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Beschluss

18 M 31/21

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2021:0707.18M31.21.00
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Tenor
  • 1. Der beschrittene Verwaltungsrechtweg ist unzulässig.

  • 2. Das Bundesverwaltungsgericht wird zur Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit angerufen.

Entscheidungsgründe
1. Der beschrittene Verwaltungsrechtweg ist unzulässig. 2. Das Bundesverwaltungsgericht wird zur Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit angerufen. Gründe Der Verwaltungsrechtsweg ist nicht eröffnet (1.). Das Verwaltungsgericht Köln ist auch nicht durch den Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Köln vom 29. April 2021 für die Entscheidung über den Rechtsstreit zuständig geworden, weil der Beschluss ausnahmsweise keine Bindungswirkung entfaltet (2.). Es wird daher gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 Satz 1 VwGO in entsprechender Anwendung das Bundesverwaltungsgericht zur Bestimmung des Rechtswegs angerufen (3.). 1. Nicht der Verwaltungsrechtsweg, sondern der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist eröffnet. Mangels aufdrängender Sonderzuweisung richtet sich die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Danach ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben. Ob eine Streitigkeit bürgerlich-rechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Art ist, beurteilt sich nach der Natur der Rechtsnormen, die das Rechtsverhältnis prägen, aus dem der geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird. Bürgerliches Recht ist Jedermannsrecht. Öffentlich-rechtlicher Natur sind demgegenüber diejenigen Rechtsnormen, welche einen Träger öffentlicher Gewalt gerade als solchen berechtigen oder verpflichten, die also einen öffentlichen Verwaltungsträger zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben mit besonderen Befugnissen ausstatten oder besonderen Regeln unterwerfen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. April 2019 – 6 B 162.18 – juris Rn. 7. Gemessen daran stellt das anhängige Vollstreckungsverfahren zwischen dem Antragsteller – dem Finanzamt E. -S. als Vollstreckungsgläubigerin – und dem Antragsgegner – dem privaten Vollstreckungsschuldner – keine öffentlich-rechtliche Streitigkeit dar. Zwar ist Grundlage der Vollstreckung ein Bußgeldbescheid infolge einer Verkehrsordnungswidrigkeit und nach § 90 OWiG werden Bußgeldbescheide, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, nach den Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes vom 27. April 1953 (BGBl. I S. 157) in der jeweils geltenden Fassung vollstreckt, wenn eine Verwaltungsbehörde des Bundes den Bußgeldbescheid erlassen hat, sonst nach den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften. Bedient sich die (Landes-) Vollstreckungsbehörde aber im Rahmen der Vollstreckung Vollstreckungsbeamten der Justizverwaltung (Gerichtsvollzieher und Vollziehungsbeamte der Justiz), so ist die Vollstreckung nach den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten durchzuführen (vgl. etwa § 3 Abs. 2 Satz 2 VwVG NRW; ebenso: § 8 Abs. 5 VwVG LSA). In Anbetracht dessen hat das Finanzamt E. -S. ausdrücklich eine nach § 766 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte Erinnerung gegen die Entscheidung der Obergerichtsvollzieherin Q. eingelegt, da sich diese geweigert hat, den Vollstreckungsauftrag auszuführen. Für die Entscheidung über die Vollstreckungserinnerung ist das Vollstreckungsgericht ausschließlich zuständig, § 802 ZPO. Gemäß § 764 Abs. 2 ZPO ist als Vollstreckungsgericht das Amtsgericht anzusehen, in dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren stattfinden soll oder stattgefunden hat. Da die Vollstreckungsgläubigerin gegen einen in Köln wohnhaften Vollstreckungsschuldner vollstrecken will, ist das Amtsgericht Köln als Vollstreckungsgericht ausschließlich zuständig. 2. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich auch nicht aus § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG, weil der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Köln vom 29. April 2021 ausnahmsweise keine Bindungswirkung entfaltet. Gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG ist ein Verweisungsbeschluss für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtswegs bindend. Diese Bindungswirkung tritt auch ein, wenn der Verweisungsbeschluss fehlerhaft ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. April 2019 – 6 AV 11.19 – juris Rn. 9 m.w.N. Eine Ausnahme besteht allerdings in den Fällen extremer Rechtsverstöße, etwa wenn sich die Verweisung bei der Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsnormen so weit von dem diese beherrschenden verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) entfernt hat, dass sie schlechthin nicht mehr zu rechtfertigen ist. Hiervon ist dann auszugehen, wenn die Entscheidung bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2016 – 6 AV 1.16 – juris Rn. 4. So verhält es sich nach Einschätzung des erkennenden Gerichts im vorliegenden Fall. Der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Köln vom 29. April 2021 erscheint unter Berücksichtigung des Grundsatzes des gesetzlichen Richters und der sich daraus ergebenden Grenzen der Auslegung und Anwendung von Zuständigkeitsnormen nicht mehr verständlich und ist offensichtlich unhaltbar. Vgl. zu den Maßstäben: VG Münster, Beschluss vom 26. Mai 2021 – 5 L 339/21 –, juris Rn. 18 ff. m.w.N. Das Amtsgericht Köln begründet seine Entscheidung alleine mit der Annahme, dass es sich bei der Streitigkeit um ein Amtshilfeersuchen nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz handele. Diese Begründung ist unhaltbar. Denn das Gericht verkennt zum einen den Inhalt und damit auch die Beteiligten des Verfahrens, in dem der Vollstreckungsgläubiger gegen den Vollstreckungsschuldner unter Bedienung eines Gerichtsvollziehers vorgehen will. Vorliegend geht es nicht um einen Streit um die Gewährung von Amtshilfe zwischen zwei zuständigen (Landes-) Vollstreckungsbehörden, sondern um eine Auseinandersetzung innerhalb eines laufenden Vollstreckungsverfahrens. Zum anderen setzt sich die Begründung nicht mit dem ausdrücklich erhobenen Rechtsbehelf – der Erinnerung nach § 766 Abs. 2 ZPO – auseinander, auf die die Vollstreckungsgläubigerin zusätzlich auch noch einmal in ihrem Schriftsatz vom 20. April 2021 hingewiesen hatte, um die Zuständigkeit des Amtsgericht zu begründen. 3. Das Bundesverwaltungsgericht ist in entsprechender Anwendung des § 53 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 Satz 1 VwGO für die Entscheidung des negativen Kompetenzkonflikts zwischen dem Verwaltungsgericht Köln und dem Amtsgericht Köln zuständig. Danach wird ein negativer Kompetenzkonflikt zwischen Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit von dem Gericht entschieden, das den beteiligten Gerichten übergeordnet ist. Auf den hier vorliegenden Kompetenzkonflikt zwischen einem Amtsgericht und einem Verwaltungsgericht lässt sich diese Vorschrift zwar weder unmittelbar anwenden noch gibt es dafür eine sonstige gesetzliche Regelung. Die somit gegebene Regelungslücke ist in der Weise zu schließen, dass dasjenige oberste Bundesgericht den negativen Kompetenzkonflikt zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige entscheidet, das einem der beteiligten Gerichte übergeordnet ist und zuerst angegangen wird. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16. September 2015 – 6 AV 2.15 –, juris Rn. 3, vom 17. März 2010 – 7 AV 2.10 – juris Rn. 5, vom 26. Februar 2009 – 2 AV 1.09 – juris. Soweit es in entsprechender Anwendung des § 53 Abs. 1 Nr. 5 VwGO erforderlich ist, dass das Verwaltungsgericht den Verwaltungsgerichtsweg für unzulässig erklärt, reicht es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus, dass das Gericht, an das die Sache verwiesen worden ist, in seiner Entscheidung die Zulässigkeit des Rechtswegs verneint; nicht erforderlich ist, dass es zugleich den Rechtsstreit an das von ihm für zuständig erachtete Gericht (zurück)verweist. Die Unzulässigkeitserklärung kann somit auch in dem Beschluss ergehen, mit dem das nächsthöhere Gericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts angerufen wird. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Juni 2020 – 6 AV 3.20 – juris Rn. 19, und vom 22. August 1988 – 1 ER 401.88 – juris Rn. 6. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.