1. Gemäß § 65 VwGO werden 1. I. und K. G. , M.-Str. 00, 00000 X., 2. N. und Q. H1. , H.-Str. 00, 00000 X., 3. L. und N1. H2. , B.-Str. 00, 00000 X., 4. W. und Q1. X. , O.-Str. 00, 00000 X. und 5. J. und E2. I1. , E.-Str. 00, 00000 X.beigeladen, da ihre rechtlichen Interessen durch die Entscheidung in diesem Verfahren berührt werden. Die in diesem Verfahren ergehenden rechtskräftigen Entscheidungen binden auch die Beigeladenen. 2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selber tragen. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe Der Antrag der Antragstellerinnen, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, am 00. 00. 2021 um 00:00 Uhr die angekündigte Verlosung der zwei Baugrundstücke W1.-Str. 00 und W1.-Str. 00 in X.-Y. vorzunehmen, hat keinen Erfolg. Das Gericht kann nach § 123 VwGO auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerinnen vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist, dass die Antragstellerinnen einen Anordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht haben. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. So ist bereits zweifelhaft, ob ein Anordnungsgrund, also eine Eilbedürftigkeit in dem Sinne besteht, dass für die Antragstellerinnen ohne Erlass der einstweiligen Anordnung die Gefahr eines Rechtsverlustes droht. Denn auch nach einer (weiteren) Verlosung der Grundstücke kann im Nachhinein die Rechtmäßigkeit der Wiederholung überprüft werden. Dies bedarf jedoch keiner Vertiefung, weil den Antragstellerinnen jedenfalls kein Anordnungsanspruch zusteht. Die Antragstellerinnen können nicht die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Unterlassung der erneuten Verlosung am 00. 00. 2021 verlangen. Ein Anspruch der Antragstellerinnen ergibt sich nicht aus dem – alleine in Betracht kommenden – allgemeinen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch. Unabhängig von der Herleitung des öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs analog § 1004 BGB, aus den Grundrechten, aus dem Gewohnheitsrecht oder aus dem Rechtsstaatsprinzip setzt der Anspruch voraus, dass ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in eine grundrechtlich geschützte Rechtsposition droht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. März 1996 – 8 B 33.96 – und Urteil vom 21. Mai 2008 – 6 C 13.07 – beide juris. Gemessen hieran ist der Anspruch nicht gegeben, weil die Wiederholung der Verlosung der beiden Baugrundstücke nicht rechtswidrig ist. Zunächst begegnet es mit Blick auf § 169 Abs. 6 BauGB keinen Bedenken, dass die Antragsgegnerin zur sachgerechten Auswahl der Erwerber von Grundstücken ein „Punktesystem“ entwickelt hat und im Falle des Punktegleichstands das Los entscheiden lässt. Vgl. hierzu Depenheuer, Zufall als Rechtsprinzip? Der Losentscheid im Rechtsstaat, JZ 1993, 171 ff. Ausgehend hiervon war es nach dem Ablauf des Losentscheids vom 00. 2021 zwingend erforderlich, das Losverfahren zu wiederholen. Der aus Art. 3 GG folgende Grundsatz der Chancengleichheit sowie das in Art. 20 GG verankerte Rechtsstaatsprinzip vermitteln die Beteiligten an dem Losverfahren einen verfassungsrechtlich gesicherten Anspruch auf ein faires Verfahren. Inhalt dieses Anspruchs ist es u.a., dass alle zugelassenen Teilnehmer von Zeit und Ort der Verlosung in Kenntnis gesetzt werden, um ihnen die Möglichkeit zu geben, hieran teilzunehmen. Diese grundlegende Voraussetzung für eine rechtsstaatlichen Ansprüchen genügenden Verlosung war bei der Verlosung am 00. 00. 2021 nicht gegeben. Nach dem Inhalt des von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgangs waren die Antragstellerinnen sowie die Beigeladenen zu 1) bis 5) aufgrund gleicher Punktzahl berechtigt, an der Verlosung der beiden in Rede stehenden Grundstücke teilzunehmen. Die Einladungen wurden an alle per E-Mail versandt. Dabei ergibt sich aus dem Ausdruck der E-Mails eindeutig, dass bei der Eingabe der E-Mailadresse der Beigeladenen zu 5) (J. und E2. I1. ) dergestalt ein Fehler unterlaufen ist, dass ein Buchstabe „i“ fehlte. Die Kammer hat daher keinen Zweifel daran, dass diese E-Mail den Beigeladenen zu 5) nicht zugegangen ist. Dies wird weiter dadurch belegt, dass die Beigeladenen zu 5) sich mit E-Mail vom 7. April 2021 nach dem Stand des Vergabeverfahrens und dem weiteren Gang des Verfahrens erkundigt haben. Auch steht aufgrund der „Niederschrift“ über die Verlosung vom 00. 00. 2021 (Bl. 34 des Verwaltungsvorgangs der Antragsgegnerin) fest, dass die Beigeladenen zu 5) auf die Einladungs-E-Mail nicht reagiert haben und bei der Verlosung nicht zugegen waren. Damit ist eine Verletzung des Grundsatzes der Chancengleichheit und des fairen Verfahrens zulasten der Beigeladenen zu 5) gegeben, so dass die Verlosung vom 00. 00. 2021 rechtswidrig war. Dieser Rechtsfehler kann nicht anders als durch Wiederholung der Verlosung geheilt werden. Einer Wiederholung der Verlosung stehen auch keine Rechte der Antragstellerinnen entgegen. Insbesondere haben sie aufgrund des Ergebnisses der Verlosung vom 00. 00. 2021 keine schützenswerte Rechtsposition erworben. Soweit sie im Vertrauen auf den Losentscheid bereits Vermögensdispositionen getroffen haben sollten, mag ihnen – was hier nicht zu entscheiden ist – ein Schadenersatzanspruch zustehen. Ein zwingender Anspruch auf Übertragung des Eigentums an dem „zugelosten“ Grundstück besteht aber aufgrund der rechtsstaatlich fehlerhaften Verlosung nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 2 GKG; der festgesetzt Betrag entspricht der Hälfte des gesetzlichen Auffangstreitwertes. Rechtsmittelbelehrung Ziffer 1 dieses Beschlusses ist unanfechtbar (§ 65 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 3 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.