Urteil
3 K 5625/20
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2021:0625.3K5625.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrags abwenden, soweit nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrags abwenden, soweit nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrags leistet. Tatbestand Der Kläger steht als Lehrer im Dient des beklagten Landes und unterrichtet im Berufskolleg in N. O. Wirtschaftswissenschaften, Sport und Gesundheitsförderung. Dort gibt es für die etwa 130 Lehrerinnen und Lehrer insgesamt 5 Computerarbeitsplätze. Als im März 2020 aufgrund der Corona-Pandemie das Berufskolleg schließen musste, wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 16. März 2020 an das beklagte Land. Zur Vorbereitung und Durchführung des Unterrichts benötige er einen Computer. In der Schule stünden nicht ausreichend Computer für alle Lehrer zur Verfügung. Sein privater Computer sei bei einem schulischen Einsatz beschädigt worden. Das Land habe eine Erstattung der Kosten seinerzeit abgelehnt. Er bitte um eine schnellstmögliche Lösung, wie er ohne Computer seinem Dienst nachkommen könne. Einen privaten Computer habe der Kläger nicht mehr. Am 25. Mai 2020 erwarb der Kläger ein HP Elitebook x360 1030 zum Kaufpreis von 900 Euro. Das beklagte Land erwiderte unter dem 29. Mai 2020, dass eine Nutzung von privaten Computern nicht verpflichtend vorgegeben werden könne und verwies den Kläger im Übrigen auf den Schulträger, da nur dieser für die Sachausstattung nach § 79 Schulgesetz (SchulG) NRW zuständig sei. Mit Schreiben vom 9. Juni 2020 wandte sich der Kläger abermals an das beklagte Land und forderte unter Beilegung der Rechnung die Erstattung des Kaufpreises für den Laptop in Höhe von 900 Euro. Dies wiederholte er durch einen anwaltlichen Schriftsatz vom 25. August 2020, in dem eine Zahlungsfrist bis zum 9. September 2020 gesetzt wurde. Für die Inanspruchnahme des Rechtsanwaltes stellte dieser dem Kläger 143,84 Euro in Rechnung. Mit Schreiben vom 18. September 2020 lehnte das beklagte Land eine Kostenübernahme für den Laptop ab. Zum einen seien Computer nicht ohne weiteres als Lehrmittel im Sinne des § 79 SchulG NRW anzusehen und daher nicht mit zugelassenen Schulbüchern oder grafikfähigen Taschenrechnern zu vergleichen. Es gebe keine Vorgaben des Ministeriums für Schule und Bildung für die Nutzung von digitalen Endgeräten. Zudem bestehe im vorliegenden Fall kein Selbsteintrittsrecht des Klägers. Der Schulträger habe eine Bereitstellung weder nachhaltig noch grundsätzlich verweigert, noch habe die Notwendigkeit der Beschaffung eines Laptops festgestanden. Zudem unterstütze es die Schulträger mit 103 Millionen Euro. Dieses Geld soll vornehmlich in die Ausstattung der Lehrerinnen und Lehrer mit digitalen Endgeräten mit 500 Euro pro Gerät investiert werden. Allerdings solle der Schulträger über Art und Modell des angeschafften Gerätes bestimmen können, um aufgrund einer einheitlichen Ausstattung den Wartungsaufwand gering zu halten. Der Kläger hat am 16. Oktober 2020 Klage erhoben. Zur Begründung beruft er sich auf einen Anspruch auf Aufwendungsersatz gemäß §§ 670, 683 S. 1 und 2, 679 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in analoger Anwendung. Das beklagte Land sei verpflichtet, den Kläger mit einem portablen Arbeitsgerät auszustatten. Dieses benötige der Kläger zur Vor- und Nachbereitung des Unterrichts, zur Erfassung der Noten, Erstellung von Gutachten und Zeugnissen, der Erstellung von Klassenlisten oder der Kommunikation mit Eltern. Insbesondere aufgrund der Schulschließungen im Rahmen der Corona-Pandemie benötige er es zudem für den Online-Unterricht und die digitale Übermittlung von Hausaufgaben. Der Kläger habe zudem selbständig ein Gerät erwerben dürfen, da das beklagte Land sich geweigert habe, Laptops für Lehrerinnen und Lehrer zur Verfügung zu stellen. Er habe auch einen Anspruch auf Schadensersatz für die ihm entstandenen Rechtsanwaltskosten. Der Kläger beantragt sinngemäß, 1. das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 900 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2020 zu zahlen und 2. das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 143,84 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. September 2020 zu zahlen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Das beklagte Land stützt sich auf seinen Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren. § 79 SchulG NRW verpflichte allein den Schulträger. Auch aus dem Dienst- und Treueverhältnis, welches zwischen dem Kläger und dem beklagten Land bestehe, folge nur eine Pflicht zur Einwirkung auf den Schulträger. Die Beteiligten haben auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes Bezug genommen. Entscheidungsgründe Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen das beklagte Land auf Zahlung von 900 Euro bzw. 143,84 Euro nebst Zinsen. Ein Anspruch des Klägers hinsichtlich seines Antrags zu 1. ergibt sich insbesondere nicht aus §§ 683 S. 1 und 2, 679, 670 BGB in analoger Anwendung. Zwar können die Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag im öffentlichen Recht analog herangezogen werden, Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. März 1988 – 4 C 5.86 – juris Rn. 13. Die Voraussetzungen der Geschäftsführung ohne Auftrag sind vorliegend aber nicht erfüllt. Denn der Kläger war jedenfalls nicht zur Geschäftsführung berechtigt. Eine Berechtigung zur Geschäftsführung liegt im Grundsatz dann vor, wenn die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht, § 683 Satz 1 BGB. Der entgegenstehende Wille des Geschäftsherrn schließt jedoch nach § 683 Satz 2 BGB einen Aufwendungsersatzanspruch nicht aus, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, nicht rechtzeitig erfüllt werden könnte, § 679 BGB. Die Frage, ob die Voraussetzungen des § 679 BGB gegeben sind, kann bei der analogen Anwendung der Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag im öffentlichen Recht nur unter Berücksichtigung aller Umstände und in der Regel auch nur unter Abwägung etwa widerstreitender öffentlicher Belange beurteilt werden kann. Ein öffentliches Interesse muss danach nicht allein an der Erfüllung der Aufgabe an sich, sondern darüber hinaus daran bestehen, dass diese in der gegebenen Situation von dem privaten Geschäftsführer wahrgenommen wurde. In diesem rechtlichen Zusammenhang sind die einschlägigen Sachgesichtspunkte zu würdigen, die für das öffentliche Interesse bestimmend sein können. Zu eng ist danach eine Sichtweise, die allein auf einen Notstand im Hinblick auf die von der betroffenen Behörde wahrzunehmenden öffentlichen Aufgaben abstellt. Ein öffentliches Interesse an einer auftragslosen Geschäftsführung Privater für eine Behörde kann vielmehr auch durch andere Gesichtspunkte begründet sein, so z. B. durch den Schutz individueller Rechtsgüter. Dabei sind sowohl die sachliche und zeitliche Dringlichkeit der Aufgabe und die Sachnähe des Betroffenen, seine konkreten Handlungs- und Zugriffsmöglichkeiten als auch – parallel dazu – das Verhalten und die Handlungsmöglichkeiten der zuständigen Behörden zu würdigen. Von Bedeutung ist auch und insbesondere, dass der Behörde zustehende Handlungsspielräume gewahrt und die Prioritäten, die eine Behörde selbst setzen kann, nicht überspielt werden durch private Initiativen, die den öffentlichen Haushalt hernach durch Aufwendungsersatzansprüche belasten. Es geht grundsätzlich nicht an, dass ein Träger öffentlicher Verwaltung durch private Initiative im Hinblick auf das Ob und Wie einer konkreten Maßnahme vor vollendete Tatsachen gestellt wird, wenn ihm in dieser Hinsicht ein Ermessen eingeräumt ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. September 1988 - 4 C 5.86 -, BVerwGE 80, 170; auch Nds. OVG, Urteil vom 23. April 2012 - 11 LB 267/11 -, juris; OVG Rh-Pf., Urteil vom 13. Dezember 2010 - 2 A 11003/10 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 14. März 2013 – 6 A 1760/11 –, Rn. 87 - 97, juris. Ferner ist das Prinzip zu beachten, dass Instanzenwege eingehalten und Rechtsschutzmöglichkeiten unter Einschluss des vorläufigen Rechtsschutzes ausgeschöpft werden sollen, bevor ein Privater an Stelle der an sich zuständigen Behörde tätig wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. September 1988 - 4 C 5.86 -, BVerwGE 80, 170. Für Auseinandersetzungen der über die Beschaffung von Lehrmitteln im Allgemeinen gilt darüber hinaus Folgendes: Ein Lehrer wird ausgehend vom Vorstehenden in aller Regel nicht zur Selbsthilfe greifen und eine Ersatzbeschaffung vornehmen dürfen, wenn Schulträger und Dienstherr der Pflicht zur Bereitstellung von Lehrmitteln nicht nachkommen. Erst recht muss der beamtete Lehrer, der zu seinem Dienstherrn in einem durch wechselseitige Pflichten gekennzeichneten Dienst- und Treueverhältnisses steht, diesen zunächst um Abhilfe ersuchen. Dem Dienstherrn muss die Entscheidung überlassen bleiben, ob er den Schulträger auf dem Rechts- oder Aufsichtsweg zur Erfüllung seine (Primär)pflichten veranlasst oder selbst die Beschaffung übernimmt, um daran anschließend (sekundäre) Ersatzansprüche gegen den Schulträger durchzusetzen. Im Grundsatz muss der Beamte die Entscheidung des Dienstherrn und deren Folgen auch dann hinnehmen, wenn die rechtzeitige Erfüllung seines Anspruchs auf die notwendige Sachausstattung in Gefahr gerät. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. März 2013 – 6 A 1760/11 –, Rn. 94, juris. Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben war im Streitfall ein öffentliches Interesse an der Geschäftsführung durch den Kläger nicht gegeben. Denn der Kläger hat bereits nicht vorgetragen, den – gem. § 79 SchulG NRW primär für die Bereitstellung von Lehrmitteln zuständigen – Schulträger überhaupt aufgefordert zu haben, ihm die geeigneten Lehrmittel zur Verfügung zu stellen. Überdies war der behördliche Ermessensspielraum vorliegend nicht dergestalt reduziert, dass das beklagte Land keine andere Wahl gehabt hätte als dem Kläger den streitgegenständlichen Computer bereitzustellen bzw. entsprechend auf den Schulträger einzuwirken. Denn anders als im Falle der Beschaffung von Lehrbüchern gibt es bei der Auswahl der passenden Computer für den dienstlichen Einsatz (Hardware-Ausstattung und Kompatibilität) eine große Bandbreite. Dies zeigt sich auch daran, dass der Beklagte zwischenzeitlich Mittel zur Verfügung gestellt hat, um dienstliche Computer – im Wert von 500 Euro – für jeden Lehrer anzuschaffen, wobei aber Art und Modell des angeschafften Gerätes vom Schulträger bestimmt werden soll, um aufgrund einer einheitlichen Ausstattung den Wartungsaufwand gering zu halten. Auch gibt es keine Vorgaben des Ministeriums für Schule und Bildung für die Nutzung von digitalen Endgeräten. Der Kläger hat auch nicht vorgetragen, warum er gerade diesen Computer gekauft hat, inwiefern kein kostengünstigeres Gerät den Zweck ebenso erfüllt hätte und ob er den Computer in Ermangelung eines anderen Geräts auch für private Zwecke nutzt. Zudem hätte der Schulträger – wenn er vom Kläger aufgefordert worden wäre – auch ggf. die Möglichkeit gehabt, dem Kläger Zeiten für die Nutzung der im Schulgebäude befindlichen Computer zuzuweisen. Denn es wurde nicht vorgetragen, dass die in der Schule befindlichen Geräte für den Kläger tatsächlich nicht zur Verfügung stehen. Es kann auch dahinstehen, ob es dem Kläger zumutbar gewesen wäre, vor der Übernahme der Geschäftsführung zunächst Rechtsschutzmöglichkeiten auszuschöpfen und ein Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes durchzuführen. Jedenfalls hätte der Kläger aber die Antwort des Beklagten auf sein Schreiben vom 16. März 2020 – zumindest aber die Frist des § 75 VwGO – vor einer Selbstvornahme abwarten müssen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kläger dort keinen konkreten Antrag gestellt oder eine Frist gesetzt hat. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Erstattung seiner Anwaltskosten, da bereits die Voraussetzungen der öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag nicht vorliegen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 900,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.