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Urteil

6 K 3523/19

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2021:0720.6K3523.19.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Der Kläger begehrt die Befreiung von der Verpflichtung zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen. Der Kläger ist Inhaber einer Wohnung unter der postalischen Anschrift „H. -M. -Str. 000 in M. “. Nach eigenen Angaben verfügt der Kläger über keine Empfangsgeräte. Nach vorherigem Schriftverkehr wurde der Kläger für den Gesamtzeitraum Januar 2013 bis Dezember 2017 wegen des Bezugs von Sozialleistungen von der Rundfunkbeitragspflicht befreit. Da der Kläger in der Folgezeit das Fortbestehen der Befreiungsvoraussetzungen nicht nachweisen konnte, setzte der Beklagte mit Bescheiden vom 02.11.2018 und 03.12.2018 rückständige Rundfunkbeiträge für den Gesamtzeitraum Januar bis September 2018 fest. Die hiergegen jeweils erhobenen Widersprüche wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16.01.2019 zurück. Klage wurde in der Folgezeit nicht erhoben. Mit Schreiben vom 28.01.2019, beim Beklagten eingegangen am 04.02.2019, beantragte der Kläger die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht. Zur Begründung gab er an, dass es ihm wegen seiner psychischen Erkrankung nicht möglich sei, sich in Räumen aufzuhalten, in denen Radio- oder TV-Inhalte aus den Empfangsgeräten emittiert würden. Er könne auch nicht in Supermärkten einkaufen, in denen irgendwelche Musik laufe. Auch das entfernte Flackern von Bildschirmen rufe bei ihm nervöse Beschwerden aus. Es mache ihn verrückt: er werde nervös, bekomme Sehstörungen und „Fiepsen im Gehör“ bis hin zu Kopfschmerzen und Gleichgewichtsstörungen. Mit Bescheid vom 19.02.2019 lehnte der Beklagte den Befreiungsantrag des Klägers mit der Begründung ab, dass das Vorliegen eines besonderen Härtefalls nicht nachgewiesen sei. Der Kläger erhob gegen den Ablehnungsbescheid Widerspruch, den er durch Vorlage eines Attestes des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. N. vom 26.03.2019 begründete. Darin heißt es: „Herr C. ist in Behandlung wegen einer chronifizierten depressiven Störung. Außerdem liegt eine Aufmerksamkeitsdefizitstörung und Hyperaktivitätssyndrom vor, die in diversen Tests diagnostiziert wurde. Im Rahmen der depressiven Störung, insbesondere aber dem ADHS Syndrom kann der Patient Reizüberflutungen nicht ertragen und ist deshalb nicht in der Lage, Fernsehen und Radio zu konsumieren. Denn durch den Konsum von Fernsehen und Radio kommt es zu schädlicher vermehrter innerer Unruhe, Spannungen, Reizbarkeit und Überaktivität. Diese kann der Patient nur schwer abbauen, sodass zusätzlich Schlafstörungen entstehen." Mit Widerspruchsbescheid vom 02.05.2019 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte er aus, dass der Kläger nicht nachgewiesen habe, dass es ihm nicht möglich sei, Rundfunk- und Fernsehsendungen wahrzunehmen. Der Kläger hat am 04.06.2019 Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen vorträgt, dass in seinem Falle ein besonderer Härtefall vorliege. Das Bundesverwaltungsgericht habe jüngst klargestellt, dass die im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag normierten Befreiungstatbestände nicht abschließend seien. Der besondere Härtefall des Klägers ergebe sich aus der ihm attestierten Beeinträchtigung. Im Gegensatz zur überwiegenden Mehrheit der Bevölkerung stelle sich der Konsum von Fernsehen und Medien für ihn nicht nur als nutzlos, sondern schädlich, da gesundheitsgefährdend dar. Damit liege ein besonderer Fall im Sinne des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV vor. Hilfsweise wäre eine Befreiung nach § 4 Abs. 2 RBStV auszusprechen gewesen, da im Falle des Klägers gesundheitliche Beeinträchtigungen vorlägen. Zwar sei sein Fall nicht ausdrücklich aufgeführt, jedoch stehe er in der Konsequenz der tatsächlichen Nichtkonsumierbarkeit von Medien den Konstellationen der Blind- und Taubheit gleich. Der Kläger sei ebenso wie diese Personengruppe nicht dazu imstande, die Angebote des Beklagten wahrzunehmen. Für den Fall, dass die Befreiungsmöglichkeit des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV lediglich dahingehend zu verstehen sein sollte, dass deren Anwendung auf bescheidgebundene Konstellationen beschränkt sei, wäre dies verfassungswidrig, weshalb das Verfahren auszusetzen und diese Frage dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen sei. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 19.02.2019 sowie des Widerspruchsbescheids vom 02.05.2019 zu verpflichten, ihn von der Verpflichtung zur Rundfunkbeitragszahlung zu befreien. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Er tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen und trägt im Wesentlichen vor, dass der Kläger die Voraussetzungen für eine Befreiung aus Härtefallgründen nicht erfülle. Mit Bescheiden vom 27.11.2020 und 09.02.2021 hat der Beklagte den Kläger wegen des Bezugs von Sozialleistungen für den Gesamtzeitraum November 2019 bis Februar 2022 von der Rundfunkbeitragspflicht befreit. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig. Der Verpflichtungsklage fehlt insbesondere nicht mit Blick auf die nunmehr ausgesprochene Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht das Rechtsschutzbedürfnis. Denn im Erfolgsfalle würde der Kläger auf seinen im Februar 2019 gestellten Befreiungsantrag hin auch für Zeiträume eine Befreiung erhalten, für die er – teilweise durch bestandskräftige Festsetzungsbescheide geregelt – der Rundfunkbeitragspflicht unterlag. Namentlich war der Kläger im Zeitraum von Januar 2018 bis Oktober 2019 rundfunkbeitragspflichtig, wobei hinsichtlich des Zeitraums Januar bis September 2018 bestandskräftige Rundfunkbeitragsbescheide vorliegen. Einer nachträglichen Befreiung stehen diese im Übrigen nicht entgegen. Sollte für den bescheidgegenständlichen Festsetzungszeitraum das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen nachgewiesen werden, wären der Befreiung widersprechende Festsetzungsbescheide von der Rundfunkanstalt aufzuheben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2019 – 6 C 10.18 –, juris, Rn. 13 m. w. N. Die Klage ist aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht. Der Ablehnungsbescheid vom 19.02.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.05.2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Anspruchsgrundlage für die begehrte Befreiung ist § 4 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV). Zunächst beruht der Bescheid vom 19.02.2019 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 02.05.2019, mit denen der Befreiungsantrag des Klägers vom 28.01.2019 abgelehnt wurde, auf einer wirksamen und verfassungsmäßigen Rechtsgrundlage. Vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 18.07.2018 – BvR 1675/16 –; BVerwG, Urteil vom 18.03.2016 – 6 C 6.15 –; EuGH, Urteil vom 13.12.2018 – C 492/17 –, jeweils zitiert nach juris. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Entscheidung vom 30.10.2019 die Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht erneut bejaht. BVerwG, Urteil vom 30.10.2019 – 6 C 10.18 –, juris, Rn. 14. Aus den zitierten Entscheidungen ergibt sich unzweifelhaft, dass es mit der Verfassung vereinbar ist, den Rundfunkbeitrag allein an die Möglichkeit der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks als Vorteil anzuknüpfen, unabhängig davon, ob dieser Vorteil tatsächlich – oder aus welchen Gründen nicht – genutzt wird. Vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.2018 – BvR 1675/16 –; BVerwG, Urteil vom 18.03.2016 – 6 C 6.15 –, juris, Rn. 89, 93 ff. Danach ist verfassungsrechtlich unbedenklich, dass Personen, die die Angebote des öffentlichen Rundfunks im Ergebnis nicht nutzen, einen Rundfunkbeitrag zu entrichten haben. Die Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich nach §§ 2 ff. RBStV hat zwangsläufig zur Folge, dass auch Wohnungsinhaber beitragspflichtig sind, die bewusst auf eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verzichten. Der Rundfunkbeitrag wird für die Möglichkeit erhoben, das Programm des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu empfangen. Vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.2018 – 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17 und 1 BvR 981/17 –, juris, LS 1c aa. Das Bundesverfassungsgericht hat es für vereinbar mit dem in Art. 3 Abs. 1 GG enthaltenen Grundsatz der Belastungsgleichheit gehalten, eine unbestimmte Vielzahl oder gar alle Bürgerinnen und Bürger zu Beiträgen heranzuziehen, sofern ihnen jeweils ein Vorteil individuell-konkret zurechenbar ist. Vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.2018 – 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17 und 1 BvR 981/17 –, juris, LS 2a bb. Es hat erkannt, dass mit dem Rundfunkbeitrag ein individueller Vorteil in diesem Sinne abgegolten werde und es auf die tatsächliche Nutzung und die Nutzungsgewohnheiten der Empfänger nicht ankomme. Erforderlich sei allein, dass für alle Abgabenpflichtigen eine realistische Möglichkeit zur Nutzung der öffentlichen Leistung bestehe. Dies sei der Fall, weil das flächendeckende Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks jederzeit abgerufen werden könne. Vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.2018 – 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17 und 1 BvR 981/17 –, juris, LS 2b aa ff. Der Kläger kann eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nicht nach § 4 Abs. 1 RBStV beanspruchen, da er nicht zu dem davon erfassten Personenkreis gehört. Danach ist eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht grundsätzlich an den Bezug bestimmter staatlicher Sozialleistungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 8 und Nr. 10 Alt. 2 RBStV) bzw. an eine bestimmte Befreiungsberechtigung nach § 4 Abs. 1 Nr. 9 und Nr. 10 Alt. 1 RBStV gebunden. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger unstreitig nicht. Den Erhalt der in dem Katalog aufgezählten Sozialleistungen hat der Kläger im hier interessierenden Zeitraum nicht nachgewiesen. Der Kläger zählt zudem unstreitig auch nicht zu dem von § 4 Abs. 1 Nr. 9 (Leben in einer stationären Einrichtung nach § 45 SGB VIII) und Nr. 10 Alt. 1 (taubblinde Menschen) RBStV umfassten Personenkreis. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Befreiung aufgrund eines besonderen Härtefalls nach § 4 Abs. 6 RBStV. Nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV hat die Landesrundfunkanstalt unbeschadet der Beitragsbefreiung nach § 4 Abs. 1 RBStV in besonderen Härtefällen von der Beitragspflicht zu befreien. Gemäß § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV liegt ein Härtefall „insbesondere“ vor, wenn eine Sozialleistung nach Abs. 1 Nr. 1 bis 10 in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten. Letztgenannter Befreiungstatbestand kommt bei dem Kläger bereits deshalb nicht in Betracht, da er keinen entsprechenden Bescheid einer Sozialleistungsbehörde vorgelegt hat. Aber auch ein Anspruch auf Befreiung wegen eines besonderen Härtefalls nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV scheidet vorliegend aus. Dem Kläger ist zuzugeben, dass die in § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV genannte Konstellation, in der das Existenzminimum geschützt werden soll, den besonderen Härtefall nicht abschließend umschreibt. Dahinstehen kann, ob § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV regelmäßig die groben Unbilligkeiten ausgleichen soll, die durch die mit der Beitragspflicht verbundenen wirtschaftlichen Belastungen entstehen. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.10.2019 – 6 C 10.18 – beschäftigt sich zwar nur mit solchen Fällen. Zu weitergehenden Ausführungen dürfte allerdings angesichts des zugrundeliegenden Sachverhalts keine Veranlassung bestanden haben. Bei dem Wunsch des Klägers nach Befreiung mit der Begründung, ihm sei der Konsum von Fernsehen und Radio aus krankheitsbedingten Gründen nicht möglich, übersieht der Kläger jedoch, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag für Personen, die unter gesundheitlichen Einschränkungen leiden, mit Ausnahme der taubblinden Personen keine Befreiung, sondern (lediglich) eine Ermäßigung nach § 4 Abs. 2 RBStV vorsieht, soweit die dort normierten Voraussetzungen vorliegen. Soweit der Kläger sich also auf das Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung beruft, kann dies grundsätzlich nur im Rahmen der Ermäßigung nach § 4 Abs. 2 RBStV Berücksichtigung finden. Den Nachweis der dortigen Voraussetzungen kann der Kläger allerdings nicht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren verfolgen, sondern muss er im dafür vorgesehenen Verfahren nach § 69 SGB IX a.F. / § 152 SGB IX n.F. erstreiten, vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.2018 – 6 C 48.16 –, juris, Rn. 18. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger etwa über das Merkzeichen „RF“ verfügt, das weiterhin den Nachweis für die Ermäßigung des Rundfunkbeitrags erbringt, vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.2018 – 6 C 48.16 –, juris, Rn. 15 m. w. N. aus der sozialgerichtlichen Rechtsprechung; ferner Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 06.06.2017 – L 9 SB 253/13 ZVW –, juris, Rn. 89 ff., liegen nicht vor. Das ausdifferenzierte Regelungsgefüge des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags würde verletzt, wenn eine Befreiung für solche Fälle gesundheitlicher Beeinträchtigungen gewährt werden würde, die hinter der in § 4 Abs. 1 Nr. 10 Alt. 1 RBStV Geregelten zurückbleiben und ebenfalls noch nicht einmal die Voraussetzungen für eine Ermäßigung nach § 4 Abs. 2 RBStV erfüllen. Die Härtefallregelung bietet keine Handhabe, um das Regelungskonzept des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zu korrigieren. Dieses sieht für schwerbehinderte Menschen keine Beitragsbefreiung, sondern bei entsprechendem Nachweis eine Beitragsermäßigung auf ein Drittel vor. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.2018 – 6 C 48.16 –, juris, Rn. 10. Auch eine analoge Anwendung des in § 4 Abs. 1 Nr. 10 Alt. 1 RBStV angesprochenen Befreiungstatbestandes (taubblinde Personen) kommt mit Blick auf die eng auszulegende Ausnahmevorschrift nicht in Betracht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2019 – 6 C 10.18 –, juris, Rn. 19. Schließlich ist der Kläger auch nicht wegen eines besonderen Härtefalls mit der Begründung zu befreien, seine Schlechterstellung gegenüber den befreiten Personengruppen sei sachlich nicht zu rechtfertigen. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 30.10.2019 – 6 C 10.18 –, juris, Rn. 23. Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen zur Ermäßigung des Rundfunkbeitrags bei Vorliegen bestimmter gesundheitlicher Beeinträchtigungen ist schon fraglich, ob für eine solche Prüfung überhaupt Raum ist, wenn noch nicht einmal die Ermäßigungsvoraussetzungen in der Person des Beitragsschuldners vorliegen. Unabhängig davon liegt ein rechtfertigender Grund für die Schlechterstellung des Klägers gegenüber taubblinden Personen vor. Denn die Beitragsbefreiung taubblinder Menschen ist dem Umstand geschuldet, dass diese Menschen Rundfunkangebote objektiv nicht wahrnehmen können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.2018 – 6 C 48.16 –, juris, Rn. 9. Dem Kläger ist aber die Wahrnehmung von Rundfunkangeboten nicht objektiv unmöglich. Vielmehr führt der Konsum von Rundfunkangeboten nach seinen eigenen Angaben aufgrund einer psychischen Störung zu gesundheitlich nachteiligen Folgen. Dies ist nicht mit dem Fall vergleichbar, in dem eine tatsächliche Nutzungsmöglichkeit schon gar nicht besteht. Dies gilt unabhängig davon, dass das bislang vorgelegte Attest sich ohnehin nicht dazu verhält, in welchem Umfang und in welcher Intensität Rundfunk- und Fernsehkonsum für den Kläger schädlich sein soll, und ob und ggfls. welche zumutbaren Möglichkeiten der Reizminderung bestehen. Dass ein Sachverhalt, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 RBStV nicht erfüllt und damit nicht einmal eine Beitragsermäßigung rechtfertigt, einen besonderen Härtefall darstellen soll, der zur Beitragsbefreiung führen soll, entspricht weder der Systematik des § 4 RBStV noch dem Sinn und Zweck des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV. Zwar werden in der Rechtsprechung – neben den sozialen Härtefällen und der objektiven Unmöglichkeit – in diesem Zusammenhang auch nicht bereits von § 4 Abs. 1 Nr. 10 RBStV erfasste absolute körperliche Rezeptionshindernisse wie beispielsweise bei Wachkomapatienten oder bei einer schweren Demenzerkrankung sowie sonstige offenkundig atypisch gelagerte Fälle angedacht. Vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 25.01.2016 – 6 K 857/15 –, juris, Rn. 124. Anhaltspunkte dafür, dass die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers mit den vorgenannten Beispielsfällen vergleichbar wären, liegen auch unter Berücksichtigung seiner Schilderungen im Befreiungsantrag vom 28.01.2019 nicht vor. Nachdem nach den vorstehenden Ausführungen eine Beschränkung der Befreiungsmöglichkeit des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV auf bescheidgebundene Konstellationen nicht festzustellen ist, besteht kein Anlass, der Anregung des Klägers zu folgen und das Verfahren auszusetzen und diese Frage dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Streitwertstufe bis 500 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für der Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Denn die vom Kläger begehrte Befreiung betrifft im für den Kläger besten Fall lediglich den Zeitraum von Januar 2018 bis Oktober 2019, in dem er der Beitragspflicht unterlag. Die Summe der für diesen Zeitraum zu zahlenden Rundfunkbeiträge liegt unter dem Betrag von 500 Euro, der die niedrigste Streitwertstufe bildet. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.