Urteil
6 K 5584/18
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2021:0720.6K5584.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die Klägerin begehrt die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung. Die Klägerin studiert seit dem Wintersemester 2012 / 2013 bei der Ruhr-Universität Bochum Rechtswissenschaften. Im Zeitraum vom 25.08.2014 bis 03.10.2014 leistete sie ein sechswöchiges Praktikum im Landtag Nordrhein-Westfalen bei der Abgeordneten X. Y. -Z. ab. Ausweislich des Praktikumszeugnisses vom 29.10.2014 war die Klägerin mit folgenden Aufgaben betraut: Internetrecherche, Zusammenfassung und Aufbereitung von politischen Themen, Teilnahme an Anhörungen, Fraktionssitzungen und Arbeitsgruppen, Begleitung zu Außenterminen der Abgeordneten, Begleitung von Besuchergruppen, Telefondienst, Administrative Tätigkeiten zur Vorbereitung von Sitzungen, Erstellung von Protokollen, Redigieren von Pressematerial, Postgänge und Archivierung der Ablage. Am 09.03.2018 meldete sich die Klägerin zur staatlichen Pflichtfachprüfung im Juni 2018 bei dem Beklagten an. Der Zulassungsantrag enthielt weitere Unterlagen zum Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen, u.a. das Praktikumszeugnis vom 29.10.2014. Mit E-Mail vom 29.03.2018 wies der Beklagte die Klägerin darauf hin, dass die Ableistung eines Verwaltungspraktikums bei einer einzelnen Abgeordneten nur möglich sei, wenn diese auch gleichzeitig Volljuristin sei oder die Ableistung des Praktikums unter der Leitung eines Volljuristen erfolge. Hinsichtlich des Praktikums der Klägerin bei der Abgeordneten Y. -Z. fragte er an, unter wessen Leitung sie dieses abgeleistet habe, da die Abgeordnete selbst keine Volljuristin sei. Daraufhin antwortete die Klägerin mit E-Mail vom 31.03.2018 und verwies auf die Hinweise auf der Internetseite des Beklagten zu den praktischen Studienzeiten (Anlage B 1 und B 2). Zudem berief sie sich auf § 3 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 JAG NRW. Mit Schreiben vom 06.04.2018 wies der Beklagte die Klägerin darauf hin, dass ihr Praktikumszeugnis vom 29.10.2014 nicht zum Nachweis der Zulassungsvoraussetzung gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. § 8 JAG NRW ausreiche, und forderte sie unter Fristsetzung bis zum 27.04.2018 auf, weitere Nachweise vorzulegen. Mit Bescheid vom 08.05.2018 wies der Beklagte den Antrag auf Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung mangels Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen zurück. Dieser Bescheid mitsamt den eingereichten Studienunterlagen wurde der Klägerin nach einem erfolglosen postalischen Zustellungsversuch per Einschreiben, welches sie nicht abholte, am 18.06.2018 persönlich gegen Empfangsbekenntnis ausgehändigt. Die Klägerin sandte mit Schreiben vom 28.06.2018 den Bescheid vom 08.05.2018 zurück und begehrte nunmehr, zu den Aufsichtsarbeiten im August 2018 geladen zu werden. Mit Schreiben vom 13.07.2018 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass eine Ladung zu den Aufsichtsarbeiten nur möglich sei, sofern die Zulassung erfolgt sei. Im Rahmen des Zulassungsverfahren seien die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 JAG NRW nachzuweisen, welche der Beklagte erneut erläuterte. Zudem forderte er die Klägerin auf, einen entsprechenden Nachweis für die Anerkennung ihres Verwaltungspraktikums sowie einen ausgefüllten Meldevordruck nebst Lebenslauf bis zum 27.07.2018 nachzureichen. Zugleich reichte er ihr den Bescheid vom 08.05.2018 zurück. Nach Fristablauf wies der Beklagte den Antrag der Klägerin durch Bescheid vom 07.08.2018 zurück. Der Bescheid wurde der Klägerin gegen Zustellungsurkunde am 09.08.2018 zugestellt. Ihr Begehren auf Ladung zu den Aufsichtsarbeiten sei als Antrag auf Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung ausgelegt worden. Die Voraussetzungen für die Zulassung gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. § 8 JAG NRW lägen jedoch nicht vor. Die Klägerin hat am 09.08.2018 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung vertieft die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend im Wesentlichen vor, dass sie einen Anspruch auf Zulassung habe. Aus dem Merkblatt zur Durchführung der praktischen Studienzeit des Beklagten (Anlage B 2) ergebe sich, dass es nicht auf den Inhalt des Praktikums, sondern allein auf die Organisationsform der Einrichtung ankomme. Die Albert-Ludwigs-Universität Freiburg weise auf ihrer Internetseite beispielsweise darauf hin, dass ein Praktikum auch bei Landesparlamenten oder im Bundestag zulässig sei. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 07.08.2018 zu verpflichten, sie zur staatlichen Pflichtfachprüfung zuzulassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung habe. Das als Verpflichtungsklage verstandene Klagebegehren sei unbegründet. Die Voraussetzungen des § 7 JAG NRW seien nicht erfüllt. Die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass sie ein sechswöchiges Verwaltungspraktikum gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. § 8 JAG NRW abgeleistet habe. Die Anforderungen seien unter Ausbildungsgesichtspunkten zu betrachten, sodass die Studierenden eine erste Berührung mit der Berufspraxis erhielten. Das angegebene Praktikum bei einer Landtagsabgeordneten sei nicht ausreichend, da es sich bei der Landtagsabgeordneten nicht um eine Verwaltungsbehörde handle. Das Verwaltungspraktikum solle die juristische Tätigkeit in Behörden abbilden. Dies werde durch ein Praktikum bei einem Abgeordneten nicht gewährleistet, da dieser Teil der Legislative sei. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus § 8 Abs. 4 JAG NRW und der von der Klägerin angeführten Merkblätter. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf eine Ausnahme gemäß § 8 Abs. 4 JAG NRW. Das Justizprüfungsamt Köln erkenne – in landesweiter Abstimmung mit den Justizprüfungsämtern bei den Oberlandesgerichten Düsseldorf und Hamm – ein Praktikum bei Abgeordneten unter der Bedingung als Verwaltungspraktikum an, dass der Abgeordnete Volljurist sei bzw. die Ausbildung von einem Volljuristen begleitet werde. Damit werde der Tatsache Rechnung getragen, dass Abgeordnete ausbildungsrelevante praktische Erfahrungen im Bereich des juristischen Arbeitens vermitteln könnten, wenn entweder sie selbst oder ihre Mitarbeiter Volljuristen seien. Dass ein Abgeordneter, ohne selbst Volljurist zu sein, entsprechende Erfahrungen vermitteln kann, könne nicht angenommen werden. Dieses Erfordernis sei jedoch unverzichtbar. Soweit für Praktika in Verwaltungsbehörden von dem Erfordernis der Ausbildung durch einen Volljuristen abgesehen werde, ergebe sich dies daraus, dass es sich um eine öffentlich-rechtlich organisierte Stelle handle und somit behördliche Arbeitsweisen vermittelt würden. Ein in Behörden tätiger Mitarbeiter des gehobenen Verwaltungsdienstes könne ein hinreichendes Maß juristischer Ausbildung und Erfahrungsvermittlung gewährleisten. Darüber hinaus könne sich die Klägerin auch nicht auf Vertrauensschutz berufen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Die statthafte Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) ist zulässig, aber unbegründet. Der Ablehnungsbescheid vom 07.08.2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Es kann dahinstehen, ob das Schreiben der Klägerin vom 28.06.2018, mit dem sie die Ladung zu den Aufsichtsarbeiten der staatlichen Pflichtfachprüfung im August 2018 begehrt und den Ablehnungsbescheid vom 08.05.2018 zurücksandte, den formalen Erfordernissen an einen Zulassungsantrag im Sinne von § 7 JAG NRW genügt. Insoweit fehlt es zwar an der Übersendung eines den gewünschten Prüfungstermin ausweisenden Antragsformulars sowie den diesem Formular beizufügenden erforderlichen Nachweisen. Allerdings lagen dem Beklagten die Unterlagen aus dem Zulassungsantrag der Klägerin vom 09.03.2018 noch vor. Zudem hat der Beklagte das Begehren der Klägerin als Antrag auf Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung verstanden und mit Bescheid vom 07.08.2018 unter Auswertung der dem früheren Antrag beigefügten Praktikumsbescheinigung vom 29.10.2014 beschieden. Jedenfalls fehlt es an den Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 7 Abs. 1 JAG NRW. Die Klägerin hat die Teilnahme an einer praktischen Studienzeit nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. § 8 JAG NRW in Bezug auf den Abschnitt Verwaltung nicht nachgewiesen. Die Anforderungen an die praktische Studienzeit ergeben sich aus § 8 JAG NRW. Nach § 8 Abs. 3 Satz 1 JAG NRW findet die praktische Studienzeit in der Regel mindestens sechs Wochen in der Rechtspflege, vornehmlich bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt oder in einem Unternehmen der freien Wirtschaft und mindestens sechs Wochen bei einer Verwaltungsbehörde statt. Die hier streitgegenständliche praktische Studienzeit muss nach dem Wortlaut der Norm bei einer Verwaltungsbehörde abgeleistet werden. Unter einer Behörde versteht man im Allgemeinen eine in den Organismus der Staatsverwaltung eingeordnete, organisatorische Einheit von Personen und sächlichen Mitteln, die mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattet dazu berufen ist, unter öffentlicher Autorität für die Erreichung der Zwecke des Staates oder von ihm geförderter Zwecke tätig zu sein, vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 14.07.1959 – 2 BvF 1/58 –, juris, Rn. 134. Dieses allgemeine Verständnis einer Behörde wird – je nach Rechtsgebiet – in entsprechenden Vorschriften weiter konkretisiert. Vgl. zum Ganzen: M. Ronellenfitsch, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, 51. Ed. Stand 01.01.2020, § 1 Rn. 65 ff.; Kastner, in: Fehling/Kastner/Strömer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, § 1 VwVfG Rn. 7 ff. Eine Definition oder Konkretisierung der Verwaltungsbehörde findet sich im JAG NRW nicht. Demnach ist nicht von einem besonderen ausbildungsrechtlichen Behördenbegriff auszugehen, sondern im Ausgangspunkt das allgemeine Verständnis der Rechtsordnung von einer (Verwaltungs-)Behörde zugrunde zu legen. Demnach ist eine Behörde Teil der Verwaltung. Ob mit dem Begriffsbestandteil „Verwaltung“ gegenüber „Behörde“ noch ein zusätzlicher Aussagegehalt verbunden ist, mag vor diesem Hintergrund dahinstehen. Mit Blick auf die Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG, Art. 3 LV NRW) ist die Verwaltung als vollziehende Gewalt der Exekutive zuzuordnen. Die Verwaltungstätigkeit wird regelmäßig in Abgrenzung zur Gesetzgebung und Rechtsprechung definiert. Vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider, VwVfG Kommentar, Stand Juli 2020, § 1 Rn. 64 f.; Kastner, in: Fehling/Kastner/Strömer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, § 1 VwVfG Rn. 40 ff. Auch Sinn und Zweck der Pflicht zur Ableistung der praktischen Studienzeit bei einer Verwaltungsbehörde fordern kein abweichendes Begriffsverständnis. Der Landesgesetzgeber hat in § 8 JAG NRW die Anforderungen an die praktische Studienzeit in Ausübung seiner ihm durch § 5a Abs. 4 DRiG verliehenen Ausgestaltungskompetenz geregelt. Die praktische Studienzeit ist als studienbegleitender Inhalt des Jurastudiums von § 5a Abs. 3 Satz 2 DRiG vorgesehen. Nach § 5a Abs. 3 Satz 1 DRiG berücksichtigen die Inhalte des Studiums die rechtsprechende, verwaltende und rechtsberatende Praxis einschließlich der hierfür erforderlichen, im Einzelnen näher aufgeführten Schlüsselqualifikationen. Der Zweck der praktischen Studienzeit besteht darin, dem Studenten „Anschauung und Information über die Rechtswirklichkeit, die sozialen Bedingungen und die Auswirkungen des Rechts sowie den Zusammenhang von materiellem Recht und Verfahrensrecht (zu) vermitteln“. Vgl. Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum Dritten Gesetz zur Änderung des Deutschen Richtergesetzes, BT-Drs. 10/1108, S. 8. Die praktische Studienzeit bei einer Verwaltungsbehörde verfolgt damit das Ziel, den Studierenden die Tätigkeit der verwaltenden Praxis näher zu bringen. Sie dient der Vermittlung der Arbeitsweise der Verwaltung, insbesondere deren Aufgaben, der Organisation und dem Geschäftsablauf einer Behörde. Die Studierenden sollen an Dienstbesprechungen, Ortsbesichtigungen und Gremiensitzungen teilnehmen sowie die Vertreter der Verwaltungsbehörde bei Gerichtsterminen begleiten, vgl. hierzu Merkblatt über die Durchführung der praktischen Studienzeit des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 01.01.2016 (Anlage B 2). Da die deutsche Juristenausbildung dem Modell des „Einheitsjuristen“ folgt, nach dem bis zum zweiten juristischen Staatsexamen eine im wesentlichen einheitliche Ausbildung stattfindet und das Bestehen des Examens dementsprechend zum Eintritt in alle juristischen Berufe berechtigt, liegt es auf der Hand, dass im Rahmen der Ausbildung auch die Kenntnis der Arbeitsweise in der Verwaltung erworben werden soll. Ein wesentliches Kriterium der Arbeitsweise im Bereich der Verwaltung ist dabei etwa auch die Weisungsbefugnis bzw. –gebundenheit innerhalb behördlicher Organisationsstrukturen. Gemessen daran genügt das Praktikum der Klägerin nicht den Anforderungen. Es fehlt mithin an dem Erfordernis der Ableistung der praktischen Studienzeit bei einer Verwaltungsbehörde. Ausweislich des Praktikumszeugnisses der Klägerin vom 29.10.2014 hat diese ein Praktikum bei der Landtagsabgeordneten Frau Y. -Z. im Zeitraum vom 25.08.2014 bis 03.10.2014 absolviert. Weder bei der Landtagsabgeordneten selbst noch beim nordrhein-westfälischen Landtag handelt es sich um eine Verwaltungsbehörde. Insbesondere hat die Klägerin ihr Praktikum nicht bei der Landtagsverwaltung absolviert, so dass hier nicht geklärt werden muss, ob dies den Anforderungen des § 8 JAG NRW genügen würde. Der Landtag nimmt keine Aufgaben der öffentlichen Verwaltung war. Vielmehr handelt es sich bei ihm nach Art. 3 Abs. 1 und Art. 30 ff. LV NRW um die Legislative. Die Abgeordneten sind Teil des Landtags und aufgrund ihres freien Mandats nicht an Aufträge und Weisungen gebunden. Dementsprechend ist die Vermittlung der Arbeitsweise einer Verwaltungsbehörde ausgeschlossen. Das von der Klägerin absolvierte Praktikum unterfällt dem Bereich der Legislative und nicht der Exekutive. Nichts anderes ergibt sich aus dem Verweis der Klägerin auf das Merkblatt (Anlage B 2) und den auf der Internetseite des Beklagten zusätzlich veröffentlichten Hinweisen (Anlage B 1). Soweit diese auf die öffentlich-rechtliche Organisationsform der Praktikumsstelle abstellen und neben Behörden auch Rechtsträger, wie Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, benennen, erschließt sich der Kammer nicht, inwiefern dies zu einer Anerkennung eines Praktikums im Bereich der Legislative als praktische Studienzeit bei einer Verwaltungsbehörde führen soll. Die Klägerin kann auch keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Hinblick auf die Selbstbindung des Beklagten an seine ständige Verwaltungspraxis (Art. 3 Abs.1 GG) geltend machen. Nach der ständigen Verwaltungspraxis des Beklagten erkennen die Justizprüfungsämter in Nordrhein-Westfalen ein Praktikum bei Abgeordneten als Verwaltungspraktikum an, sofern der betroffene Abgeordnete Volljurist ist bzw. die Ausbildung von einem Volljuristen begleitet wird. Diese Verwaltungspraxis ist vorliegend jedoch gerade nicht einschlägig. Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob diese vom Wortlaut des § 8 Abs. 3 Satz 1 JAG NRW und/oder Sinn und Zweck der praktischen Studienzeit bei einer Verwaltungsbehörde gedeckt ist. Die Klägerin hat keine Nachweise erbracht, die eine Anwendung der Verwaltungspraxis auf ihren Fall erlauben. Die Abgeordnete Frau Y. -Z. ist keine Volljuristin und aus dem Praktikumszeugnis vom 29.10.2014 ergibt sich keine Betreuung durch eine weitere Person bzw. einen Volljuristen. Auch in der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin keine Angaben dazu gemacht, dass die Ausbildung durch einen Volljuristen begleitet wurde. Sofern sie vorgetragen hat, dass ihr während des Praktikums mitgeteilt worden sei, dass das Praktikum anerkannt werde und ihr nachträglich noch eine Bescheinigung durch einen Volljuristen ausgestellt werden könne, lässt sich daraus nicht schließen, dass eine Ausbildung durch einen Volljuristen erfolgt ist. Die Klägerin hat vielmehr nichts dazu vorgetragen, dass sie durch eine andere Person als die Abgeordnete betreut worden sei. Dem pauschalen Vortrag, dass sie vor Ort mit vielen Personen zusammengearbeitet habe, kann dies nicht entnommen werden. Auch ergeben sich aus den im Praktikumszeugnis vom 29.10.2014 dargestellten Tätigkeiten keine Anhaltspunkte für die Ausbildung durch einen Volljuristen. Die Tätigkeitsbeschreibung erschöpft sich in administrativen Tätigkeiten und Kompetenzvermittlung im Rahmen politischer Themen. Ein juristischer Bezug ist dem Zeugnis nicht zu entnehmen. Die Klägerin begehrt vielmehr eine weitere Ausdehnung dieser Verwaltungspraxis dahingehend, dass ein Praktikum bei einem Abgeordneten ohne die geforderte Beteiligung eines Volljuristen als Verwaltungspraktikum anerkannt wird. Mit Blick auf den eindeutigen Wortlaut der Vorschrift in § 8 Abs. 3 Satz 1 JAG NRW und dem in der Vermittlung von Einblicken in die Tätigkeit der verwaltenden Praxis liegenden Sinn der Norm ergeben sich für eine solche Auslegung jedoch keinerlei Anhaltspunkte. Nichts anderes ergibt sich aus dem Verweis der Klägerin auf die Hinweise zur praktischen Studienzeit auf der Internetseite der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg (Bl. 23 d. GA), nach welchen auch Praktika in Landesparlamenten oder im Bundestag möglich seien. Die Klägerin verkennt bereits, dass die Einzelheiten der Juristenausbildung landesspezifisch geregelt sind und für sie das nordrhein-westfälische und nicht das baden-württembergische Landesrecht Anwendung findet. Darüber hinaus sieht § 5 der Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung (JAPrO) des Landes Baden-Württemberg kein gesondertes Verwaltungspraktikum vor, sodass keine Vergleichbarkeit gegeben ist. Zusätzlich müssen auch in Baden-Württemberg die Praktika unter der verantwortlichen Leitung eines Juristen oder einer sonstigen fachkundigen Person (z.B. Steuerberater) durchgeführt werden, vgl. Hinweise zur Staatsprüfung in der Ersten juristischen Prüfung in Baden-Württemberg – Praktische Studienzeit – mit Stand vom Mai 2019, abrufbar auf der Internetseite des Landesjustizprüfungsamtes Baden-Württemberg. Im Übrigen hat die Klägerin keinen Antrag auf Ausnahme von der Regelausbildung gemäß § 8 Abs. 4 JAG NRW gestellt. Unabhängig davon sind vorliegend auch keine Anhaltspunkte für einen Anspruch auf Erteilung einer solchen Ausnahme ersichtlich. Insbesondere vermittelte das abgeleistete Praktikum auch nicht ausnahmsweise juristische Fähigkeiten. Auch ist kein wichtiger Grund im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 1 JAG NRW ersichtlich, der eine Abweichung von einer Zulassungsvoraussetzung rechtfertigen würde. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, sich nach den Hinweisen zur Nichtanerkennung ihres Praktikums mehrfach erfolglos auf ein neues Verwaltungspraktikum beworben zu haben, stellt dies keinen wichtigen Grund dar. Es erscheint aus Sicht des Gerichts keineswegs ausgeschlossen, dass die Klägerin in Zukunft noch die geforderte praktische Studienzeit bei einer Verwaltungsbehörde ableisten kann. Insofern hat auch der Beklagte in der mündlichen Verhandlung angeboten, bei der Vermittlung einer geeigneten Praktikumsstelle behilflich zu sein. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht hat den Streitwert in Anlehnung an Ziff. 36.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.