OffeneUrteileSuche
Beschluss

15 L 908/21

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2021:0715.15L908.21.00
3Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, den Beigeladenen nach Besoldungsgruppe A 10 auf der Grundlage der erstellten Beförderungsrangfolgenliste zu befördern, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine erneute Auswahlentscheidung getroffen worden ist und eine Wartefrist von zwei Wochen nach Bekanntgabe einer für ihn negativen Auswahlentscheidung an den Antragsteller abgelaufen ist.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt.

2 .Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 12.621,27 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, den Beigeladenen nach Besoldungsgruppe A 10 auf der Grundlage der erstellten Beförderungsrangfolgenliste zu befördern, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine erneute Auswahlentscheidung getroffen worden ist und eine Wartefrist von zwei Wochen nach Bekanntgabe einer für ihn negativen Auswahlentscheidung an den Antragsteller abgelaufen ist. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt. 2 .Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 12.621,27 Euro festgesetzt. Der Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur bestands- bzw. rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, die Beförderung des Beigeladenen nach Besoldungsgruppe A 10 auf der Grundlage der zum Stichtag 01.03.2021 erstellten Beförderungsrangfolgenliste durch Aushändigung der Ernennungsurkunde zu vollziehen und aufzugeben, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens für den Antragsteller eine Beförderungsstelle nach Besoldungsgruppe A 10 freizuhalten, hat soweit aus Tenor ersichtlich Erfolg; keinen Erfolg hat der Antrag insoweit, als er auf eine Sicherung der Rechte des Antragsstellers bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens gerichtet ist. Hierfür besteht kein Anordnungsgrund für den Antragsteller. Zur Wahrung der Rechte des Antragstellers genügt es, eine Beförderung des Konkurrenten bis zum Zeitpunkt einer neuen Auswahlentscheidung zu untersagen. Sollte diese wieder zu einer Ablehnung des Beförderungsbegehrens des Antragstellers führen, so stünde dem Antragsteller ein erneuter und ausreichender Rechtschutz nach § 123 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gegen diese Auswahlentscheidung zur Verfügung. Um ihm dies zu ermöglichen, ist die Antragsgegnerin gehalten, den Antragsteller von dem Ausgang des Verfahrens unter Einräumung einer Wartefrist zu unterrichten. Eine einstweilige Anordnung kann nach § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) ergehen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Recht zusteht (Anordnungsanspruch) und durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung dieses Rechtes gefährdet ist (Anordnungsgrund). Als zu sicherndes Recht kommt vorliegend der beamtenrechtliche Bewerbungsverfahrensanspruch in Betracht. Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Ein Beförderungsbewerber hat dementsprechend einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entscheidet, mithin vor allem die Auswahlentscheidung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung getroffen wird, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 21.08.2003 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 21.03.2002 - 1 B 100/02 -. Hiernach hat der Antragsteller zunächst einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand ist davon auszugehen, dass die von der Antragsgegnerin zu Gunsten des Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers keine hinreichende Beachtung gefunden hat. Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller ermessensfehlerhaft vom Auswahlverfahren ausgeschlossen. Zunächst ist nicht zweifelhaft und auch nicht Streitgegenstand, dass bei der Entscheidung im Oktober 2020 keine Ernennung des Antragstellers zum Polizeioberkommissar erfolgen musste, weil keine ausreichende Anzahl von Planstellen zur Verfügung standen. Insoweit konnte die Antragsgegnerin nach Ermessen gem. § 18 Abs. 4 Satz 3 und 2 Bundespolizei-Laufbahnverordnung eine Beförderung des Antragstellers zum Polizeioberkommissar ablehnen. Auf diese Entscheidung beziehen sich im Wesentlichen die Ausführungen im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 19.05.2021. Die Ermessensentscheidung im Oktober 2020 ist aber für die jetzt streitbefangene Auswahlentscheidung nicht relevant. Nachdem nunmehr für eine Beförderung nach Besoldungsgruppe A 10 wieder Planstellen zur Verfügung stehen, ist der Antragsteller in ein Auswahlverfahren um diese Stellen einzubeziehen. Denn gleichermaßen wie im Oktober 2020 könnte er nach Ermessen der Behörde auf der Grundlage des § 18 Abs. 4 Satz 3 Bundespolizei-Laufbahnverordnung zum Polizeioberkommissar ernannt werden. Dem Auswahlvorgang lässt sich nicht entnehmen, dass die Antragsgegnerin ihr Ermessen insoweit gesehen und zum Nachteil des Antragstellers ausgeübt hätte. Das Unterlassen der Entscheidung nach § 18 Abs. 4 Satz 3 Bundespolizei-Laufbahnverordnung im aktuellen Auswahlverfahren verletzt den Antragsteller in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch. Auch ein Anordnungsgrund ist glaubhaft gemacht. Der Antragsteller ist im Beförderungsverfahren mit der aktuellen Beurteilungsnote nicht chancenlos. Ohne Erlass der beantragten Anordnung würde der Antragsteller Gefahr laufen, seinen Bewerbungsverfahrensanspruch zu verlieren. Der Antragssteller hat auch einen Anspruch auf rechtzeitige Benachrichtigung im Falle eines erneuten Unterliegens im streitigen Auswahlverfahren, wobei insoweit eine Wartefrist von zwei Wochen als ausreichend anzuerkennen ist, vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.12.2011 - 2 B 106/11 -. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 155 Abs. 1 Satz 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit (§ 162 Abs. 3 VwGO), dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, da er keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Das Teilunterliegen des Antragstellers ist nur geringfügig im Sinne des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 6 Gerichtskostengesetz (GKG). In beamtenrechtlichen Konkurrentenverfahren ist die Regelung des § 52 Abs. 6 GKG entsprechend anzuwenden. Hiernach ist bei der Wertberechnung die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen maßgebend, wobei Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, außer Betracht bleiben. Im Hinblick auf eine nur vorläufige Regelung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist dieser Betrag zu halbieren. Der Streitwert errechnet sich mithin nach dem Grundgehalt (Stufe 8) der Besoldungsgruppe A 10 zum Zeitpunkt der Antragstellung von 4.207,09 € x 3. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.