1.Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, im Videobereich Ebertplatz in Köln nebst Zugangs- und Nebenstraßen, die von den installierten PTZ- und Multifocus-Kameras miterfasst werden, Eingänge zu Wohn- und Geschäftsräumen, Fenster zu Wohn- und Geschäftsräumen, soweit diese eine Einsicht in das Innere dieser Räumlichkeiten ermöglichen, sowie die Kennzeichen der den Videobereich befahrenden Kraftfahrzeuge unkenntlich zu machen bzw. zu verpixeln. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 2/3 und der Antragsgegner zu 1/3. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens 20 K 6707/20 zu untersagen, den Ebertplatz in Köln nebst Zugangs- und Nebenstraßen, die von den installierten PTZ- und Multifocus-Kameras miterfasst werden, mittels Videokameras zu beobachten und Bildaufzeichnungen zu fertigen und zu speichern, hilfsweise, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens 20 K 6707/20 zu untersagen, Privatbereiche, d.h. die Eingänge zu Wohn- und Geschäftsräumen, die Fenster zu Wohn- und Geschäftsräumen und die KFZ-Kennzeichen im Videobereich Ebertplatz in Köln nebst Zugangs- und Nebenstraßen, die von den installierten PTZ- und Multifocus-Kameras miterfasst werden, kenntlich zu videografieren, indem er sicherstellt, dass diese Bereiche unreproduzierbar unkenntlich gemacht bzw. verpixelt werden, und bezogen auf den Hilfsantrag, dem Antragsgegner zu untersagen, den Videobereich Ebertpatz vorläufig, bis zu einem konkreten Nachweis der im Hilfsantrag genannten Unkenntlichmachung der Eingänge zu Wohn- und Geschäftsräumen, der Fenster zu Wohn- und Geschäftsräumen und der KFZ-Kennzeichen im genannten videoüberwachten Bereich zu videografieren, aufzuzeichnen und Bilddateien von diesem zu speichern, hat teilweise Erfolg. Der Hauptantrag ist zulässig, aber unbegründet (I.) Der Hilfsantrag ist zulässig und überwiegend begründet (II.). Der Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, dass der Antragsgegner es vorläufig bis zur Entscheidung über die Klage 20 K 6707/20 unterlässt, den Ebertplatz in Köln nebst Zugangs- und Nebenstraßen, die von den installierten PTZ- und Multifocus-Kameras miterfasst werden, mittels Videokameras zu beobachten und Bildaufzeichnungen zu fertigen und zu speichern. Er hat jedoch einen Anspruch darauf, dass der Antragsgegner im vorgenannten Videobereich Eingänge zu Wohn- und Geschäftsräumen, Fenster zu Wohn- und Geschäftsräumen, soweit diese eine Einsicht in das Innere dieser Räumlichkeiten ermöglichen, sowie die Kennzeichen der den Videobereich befahrenden Kraftfahrzeuge unkenntlich macht bzw. verpixelt. I. 1. Der Hauptantrag ist zulässig. a) Er ist als Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaft. Der Antragsteller möchte mit der Klage 20 K 6707/20 und dem Hauptantrag im vorliegenden Eilverfahren erreichen, dass der Antragsgegner die Überwachung des Ebertplatzes in Köln nebst Zugangs- und Nebenstraßen, die von den installierten PTZ- und Multifocus-Kameras miterfasst werden, mittels optisch-technischer Mittel ("Videokameras") unterlässt. Damit wendet er sich gegen schlicht-hoheitliches Handeln des Antragsgegners. Der aktuell gültigen Behördenleiteranordnung des Kölner Polizeipräsidenten betreffend die Videoüberwachung am Ebertplatz (§ 15a Abs. 3 PolG NRW) kommt keine Verwaltungsaktqualität zu, sodass vorläufiger Rechtschutz nicht vorrangig nach § 123 Abs. 5, §§ 80, 80a VwGO zu gewähren ist. So auch VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 07.05.2020 – 17 L 88/20 – juris, Rn. 8. b) Der Antragsteller verfügt über das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Er hat dargelegt, dass er sich zu verschiedenen Zwecken, insbesondere für private Besuche, Termine in Rechtsanwaltskanzleien und Versammlungsteilnahmen, regelmäßig am und um den Ebertplatz aufhält. 2. Der Hauptantrag ist unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin oder des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Eine einstweilige Anordnung ist auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO sind der Anordnungsanspruch und der Anordnungsgrund glaubhaft zu machen. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ein Anordnungsanspruch könnte sich hier allenfalls aus dem öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch ergeben. Ein solcher dürfte jedoch nicht bestehen. Rechtsgrundlage für den öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch des Antragstellers wäre sein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG. Die Grundrechte schützen die Bürgerinnen und Bürger vor rechtswidrigen Beeinträchtigungen jeder Art, auch solchen durch schlichtes Verwaltungshandeln, vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.2012 – 6 C 9.11 – juris, Rn. 22. Bei der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung verletzt die Videoüberwachung des Ebertplatzes nebst Zugangs- und Nebenstraßen den Antragsteller nicht in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Die Regelung des § 15a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, Abs. 2-4 PolG NRW, die die Rechtsgrundlage der Videoüberwachung am Ebertplatz darstellt, dürfte mit dem Grundgesetz in Einklang stehen (a)). Auch begegnet die Videoüberwachung am Ebertplatz weder formell (b)) noch materiell (c)) durchgreifenden Rechtmäßigkeitsbedenken. Der Eingriff in die Grundrechte des Antragstellers, insbesondere sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung, ist durch § 15a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, Abs. 2-4 PolG NRW gedeckt. a) § 15a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, Abs. 2-4 PolG NRW dürfte mit dem Grundgesetz im Einklang stehen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird diesbezüglich auf die Ausführungen der Kammer in dem Eilbeschluss betreffend die Videoüberwachung des Neumarktes, der ebenfalls zwischen den hiesigen Beteiligten ergangen ist, verwiesen (Beschluss vom 08.02.2021, 20 L 2344/20). b) Die Videoüberwachung des Ebertplatzes ist formell rechtmäßig. Nach § 15a Abs. 3 PolG NRW entscheidet über die Videoüberwachung die Behördenleiterin oder der Behördenleiter. Nach § 15a Abs. 4 Sätze 2-4 PolG NRW ist sie jeweils auf ein Jahr befristet. Rechtzeitig vor Fristablauf ist zu überprüfen, ob die Voraussetzungen gemäß § 15a Abs. 1 PolG NRW weiterhin vorliegen. Eine Verlängerung um jeweils ein Jahr ist in der Folge zulässig. Der Kölner Polizeipräsident hat die Videoüberwachung des Ebertplatzes, die am 28.10.2019 aufgenommen wurde, mit Behördenleiteranordnung vom 25.10.2019 für ein Jahr angeordnet und mit Behördenleiteranordnung vom 25.10.2020 um ein weiteres Jahr verlängert. Die Verlängerung erfolgte unter Verweis auf den (dem Gericht vorliegenden) Evaluationsbericht des Polizeipräsidiums Köln vom 03.04.2020. Die Tatsache, dass die Behördenleiteranordnungen nur mit „Datenerhebung durch den offenen Einsatz optisch-technischer Mittel“ und nicht mit „Datenerhebung und -speicherung durch den offenen Einsatz optisch-technischer Mittel“ überschrieben sind, ist unschädlich. Aus den Begründungen der Behördenleiteranordnungen geht hinreichend hervor, dass sowohl die Videobeobachtung als auch die Aufzeichnung und Speicherung der Videodaten angeordnet werden. Die Videoüberwachung in Köln, insbesondere auf dem Ebertplatz, wird auf der Homepage des Polizeipräsidiums Köln auch im Einzelnen begründet, vgl. https://koeln.polizei.nrw/artikel/polizeiliche-videobeobachtung-in-koeln, zuletzt aufgerufen am 28.07.2021. Dort wird sowohl erläutert, aus welchem Anlass und zu welchem Zweck die Videoüberwachung erfolgt, als auch, welche Einsatz- und Kriminalitätszahlen der Überwachung der einzelnen videoüberwachten Bereiche (insbesondere) zugrunde liegen. Die vom Antragsteller aufgeworfene Frage, ob wegen der Grundrechtsrelevanz der Videoüberwachung gemäß § 15a PolG NRW trotz Nichtanwendbarkeit des § 39 VwVfG NRW ein ungeschriebenes Begründungserfordernis besteht, bedarf vor diesem Hintergrund keiner weiteren Erörterung. Soweit der Antragsteller meint, die Videoüberwachung des Ebertplatzes sei rechtswidrig, weil der Antragsgegner seiner Dokumentationspflicht nicht hinreichend gerecht werde, ist dem – unabhängig davon, ob dies zutrifft oder nicht – nicht zu folgen. Bei der in § 15a Abs. 4 Satz 1 PolG NRW geregelten Dokumentationspflicht handelt es sich nicht um eine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung der Videoüberwachung nach § 15a Abs. 1 PolG NRW, sondern „nur“ um eine Obliegenheit, deren Verletzung seitens der Polizei das Risiko birgt, dass das Gericht die polizeiliche Einschätzung, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 15a PolG NRW in Bezug auf einen bestimmten Ort – hier den Ebertplatz – vorliegen, nicht nachvollziehen kann und die Videoüberwachung daher als rechtswidrig ansieht, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.07.2003 – 1 S 377/02 –, juris, Rn. 66. Schließlich ist es für die Frage der formellen Rechtmäßigkeit der Videoüberwachung nach § 15a PolG NRW auch unerheblich, ob die Polizei vor Beginn der Videoüberwachungsmaßnahme eine (ordnungsgemäße) Datenschutzfolgenabwägung nach § 56 DSG NRW durchgeführt hat, ob sie über ein funktionierendes Datenschutzkonzept verfügt und ob sie ihren sonstigen datenschutzrechtlichen Verpflichtungen, insbesondere der allgemeinen Informationspflicht zur Datenverarbeitung (§ 47 DSG NRW), der Auskunftserteilungspflicht (§ 49 DSG NRW) und der Pflicht zum Führen eines Verarbeitungsverzeichnisses (§ 53 DSG NRW) gerecht wird. Bestehen Anhaltspunkte für einen unsachgemäßen Umgang der Polizei mit den im Zusammenhang mit einer Maßnahme nach § 15a PolG NRW erlangten und gespeicherten Daten, kommt allein ein Tätigwerden der Aufsichtsbehörde in Betracht, so zur sog. Vorabkontrolle bereits VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.07.2003 – 1 S 377/02 –, juris, Rn. 91; siehe auch § 59 DSG NRW. c) Die Videoüberwachung des Ebertplatzes ist auf der Grundlage der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung auch materiell rechtmäßig. aa) Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 15a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 PolG NRW liegen in Bezug auf den Ebertplatz vor. Bei dem Ebertplatz nebst Zugangs- und Nebenstraßen handelt es sich um einen Brennpunkt der Straßenkriminalität nach § 15a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PolG NRW. Ein Brennpunkt der Straßenkriminalität ist ein Ort, an dem eine signifikante Häufung von Straftaten aus dem – optisch wahrnehmbaren – Bereich der Straßenkriminalität zu beobachten ist. So bereits VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 07.05.2020 – 17 L 88/20 – juris, Rn. 36 f. m.w.N.; siehe auch BVerwG, Urteil vom 25.01.2012 – 6 C 9.11 – juris, Rn. 41; Hamburgisches OVG, Urteil vom 22.06.2010 – 4 Bf 276/07 – juris, Rn. 79 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.07.2013 – 1 S 377/02 – juris, Rn. 46 f. Ob eine solche signifikante Häufung von Straftaten aus dem Bereich der Straßenkriminalität gegeben ist, ist durch einen Vergleich der Straßenkriminalität an dem zu überwachenden Ort mit der Straßenkriminalität im übrigen Stadtgebiet festzustellen. Ein darüber hinausgehender Vergleich der Straßenkriminalität an dem zu überwachenden Ort mit der Straßenkriminalität an städtebaulich und sozial vergleichbaren Referenzörtlichkeiten im Stadtgebiet ist nach Auffassung der Kammer nicht erforderlich. So im Ergebnis auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.07.2013 – 1 S 377/02 – juris, Rn. 46 f. Bei dem Ebertplatz nebst Zugangs- und Nebenstraßen handelt es sich um einen Brennpunkt der Straßenkriminalität. Dort lässt sich sowohl im Vergleich zum gesamten Kölner Stadtgebiet als auch in absoluten Zahlen eine signifikante Häufung von Straftaten aus dem Bereich der Straßenkriminalität feststellen. In der Behördenleiteranordnung vom 25.10.2019 hat der Kölner Polizeipräsident die Einstufung des Ebertplatzes als Kriminalitätsbrennpunkt damit begründet, dass der Ebertplatz einer der größten Verkehrsknotenpunkte des Kölner Nordens mit Anbindungen an den öffentlichen Personennahverkehr sei, der von einer Vielzahl von Personen genutzt werde. Gemäß der Auswertung der Kriminalitäts- und Einsatzzahlen der letzten Jahre stelle sich der Ebertplatz als wesentlicher Kriminalitätsschwerpunkt im Kölner Stadtgebiet dar, an dem in der Vergangenheit wiederholt Straftaten insbesondere aus dem Bereich der Gewalt-, Eigentums-, Sexual- und BTM-Delikte begangen worden seien. In den Jahren 2017 und 2019 seien auf der offenen Platzfläche zwei vollendete Tötungsdelikte begangen worden, welche die Brisanz des Ortes nochmal unterstrichen. 2016 habe es 1.538 Einsätze und 828 Delikte am Ebertplatz gegeben, 2017 1.806 Einsätze und 1.039 Delikte und 2018 1.919 Einsätze und 1.144 Delikte. Die Beschaffenheit des Ortes begünstige die Begehung von Straftaten. Der Ebertplatz biete aufgrund seiner verwinkelten Bauweise auf verschiedenen teilweise schlecht einsehbaren Ebenen, dunklen Passagen, Grünflächen mit Bewuchs sowie Unterführungen und Treppenabgängen optimale Gegebenheiten mit entsprechenden Vorbereitungs-, Flucht- und Rückzugsräumen für Straftäter. Die Örtlichkeit werde durch Passanten, Geschäftskunden, Reisende und Anwohner als Zugang zum öffentlichen Personennahverkehr und Durchgang zwischen der Kölner Alt- und Nordstadt, aber auch zunehmend als Aufenthaltsort stark frequentiert. Zudem werde der Bereich durch die dortige Drogen- und Trinkerszene offen als Verkaufs-, Umschlags-und Konsumraum genutzt. Die Drogenszene setze sich zu einem Großteil aus Personen mit afrikanischem Hintergrund zusammen. Die in der Tiefebene befindlichen Lokalitäten zögen insbesondere in den Abend- und Nachtstunden Klientel an, welches wiederholt Anlass zu polizeilichem Einschreiten gebe. Zudem beeinflussten in dieser Zeit der zunehmende Alkoholisierungsgrad und Drogenkonsum Täter und Opfer in negativer Weise. Hierdurch ergäben sich eine Vielzahl an Tatgelegenheiten und potentiellen Opfern. Innerhalb der als auch durch die benannte Szene komme es immer wieder zu Streitigkeiten und Straftaten. Auch rechtfertigten Tatsachen die Annahme, dass am Ebertplatz zukünftig weitere Straftaten begangen würden. Die Kriminalitäts- und Einsatzentwicklung zeige trotz starker Präsenz- und Kontrollmaßnahmen weiterhin eine hohe Belastung auf. Dies bestätigten auch die Erkenntnisse der Einsatzkräfte vor Ort. Die örtlichen Gegebenheiten sowie die beschriebenen Tatgelegenheitsstrukturen würden unverändert auch zukünftig die Begehung von Straftaten begünstigen. Die Verlängerung der Behördenleiteranordnung vom 25.10.2019, die aktuell gültige Behördenleiteranordnung vom 25.10.2020, wiederholt die Begründung der Behördenleiteranordnung vom 25.10.2019 im Wesentlichen. Zu den Zahlen heißt es dort, dass es 2017 am Ebertplatz 1.806 Einsätze und 1.039 Delikte gegeben habe, 2018 1.919 Einsätze und 1.144 Delikte und 2019 1.499 Einsätze und 907 Delikte. Die Behördenleiteranordnung vom 25.10.2020 nimmt Bezug auf die Anlage 2 des Erlasses des Innenministeriums NRW vom 08.05.2019, 412-57.03.45/25.09.09 (Erlass des Innenministeriums vom 08.05.2019). Aus diesem ergibt sich, dass die in den Behördenleiteranordnungen angegebenen Zahlen zu den Einsätzen und Delikten aus der Eingangsstatistik des Polizeipräsidiums Köln stammen und dass die erfassten Einsätze und Delikte den folgenden Deliktskategorien zuzuordnen sind: Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung; Raub, räuberische Erpressung und räuberischer Angriff auf Kraftfahrer; Körperverletzung; Nötigung; Bedrohung; Widerstand gegen die Staatsgewalt; Sachbeschädigung; Rauschgifttaten; Diebstahl (= Delikte der Straßenkriminalität). Im hiesigen Verfahren hat der Antragsgegner weitere Einsatz- und Kriminalitätszahlen zum Ebertplatz vorgelegt: Für das Jahr 2019 ergibt sich aus dem mit Schriftsatz vom 15.07.2020 eingereichten Evaluationsbericht des Polizeipräsidiums Köln vom 03.04.2020, dass den 1.499 Einsätzen im Zusammenhang mit Straßenkriminalitätsdelikten am Ebertplatz 177.815 Einsätze im Zusammenhang mit Straßenkriminalitätsdelikten im gesamten Kölner Stadtgebiet gegenüberstehen. Damit entsprechen die 1.499 Einsätze knapp 1 % aller Einsätze. Weiter ergibt sich aus dem Bericht, dass den 907 Straßenkriminalitätsdelikten am Ebertplatz im Jahr 2019 95.477 Straßenkriminalitätsdelikte im gesamten Kölner Stadtgebiet gegenüberstehen. Damit wird ca. 1 % aller Straßenkriminalitätsdelikte in Köln am Ebertplatz begangen. Für das Jahr 2020 lässt sich der mit Schriftsatz vom 17.11.2020 vorgelegten „Übersicht der Kriminalitätszahlen für die videobeobachteten Bereiche“ vom 10.07.2020 entnehmen, dass es am Ebertplatz im 1. Halbjahr 2020 zu 284 Delikten aus dem Bereich der Straßenkriminalität gekommen ist. Dies entspricht einem Anteil von ca. 0,7 % aller im Zuständigkeitsbereich des Polizeipräsidiums Köln begangenen Straßenkriminalitätsdelikte im 1. Halbjahr 2020 (40.323 Delikte). Hervorzuheben ist, dass am Ebertplatz nicht etwa nur „leichte“, sondern auch schwerwiegende Straßenkriminalitätsdelikte begangen werden. So wurden im 1. Halbjahr 2020 am Ebertplatz 4 Raubdelikte, 13 gefährliche bzw. schwere Körperverletzungen und 47 Delikte aus dem Bereich Handel mit/ Schmuggel von Betäubungsmitteln festgestellt. Darüber hinaus kam es in den Jahren 2017 und 2019 auf der Platzfläche zu zwei vollendeten Tötungsdelikten. Hintergrund des Delikts im Jahr 2017 war eine Revierstreitigkeit zwischen nordafrikanischen und westafrikanischen Drogenhändlern. Vgl. Kölner Stadtanzeiger, „Kölner Ebertplatz: Mann stirbt nach Messerstecherei – drei Männer festgenommen“, Artikel vom 15.10.2017, https://www.ksta.de/koeln/koelner-ebertplatz-mann-stirbt-nach-messerstecherei---drei-maenner-festgenommen-28584112, zuletzt aufgerufen am 28.07.2021; Generalanzeiger, „Mehr als sechs Jahre Haft für Gewalttäter vom Kölner Ebertplatz“, Artikel vom 28.08.2018, https://ga.de/region/koeln-und-rheinland/mehr-als-sechs-jahre-haft-fuer-gewalttaeter-vom-koelner-ebertplatz_aid-43877809, zuletzt aufgerufen am 28.07.2021; Kölner Stadtanzeiger, „Mordkommission ermittelt: Toter am Ebertplatz – Reul will afrikanische Bar schließen, https://www.ksta.de/koeln/innenstadt/mordkommission-ermittelt-toter-am-ebertplatz---reul-will-afrikanische-bar-schliessen-33060914, zuletzt aufgerufen am 28.07.2021; Kölnische Rundschau, „Nach Gewalttat auf dem Ebertplatz: Mann zu mehr als sechs Jahren Haft verurteilt“, Artikel vom 18.08.2020, https://www.rundschau-online.de/region/koeln/nach-gewalttat-auf-dem-ebertplatz-mann-zu-mehr-als-sechs-jahren-haft-verurteilt-37203534, zuletzt aufgerufen am 28.07.2021. In absoluten Zahlen wurden am Ebertplatz im Jahr 2019 insgesamt 907 und im 1. Halbjahr 2020 insgesamt 284 Delikte aus dem Bereich der Straßenkriminalität festgestellt, d.h. durchschnittlich 2,5 bzw. 1,5 Delikte pro Tag. Am Chlodwigplatz und am Barbarossaplatz wurde im Vergleich dazu 2019 jeweils weniger als 1 Delikt pro Tag festgestellt (Chlodwigplatz: 0,8 Delikte/ Tag; Barbarossaplatz: 0,6 Delikte/Tag). Dass die Anzahl der Straßenkriminalitätsdelikte am Ebertplatz im 1. Halbjahr 2020 um ca. 1/3 niedriger war als im 1. Halbjahr 2019 (422 Delikte), lässt nicht den Schluss zu, dass die Straßenkriminalität am Ebertplatz nachhaltig zurückgeht. Die geringeren Deliktszahlen im 1. Halbjahr 2020 sind vor dem Hintergrund des ersten harten „Corona-Lockdowns“ ab April 2020 zu sehen. Nach alldem ist die Einstufung des Ebertplatzes als Brennpunkt der Straßenkriminalität nicht zu beanstanden. An dieser Stelle ist auch ein Vergleich mit dem Breslauer Platz in Köln, dessen weitere Videoüberwachung die Kammer mit Eilbeschluss vom 18.01.2021 (20 L 2340/19) vorläufig untersagt hat, anzustellen. Während, wie dargestellt, in den letzten zwei Jahren immerhin knapp jedes 100. Straßenkriminalitätsdelikt in Köln am Ebertplatz begangen wurde, wurde am Breslauer Platz nur jedes 500. Straßenkriminalitätsdelikt begangen. Die Straßenkriminalitätsbelastung des Ebertplatzes hebt sich damit deutlich von derjenigen des Breslauer Platzes ab. Der Antragsgegner hat auch aufgezeigt, dass es sich bei dem Ebertplatz um einen Ort handelt, dessen Beschaffenheit die Begehung von Straftaten begünstigt. Nach Punkt 15a.13 der Verwaltungsvorschrift zum Polizeigesetz Nordrhein-Westfalen (Verwaltungsvorschrift zum PolG NRW) muss die Beschaffenheit der Örtlichkeit günstige Tatgelegenheiten bieten und somit für potentielle Straftäterinnen und Straftäter als attraktiver Tatort nicht ohne Weiteres austauschbar sein. Das kann neben den baulichen Gegebenheiten der Fall sein durch die Tätererwartung eines erhöhten Aufkommens geeigneter Opfer, eine schwach ausgeprägte Anzeigebereitschaft der Opfer, eine verspätete Erstattung der Strafanzeigen oder ein geringes Entdeckungsrisiko. Das Kriterium soll die Videoüberwachung von Orten verhindern, an denen ausschließlich mit Verdrängungseffekten zu rechnen ist. Der Kölner Polizeipräsident hat in den Behördenleiteranordnungen vom 25.10.2019 und vom 25.10.2020 ausführlich begründet, dass und warum es sich bei dem Ebertplatz um einen Ort handelt, dessen Beschaffenheit die Begehung von Straftaten begünstigt. Auf die entsprechenden Ausführungen wird Bezug genommen. Aufgrund der Lage des Ebertplatzes, der baulichen Gegebenheiten, des erhöhten Aufkommens an Pendlerinnen und Pendlern und damit an potentiellen Tatopfern und vor dem Hintergrund, dass der Ebertplatz weiterhin ein zentraler Drogenumschlagsplatz in Köln ist, ist mit größeren Verdrängungseffekten nicht zu rechnen. Im Übrigen enthält § 15a PolG NRW, wie der Antragsgegner zu Recht ausführt, kein absolutes „Verdrängungsverbot“. Die Tatsache, dass es ggf. zu einzelnen „Abwanderungen“ von Straftäterinnen und Straftätern, z.B. von solchen aus der Betäubungsmittel-Deliktsszene, kommt, ist unschädlich. Schließlich rechtfertigen auch Tatsachen die Annahme, dass am Ebertplatz zukünftig weitere Straftaten aus dem Bereich der Straßenkriminalität begangen werden. Auf der Grundlage des vorgelegten Zahlenmaterials, das für den Bereich Ebertplatz über einen Zeitraum von mehreren Jahren (2016-2020) auf hohem Niveau ein überproportionales Aufkommen von Delikten der Straßenkriminalität ausweist, und mit Blick darauf, dass Anhaltspunkte für eine gravierende Veränderung dieser Entwicklung weder vorgetragen noch ersichtlich sind, ist die entsprechende Einschätzung des Polizeipräsidiums Köln nicht zu beanstanden. In diesem Zusammenhang weist die Kammer darauf hin, dass die Videoüberwachung eines Ortes, der die Voraussetzungen des § 15a Abs. 1 Satz 1 PolG NRW grundsätzlich erfüllt, nicht vorzeitig, d.h. vor Ablauf der Frist des § 15a Abs. 4 Satz 2 PolG NRW, beendet werden muss, weil die Kriminalität dort vorübergehend zurückgeht. Die Polizei darf die Überwachung an einem solchen Ort vielmehr so lange fortsetzen, bis nicht mehr damit zu rechnen ist, dass an dem Ort erneut ein Kriminalitätsbrennpunkt entstehen wird, vgl. Ogorek in: Möstl/ Kugelmann, BeckOK Polizei- und Ordnungsrecht Nordrhein-Westfalen, 16. Edition Stand: 01.12.2020, § 15a PolG Rn. 13; Tegtmeyer/Vahle, Polizeigesetz NRW, 12. Auflage 2018, § 15a PolG Rn. 4. Die Frage, ob die Straßenkriminalität am Ebertplatz wegen der nach wie vor bestehenden Einschränkungen des täglichen Lebens im Zusammenhang mit dem Corona-Virus derzeit noch geringer ist als üblich, ist damit nicht klärungsbedürftig. Denn selbst wenn dies der Fall wäre, wäre aufgrund der am Ebertplatz festgestellten hohen Straßenkriminalitätsraten und des beschriebenen Platzcharakters davon auszugehen, dass nach dem Wegfall der noch bestehenden Einschränkungen dort erneut ein Kriminalitätsbrennpunkt entstünde. Soweit der Antragsteller die Auffassung vertritt, dass die Zugangs- und Nebenstraßen des Ebertplatzes nicht mitüberwacht werden dürften, weil der Antragsgegner nicht dargelegt habe, dass auch diese die Voraussetzungen des § 15a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PolG NRW erfüllten, überzeugt dies nicht. Zutreffend ist, dass die Videoüberwachung am Ebertplatz nicht nur den Platzbereich erfasst, sondern auch Teile des Eigelsteins in Richtung Torburg, des Hansarings in Richtung Lübecker Straße, der Sudermanstraße in Richtung Sudermanplatz, der Neusser Straße in Richtung Schillingstraße, der Riehler Straße in Richtung Norden, des Theodor-Heuss-Rings (mit westlichem Parkbereich, Straßenebene, Zugängen zu U-Bahn-Eingängen, Unterführungen und Grünflächen), der Domstraße in Richtung Süden und der Turiner Straße zwischen Ebertplatz und Theodor-Heuss-Ring. Dies ist jedoch unschädlich. Würde der Antragsgegner die Videoüberwachung strikt auf den Platzbereich begrenzen, würde es mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu nicht gewollten Verdrängungseffekten kommen. Die Straßenkriminalität des Ebertplatzes würde sich in die Anfangsbereiche der Zugangs- und Nebenstraßen verlagern, da ein erhöhtes Aufkommen potentieller Tatopfer (insbesondere Pendlerinnen und Pendler) wegen der unmittelbaren Nähe zum Ebertplatz dort ebenfalls gegeben ist und potentielle Täterinnen und Täter auch bei Tatbegehung in den Zugangs- und Nebenstraßen die Möglichkeit hätten, die Flucht- und Rückzugsmöglichkeiten des Ebertplatzes, insbesondere die zahlreichen Zu- und Abgänge zur U-Bahnhaltestelle und die Zwischenebenen, zu nutzen. Bezogen auf den Videobereich Ebertplatz ist auch ein unverzügliches Eingreifen der Polizei möglich, § 15a Abs. 1 Satz 1 a.E. PolG NRW. Der Kölner Polizeipräsident hat in der aktuell gültigen Behördenleiteranordnung dargelegt, dass durch den Einsatz ausgebildeter Videobeobachterinnen und Videobeobachter eine unmittelbare Entsendung und Koordinierung von Einsatzkräften nach entsprechenden Feststellungen im Rahmen der Live-Beobachtung sichergestellt ist. Unterstützt wird dies durch regelmäßige Präsenz- und Kontrollmaßnahmen im Bereich des Ebertplatzes. Die Einsatzreaktionszeit im Videobereich Ebertplatz betrug 2019 (ab Aufnahme der Videoüberwachung) durchschnittlich 8:57 Minuten. Von einer unverzüglichen Eingriffsmöglichkeit der Polizei ist damit auszugehen. Die Videoüberwachung des Ebertplatzes nebst Zugangs- und Nebenstraßen ist für die betroffenen Passantinnen und Passanten auch hinreichend erkennbar. § 15a Abs. 1 Satz 2 PolG NRW bestimmt, dass die Beobachtung, falls nicht offenkundig, durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen ist. Die Videobeobachtung am Ebertplatz ist zwar nicht offenkundig. Der Antragsgegner dürfte sie durch die aufgestellten 64 Hinweisschilder aber insgesamt hinreichend erkennbar gemacht haben. Eine Videoüberwachung ist offenkundig, wenn die Personen, die den überwachten Ort betreten, die eingesetzten optisch-technischen Mittel mit einem beiläufigen Blick erfassen können. Sind sie hierzu nicht in der Lage, so muss die Polizei die Beobachtung durch geeignete Maßnahmen erkennbar machen. Vgl. Ogorek in: Möstl/Kugelmann, BeckOK Polizei- und Ordnungsrecht Nordrhein-Westfalen, 16. Edition Stand: 01.12.2020, § 15a PolG Rn. 18. Die Videoüberwachung am Ebertplatz ist nicht offenkundig. Die dort errichteten 8 Videokameras (4 PTZ-, 4 Panomera-Kameras) können von Personen, die den Ebertplatz betreten, nicht mit einem beiläufigen Blick erfasst werden. Dies wird bereits dadurch bedingt, dass die Kameras sehr hoch angebracht sind. Sie befinden sich deutlich oberhalb des natürlichen Sichtfeldes der den Platz betretenden Personen. Der Antragsgegner dürfte die Videoüberwachung aber insgesamt hinreichend erkennbar gemacht haben. Er hat am Ebertplatz und auf den von den Videokameras miterfassten Zugangs- und Nebenstraßen insgesamt 64 Hinweisschilder in verschiedenen Größen angebracht. Die Standorte der Hinweisschilder, die sich aus dem mit Schriftsatz vom 11.01.2021 vorgelegten Plan ergeben und gerichtsbekannt sind, sind grundsätzlich so gewählt, dass sowohl Personen, die den Ebertplatz aus den umliegenden Straßen betreten/befahren, als auch Personen, die den Ebertplatz mit der U-Bahn oder dem Bus erreichen, die Schilder wahrnehmen können. Die Hinweisschilder sind auch gut sichtbar angebracht. Der Inhalt der Hinweisschilder wird § 15a Abs. 1 Satz 2 PolG NRW gerecht. Den auf den Schildern abgebildeten Piktogrammen lässt sich ohne Weiteres entnehmen, dass eine Videoüberwachung erfolgt, sofern nicht eine Versammlung stattfindet. Darüber hinaus heißt es auf den Schildern textlich: „Videobeobachtung/ Bildaufzeichnung gem. § 15a PolG NRW; Bei Versammlungen: Keine Videobeobachtung/ Bildaufzeichnung; Verantwortlicher/ Datenschutzbeauftragter: Polizeipräsidium Köln; Polizeipräsidium Köln, Walter-Pauli-Ring 2-6, 51103 Köln, Tel. 0221 229-0, Fax 0221 229-2002, Poststelle.koeln@polizei.nrw.de, Datenschutz.koeln@polizei.nrw.de; Weitere Hinweise unter koeln.polizei.nrw.“ Die Schilder haben damit einen hinreichenden Informationsgehalt. Dem Einwand des Antragstellers, dass sich den Hinweisschildern weitere Informationen, insbesondere die Begründung der Videoüberwachungsmaßnahme, entnehmen lassen müssten, hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 12.12.2019 im Grundsatz zu Recht entgegengehalten, dass § 15a Abs. 1 Satz 2 PolG NRW davon ausgeht, dass bereits das offensichtliche Vorhandensein von Videokameras ausreichend über den Umstand der Beobachtung informiert. Die Annahme, dass Hinweisschilder entsprechend nur einen vergleichbaren Informationsgehalt wie visuell wahrnehmbare Videokameras vermitteln müssen, ist nicht zu beanstanden. Im Übrigen enthalten die Schilder einen Hinweis auf die Homepage des Polizeipräsidiums Köln; dort können interessierte Passantinnen und Passanten weitere Informationen zur Begründung der Videoüberwachung einholen. Soweit der Antragsteller moniert, dass man bei Eingabe der Web-Adresse „koeln.polizei.nrw“ nicht unmittelbar auf die Seiten zur Videoüberwachung gelange, sondern zunächst auf die Startseite des Polizeipräsidiums Köln, trifft dies zwar zu. Allerdings ist auf der Startseite an oberster Stelle eine „Slide Show“ eingerichtet, die ca. alle 7 Sekunden zwischen 5 Themen wechselt. Eines dieser Themen ist die „Polizeiliche Videobeobachtung in Köln – Informationen der Polizei Köln zur Videobeobachtung auf Plätzen im Kölner Stadtgebiet“ mit einem Link auf die zugehörigen Seiten. Damit sind die Informationen zur Videoüberwachung leicht einzusehen. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass das Polizeipräsidium Köln die Videoüberwachung am Ebertplatz in Pressemitteilungen publik gemacht hat und die Standorte der Videokameras auf der Homepage des Polizeipräsidiums eingesehen werden können, sowie, dass die Kölner Lokalpresse über die Videoüberwachung berichtet hat und bei aktuellen Anlässen weiterhin darüber berichtet, vgl. z.B. Kölner Stadtanzeiger, „Kölner hat geklagt, Überwachungskameras am Breslauer Platz müssen abgeschaltet werden“, Artikel vom 19.01.2021, https://www.ksta.de/koeln/innenstadt/koelner-hat-geklagt-ueberwachungskameras-am-breslauer-platz-muessen-abgeschaltet-werden-37949604, zuletzt aufgerufen am 28.07.2021; Kölner Stadtanzeiger, „Gericht hat entschieden: Polizei Köln darf Neumarkt per Video überwachen“, Artikel vom 09.02.2021, „https://www.ksta.de/koeln/gericht-hat-entschieden-polizei-koeln-darf-neumarkt-per-video-ueberwachen-38042978, zuletzt aufgerufen am 28.07.2021. bb) Die Videoüberwachung des Ebertplatzes nebst Zugangs- und Nebenstraßen ist auch verhältnismäßig. Sie ist geeignet, Straßenkriminalitätsdelikte bzw. deren Vollendung am Ebertplatz zu verhindern und die spätere Verfolgung entsprechender Straftaten abzusichern. Die Video beobachtung erfolgt gemäß den Erläuterungen in den Behördenleiter-anordnungen vom 25.10.2019 und vom 25.10.2020 sowie dem Evaluationsbericht vom 03.04.2020 durch ausgebildete Leitstellenmitarbeiterinnen und Leitstellenmitarbeiter. Die Videobeobachtungsplätze sind dauerhaft besetzt und stellen eine unmittelbare Entsendung und Koordinierung von Einsatzkräften nach entsprechenden Feststellungen im Rahmen der Live-Beobachtung sicher. Die Besetzung der Videobeobachtungsplätze wird stetig an die Einsatzintensivität und die Kriminalitätsbelastung an dem zu überwachenden Ort angepasst; zu einsatzintensiveren und stärker kriminalitätsbelasteten Zeiten sind mehr Videobeobachtungsplätze besetzt als zu einsatzschwächeren und weniger kriminalitätsbelasteten Zeiten. Im Videobereich Ebertplatz wurden seit der Inbetriebnahme der Videoanlage am 28.10.2019 bis zum 31.12.2019 insgesamt 77 Einsätze und Maßnahmen im Zusammenhang mit der Videobeobachtung dokumentiert. Von den 2.408 in allen Videobereichen in Köln im Jahr 2019 dokumentierten Einsätzen und Maßnahmen im Zusammenhang mit der Videobeobachtung wurden 546 Einsätze ausschließlich durch Videobeobachterinnen und Videobeobachter eigenveranlasst. Ein unverzügliches Eingreifen der Polizei nach einer Videobeobachtung ist möglich. Die Einsatzreaktionszeit im Videobereich Ebertplatz betrug im Jahr 2019 durchschnittlich 8:57 Minuten. Soweit der Antragsteller meint, die Videobeobachtung des Ebertplatzes sei zur Gefahrenabwehr nicht geeignet, weil dort eine verhältnismäßig hohe Anzahl an Betäubungsmitteldelikten begangen werde und es bei diesen Delikten ausschließlich zu Verdrängungseffekten komme, überzeugt dies nicht. Die „Betäubungsmittelszene“ ist am Ebertplatz fest etabliert, und zwar deshalb, weil dieser aufgrund seiner Lage und seiner baulichen Gegebenheiten – insbesondere aufgrund der diversen Rückzugsmöglichkeiten – sehr günstige Voraussetzungen für den Handel mit und den Konsum von Betäubungsmitteln bietet. Gegen entsprechende Verdrängungseffekte am Ebertplatz spricht auch, dass dort im 1. Halbjahr 2020, d.h. nach Inbetriebnahme der Videoanlage, weiter eine hohe Zahl an Betäubungsmitteldelikten festgestellt wurde (140 Delikte). Die Video aufzeichnung und - speicherung am Ebertplatz ist ebenfalls geeignet, die Zwecke des § 15a PolG NRW zu fördern. In der aktuell gültigen Behördenleiteranordnung zum Ebertplatz heißt es, die durchgehende Aufzeichnung und 14-tägige Speicherung der Videodaten ermögliche eine Strafverfolgung von nicht direkt erkannten oder nachträglich angezeigten Straftaten. Durch die offene Videobeobachtung und dauerhafte Aufzeichnung könnten potentielle Täter außerdem abgeschreckt werden, da sie selbst nach zunächst unerkannter Tatbegehung mit ihrer Identifizierung rechnen müssten. Ergänzend ist in dem Evaluationsbericht des Polizeipräsidiums Köln vom 03.04.2020 festgehalten, dass nach Auswertung der Videobilder durch Videobeobachter und Mitarbeiter der zentralen Auswertestelle vermehrt beweiskräftige Videodaten in Strafverfahren eingebracht und damit bei der täglichen Ermittlungsarbeit und Beweisführung in den Kommissariaten helfen würden. Die Archivierungsaufträge hätten sich im Berichtszeitraum verdoppelt. Die Videoüberwachung des Ebertplatzes nebst Zugangs- und Nebenstraßen ist auch erforderlich, um die Zwecke der Gefahrenabwehr und der Strafverfolgungsvorsorge zu erreichen. Zur Erforderlichkeit der Video beobachtung führt das Polizeipräsidium Köln in der Behördenleiteranordnung vom 25.10.2020 aus, dass kein anderes polizeiliches Mittel es bei ähnlichem Personalansatz ermögliche, die gewählten Videobereiche präventiv durch Beobachtung in diesem Maße „zu bestreifen" und sich anbahnende Straftaten oder Täter frühzeitig zu erkennen. Durch die Kameratechnik mit Übersichtsbildern, schwenkbaren Kameras und Zoomfunktionen könnten die Videobeobachter den Videobereich im Überblick behalten. Zudem lasse sich der Einsatz der Interventionskräfte hierdurch optimieren, steuern und beschleunigen. Auch durch die in der Vergangenheit praktizierte starke Erhöhung von Einsatz- und Präsenzkräften ließen sich nicht alle Örtlichkeiten der Videobeobachtungsbereiche in dieser Form abdecken, zumal die Personalressourcen begrenzt seien. Selbst die starke Präsenz von Ordnungskräften im Bereich der Ringe (OPARI Ordnungspartnerschaft Ringe) halte Täter grundsätzlich nicht von der Begehung von Straftaten ab. Diese Ausführungen zeigen die Erforderlichkeit der Videobeobachtung des Ebertplatzes hinreichend auf. Unabhängig von personalpolitischen und fiskalischen Erwägungen ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Videokameras einen Überblick über das Gesamtgeschehen auf dem Ebertplatz ermöglichen, den Präsenzkräfte nicht vergleichbar erreichen könnten („Vogelperspektive“ der Videokameras/ Zoommöglichkeiten), und Abschreckungseffekte erzielen, die präsente Polizei- und Ordnungskräfte nicht in vergleichbarem Maße erzielen. Zur Erforderlichkeit der Video aufzeichnung und -speicherung heißt es in der Behördenleiteranordnung zum Ebertplatz vom 25.10.2020, dass kein anderes polizeiliches Mittel es bei ähnlichem Personalansatz ermögliche, für das Strafverfahren verwertbare Beweismittel zu erlangen. Die Speicherung der Videoaufzeichnungen für einen Zeitraum von 14 Tagen sei erforderlich, weil insbesondere Opfer von Sexualstraftaten, auswärtige Besucher oder alkoholisierte Geschädigte häufig ein verzögertes Anzeigeverhalten zeigten. Zum verzögerten Anzeigeverhalten hat der Antragsgegner eine Auswertung aus dem Jahr 2018 vorgelegt. Aus dieser ergibt sich für die hier interessierenden Deliktstypen, dass in den Jahren 2014 bis 2018 in den Monaten Januar bis August durchschnittlich ca. 20 % der Sexualdelikte, ca. 14 % der einfachen Diebstähle, ca. 12,5 % der BTM-Delikte, ca. 11 % der Taschendiebstähle, je ca. 10 % der Sachbeschädigungsdelikte und der Delikte gegen die persönliche Freiheit, je ca. 6 % der Körperverletzungen und der schweren Diebstähle, ca. 5 % der Raubdelikte, ca. 2,6 % der Diebstähle an und aus Kraftfahrzeugen und ca. 2 % der Widerstandsdelikte mit mehr als einer Woche Verzögerung angezeigt wurden. Dies zugrunde gelegt, dürfte die anlasslose Speicherung der am Ebertplatz erlangten Videodaten für 14 Tage noch erforderlich sein. Zwar handelt es sich bei den Anzeigen, die in den Jahren 2014 bis 2018 erst nach über einer Woche eingegangen sind, entgegen der Darstellung des Antragsgegners nicht um einen „wesentlichen“ oder „erheblichen“ Teil aller Anzeigen. Der Anteil ist aber dennoch groß genug, um eine anlasslose Speicherung der Videodaten für 14 Tage als erforderlich anzusehen. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich das Anzeigeverhalten, wie es sich aus der Statistik zu 2018 ergibt, in den letzten zweieinhalb Jahren deutlich verändert hätte oder dass der Anteil an erst verzögert eingehenden Anzeigen am Ebertplatz erheblich geringer wäre als im übrigen Stadtgebiet. Der Antragsteller hat auch nicht entsprechend § 920 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 123 Abs. 3 VwGO glaubhaft gemacht, dass die Videoüberwachung des Ebertplatzes, die rund um die Uhr erfolgt („24/7“), in zeitlicher Hinsicht gegen das Übermaßverbot verstieße. Er hat zwar einen Presseartikel vorgelegt, in dem der Bezirksbürgermeister des Stadtbezirks Köln-Innenstadt, Andreas Hupke, sich im Oktober 2019 dahingehend geäußert hat, dass die 24-Stunden-Überwachung des Ebertplatzes „Ressourcenverschwendung“ sei, weil dort tagsüber „noch nie was passiert“ sei. Die Welt, „Videoüberwachung am Ebertplatz: Kritik von Bürgermeister“, Artikel vom 29.10.2019, https://www.welt.de/regionales/nrw/article202659074/Videoueberwachung-am-Ebertplatz-Kritik-von-Buergermeister.html, zuletzt aufgerufen am 28.07.2021. Diese nicht mit Zahlen untermauerte, ihrem Charakter nach politische Äußerung lässt jedoch für sich genommen nicht den Schluss zu, dass sich die Straßenkriminalität am Ebertplatz tatsächlich auf bestimmte Tages-/Nachtzeiten konzentriert. Sonstige Anhaltspunkte für Schwerpunktzeiten der Deliktsbegehung am Ebertplatz hat der Antragsteller nicht benannt. Im Hauptsacheverfahren wird der Antragsgegner allerdings weitere statistische Daten zu diesem Punkt vorzulegen haben. Die Videoüberwachung des Ebertplatzes dürfte auch im engeren Sinne verhältnismäßig sein. Sie greift zwar erheblich in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) des Antragstellers und der übrigen Passantinnen und Passanten ein. Letztlich ist dieser Eingriff im Hinblick auf die öffentlichen Interessen an der Verhütung und Abwehr von Straftaten der Straßenkriminalität sowie an deren wirksamer Verfolgung aber gerechtfertigt. Den Grundrechten der Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) und der Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) trägt der Antragsgegner bei der Videoüberwachung des Ebertplatzes ebenfalls hinreichend Rechnung. Von einer Verletzung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) durch die Videoüberwachung des Ebertplatzes ist nicht auszugehen. Der Antragsgegner hat zugesichert, die Videokameras bei Versammlungen abzuschalten, sofern nicht die Voraussetzungen der §§ 12a, 19a VersG NRW vorliegen. Von der Belastbarkeit dieser Zusicherung ist vor dem Hintergrund, dass der Antragsgegner an Gesetz und Recht gebunden ist, auszugehen. Die Abschaltung der Videokameras erfolgt auch sichtbar, sodass Abschreckungseffekte vermieden werden. Bei den Panomera-Kameras werden mechanische Blenden heruntergefahren, die PTZ-Kameras, die nunmehr über sichtbare Objektive verfügen, werden so weggeschwenkt und ausgerichtet, dass sie die Versammlung erkennbar nicht erfassen. Soweit in der Vergangenheit bei einzelnen Versammlungen auf videoüberwachten Plätzen wegen einer fehlerhaften Einschätzung der zur Videobeobachtung eingesetzten Personen kurzzeitig Videokameras aufgeschaltet waren, ist davon auszugehen, dass der Antragsgegner nunmehr hinreichende Vorkehrungen getroffen hat, um entsprechende Vorfälle zu vermeiden. So müssen nunmehr alle im Zusammenhang mit Versammlungen getroffenen Maßnahmen im Einsatzleitsystem eCebius dokumentiert werden. Darüber hinaus erfolgt eine automatisierte Dokumentation der Einstellung der Beobachtung und des Aufzeichnungsstopps durch die systemseitigen Protokolleinträge. Zudem findet eine enge Abstimmung zwischen der zuständigen Polizeiführerin/ dem zuständigen Polizeiführer der Versammlungslage und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Videobeobachtung und der Leitstelle statt, um sowohl die rechtzeitige Einstellung der Videobeobachtung als auch die Fortführung der Beobachtung und Aufzeichnung nach Beendigung der Versammlungslage sicherzustellen. Beobachtung und Aufzeichnung dürfen erst nach Freigabe durch die zuständige Polizeiführerin/ den zuständigen Polizeiführer vor Ort fortgesetzt werden. Bei erkannten Spontan- und Eilversammlungen erfolgen die Einstellung der Beobachtung und das Stoppen der Aufzeichnung eigenständig durch die Videobeobachterinnen und Videobeobachter der Leitstelle. Auch hier erfolgt eine enge Abstimmung mit der Polizeiführerin/ dem Polizeiführer. Von einer Verletzung des Grundrechts der Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) durch die Videoüberwachung am Ebertplatz ist ebenfalls nicht auszugehen. Hierzu fehlen bereits jegliche weiteren Ausführungen des Antragstellers. Die Videoüberwachung ist auch nicht deshalb unverhältnismäßig, weil sie neben dem Ebertplatz auch weitere Bereiche des erweiterten Innenstadtgebiets betrifft. Von einer flächendeckenden Überwachung der Kölner Innenstadt, wie der Antragsteller sie suggeriert, kann keine Rede sein. Die Videoüberwachung ist auch Teil eines aus mehreren Elementen bestehenden Gesamtkonzepts im Sinne von Punkt 15a.O der Verwaltungsvorschrift zum PolG NRW. Der Antragsgegner hat zur Ergänzung der Videoüberwachungsmaßnahme in den Videobereichen insbesondere die Präsenz seiner Einsatzkräfte deutlich erhöht. Schließlich ist, anders als der Antragsteller meint, nicht zu befürchten, dass der Antragsgegner mittels der Videoüberwachung des Ebertplatzes und der weiteren Innenstadtbereiche ein Persönlichkeitsprofil des Antragstellers erstellt. Personen, die den Ebertplatz und die weiteren videoüberwachten Bereiche in Köln betreten, werden grundsätzlich nicht in individualisierbarer Weise beobachtet/gespeichert. Sie sind erst einmal nur „Teil einer grundsätzlich anonymen Menge von Passanten“, vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.2012 – 6 C 9.11 – juris, Rn. 50. Es ist weder davon auszugehen, dass die Videobeobachterinnen und Videobeobachter an Passantinnen und Passanten anlasslos „heranzoomen“, noch, dass das gespeicherte Videomaterial ohne gefahrenabwehrrechtlichen oder strafverfahrensrechtlichen Anlass in Bezug auf einzelne Passantinnen und Passanten ausgewertet wird. Kommt es wegen einer potentiell beweiserheblichen Szene zur Auswertung und längeren Speicherung einer Videosequenz, wird diese, wie der Antragsgegner dargestellt hat, unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen Unbeteiligter bearbeitet. In Köln werden aktuell auch keine „intelligenten“ Videoüberwachungssysteme eingesetzt, d.h. solche, die Aufzeichnungen automatisch auswerten und Verhaltensmuster, die auf die Begehung von Straftaten hindeuten, erkennen. Die Frage, ob solche Überwachungssysteme noch grundrechtskonform sind, bedarf daher keiner Entscheidung. cc) Die Entscheidung des Antragsgegners, den Ebertplatz mit Videokameras zu überwachen, ist auch im Übrigen frei von Ermessensfehlern (§ 114 Satz 1 VwGO). Der Polizeipräsident hat in der aktuell geltenden Behördenleiteranordnung vom 25.10.2020 insbesondere detaillierte Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit der Maßnahme getätigt. Er hat im Rahmen seiner Entscheidung, ob die Videoüberwachung für den Ebertplatz anzuordnen ist oder nicht, die mit der Maßnahme verfolgten Ziele – frühzeitiges Erkennen/ frühzeitige Verhütung von Straftaten und Gefahrenlagen; Steigerung der Aufklärung von Straftaten; Erhöhung des Sicherheitsgefühls der Bürgerinnen und Bürger – den Einbußen, die Bürgerinnen und Bürger bei dem Passieren des Videoüberwachungsbereichs erfahren, gegenübergestellt. Der Antragsgegner war sich seines Entscheidungsspielraums bewusst und hat im Rahmen seiner Entscheidung die für und gegen eine Videoüberwachung des Ebertplatzes sprechenden Faktoren gegeneinander abgewogen. II. 1. Der Hilfsantrag, der im Hinblick auf die Erfolglosigkeit des Hauptantrags zu bescheiden ist, ist zulässig. Der Antragsteller begehrt mit dem Hilfsantrag die (einstweilige) Verpflichtung des Antragsgegners, Privatbereiche im Videobereich am Ebertplatz, konkret Eingänge und Fenster zu Wohn- und Geschäftsräumen, sowie KFZ-Kennzeichen im Videobereich unkenntlich zu machen/ zu verpixeln. Dieser Antrag ist zulässig. Der Antragsteller verfügt über das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Er hat glaubhaft gemacht, dass er sich regelmäßig auf dem Ebertplatz und in dessen Zugangs- und Nebenstraßen aufhält und dort sowohl Dienstleistungen in Geschäftsräumen in Anspruch nimmt als auch zeitweise privater Besucher mindestens einer Wohnung im Videobereich ist. Im Hinblick auf die Geschäftsräume nennt er beispielhaft die am Ebertplatz befindliche Sparkassenfiliale, eine Apotheke und eine Bäckerei-Filiale sowie zwei Anwaltskanzleien, die er gelegentlich aufsucht (.......). Der Antragsteller hat auch glaubhaft gemacht, dass er den Ebertplatz gelegentlich mit dem PKW befährt. 2. Der Hilfsantrag ist überwiegend begründet. a) Der Antragsteller hat einen Anspruch darauf, dass der Antragsgegner im Videobereich Ebertplatz Eingänge zu Wohn- und Geschäftsräumen, Fenster zu Wohn- und Geschäftsräumen, soweit diese eine Einsicht in das Innere dieser Räumlichkeiten ermöglichen, sowie die Kennzeichen der den Videobereich befahrenden Kraftfahrzeuge unkenntlich macht bzw. verpixelt. § 15a PolG NRW ermächtigt weder zur Videoüberwachung privater Bereiche noch zur KFZ-Kennzeichenerfassung. Entsprechend hat der Antragsgegner sicherzustellen, dass Privatbereiche und KFZ-Kennzeichen unkenntlich gemacht bzw. verpixelt werden. Die in diesem Zusammenhang geäußerte Rechtsansicht des Antragsgegners, dass eine Einsichtnahme in Wohn- und Geschäftsräume mit technischen Mitteln jedenfalls dann sozialadäquat sei, wenn diese durch geöffnete Fenster oder Glasfassaden auf Straßenniveau erfolge, ist nicht haltbar. Die bloße Tatsache, dass die Inhaberin oder der Inhaber einer Wohnung oder eines Geschäftsraumes, wie der Antragsgegner es formuliert, „nichts getan“ hat, „um die Ausgrenzung der Allgemeinheit zu erreichen“, „etwa die Vorhänge nicht zugezogen“ hat, führt nicht dazu, dass in diese Wohnung/ diesen Geschäftsraum „hineingefilmt“ werden darf. Dies ergibt sich bereits daraus, dass es sich bei den genannten Räumlichkeiten nicht um öffentlich zugängliche Orte im Sinne des § 15a Abs. 1 PolG NRW handelt. Soweit der Antragsgegner weiter einwendet, dass Eingänge zu Wohn- und Geschäftsräumen nicht unkenntlich gemacht bzw. verpixelt werden könnten, ohne den vor diesen Eingängen befindlichen Gehweg mitzuerfassen – was die Effektivität der Videoüberwachung erheblich beeinträchtigen würde –, überzeugt dieser Einwand ebenfalls nicht. Wie sich aus dem vom Antragsteller vorgelegten umfassenden Informationsmaterial des vom Antragsgegner beauftragten Kamera- und Softwareherstellers Dallmeier ergibt, ist es mit entsprechenden Kameras und entsprechender Software technisch möglich, nur bestimmte Bildbereiche zu verpixeln, ohne dabei andere Bildbereiche „in Mitleidenschaft“ zu ziehen. Der Antragsgegner kann sich nicht darauf berufen, dass die von ihm erworbenen Kameras und/oder Software eine gezielte Verpixelung nicht ermöglichten. Ist dies der Fall, hat er Kameras und/oder Software zu erwerben, die eine entsprechende Verpixelung ermöglichen. Soweit der Antragsgegner angibt, dass er am Ebertplatz bestimmte Fenster in den Obergeschossen nicht unkenntlich mache, weil die Sichtachse der Kamera(s) schräg zur Hausfassade verlaufe und die Fensterscheiben reflektierten, was einen Einblick in die hinter den Fenstern liegenden Räume verhindere, ist darauf hinzuweisen, dass der Antragsgegner rund um die Uhr („24/7“) sicherzustellen hat, dass eine Einsichtnahme in die Fenster nicht erfolgen kann. Er hat insbesondere zu prüfen, ob ein Einblick in die entsprechenden Fenster auch bei Dunkelheit ausgeschlossen ist. Der Einwand des Antragsgegners, dass eine Unkenntlichmachung oder Verpixelung von KFZ-Kennzeichen im Videobereich rechtlich nicht geboten sei, überzeugt ebenfalls nicht. Selbst wenn, wie der Antragsgegner ausführt, eine automatische Abfrage der Halterdaten durch den Antragsgegner nicht erfolgt, ermöglicht die Speicherung der Kennzeichen eine jederzeitige namentliche Identifizierung der den Videobereich befahrenden Personen. Ein solcher Eingriff geht über die Ermächtigungsgrundlage des § 15a PolG NRW hinaus. Es ist dem Antragsgegner auch technisch möglich, die Kennzeichen der den Videobereich befahrenden Kraftfahrzeuge zu verpixeln. Die Firma F. , mit der der Antragsgegner zusammenarbeitet, bietet diese Funktion ausdrücklich an, und zwar in einer Form, in der andere Bildbereiche durch die Kennzeichenverpixelung gerade nicht beeinträchtigt werden. Der Antragsgegner ist gehalten, Kameras und/oder Software zu erwerben und einzusetzen, die über die entsprechende Funktion verfügen. Fiskalische Interessen können dem nicht entgegengehalten werden. b) Soweit der Antragsteller über die (einstweilige) Verpflichtung des Antragsgegners zur Unkenntlichmachung bzw. Verpixelung der Privatbereiche und der KFZ-Kennzeichen im Videobereich Ebertplatz hinaus erreichen möchte, dass dem Antragsgegner die Videoüberwachung des Videobereichs vorläufig bis zu einem konkreten Nachweis der Umsetzung der Verpflichtung zur Unkenntlichmachung bzw. Verpixelung untersagt wird, kann dem nicht entsprochen werden. Die Kammer geht aufgrund der Bindung des Antragsgegners an Gesetz und Recht weiterhin davon aus, dass der Antragsgegner die einstweilige Anordnung beachten wird. Dies gilt ungeachtet der Erkenntnisse aus dem Eilverfahren betreffend die Videoüberwachung des Neumarktes, zumal anders als im dortigen Verfahren die Verpflichtung des Antragsgegners zur Unkenntlichmachung bzw. Verpixelung hier ausdrücklich im Tenor ausgesprochen wird. Im Übrigen kann die Vollstreckung einer im Wege der einstweiligen Anordnung ausgesprochenen Verpflichtung gleich welcher Art erst erfolgen, wenn die einstweilige Anordnung den Beteiligten gegenüber wirksam geworden und ersichtlich ist, dass sie nicht beachtet wird. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.