Beschluss
13 L 1018/21
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2021:0728.13L1018.21.00
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Tenor
1.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
2.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 50.000,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 50.000,-- € festgesetzt. Gründe Zunächst ist der gestellte Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) insoweit unzulässig, als er sich unter Ziffer 2. auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage 13 K 2904/21 gegen Ziffern 1 und 2 der Anordnung des Direktors der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragtem (LWK) vom 17. Mai 2021 richtet. Denn insoweit hat die LWK keine sofortige Vollziehung angeordnet, mit der Folge, dass die Anfechtungsklage gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung hat. Unzulässig ist auch der korrespondierende unter Ziffer 4. gestellte Hilfsantrag zu 2. gerichtet auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung insoweit. Die LWK hat mit Schriftsätzen vom 1. und 15. Juni 2021 darauf hingewiesen, dass der Klage 13 K 2904/21 mangels Anordnung der sofortigen Vollziehung aufschiebende Wirkung zukomme. Damit droht keine faktische Vollziehung, die eine gerichtliche Feststellung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen könnte. Auch der Antrag zu 5. (Hilfsantrag zu 3.), gerichtet auf die Feststellung, die Antragstellerin sei bis zu einer Entscheidung in den Verfahren 13 K 2296/21 und 13 K 2904/21 nicht zur Entsorgung des Pflanzenschutzmittels B. verpflichtet, ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Ihre mangelnde Verpflichtung zur sofortigen Entsorgung des genannten Pflanzenschutzmittels folgt aus dem Suspensiveffekt der gegen die Entsorgungsanordnung gerichteten Klage 13 K 2904/21. Der Antrag zu 1., mit dem die Antragstellerin sinngemäß die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage 13 K 2296/21 gegen Ziffern 1 a) und c) der Anordnung der LWK vom 23. März 2021 begehrt, bleibt ohne Erfolg. Zunächst genügt in formaler Hinsicht die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Anordnung vom 23. März 2021 noch den Maßstäben des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die LWK hat einzelfallbezogen dargelegt, dass angesichts der Gefahren, die von einem Inverkehrbringen nicht zugelassener Pflanzenschutzmittel für die Gesundheit der Verbraucher bzw. die Umwelt ausgehen können, ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug bestehe. Auch die Interessenabwägung geht zu Lasten der Antragstellerin aus. Im Rahmen der gerichtlichen Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist eine Interessenabwägung zwischen den Interessen der Antragstellerin an der Aussetzung der Vollziehung und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorzunehmen. Hierbei ist maßgeblich auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache abzustellen. Ergibt die allein mögliche, aber auch ausreichende summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der Rechtsbehelf mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben wird und ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse besteht, so scheidet die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung regelmäßig aus. Stellt sich dagegen der angefochtene Verwaltungsakt als offensichtlich rechtswidrig dar und verletzt die Antragstellerin in ihren Rechten, so kann ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung nicht bestehen. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens als offen zu beurteilen, so ist eine reine Interessenabwägung erforderlich. Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs überwiegt hier das öffentliche Interesse. Dabei ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass die Klage 13 K 2296/21 der Antragstellerin voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird, soweit sie sich gegen Ziffer 1. a) und c) der Anordnung vom 23. März 2021 richtet. Es spricht nämlich Alles dafür, dass die angegriffene Ordnungsverfügung insoweit rechtmäßig ist. Die unter Ziffern 1. a) und c) der Anordnung vom 23. März 2021 getroffenen Maßnahmen rechtfertigen sich nach summarischer Prüfung aus Art. 138 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel (VO (EU) 2017/625, ABl. L 095 vom 7. April 2017, S. 1). Nach Art. 138 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b) der VO (EU) 2017/625 ergreift die zuständige Behörde, wenn ein Verstoß festgestellt wird, geeignete Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass der betreffende Unternehmer den Verstoß beendet und dass er erneute Verstöße dieser Art. verhindert. Gemäß Art. 138 Abs. 2 der VO (EU) 2017/625 ergreifen die zuständigen Behörden dabei alle ihnen geeignet erscheinenden Maßnahmen, wozu, jedoch nicht ausschließlich, die folgenden Maßnahmen gehören: d) Beschränkung oder Verbot des Inverkehrbringens, der Verbringung, Verbot der Rückkehr von Waren in den versendenden Mitgliedsstaat. Die LWK ist hier zunächst zuständige Behörde im Sinne des unmittelbar geltenden Art. 138 der VO (EU) 2017/625. Dies folgt aus Art. 68 der VO (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der RL 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (Pflanzenschutzmittelverordnung, ABl. L 309 vom 24. November 2009, S. 1), Art. 3 Ziffer 3 lit. b) der VO (EU) 2017/625 - die auch amtliche Kontrollen im Sinne des Art. 68 der Pflanzenschutzmittelverordnung regelt (argumentum e contrario aus Art. 1 Abs. 4) - i.V.m. § 59 Abs. 1 und Abs. 2 Ziffer 8 des Pflanzenschutzgesetzes (PflSchG), § 1 der nordrhein-westfälischen Verordnung zur Durchführung des Pflanzenschutzgesetzes. Ein Verstoß gegen pflanzenschutzrechtliche Bestimmungen liegt vor: Zunächst sind die unter Ziffer 1. a) der Verfügung der LWK vom 23. März 2021 aufgeführten Produkte am 8. März 2021 (vgl. Bl. 1 des im Verfahren 13 K 2296/21 vorgelegten Verwaltungsvorgangs) aus Großbritannien unter Verstoß gegen Art. 52 Abs. 1 Satz 1 der Pflanzenschutzmittelverordnung nach Europa eingeführt worden. Nach dieser Vorschrift kann ein Pflanzenschutzmittel, das in einem Mitgliedstaat (Ursprungsmitgliedstaat) zugelassen ist, sofern eine Genehmigung für den Parallelhandel erteilt wurde, in einem anderen Mitgliedstaat eingeführt, in Verkehr gebracht oder verwendet werden (Einfuhrmitgliedstaat), wenn dieser Mitgliedstaat feststellt, dass das Pflanzenschutzmittel in seiner Zusammensetzung mit einem Pflanzenschutzmittel identisch ist, das in seinem Gebiet bereits zugelassen ist (Referenzmittel), vgl. auch die nationale Regelung in § 46 Abs. 1 Satz 1 PflSchG. Der Verstoß gegen diese Bestimmung ergibt sich hier schon - ungeachtet der Frage einer etwaigen stofflichen Fälschung der in Rede stehenden Pflanzenschutzmittel - aus Folgendem: Die Firma S. mit Sitz in Großbritannien besitzt bzw. besaß keine Genehmigung des Parallelhandels für die oben aufgeführten Produkte. Art. 52 Abs. 1 der Pflanzenschutzmittelverordnung ist aber dahin auszulegen, dass ein Pflanzenschutzmittel in dem Mitgliedstaat, der eine Genehmigung für den Parallelhandel erteilt hat, nur vom Inhaber dieser Genehmigung in Verkehr gebracht werden darf, vgl. Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteil vom 4. März 2021 - C-912/19 - (Agrimotion SA ./. ADAMA Deutschland GmbH). Da die importierende Firma S. keine Parallelhandelsgenehmigung für die genannten Produkte besitzt/besaß und es aufgrund der Personengebundenheit der Parallelhandelsgenehmigung bei der Einfuhr von Pflanzenschutzmitteln nicht möglich ist, im Auftrag Dritter zu handeln, sind die in Rede stehenden Pflanzenschutzmittel am 8. März 2021 unter Verstoß gegen Art. 52 Abs. 1 der Pflanzenschutzmittelverordnung nach Europa eingeführt worden. Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang vorträgt, sie wisse nicht, wer die Paralleleinfuhr vorgenommen habe, ob der jeweilige Inhaber der Parallelhandelsgenehmigung oder die Firma S., führt dies zu keiner abweichenden rechtlichen Bewertung. Zum einen ist ein etwaiges (Nicht-)Wissen der Antragstellerin um den Verstoß gegen Art. 52 Abs. 1 der Pflanzenschutzmittelverordnung im verschuldensunabhängigen Gefahrenabwehrrecht unerheblich. Zum anderen ergibt sich dieser Verstoß bzw. die Tatsache, dass die Firma S. die streitgegenständlichen Pflanzenschutzmittel nach Europa eingeführt hat, aus dem korrespondierenden Lieferschein, in dem die Firma S. als Expediteur/Sender bezeichnet wird (Bl. 11 der Beiakte I zu 13 K 2296/21). An diesem festgestellten Verstoß ändern auch die Ausführungen der Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 27. Juli 2021 zur „Mitwirkung“ der LWK nichts. Eine andere Beurteilung rechtfertigt auch nicht der Vortrag der Antragstellerin, es sei die Übergangsfrist des Art. 41 Abs. 1 lit. a) des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (2019/C 384 I/01) - Austrittsabkommen - zu berücksichtigen, der zu Folge Ware, die vor Ablauf des in Art. 126 geregelten Übergangszeitraumes, dem 31. Dezember 2020, u.a. im Vereinigten Königreich rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sei, weiterhin auf dem Markt der EU angeboten werden und im freien Verkehr verbleiben dürfe, bis sie den Endverbraucher erreiche. Ungeachtet des Umstandes, dass es ohnehin an der Inhaberschaft einer Parallelhandelsgenehmigung der Firma S. mangelte, gibt die Antragstellerin nämlich selbst an, sie besitze keine Dokumente darüber, ob und zu welchem Zeitpunkt die Firma S. oder „wer auch immer“ die streitgegenständlichen Importmittel erstmals in Großbritannien oder in der EU in Verkehr gebracht habe. Damit greift zu Lasten der Antragstellerin die Beweislastregel des Art. 42 des Austrittsabkommens ein, nach der der Wirtschaftsteilnehmer, der sich - wie die Antragstellerin - in Bezug auf eine bestimmte Ware auf Art. 41 Abs. 1 beruft, die Beweislast für den Nachweis durch ein einschlägiges Dokument trägt, dass die Ware vor Ablauf des Übergangszeitraumes im Vereinigten Königreich in Verkehr gebracht wurde. An einem solchen Nachweis fehlt es. Die Antragstellerin ist auch taugliche Adressatin einer Anordnung nach Art. 138 der VO (EU) 2017/625, da sie als Unternehmerin im Sinne des Art. 3 Ziffer 29 der VO (EU) 2017/625 den Pflichten aus Art. 1 Abs. 2 lit. h) der VO (EU) 2017/625 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln unterliegt. Sie hielt die von Ziffer 1. a) der Verfügung vom 23. März 2021 erfassten Pflanzenschutzmittel zum Zwecke des Verkaufs bereit und brachte sie damit im Sinne des Art. 3 Ziffer 9. der Pflanzenschutzmittelverordnung in Verkehr. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich, § 114 Satz 1 VwGO. Insbesondere war die LWK nicht gehalten, statt der Festsetzung der Pflanzenschutzmittel deren Rückgabe an den Verkäufer anzuordnen. Angesichts der Gefahren für die Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen, die von Pflanzenschutzmitteln ausgehen, ist nicht zu beanstanden, dass die LWK eine Rückgabe an die Verkäuferin, die jedenfalls unter Verstoß gegen Art. 52 Abs. 1 der Pflanzenschutzmittelverordnung Pflanzenschutzmittel nach Europa eingeführt hat, ausgeschlossen hat. Da es sich bei den von der LWK verfügten Maßnahmen um solche der Gefahrenabwehr handelt, ist schließlich auch unerheblich, ob die Antragstellerin bzw. deren Mitarbeiter ein Verschulden trifft oder ob sie sich auf Erklärungen ihrer Verkäuferin verlassen hat/durfte. Dasselbe gilt für die unter Ziffer 1. c) der Verfügung vom 23. März 2021 genannten Produkte; auch für diese verfügte die Firma S. nicht über eine Parallelhandelsgenehmigung. Aus den Ausführungen zu Art. 42 des Austrittsabkommens ergibt sich zudem, dass - auch - § 60 PflSchG taugliche Ermächtigungsgrundlage sein dürfte. Angesichts der bedeutenden Schutzgüter geht auch die weitere Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus. Auch der Antrag zu 3., mit dem die Antragstellerin im Wege der einstweiligen Anordnung die Feststellung erstrebt, sie sei berechtigt, die im Bescheid der LWK vom 23. März 2021 unter Ziffer 1 genannten Pflanzenschutzmittel in das Vereinigte Königreich zu exportieren, um es an die Verkäuferin, die Firma S., zurückzugeben, hat - ungeachtet der Frage, ob insoweit die Regelung des § 123 Abs. 5 VwGO entgegensteht - keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -). Dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht nach § 123 Abs. 1 VwGO grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und einem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang dasjenige gewähren, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Dieses Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache gilt allerdings im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG dann nicht, wenn die gerichtliche Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, weil der Antragsteller sonst Nachteile zu erwarten hätte, die für ihn unzumutbar wären, und das Begehren in der Hauptsache schon aufgrund summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten bei Anlegung eines strengen Maßstabs erkennbar Erfolg haben muss, vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88 -, juris; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 13. August 1999 - 2 VR 1.99 -, juris Rdn. 24. Mit ihrem Antrag zu 3. begehrt die Antragstellerin keine vorläufigen Maßnahmen, sondern mit der beantragten - endgültigen - Feststellung eine Vorwegnahme der Entscheidung in einer Hauptsache. Dies schließt den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung hier aus, da die erforderlichen qualifizierten Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht erfüllt sind. Die Antragstellerin hat schon keine Umstände vorgetragen, aus denen sich eine (besondere) Eilbedürftigkeit, geschweige denn schwere und unzumutbare Nachteile ergäben, die durch eine Entscheidung in einer Hauptsache nachträglich nicht mehr beseitigt werden könnten und daher eine sofortige antragsgemäße Bescheidung notwendig machten. Zwar gibt die Antragstellerin an, ihr derzeit bezifferbarer Schaden belaufe sich auf 298.445,80 € bzw. im Rahmen einer Gesamtabwicklung drohe ein Schaden von überschlägig geschätzt ca. 630.000,-- €, jedoch ergibt sich daraus nicht, dass ihr etwa durch ein Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache die Insolvenz drohte. Außerdem ist nicht erkennbar, dass das Begehren in der Hauptsache schon aufgrund summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten bei Anlegung eines strengen Maßstabs erkennbar Erfolg haben muss. Angesichts des substantiierten Vortrages der LWK zur mangelnden chemischen Verkehrsfähigkeit der in Rede stehenden Pflanzenschutzmittel und der damit mit einer Rückgabe an den hierfür potentiell verantwortlichen Importeur einhergehenden Gefährdung von Gesundheit und Umwelt ist ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Zwar bestreitet die Antragstellerin die Ermittlungsergebnisse der LWK. Eine - ggf. gutachterliche - Überprüfung würde jedoch den Rahmen des summarischen Verfahrens sprengen. Jedenfalls kann damit nicht davon ausgegangen werden, dass das Begehren der Antragstellerin in der Hauptsache schon aufgrund summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten bei Anlegung eines strengen Maßstabs erkennbar Erfolg haben muss. Dasselbe gilt im Ergebnis für den Hilfsantrag zu 3. (3. a)): Einen Anordnungsanspruch im oben dargelegten Sinne, die in Ziffer 1. a), b) und c) der Verfügung vom 23. März 2021 genannten Pflanzenschutzmittel in einen Drittstaat zu exportieren, hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus Art. 28 Abs. 2 lit. d) der Pflanzenschutzmittelverordnung. Ungeachtet des Umstandes, dass Art. 28 der Pflanzenschutzmittelverordnung lediglich die Frage der Zulassungspflicht von Pflanzenschutzmitteln regelt, ist nicht ersichtlich, dass die in Rede stehenden Pflanzenschutzmittel zu einer Verwendung in einem Drittland bestimmt wären. Im Übrigen ist angesichts der in Rede stehenden mangelnden chemischen Verkehrsfähigkeit der Pflanzenschutzmittel und der mit ihrer Verbringung in einen nicht benannten Drittstaat an einen nicht benannten Adressaten verbundenen Gefährdung von Gesundheit und Umwelt ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 52 Abs. 1 GKG. Eine - ansonsten übliche - Reduzierung des Streitwerts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes unterbleibt hier wegen der erstrebten Vorwegnahme der Hauptsache. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 ,-- € übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.