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Urteil

25 K 5106/18.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2021:0618.25K5106.18A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger. Tatbestand Der 1982 in Armenien geborene Kläger reiste im September 2012 nach Deutschland ein. Am 00.00.0000 stellte er einen Asylantrag, der am 00.00.0000 durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) abgelehnt wurde. Die hiergegen am 27.11.2013 erhobene Klage war insoweit erfolgreich, als dass das Verwaltungsgericht Köln am 20.01.2015 die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides 12.11.2013 verpflichtete festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegt (25 K 7417/13.A). Zur Begründung führte das Gericht die mittelgradige depressive Episode sowie eine Gehstörung infolge eines Bandscheibenvorfalls an. Der Kläger könne infolge dieser Gehstörung nicht arbeiten und folglich die Kosten für die Behandlung der mittelgradigen depressiven Episode mit dem Medikament Sertralin nicht tragen. Das Bundesamt stellte daraufhin am 13.04.2015 ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG zugunsten des Klägers fest. Im März 2018 leitete das Bundesamt ein Widerrufsverfahren ein. Nach Anhörung des Klägers widerrief es am 02.07.2018 das Abschiebungsverbot. Zur Begründung führte es aus, dass die Voraussetzungen für das Abschiebungsverbot nicht mehr vorlägen. Sowohl hinsichtlich der psychischen Erkrankung als auch hinsichtlich der Gehstörung bestehe kein Behandlungsbedarf mehr. Der Kläger habe im Rahmen der Anhörung diesbezüglich keine Unterlagen vorgelegt. Am 16.07.2018 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, er sei noch immer gesundheitlich beeinträchtigt. Er leide noch immer an einer mittelgradigen depressiven Episode sowie an einem degenerativen Lumbalsyndrom. Hierzu legte er ein Schreiben von Dr. G. des medizinischen Versorgungszentrums X. vom 26.10.2018 sowie eine nervenärztliche Bescheinigung von Dr. T. vom 30.10.2018 vor, auf die wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird. Darüber hinaus legte er in der mündlichen Verhandlung Krankenhausberichte der I. Klinik X. vom 22.07.2013 und vom 21.12.2013 sowie ein Schreiben von Dr. B. , Praxis für Radiologie und Nuklearmedizin vom 13.12.2013 vor, auf die wegen des Inhalts ebenfalls verwiesen wird. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 02.07.2018 aufzuheben. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten in diesem Verfahren sowie im Verfahren 25 K 7417/13.A sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Die der Kammer vorliegenden Erkenntnisquellen zur Lage in Armenien sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, da diese ordnungsgemäß geladen und über die Folgen des Ausbleibens belehrt worden ist, § 102 Abs. 2 VwGO. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 02.07.2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. Er hat keinen Anspruch (mehr) auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots. Rechtsgrundlage für den Widerrufsbescheid ist § 73c Abs. 2 AsylG. Danach ist die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen hierfür nicht mehr vorliegen. § 73c Abs. 2 AsylG verlangt für den Widerruf eines Abschiebungshindernisses eine beachtliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse. Durch neue Tatsachen muss sich eine andere Grundlage für die Gefahrenprognose bei dem jeweiligen Abschiebungsverbot ergeben, OVG NRW, Urteil vom 03.03.2016 – 13 A 1828/09.A – juris, Rn. 36. Dabei hat das Verwaltungsgericht den Widerrufsbescheid umfassend auf seine Rechtmäßigkeit hin zu prüfen und dabei auch vom Kläger nicht geltend gemachte Anfechtungsgründe sowie von der Behörde nicht angeführte Widerrufsgründe einzubeziehen, OVG NRW, Urteil vom 03.03.2016 – 13 A 1828/09.A – juris, Rn. 38; BVerwG, Urteil vom 29.06.2015 – 1 C 2.15 – juris, Rn. 14. Gemessen an diesen Voraussetzungen begegnet der mit Bescheid vom 02.07.2018 verfügte Widerruf des Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG keinen rechtlichen Bedenken. Die Voraussetzungen für eine Weitergewährung nationalen Abschiebungsschutzes auf der Grundlage des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG liegen nicht (mehr) vor. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von einer Abschiebung in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Nach § 60 Abs. 7 S. 3 AufenthG liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur bei lebensbedrohlichen und schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Konkret ist die durch eine Krankheit verursachte Gefahr, wenn die gravierende Verschlechterung des Gesundheitszustandes alsbald nach Abschiebung in den Zielstaat eintreten würde, BVerwG, Urteil vom 17.10.2016 – 1 C 18.05 – juris, Rn. 15. Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist dabei nicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung des gesundheitlichen Zustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlichen und schweren körperlichen oder psychischen Schäden und/oder existenzbedrohenden Zuständen. Mit der Präzisierung des Gesetzgebers, dass lediglich lebensbedrohliche und schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden, die Abschiebung des Ausländers hindern, wird klargestellt, dass nur äußerst gravierende Erkrankungen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG darstellen, vgl. BayVGH, Urteil vom 06.07.2020 – 13a B 18.32817 – juris, Rn. 34. Dass dem Kläger derartige Gefahren drohen, ist nicht ersichtlich. Im Falle einer Rückkehr nach Armenien besteht keine konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen. Die vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen lassen keine Anhaltspunkte erkennen, dass sich die Erkrankungen des Klägers alsbald nach einer Rückkehr nach Armenien wesentlich verschlechtern und dort zu einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben des Klägers führen würden. In der Bescheinigung von Dr. G. vom 26.10.2018 wird ein degeneratives Lumbalsyndrom diagnostiziert, unter Anamnese ist „wieder Rückenschmerzen, OP 2015“ vermerkt, und als Befund wurden unter anderem kein Beckenkompressionsschmerz, seitengleich frei bewegliche Hüftgelenke und keine neurologischen Ausfälle festgestellt. Als Therapie sind Beratung, Überweisung zum MRT und erneute Wiedervorstellung benannt. Mit nervenärztlicher Bescheinigung von Dr. (Univ. C. ) T. vom 30.10.2018 wird dem Kläger eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert. Der Kläger befinde sich seit dem 08.10.2018 in ambulanter Behandlung. Beide ärztliche Bescheinigungen verhalten sich nicht dazu, wie sich eine Rückkehr nach Armenien auf den Gesundheitszustand des Klägers auswirken würde. Unabhängig davon, dass die medizinische Grundversorgung in Armenien gewährleistet und die stationäre und ambulante Behandlung von psychischen Störungen in Armenien für alle armenischen Staatsbürger kostenlos ist, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: Februar 2020), Seite 19, 20, spricht vieles dafür, dass der Kläger in der Vergangenheit ohne medizinische Versorgung bei guter Gesundheit leben konnte und somit bei einer Rückkehr nach Armenien keiner besonderen Gefahr ausgesetzt ist. So trug der Kläger selbst vor, weder wegen seines Bandscheibenvorfalls noch wegen der depressiven Episode derzeit in Behandlung zu sein. Er gehe nur bei spontanen Beschwerden zum Arzt. Aktuelle ärztliche Bescheinigungen legte er nicht vor. Es besteht vielmehr der Eindruck, dass der Kläger ärztliche Hilfe nur und erst wieder in Anspruch nahm, weil die Beklagte das Abschiebungsverbot aus gesundheitlichen Gründen widerrufen hatte. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass die ambulante Behandlung der mittelgradigen depressiven Episode bei Dr. (Univ. C. ) T. erst am 08.10.2018 begann. Zum anderen ergibt sich dies auch aus der ärztlichen Bescheinigung von Dr. G. . Sie bedankt sich in der an den Hausarzt gerichteten Bescheinigung für die Überweisung des Patienten. Dies spricht gegen eine vorherige Behandlung des Lumbalsyndroms. Zugleich stellt sie „wieder Rückenschmerzen“ fest. Auch diese Feststellung spricht dafür, dass der Kläger seit seiner OP 2015 beschwerdefrei lebte. Schließlich ist die Gehstörung, die maßgeblich zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes im Jahr 2015 beigetragen hat, vgl. VG Köln, Urteil vom 20.01.2015 – 25 K 7417/13.A – n.v., ausweislich des Befundes „keine neurologischen Ausfälle“ und mangels entsprechender anderer ärztlicher Befunde offensichtlich behoben. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Kläger auch in Armenien keiner regelmäßigen medizinischen Versorgung bedarf. Es bestehen keine Bedenken, dass der Kläger, wenn etwaige medizinische Behandlungen erforderlich sein sollten, die finanziellen Mittel dafür wird aufbringen können. Eine krankheitsbedingte zielstaatsbezogene Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG kann sich im Einzelfall auch daraus ergeben, dass der erkrankte Ausländer eine an sich im Zielstaat verfügbare medizinische Behandlung tatsächlich nicht erlangen kann. Dies kann zum einen der Fall sein, wenn im Herkunftsstaat des Ausländers eine notwendige ärztliche Behandlung oder Medikation für die betreffende Krankheit wegen des geringeren Versorgungsstandards generell nicht verfügbar ist. Zum anderen kann sich ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis darüber hinaus trotz an sich verfügbarer medikamentöser und ärztlicher Behandlung auch aus sonstigen Umständen im Zielstaat ergeben, die dazu führen, dass der betroffene Ausländer diese medizinische Versorgung tatsächlich nicht erlangen kann. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn eine notwendige Behandlung oder Medikation zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10. 2002 – 1 C 1.02 – juris. Der Kläger ist in der Lage, die für medizinische Behandlungen erforderliche Mittel selbst zu erwirtschaften. Er hat in Deutschland gearbeitet. So führte er nach eigenen Angaben Maler- und Reparaturarbeiten für eine Genossenschaft aus und unterstützte die örtliche Flüchtlingshilfe bei der Verteilung von Kleiderspenden. Die Tätigkeit wurde nur infolge der Corona-Pandemie beendet, nicht aus gesundheitlichen Gründen. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger auch in Armenien eine entsprechende Arbeitsstelle finden wird. Für Rückkehrer wie den Kläger bestehen überdurchschnittlich gute Chancen auf Arbeit, der armenische Migrationsdienst kann mit vorübergehender Unterkunft und Beratung zur Seite stehen, vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: Februar 2020), S. 21. Auch die Feststellung der Beklagten im Bescheid vom 02.07.2018, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG nicht vorliegt, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Aufgrund der in § 73c Abs. 3 AsylG erklärten entsprechenden Anwendung von § 73 Abs. 3 AsylG ist im Widerrufsfalle eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG auch darüber zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegen. Diesbezüglich hat jedoch weder der Kläger vorgetragen noch sind Gründe hierzu sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.