhalten. Die auch zu den aserbaidschanischen Behörden ausstrahlende Wahrnehmbarkeit des Zeugen U. B. und die sich daraus ergebenden unmittelbaren Gefahren für dessen Angehörige in Aserbaidschan haben sich schließlich in der Festnahme des Schwagers des Zeugen U. B. im November 2017 manifestiert. Dieser wurde in der Folge zu einer siebenjährigen Haftstrafe wegen angeblichen Drogenbesitzes verurteilt. Diese Vorfälle ereigneten sich nach Ausreise sowohl der Kläger als auch des Bruders des Zeugen U. B. , F. B. , aus Aserbaidschan und werden von drei voneinander unabhängigen Quellen als staatliche Maßnahme zur Einschüchterung des Zeugen U. B. gewertet, Quellenangabe wurde entfernt Der Zeuge U. B. hat zudem glaubhaft bekundet, dass er seitens der niederländischen Behörden kontaktiert worden sei, da diesen Hinweise bezüglich Übergriffen auf bekannte exilpolitisch tätige aserbaidschanische Blogger in der EU und den USA vorlägen, wozu man auch ihn zähle. Auch diese Angaben des Zeugen stellen sich als glaubhaft dar, da der Zeuge keine Tendenz zur Dramatisierung, sondern im Gegenteil zu sachlichen Ausführungen zeigte. So korrigierte der Zeuge jeweils direkt Aussagen in der Rückübersetzung der Dolmetscherin, die übersetzungsbedingt dramatischer aufgefasst worden waren, wie bspw. den Irrtum, dass es bereits zu einer Verschleppung einer Bloggerin gekommen sei. Zudem machte der Zeuge von Anfang an deutlich, dass er lediglich allgemein vor derartigen Vorfällen gewarnt worden sei und Notfallnummern an die Hand bekommen habe. Nicht zuletzt durch diese Angaben des Zeugen U. B. zu seiner anhaltenden Gefahrenlage verfestigt sich die Überzeugung des Gerichts von einer eigenen Gefährdung der Kläger bei einer etwaigen Rückkehr nach Aserbaidschan aufgrund der exilpolitischen Betätigung ihres älteren Sohnes. Aufgrund der Zuerkennung subsidiären Schutzes waren die Ziffern 3 bis 6 des angefochtenen Bescheides aufzuheben. Für den Ausspruch in Ziffer 4 des Bescheides fehlt es damit nun an einer Ermessensbetätigung i. S. d. § § 31 Abs. 3 Satz 2 AsylG. Ferner ist aufgrund der Gewährung subsidiären Schutzes die Voraussetzung des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a AsylG für die in Ziffer 5 enthaltene Abschiebungsandrohung entfallen und in der Folge ist gemäß § 75 Nr. 12 AufenthG auch kein Raum mehr für das in Ziffer 6 des angegriffenen Bescheides enthaltene Einreise- und Aufenthaltsverbot. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs.1, 155 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.