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Urteil

16 K 12535/17.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2021:0629.16K12535.17A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtkostenfreien Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtkostenfreien Verfahrens. Tatbestand Der am 00.00.1986 in Sanandaj/Iran geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger, kurdischer Volkszugehörigkeit. Der Kläger reiste nach eigenen Angaben am 13.01.2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 21.03.2016 einen Asylantrag. Der Kläger gab in der persönlichen Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 24.11.2016 an, dass sein Vater und sein Bruder Probleme mit dem iranischen Geheimdienst gehabt hätten. Die genauen Umstände wisse er nicht. Der Geheimdienst habe ihn wegen seines Vaters und wegen seines Bruders ca. zweimal im Monat einbestellt und habe ihm Fragen gestellt. In dieser Zeit sei sein Bruder Mitglied der Komele gewesen, einer sunnitisch-kurdisch-marxistischen Organisation. Sie kämpfe sei ca. 1980 im Iran für ein autonomes kurdisches Staatsgebiet. Im September 2008 habe er das Kurdengebiet im Iran verlassen und sei in den Süd-Iran in die Stadt Bandar Abas gegangen. Später korrigierte der Kläger seine Angabe und erklärte, es sei im Jahr 2007 gewesen. Etwa 28 Tage nachdem er dort seine Arbeit aufgenommen hatte, sei sein Vater in Sanandaj festgenommen worden. Die Sicherheitsbehörden hätten geglaubt, dass auch sein Vater der Komele angehöre. Er sei dann sofort zurück nach Sanandaj gefahren. Er habe dann erreichen können, dass sein Vater wieder aus dem Gefängnis entlassen wird. Er sei dann in Sanandaj geblieben und habe im Elektrogeschäft seines Vaters gearbeitet. Am 12.07.2008, dem jährlichen Gedenktag an die Ermordung des früheren Vorsitzenden der demokratischen kurdischen Partei Kurdistans im Iran, hätten die Sicherheitsbehörden viele der Demonstranten verhaftet. Er selbst sei am Arm verletzt worden. Als er nach Hause kam, habe seine Mutter vor der Tür gewartet und mitgeteilt, dass Leute vom Geheimdienst angerufen hätten und gesagt hätten, dass er zum Büro des Geheimdienstes der Stadt kommen soll. Er habe dann die Stadt verlassen und sei nach Teheran gegangen. Dort habe er in einer Baufirma gearbeitet. Sein Vater habe ihm über seine Schwester mitgeteilt, dass er den Iran verlassen soll. Er sei dann in die Stadt gegangen, in der seine Schwester gelebt hat. Sein Vater habe ihn dort abgeholt und in die Stadt Marwrian gebracht. Sein Bruder, der im Irak lebte, habe dann die Ausreise in den Irak organisiert. Im August 2008 sei er ausgereist. Bis zum 02.12.2015 habe er im Irak gelebt. Dort habe es zwei konkurrierende islamische Parteien gegeben, Die Komele-Islaami und die Jekgertoo-Eslami Partei. Die Jekgertoo-Eslami Partei habe angefangen ihn zu bedrohen, weil er für die Komele-Partei in deren Krankenhäuser die medizinischen Geräte gewartet habe. Sie hätten am 02.12.2015 ihn und seine Frau bedroht und mit einem Messer an der Hand verletzt. Seitdem könne er nicht mehr den Mittelfinger und den Ringfinger seiner Hand bewegen. Er habe die Täter angezeigt. Dadurch habe er dauerhafte Probleme mit der anderen Partei bekommen. Sie hätten im Jahr 2015 gedroht, ihn umzubringen. Sie hätten seine Handy-Nummer herausgefunden und ihn ständig bedroht. Auch seine Frau sei bedroht worden. Er habe dann seine Frau zu seinem Bruder gebracht und habe den Irak verlassen und sei über die Türkei, Griechenland und die sog. Balkanroute nach Deutschland gereist. Bei einer zweiten Anhörung beim Bundesamt am 11.05.2017 gab der Kläger an, dass sein Vater und sein Bruder Probleme gehabt haben, da sie Kurden seien und politisch aktiv waren. Sein Vater sei 1981 festgenommen worden und 2 Jahre im Gefängnis gewesen. Sein Bruder sei 1996 verhaftet worden und sei 6 Monate in Einzelhaft gewesen. Er selbst sei 2007 zweimal vom Geheimdienst befragt worden. Bei der ersten Befragung in Sanandaj sei er gefragt worden, welche Ziele er verfolge und ob er mit seinem Vater und Bruder über Politik und insbesondere über kurdische Parteien gesprochen habe. Er habe geantwortet, dass er damit nichts zu tun habe. Ihm sei angeboten worden zu kooperieren, was er abgelehnt habe, da er noch Schüler sei und keine Zeit habe. Beim zweiten Mal habe die Befragung in Bandar Abbas stattgefunden. Ihm sei wieder angeboten worden, für den Geheimdienst zu arbeiten. Er habe das Angebot erneut abgelehnt. Ferner sei er erneut gefragt worden, ob sich seine Einstellung zu kurdischen Parteien geändert habe. Sein Bruder sei seit 1993 für die Komalah als Sympathisant aktiv und habe auch Flugblätter verteilt. Sein Vater sei im Gefängnis so schwer gefoltert worden, dass er nicht mehr in politischen Parteien aktiv sein wollte. Nachdem der Kläger in den Irak ausgewandert war, hätte der Geheimdienst ihn auf seiner privaten Nummer angerufen und ihn aufgefordert wieder zurückzukommen, ansonsten würde sein Vater weiterverfolgt werden. Dies sei 2010 oder 2011 gewesen. Sein Vater sei festgenommen worden. Am 13.07.2009 habe er am Jahrestag des Terroranschlags auf Abdolrahman Ghassemly, dem Gründer der Demokratischen Partei Kurdistans, in Sanandaj still demonstriert. Die Leute der Bassiji und Mitglieder des Geheimdienstes seien mit Schlagstöcken auf sie losgegangen. Er habe einen Hieb mit einem Schlagstock auf den linken Oberarm erhalten. Seitdem sei dort eine Missbildung des Knochens verleiben. Er habe fliehen können und sei, als es dunkel war, nach Hause gegangen. Seine Mutter habe ihm verängstigt erzählt, dass der Geheimdienst angerufen habe und für den nächsten Tag einbestellt habe. Er selbst sei politisch nicht aktiv, aber da er Kurde sei, sei es seine Pflicht, an solchen Meetings teilzunehmen. Ob auch die anderen Demonstranten gesucht wurden und woher sie seinen Namen kannten, wisse er nicht. Er sei nicht zum Geheimdienst gegangen, da sein Vater und sein Bruder dort gefoltert wurden. In Teheran habe er 3 Monate auf einer Baustelle gearbeitet und dort auch nachts geschlafen. Seine Frau lebe immer noch im Irak. Zweimal seien Männer gekommen und hätten sie gefragt, ob sich seine Telefonnummer geändert habe und wo er wohne. Die Männer hätten einer Partei angehört, die ein Anhängsel der iranischen Regierung ist. Dies sei im Dezember 2015 gewesen. Zum Schluss der zweiten Anhörung erwähnte der Kläger noch, dass der Geheimdienst sein Haus zweimal durchsucht habe, als er sich in Teheran aufhielt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll zur Anhörung Bezug genommen. Mit Bescheid vom 04.08.2017, am 07.08.2017 unter der Empfänger-Adresse D.----------straße 0-0, 00000 M. , zur Post aufgegeben, lehnte das Bundesamt die Anträge des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Anerkennung als Asylberechtigten und auf Gewährung subsidiären Schutzes ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen. Weiter forderte es den Kläger zur Ausreise auf und drohte die Abschiebung in den Iran an. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Der Bescheid konnte laut Postzustellungsurkunde am 08.08.2017 nicht zugestellt werden. Der Kläger hat am 11.09.2017 Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen die Ausführungen, die er bereits beim Bundesamt vorgetragen hat, wiederholt. Darüber hinaus hat er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und vorgetragen, dass der Bescheid ihm noch nicht zugestellt worden sei, sondern dass er den Bescheid erst anlässlich eines Termins bei der Ausländerbehörde in M. am 04.09.2017 erhalten habe. Ihm sei am 27.07.2017 die Unterkunft im Wohnheim O.-----straße 00, 00000 M. , zugewiesen worden und er habe seine Meldebestätigung am 28.07.2017 per Brief dem Bundesamt mitgeteilt. Eine eidesstattliche Versicherung mit entsprechendem Inhalt hat der Kläger angekündigt. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 04.08.2017 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, ihm subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen, weiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich), die Klage abzuweisen. Sie beruft sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid. Das Gericht hat den Kläger in der weiteren mündlichen Verhandlung informatorisch angehört. Insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 29.11.2019 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, § 76 AsylG. I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere wurde die Klagefrist gewahrt. Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 und 2 VwGO sind erfüllt. Der Kläger war ohne Verschulden verhindert, die Klagefrist einzuhalten. Der Kläger hat mit Vorlage der eidesstattlichen Versicherung ausreichend glaubhaft gemacht, dass er verhindert war, die Klage rechtszeitig einzureichen, da ihm der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 04.08.2017 bislang nicht zugestellt wurde. Eine eidesstattliche Versicherung, wonach er das Bundesamt am 28.07.2017 über seine neue Anschrift in Kenntnis gesetzt hat, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgelegt. II. Die zulässige Klage ist jedoch unbegründet. Nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 S. 1 AsylG) hat das Bundesamt den Asylantrag des Klägers zu Recht abgelehnt. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, noch auf die Gewährung subsidiären Schutzes oder auf die Feststellung von Abschiebungsverboten. Der Bescheid der Beklagten vom 04.08.2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 1. Der Kläger hat zunächst keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, § 3 AsylG. Einer Ausländerin oder einem Ausländer ist nach § 3 Abs. 4 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn sie/ er Flüchtling i .S. d. § 3 Abs. 1 AsylG ist. Flüchtling im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ist, wer sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Herkunftslandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Mögliche Verfolgungshandlungen sind in § 3a Abs. 2 AsylG aufgezählt: die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt (Nr. 1); gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden (Nr. 2); unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (Nr. 3); Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung (Nr. 4); Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Absatz 2 fallen (Nr. 5); Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind (Nr. 6). Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, sind in erster Linie der Staat (§ 3c Nr. 1 AsylG) oder Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylG). Aber auch von nichtstaatlichen Akteuren kann Verfolgung im Sinne der §§ 3, 3a, 3b AsylG ausgehen, dies jedoch nur, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten (§ 3c Nr. 3 AsylG). Prognosemaßstab für die Frage der Verfolgung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Maßstab der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“, vgl. BVerwG, Urteil vom 01.06.2011 – 10 C 25/10 –, juris, Rn. 22. Dieser Maßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR), welcher bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“), vgl. EGMR, Urteil vom 28.02.2008 – Nr. 37201/06 (Saadi v. Italy) –, Rn. 125 ff; BVerwG, Urteil vom 01.06.2011 – 10 C 25/10 –, juris, Rn. 22. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist dann anzunehmen, wenn bei der zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage der oder des Betroffenen nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint, vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage vom 07.02.2008 – 10 C 33.07 –, juris, Rn. 37; VG Köln, Urteil vom 18.03.2016 – 3 K 2531/15.A –, juris, Rn. 49. Eine Beweiserleichterung besteht für Vorverfolgte: Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU ist die Tatsache, dass eine Antragstellerin oder ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht der Antragstellerin oder des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass sie/ er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass sie/ er erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Das Gericht muss sowohl von der Wahrheit (und nicht nur von der Wahrscheinlichkeit) des von der oder dem Asylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals als auch von der Richtigkeit der Prognose drohender politischer Verfolgung die volle Überzeugung gewinnen. Es darf jedoch hinsichtlich den Flüchtlingsschutz begründender Vorgänge im Verfolgerland (Vorfluchtgründe) keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind, vgl. BVerwG, Urteil vom 16.04.1985 – 9 C 109.84 –, BVerwGE 71, 180. Legt man diese Maßstäbe zugrunde, so hat der Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Das Gericht ist nicht zu der Überzeugung gelangt, dass er aus seinem Heimatland vorverfolgt. Das Gericht geht nicht davon aus, dass der Kläger den Iran wegen der geltend gemachten drohenden Verfolgung verlassen hat. Das Vorbringen des Klägers beim Bundesamt insoweit stellt sich als unglaubhaft dar. Das Gericht folgt nach eigener Prüfung der überzeugenden und zutreffenden Begründung des angefochtenen Bescheides (§ 77 Abs. 2 AsylG). Auch das Vorbringen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren überzeugt das Gericht nicht von der Wahrheit des klägerischen Vortrags zu seiner Vorfluchtgeschichte. Der Vortrag des Klägers zu seinem Vorfluchtschicksal weist mehrere Widersprüche und Ungereimtheiten auf. Es ist zunächst widersprüchlich, dass der Kläger bei der ersten Anhörung beim Bundesamt angibt, zweimal im Monat vom Geheimdienst befragt worden zu sein und bei der zweiten Anhörung am 11.05.2017 davon spricht, dass er lediglich zweimal vom Geheimdienst befragt worden ist. Ferner hat er in der zweiten Anhörung seinen Vortrag dahingehend gesteigert, indem er angab, dass nach seiner Ausreise in den Irak der Geheimdienst ihn angerufen habe und ihn aufgefordert habe, in den Iran zurückzukehren, andernfalls werde sein Vater weiterverfolgt. Diesen Vortrag hatte er bei seiner ersten Anhörung beim Bundesamt am 24.11.2016 nicht gemacht. Das Gleiche gilt für seine Teilnahme an einer Demonstration zum Gedenken an die Ermordung des früheren Vorsitzenden der demokratischen kurdischen Partei Kurdistans. In der ersten Anhörung hat der Kläger lediglich angegeben, dass er am Arm verletzt worden sei. Bei der zweiten Anhörung steigerte er dann seinen Vortrag dahingehend, dass sein linker Oberarm derart verletzt worden sei, dass eine Missbildung des Knochens verblieben ist. Ebenfalls erwähnte er bei der zweiten Anhörung erstmals, dass sich unbekannte Männer, der der iranischen Regierung nahe standen, sich bei seiner Frau nach ihm erkundigt hätten. Dies hatte er bei der ersten Anhörung beim Bundesamt nicht erwähnt. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger darüber hinaus erstmals erklärt, dass er nach der Demonstration nicht mehr nach Hause zurückgekehrt sei. Auf Vorhalt des Gerichts, dass er beim Bundesamt bei beiden Anhörungen noch angegeben hat, nach Einbrechen der Dunkelheit nach Hause gegangen zu sein, erklärte er, dass er lediglich gesagt habe, in die Nähe seines Hauses gegangen zu sein. Ferner habe er bei der zweiten Anhörung massive Probleme mit dem Dolmetscher gehabt. Dieser habe ihn direkt beleidigt. Das Gericht hält diese Antworten für Schutzbehauptungen. Der Kläger hat bei beiden Anhörungen beim Bundesamt davon gesprochen, nach Hause gegangen zu sein. Von einem Aufenthalt in der Nähe seines Wohnhauses war nicht die Rede. Verständigungsschwierigkeiten bzw. anderweitige Probleme mit dem Dolmetscher beim Bundesamt sind weder in der Anhörung noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltend gemacht worden. Erst auf Hinweis des Gerichts, dass sein Vortrag in der mündlichen Verhandlung im Widerspruch zu seinen Angaben beim Bundesamt steht, machte der Kläger Verständigungsschwierigkeiten geltend. 2. Die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG liegen damit ebenfalls nicht vor. 3. Schließlich sind auch keine Gründe ersichtlich, die geeignet wären, ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG zu begründen. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Bereits grundsätzlich ist dabei zu beachten, dass die Vorschrift das Bundesamt nur zu einer Beachtung von zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen verpflichtet. Demgegenüber ist (allein) die Ausländerbehörde zuständig, eventuelle inlandsbezogene Abschiebungshindernisse zu prüfen (§ 60a Abs. 2 AufenthG). Nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden, vgl. hierzu im Folgenden wörtlich VG Augsburg, Urteil vom 28. April 2016 – Au 2 K 16.30369, juris-Rn. 29 ff. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist (Satz 3). Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist (Satz 4). Nach der Gesetzesbegründung, BT-Drs. 18/7538, S. 18, wird davon ausgegangen, dass lediglich lebensbedrohliche und schwerwiegende Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden, die Abschiebung des Ausländers hinderten. Mit dieser Präzisierung werde klargestellt, dass nur äußerst gravierende Erkrankungen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben nach Satz 1 darstellten. Die Abschiebung dürfe nicht dazu führen, dass sich die schwerwiegende Erkrankung des Ausländers mangels Behandlungsmöglichkeit in einem Ausmaß verschlechtern werde, dass ihm eine individuell konkrete, erhebliche Gefahr an Leib oder Leben drohe. Es werde jedoch im Falle einer Erkrankung nicht vorausgesetzt, dass die medizinische Versorgung im Herkunftsland bzw. im Zielstaat der Abschiebung der Versorgung in Deutschland oder in der Europäischen Union gleichwertig sei. Dem Ausländer sei es insbesondere zumutbar, sich in einen bestimmten Teil des Zielstaats zu begeben, in dem für ihn eine ausreichende medizinische Versorgung gewährleistet sei. Es komme nicht darauf an, dass alle Landesteile des Zielstaats gleichermaßen eine ausreichende Versorgung bieten würden. Inländische Gesundheitsalternativen seien ggf. aufzusuchen. Auch Erkrankungen des Ausländers, die schon während des Aufenthalts des Ausländers außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bestanden und somit bereits bei Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgelegen haben, stünden der Abschiebung grundsätzlich nicht entgegen. Gemäß § 60a Abs. 2c AufenthG wird gesetzlich vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Insofern hat der Gesetzgeber ebenfalls im Wesentlichen die obergerichtliche Rechtsprechung, vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 – 10 C 8.07, BVerwGE 129, 251 = NVwZ 2008, 330, und vom 11. September 2007 – 10 C 17.07, Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2ff. AufenthG Nr 31 = juris-Rn. 15, nachvollzogen. Nach diesen Maßstäben hat der Kläger, insbesondere unter Berücksichtigung der erstmals in der mündlichen Verhandlung eingereichten Dokumente keine lebensbedrohliche oder so schwerwiegende Erkrankung dargelegt, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde. Hierzu lassen sich in den vorgelegten Bescheinigungen nichts Konkretes entnehmen. Zunächst ist festzustellen, dass der Kläger bislang hinsichtlich etwaiger Erkrankungen weder beim Bundesamt noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren etwas vorgetragen hat. Erstmals in der mündlichen Verhandlung hat er eine Kopie eines Substitutionsausweises sowie eine Substitutionsbescheinigung der Drogenhilfe M. vom 23.06.2021 vorgelegt. Aus dem Substitutionsausweis ist nicht zu entnehmen, an welcher Erkrankung der Kläger leidet. Eine Diagnose enthält das Dokument nicht, lediglich das Substitutionsmittel und den Beginn der Behandlung wird angegeben. Die Substitutionsbescheinigung enthält lediglich die Angabe, dass der Kläger sich seit dem 14.06.2021 wiederholt in Behandlung befindet. Auch hier fehlen Diagnose, Angaben zur Methode der Diagnosefeststellung, Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass nach dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl Österreich vom 14.06.2019 die medizinische Versorgung im Iran – vor allem in den Großstädten – ausreichend bis gut ist, und gerade in Teheran die medizinische Versorgung in allen Fachdisziplinen meinst auf einem recht hohen Niveau ist. Seit der islamischen Revolution hat sich nach dem o.g. Bericht das iranische Gesundheitssystem konstant stark verbessert. Die iranische Verfassung sichert jedem Staatsbürger das Recht zu, den jeweiligen höchst erreichbaren Gesundheitszustand zu genießen. Primäre Gesundheitsdienstleistungen sind kostenlos. Zudem können alle iranischen Bürger, einschließlich Rückkehrer bei der staatlichen iranischen Krankenversicherung Tamin Ejtemaei Versicherungsschutz beantragen. Kinder sind zumeist durch die Krankenversicherung der Eltern gedeckt. In den zahlreichen Apotheken sind die meisten auch in Europa gebräuchlichen Medikamente zu Kaufen und nicht sehr teuer. Trotz kürzlicher Sanktionen gegen Iran, die zu einer vorläufigen Knappheit bestimmter Medikamentengruppen geführt haben, gibt es generell keinen Mangel an Medikamenten, Spezialisten sowie Behandlungsmöglichkeiten. Pharmazeutische Produkte werden unter der Führung des Gesundheitsministeriums ausreichend importiert, vgl. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl Österreich vom 14.06.2019, Seite 82ff. Nach alledem ist nicht davon auszugehen, dass sich die Abschiebung des Klägers in den Iran als für ihn alsbald nach der Rückkehr lebensbedrohend erweisen würde, so dass die Annahme einer konkreten individuellen Gefahr für Leib und Leben im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht gerechtfertigt ist. Aus den gleichen Gründen liegt auch kein Abschiebungshindernis gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG vor. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO, 83b AsylG. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.