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Urteil

23 K 1108/21

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2021:0714.23K1108.21.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, diese sind nicht erstattungsfähig.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, diese sind nicht erstattungsfähig. Tatbestand Die Kläger wenden sich mit der vorliegenden Klage gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für eine Außenterrasse an der Süd-Westseite und einen Freisitz an der Nord-Ostseite der sogenannten L. . Die Kläger sind Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstückes unter der Anschrift E. Straße 000 in L1. C. . Die Beigeladene betreibt auf dem Grundstück E. Straße 000 in L1. (Gemarkung C. , Flur 00, Flurstück 00) die so genannte L. , die ursprünglich landwirtschaftlich genutzt wurde. Zwischen den beiden Grundstücken liegen eine unbebaute Fläche sowie die L2.---------straße . Die hier streitgegenständliche Süd-West-Terrasse ist etwa 80 Meter vom Wohnhaus der Kläger entfernt, der ebenfalls streitgegenständliche Freisitz an der Nord-Ostseite hat einen Abstand von ca. 127 Meter Luftlinie zum Grundstück der Kläger. Weder für das Grundstück der Kläger noch für das Vorhabengrundstück gibt es einen Bebauungsplan. Die Beigeladene beantragte unter dem 6. Dezember 2011 die Genehmigung zur Errichtung und Nutzung eines Freisitzes durch die Gäste der L. an der südwestlichen Seite der C1. . Ferner beantragte sie eine Genehmigung zur Errichtung und Nutzung einer weiteren Außenterrasse inklusive Zuwegung an der nordöstlichen Seite der C1. . Diese Anträge wurden zunächst nicht beschieden. Gegen die Nutzung der L. als Veranstaltungs- und Versammlungsstätte waren in der Vergangenheit verschiedene Verfahren anhängig. Im Verfahren 23 K 6500/12 ging es um die Baugenehmigungen vom 8. und 9. Februar 2012 (Änderung der Betriebszeiten für den Festraum im Ostflügel - Remise sowie der Festräume im Erdgeschoss des West- und Nordflügels) sowie die Baugenehmigung vom 8. Oktober 2012 (Nutzung der L. als Veranstaltungs- und Versammlungsstätte). Die erkennende Kammer hat der Klage mit Urteil vom 18. Dezember 2013 entsprochen. Nach Änderung der Auflage Nr. 25 der Baugenehmigung vom 8. Oktober 2012 durch die Beklagte hat das OVG NRW mit Urteil vom 4. Mai 2016 (7 A 615/14) die Klage abgewiesen. Eine weitere Klage (23 K 2324/15) betreffend eine Baugenehmigung vom 4. Dezember 2013 (Nutzungsänderung des Innenhofes der C1. und Stellplätze) haben die Kläger zurückgenommen. Ferner ist ein Verfahren gegen die Baugenehmigung vom 23. April 2018 zur Errichtung und Nutzung einer Außenterrasse zum O. (Südseite) unter dem Aktenzeichen 23 K 4013/18 anhängig. Mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 6. August 2018 erteilte die Beklagte eine Genehmigung für die bereits errichtete Außenterrasse an der Süd-Westseite der L. sowie den ebenfalls bereits errichteten Freisitz an der Nord-Ostseite. Die Genehmigung wurde unter immissionsschutzrechtlichen Auflagen erteilt. Namentlich wurden alle Nebenbestimmungen aus der rechtskräftigen Baugenehmigung vom 8. Oktober 2012 in Bezug genommen. Diese seien auch für den Neubau und die Nutzung der Außenterrasse an der Süd-West Seite und des Freisitzes an der Nord-Ostseite zu beachten und einzuhalten (Auflage 3). Überdies wurde auf die Nebenbestimmung Nr. 2 der Baugenehmigung vom 8. Oktober 2012 Bezug genommen, wonach sich in der L. maximal 400 Personen aufhalten dürften und keine zusätzlichen Personen durch die Außenterrasse Süd-Westseite und den Freisitz Nord-Ostseite zugelassen seien. Gemäß der Beschreibung im Bauantrag seien die Gastraumbesucher und die Terrassenbesucher die gleichen Gäste (Auflage 4). Zum Bestandteil der Baugenehmigung machte die Beklagte des Weiteren die Schalltechnischen Untersuchungen vom 30. November 2011, Dokument 000000 und die Erläuterung vom 18. Mai 2017 des Ing. Büro für Schallschutz Dipl. Ing. X. Y. . Die darin enthaltenen Auflagen zum Lärmschutz seien bei der Ausführung und dem Betrieb der Außenterrasse Süd-Westseite = Außenfläche Garden Lounge und des Freisitz Nord-Ostseite = Außenfläche Trauerweide genau zu beachten und einzahlten (Auflage 9). Die Außenterrasse Süd-Westseite (Außenfläche Garden Lounge) dürfe nach 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr von maximal 125 Personen genutzt werden (Auflage 10). Der Freisitz Nord-Ostseite (Außenfläche Trauerweide) dürfe nach 22.00 Uhr bis 6:00 Uhr von maximal 250 Personen genutzt werden (Auflage Ziffer 11). Musikdarbietungen aller Art sowie der Einsatz von Lautsprecher, Mikrofonanlagen usw. seien auf der Außenterrasse Süd-Westseite und dem Freisitz Nord-Ostseite nicht zulässig (Auflage 12). Ferner gab die Beklagte der Beigeladenen auf, dass die Zuwege zur Außenterrasse Süd-Westseite und Freisitz Nord-Ostseite nicht zum dauernden Aufenthalt von Personen genutzt werden dürften (Auflage 13) und dass bis zum 1. August 2018 bei Nutzung der Außenterrasse Süd-Westseite und Freisitz Nord-Ostseite im Echtbetrieb eine Schallmessung bei Tag- und Nachtzeit durch den Schallschutzsachverständigen durchzuführen und ein Protokoll hierüber vorzulegen ist (Auflage 14). Nachdem die Genehmigung den Klägern am 14. Juni 2018 zugestellt worden ist, haben sie ihre Klage im Verfahren 23 K 4013/18 betreffend die Südterrasse O. um die hier streitgegenständliche Baugenehmigung erweitert. Das Gericht hat das Verfahren betreffend die Baugenehmigung vom 6. Juni 2018 mit Beschluss vom 3. März 2021 abgetrennt. Inhaltlich wehren sich die Kläger gegen die durch die mit den Baugenehmigungen vom 23. April 2018 und 6. Juni 2018 verbundene nahezu uneingeschränkte Nutzung der L. im Innen- und Außenbereich als Veranstaltungs- und Versammlungsstätte. Dabei wiederholen und vertiefen sie ihre Einwände aus dem Verfahren 23 K 6500/12 (OVG NRW 7 A 615/14). Unter anderem wiederholen sei ihre Auffassung, das Vorhaben der Beigeladenen und ihr Wohnhaus lägen in einem faktischen Wohngebiet, so dass ihr Gebietsgewährleistungsanspruch verletzt werde. Ferner meinen sie, die streitgegenständliche Baugenehmigung sei unbestimmt, weil nicht sicher erkennbar sei, wie viele Personen die Terrassen nutzen dürften. Die zulässigen Maximalwerte für die Einzelterrassen (125 Südwest-Terrasse und 250 Freisitz Nord-Ost und 65 Südterrasse O. ) überstiegen mit insgesamt 440 die zugelassene Gesamtpersonenzahl um 40. Hinzu kämen die Personen, die im C1. Innenhof außerhalb des Gebäudes feiern dürften. Offen bleibe auch, wie die Einhaltung der maximalen Personenzahl geprüft werde; Auflagen enthalte die Baugenehmigung insoweit nicht. Zudem verstoße das Vorhaben der Beigeladenen gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Namentlich würden die Lärmschutzwerte der TA Lärm nicht eingehalten. Es komme ständig und laufend zu nicht erträglichen Lärmbelästigungen durch zu laute Musik und durch das erhebliche Verkehrsaufkommen. Während das OVG NRW im vorangegangenen Verfahren vornehmlich die Lärmbelästigung durch den Innenhof in Blick genommen und ausgeführt habe, dass die Lärmbelästigung infolge der Abschirmung des Innenhofes durch das Gebäude zumutbar sei, müsse der Sachverhalt nunmehr anders bewertet werden. Für die nunmehr genehmigte Außenterrasse an der Süd-Westseite sowie den Freisitz an der Nord-Ostseite gelte diese Abschirmung ebenso wenig, wie für die Außenterrasse O. . Die Beklagte habe nicht hinreichend geprüft, zu welcher Beeinträchtigung die zusätzliche Nutzung der Außenbereiche führe. Insoweit sei es unzureichend, dass lediglich nachträglich eine Schallmessung im Echtbetrieb gefordert werde. Die Kläger rügen insbesondere, dass das Zusammenwirken der verschiedenen Schallpegel und Schallquellen nicht berücksichtigt worden sei. Da eine Gesamtbetrachtung fehle, könne das Gutachten des Ingenieurbüros Y. nicht zur Grundlage der Genehmigung gemacht werden. Sie machen ferner geltend, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Beigeladene die Vorgaben der Baugenehmigung einhalte. Exemplarisch haben sie im Parallelverfahren 23 K 4013/18 eine Vielzahl von Tagen aufgeführt, an denen ihrer Meinung nach die Lärmbelästigung ein unvertretbares Maß erreicht habe. Die Einhaltung der vorgegebenen Personenzahl könne nicht kontrolliert werden, da Personenzuflüsse und Personenabflüsse über das Außengelände möglich seien, ohne dass die Beigeladene oder der jeweilige Verantwortliche einer Veranstaltung diese überprüfen könne. Die Kläger beanstanden des Weiteren die unzureichende Parksituation. Die vorhandenen Stellplätze seien nicht ausreichend und es komme zu Verkehrsbeeinträchtigungen durch Falschparker. Die Kläger beantragen, die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 6. Juni 2018 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, es liege kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme vor. Insoweit nimmt die Beklagte Bezug auf die in Gestalt von Auflagen einbezogenen Erkenntnisse der schalltechnischen Untersuchungen. So seien die Anforderungen aus der schalltechnischen Untersuchung vom 30. November 2011 sowie gemäß der Ausführungen des Schalltechnischen Ing. Büros vom 18. Mai 2017 in den Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung Ziffer 3, 4, 9-13 umgesetzt worden. Bedenken gegen die Baugenehmigung seien durch die Untere Immissionsschutzbehörde nicht erhoben worden. Es fehle an einer konkreten Darlegung der Kläger, woraus sich eine unzumutbare Beeinträchtigung durch die bestimmungsgemäße Nutzung der Terrassen ergeben könne. Ferner tritt sie dem Vorbringen zu Unbestimmtheit entgegen. Es sei geregelt, dass maximal 400 Personen zulässig seien. Auch sei unmissverständlich klargestellt, dass sich die zulässige Nutzeranzahl durch die Außenterrasse nicht erhöhe. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die des hiesigen Verfahrens sowie derjenigen der Verfahren 23 K 4013/18, 23 K 6500/12 und 23 K 2324/15 sowie die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge des hiesigen Verfahrens sowie des Parallelverfahrens 23 K 4013/18 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Baugenehmigung vom 6. Juni 2018 ist nicht in nachbarrelevanter Weise rechtswidrig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 VwGO. Gegen eine Baugenehmigung kann sich ein Nachbar nur wehren, wenn das genehmigte Vorhaben gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Baurechts verstößt und ein Dispens von diesen Vorschriften nicht erteilt ist bzw. wegen nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt werden dürfen. Die verletzten Normen müssen nicht nur die Interessen der Allgemeinheit, sondern zumindest auch Individualinteressen des Nachbarn schützen, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Juni 2019 – 7 B 107/19 –, juris Rn. 5 und vom 9. März 2007 – 10 B 2675/06 – juris Rn 4. Nicht maßgeblich ist im Nachbarverfahren hingegen, ob das Vorhaben objektiv sämtlichen baurechtlichen Vorschriften entspricht. Ausgehend hiervon können die Kläger nicht mit ihrer Rüge zur unzureichenden Stellplatzsituation gehört werden. Die insoweit maßgebliche Regelung des § 51 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW a.F. dient nicht dem Schutz nachbarlicher Belange, sondern dem öffentlichen Interesse. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist des Weiteren allein die Rechtmäßigkeit der erteilten Baugenehmigung. Nicht zum Prüfungsgegenstand gehört somit die Frage, ob die von der Beigeladenen betriebene Nutzung von der erteilten Baugenehmigung abweicht. Eine Abweichung von der erteilten Baugenehmigung wäre in einem Verfahren auf bauaufsichtsrechtliches Einschreiten zu prüfen. Somit können die Kläger im vorliegenden Verfahren nicht mit ihren Einwänden gehört werden, wonach die Vorschriften der Baugenehmigung nicht eingehalten würden, indem etwa die Türen zum Südflügel geöffnet im laufenden Betrieb geöffnet seien und die höchstzulässige Personenzahl überschritten werde. Die Beklagte wird im Zuge der Überprüfung der Einhaltung der Vorgaben der erteilten Baugenehmigungen zu prüfen haben, ob das Vorhaben entsprechend der erteilten Baugenehmigung betrieben wird, oder ob der tatsächliche Betrieb ein „aliud“ darstellt, für den keine Genehmigung besteht. Anlass für eine derartige Prüfung besteht nicht zuletzt deshalb, weil die Beigeladene schon seit Jahren in ihrem Internetauftritt damit wirbt, es stünden 6 verschiedene Räume von 20 bis 600 Sitzplätzen zur Verfügung. Auch wird u.a. mit dem Slogan „Feiern bis 8.30 Uhr morgens“ sowie einer „Beschallung im Außenbereich“ geworben. Dieser Internetauftritt erweckt den Eindruck, dass die Beigeladene die Räume auch ohne Einhaltung der Genehmigungsauflagen vermietet. Die nachträgliche Legalisierung der Errichtung der beiden Außenterrassen Süd-Westseite und Nord-Ostseite sowie die Genehmigung von deren Nutzung mit Bescheid vom 6. Juni 2018 nach Maßgabe der dortigen Auflagen ist nach Auffassung des Gerichts indes nicht in nachbarrechtsverletzender Weise rechtswidrig. Zunächst ist die Genehmigung formell rechtmäßig, namentlich enthält sie keine Regelungen, die in nachbarrelevanter Weise unbestimmt sind. Nicht gefolgt werden kann den Klägern, wenn sie geltend machen, eine Unbestimmtheit ergebe sich daraus, dass die bei Addition der zulässigen Besucherzahlen für jede Einzelterrasse die zulässige Gesamtbesucherzahl übersteige. In der Auflage 4 der streitgegenständlichen Baugenehmigung ist ausdrücklich aufgeführt, dass die insgesamt maximale Personenzahl, welche sich gleichzeitig auf der Gesamten Anlage der L. aufhalten dürfe – Gäste und Personal, Nutzer der Wohnungen, Gästezimmer, Veranstaltungsräume usw. auf 400 festgesetzt ist. Sodann ist geregelt, dass durch die Errichtung und Nutzung der Außenterrasse Süd-Westseite und des Freisitzes Nord-Ostseite keine zusätzlichen Personen zugelassen werden. Schließlich ist klargestellt, dass die Gastraumbesucher und die Terrassenbesucher die gleichen Gäste sind. Diese Regelung ist klar und eindeutig und eröffnet keinerlei Auslegungsspielräume zu Lasten der Kläger. Soweit die Zahl der für die jeweiligen Terrassen zulässigen Besucher in der Addition die Gesamtzahl der insgesamt für die L. zugelassenen Benutzerzahl überschreitet, bedeutet dies, dass die Beigeladene die zulässigen Einzelkontingente nicht ausschöpfen darf, wenn dadurch die Gesamtzahl überschritten wird. Auch materiell-rechtlich erweist sich die Baugenehmigung als nicht nachbarrechtsverletzend. Soweit die Kläger geltend machen, das Vorhaben verletze ihren Gebietsgewährleistungsanspruch wiederholen sie ihr Vorbringen aus dem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren 23 K 6500/12 bzw. nachgehend OVG NRW 7 A 615/14. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist das Gericht insoweit auf die Ausführung im Urteil der Kammer vom 18. Dezember 2013 und im Urteil des OVG NRW vom 4. Mai 2016 (jeweils S. 12 f des Urteilsabdrucks). Neue oder ergänzende Aspekte, die eine abweichende Bewertung rechtfertigen könnten, haben die Kläger nicht aufgezeigt. Die Baugenehmigung für die Außenterrasse Süd-Westseite und den Freisitz Nord-Ostseite vom 6. Juni 2018 verstößt auch nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Das Gebot der Rücksichtnahme soll angesichts der gegenseitigen Verflechtungen der baulichen Situation benachbarter Grundstücke einen angemessenen planungsrechtlichen Ausgleich schaffen, der einerseits den Bauherren ermöglicht, was von ihrer Interessenlage her verständlich und unabweisbar ist und andererseits den Nachbarn erspart, was an Belästigungen und Nachteilen für sie unzumutbar ist. Die Beachtung des Rücksichtnahmegebots soll gewährleisten, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass Konflikte möglichst vermieden werden. Die sich daraus ergebenden Anforderungen sind im Einzelfall festzustellen, wobei die konkreten Umstände zu würdigen, insbesondere die gegenläufigen Interessen der Bauherren und der Nachbarn in Anwendung des Maßstabes der planungsrechtlichen Zumutbarkeit gegeneinander abzuwägen sind. Dabei kann desto mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, desto weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit dem Bauvorhaben verfolgten Interessen sind, vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Januar 1983 – 4 C 59/79 –, juris Rn. 17, vom 19. September 1986 – 4 C 8/84 –, juris Rn. 18, vom 28. Oktober 1993 – 4 C 5/93 –, juris Rn. 17; Beschluss vom 6. Dezember 1996 – 4 B 215/96 –, juris Rn. 9. Das Gebot der Rücksichtnahme wird bei baulichen Anlagen unter anderem dann verletzt, wenn deren Nutzung schädliche Umwelteinwirkungen i.S.v. § 22 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) hervorruft. Hierbei handelt es sich um Immissionen, die nach Art, Ausmaß und Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Ob dem betroffenen Nachbarn Geräuschimmissionen zuzumuten sind, ist grundsätzlich anhand der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm -) vom 26. August 1998 zu beurteilen. Der TA Lärm kommt, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der unzumutbaren Belästigung oder Störung in ihrem unmittelbaren Anwendungsbereich konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren prinzipiell zu beachtende Bindungswirkung zu. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Zumutbarkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.8.2007 – 4 C 2.07 –; OVG NRW vom 18. Februar 2013 – 2 A 2135/11 – juris. Die Maßgeblichkeit der TA Lärm ist vom OVG NRW im Urteil vom 4. Mai 2016 im vorangegangenen Verfahren 23 K 6500/12 (7 A 615/14) auch unter Einbeziehung des Aspekts der „gemischten Gaststätte“ bestätigt worden, (vgl. S. 15 des Urteilsabdrucks). Dabei folgt die Kammer der Einschätzung des OVG NRW im vorgenannten Urteil, wonach wegen der Außenbereichsrandlage des klägerischen Grundstücks ein Zwischenwert entsprechend Nr. 6.7 Satz 1 TA Lärm von hier 42,5 dB(A) für Nachtzeiten in Ansatz zu bringen ist. Der entsprechend für die Tageszeit zu bildende Zwischenwert aus dem Wert für ein allgemeines Wohngebiet von tags 55 dB(A) und den angrenzenden Außenbereich von 60 dB(A) beläuft sich auf 57,5 dB(A). Dieser Wert wird ausweislich der schalltechnischen Untersuchung vom 30. November 2011, nebst der Erläuterung vom 18. Mai 2017 auch unter Betrachtung eines Betriebes auf allen drei Terrassen (sowie im Inneren der L. ) unter Beachtung der maßgeblichen Personengesamtzahl sowie der höchstzulässigen Besucherzahlen auf den einzelnen Terrassen eingehalten, wenn die in den Auflagen 9 bis 15 genannten Maßgaben eingehalten sind. Danach sind Musikdarbietungen aller Art sowie der Einsatz von Lausprecher, Mikrofonanlagen usw. bei den beiden streitgegenständlichen Terrassen – unabhängig von der Tageszeit – nicht zulässig. Dass die Geräusche zur Nachtzeit durch die Personen, die sich auf den jeweiligen Terrassen zulässigerweise aufhalten dürften, die zulässigen Grenzwerte überschreiten, ist aufgrund der oben in Bezug genommenen Schalltechnischen Untersuchungen des Ingenieurbüros Y. vom 30. November 2011, nebst den ergänzenden Schreiben vom 18. Mai 2017, 29. Mai 2017, 4. Oktober 2017 sowie der Messstechnischen Überprüfung vom 8. Juni 2017 des Büros XXX U. B. unter Einhaltung der dort für die einzelnen Emissionsorte festgesetzten Personenhöchstzahl nicht zu erwarten. Ausweislich der Schalltechnischen Untersuchung des Ingenieurbüros Y. vom 30. November 2011 wurde eine Bewertung der Emissionen durch Gespräche gemäß VDI 3770 mit gehobener Sprache beurteilt und so ein Schallleistungspegel von Lw = 70 dB(A) je Person ermittelt. Hieraus wurde nach dem Eintrag aller Schallquellen die höchstzulässige Anzahl von Personen auf der im Parallelverfahren 23 K 4013/18 streitgegenständlichen Außenterrasse O. , sowie den beiden hier streitgegenständlichen Terrassen (Freisitz Nord Ost sowie Südterrasse = Garden Lounge) bestimmt. Ferner wurde zur Berechnung des Spitzenpegels eine rufende Person am ungünstigsten Standort mit einem Schallleistungspegel von Lw max = 100 dB(A) berücksichtigt. Zusätzlich wurden in der Schalltechnischen Untersuchung vom 27. Februar 2014 aufgrund der Informationshaltigkeit sowie der Basslastigkeit von Musik und Sprache die Immissionsrichtwerte an den Immissionsorten um 6 dB gesenkt. Gegen diese Ermittlung bestehen methodisch keine Bedenken. Der vorgenommene Pegelabschlag entspricht Ziffer A.2.5.1.2 des Anhangs zur TA Lärm. Namentlich werden in der ergänzenden Stellungnahme vom 18. Mai 2017 die höchstzulässigen Personenzahlen, die sich nach 22.00 Uhr auf den jeweiligen Außenterrassen aufhalten dürfen, aufgeführt. Substantiierte Einwände gegen die Richtigkeit dieser Begutachtung haben die Kläger nicht vorgetragen. Ihr Vorbringen erschöpft sich darin, dass sie die Neutralität des Gutachters anzweifeln und ihre subjektiven Eindrücke zu den wahrgenommenen Geräuschemissionen schildern. Des Weiteren gehen sie generell davon aus, dass bei maximaler Ausschöpfung der höchstzulässigen Personenzahl die Geräuschentwicklung durch die Gespräche zwangsläufig die Zumutbarkeitsschwelle überschritten wird. Das Vorbringen genügt in dieser Pauschalität nicht, um die Plausibilität der gutachterlichen Feststellungen durchgreifend zu erschüttern. Die Kostenentscheidung beruht auf §§154 Abs. 1 und 3 i.V.m. 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nicht für erstattungsfähig zu erklären, da sie keinen Antrag gestellt und sich somit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ElektronischerRechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.