Urteil
25 K 215/18.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2021:0618.25K215.18A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Kläger. 1 Tatbestand 2 Die in den Jahren 1986, 2005 und 2007 geborenen Kläger sind nach eigenen Angaben armenische Staatsangehörige und reisten am 00.00.2017 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sie stellten am 07.11.2017 Asylanträge. 3 Bei der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 14.11.2017 gab die Klägerin zu 1 im Wesentlichen an, dass ein paar junge Männer während ihrer Studienzeit im Jahr 2005 versucht hätten, sie zu entführen. Der Sicherheitsdienst ihres Studieninstituts sowie eine Freundin hätten jedoch verhindern können, dass die jungen Männer sie mit Gewalt in ein Auto brachten. Im gleichen Jahr habe sie ihren Mann geheiratet. Dieser sei zusammen mit seinem Vater bereits im Jahr 2003 aus Armenien ausgereist und nach Russland geflohen, weil sie verfolgt worden seien. Als sie ihm von ihrer Entführung erzählt habe, sei er am nächsten Tag nach Armenien geflogen und habe ihr einen Heiratsantrag gemacht. Nach ein paar Tagen sei sie mit ihm nach Russland geflogen, zwischen dem Vorfall und der Ausreise seien ca. drei Wochen vergangen. Darüber hinaus sei ihr in Armenien nichts passiert. Aus Angst sei sie nicht zur Polizei gegangen. In Russland habe sie sich nicht wohlgefühlt. Sie seien dort Menschen zweiter Klasse gewesen. Ihre Kinder seien in der Schule diskriminiert und geschlagen worden. Ihr Mann lebe noch immer in Russland, wolle jedoch schnellstmöglich ebenfalls nach Deutschland reisen. 4 Im Rahmen der Asylantragstellung legte die Klägerin zu 1 eine Heiratsurkunde vor. Danach heiratete sie Herrn F. W1. T. am 00.00.0000 in der armenischen Botschaft in Moskau. 5 Mit Bescheid vom 21.11.2017 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Gewährung subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen. Zugleich forderte das Bundesamt die Kläger zur Ausreise auf und drohte ihnen die Abschiebung nach Armenien an. Überdies befristete es das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus: Der Vorfall im Jahr 2005 liege bereits weit in der Vergangenheit und begründe nicht die Annahme, dass den Klägern im Falle einer Rückkehr nach Armenien flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohe. Nach dem Entführungsversuch, der zudem noch habe verhindert werden können, habe sich kein weiterer Übergriff mehr ereignet. Auch habe die Klägerin zu 1 keine plausible Erklärung für die Nichtinanspruchnahme staatlichen Schutzes abgegeben. Lebensbedrohliche Erkrankungen, die die Feststellung eines Abschiebungsverbotes rechtfertigen könnten, lägen nach Aktenlage nicht vor. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf 30 Monate sei angemessen. Anhaltspunkte für eine kürzere Fristsetzung aufgrund schutzwürdiger Belange seien weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 6 Am 09.01.2018 haben die Kläger gegen den Bescheid vom 21.11.2017, ihnen ausgehändigt am 04.01.2018, Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie vor, die Klägerin zu 1 sei Opfer eines Entführungsversuchs geworden, um den Schwiegervater unter Druck zu setzen. Bei Rückkehr nach Armenien drohe ihnen eine erneute Verfolgung durch nichtstaatliche Organisationen. Es liege jedenfalls ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG vor wegen schlechter humanitärer Bedingungen in Armenien und weil die Kläger keine Familienangehörige in Armenien mehr hätten. Darüber hinaus hätten die Kläger zu 2 und 3 eine enge Bindung zu ihrem in Deutschland lebenden Großvater. Schließlich lägen auch die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG vor. Hierzu legt die Klägerin zu 1 ein nervenärztliches Attest des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie F1. vom 22.02.2018 vor, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird. 7 Die Kläger beantragen schriftsätzlich, 8 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21.11.2017 zu verpflichten, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen und sie als Asylberechtigte anzuerkennen, 9 hilfsweise festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG vorliegen, 10 weiter hilfsweise festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt. 11 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 12 die Klage abzuweisen. 13 Der bei Klageerhebung gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage wurde mit Beschluss vom 22.01.2018 abgelehnt (25 L 63/18.A). 14 Zum Termin in der mündlichen Verhandlung sind die Beteiligten nicht erschienen. 15 Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, des Verfahren 25 L 63/18.A sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten. 16 Entscheidungsgründe 17 Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, da diese ordnungsgemäß geladen und über die Folgen des Ausbleibens belehrt worden sind, § 102 Abs. 2 VwGO. 18 Die zulässige Klage ist unbegründet. 19 Der Bescheid des Bundesamtes vom 21.11.2017 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Die Kläger haben im gemäß § 77 Abs. 1 S. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Asylanerkennung bzw. Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Gewährung subsidiären Schutzes oder auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 AsylG. 20 Die Kläger haben weder einen Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigte noch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG. Ein Ausländer hat einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a GG und einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylG kann gemäß § 3c AsylG ausgehen vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren. Eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure setzt voraus, dass der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine inländische Fluchtalternative, § 3e AsylG. 21 Eine solche Verfolgung haben die Kläger nicht glaubhaft gemacht. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen der Beklagten in dem angefochtenen Bescheid Bezug genommen, denen das erkennende Gericht folgt, § 77 Abs. 2 AsylG. Darüber hinaus ergänzt das Gericht folgendes: Das Gericht vermag nicht zu erkennen, dass die versuchte Entführung im Jahr 2005 auf fluchtrelevanten Gründen beruht. Die Klägerin zu 1 stellt die versuchte Entführung in Zusammenhang mit ihrem Mann und ihrem Schwiegervater. Diese seien verfolgt worden und bereits im Jahr 2003 nach Russland ausgereist. Abgesehen davon, dass die Klägerin zu 1 die Verfolgung ihres Mannes und Schwiegervaters weder in der Anhörung vor dem Bundesamt noch in der mündlichen Verhandlung – zu der sie nicht erschienen ist – näher konkretisiert hat, ist ein Zusammenhang offensichtlich abwegig. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die versuchte Entführung der Klägerin zu 1 aufgrund der Verfolgung ihres Mannes erfolgte. Es sind keine Gründe erkennbar, weshalb die Klägerin zu 1 entführt werden sollte. Die Angaben der Klägerin zu 1 hinsichtlich der Heirat ihres Mannes sind nicht glaubhaft. In der Anhörung vor dem Bundesamt gab sie an, ihr Mann habe ihr infolge der versuchten Entführung einen Heiratsantrag gemacht und sie hätten im Jahr 2005 geheiratet. Ausweislich ihrer Heiratsurkunde heirateten sie hingegen erst am 11.08.2017. Selbst wenn der Ehemann tatsächlich verfolgt worden ist – wofür dem Gericht nicht genügend Anhaltspunkte vorliegen -, bleibt der Zusammenhang zur Entführung der Klägerin zu 1 im Unklaren. Das Gericht hat Zweifel, dass die Klägerin zu 1 ihren Ehemann damals bereits kannte und dass die Entführer eine Verbindung zwischen der Klägerin zu 1 und ihrem Ehemann hergestellt haben. Die Klägerin zu 1 hat es versäumt, diese Zweifel in der mündlichen Verhandlung auszuräumen. 22 Die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG liegen ebenfalls nicht vor. Der Vortrag der Kläger bietet keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass ihnen bei einer Rückkehr nach Armenien die Verhängung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AsylG) drohen könnte. Gleiches gilt für eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG). 23 Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG zugunsten der Kläger bestehen ebenfalls nicht. Im Hinblick auf § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK reicht der Umstand, dass im Fall einer Aufenthaltsbeendigung die Lage der Betroffenen einschließlich ihrer Lebenserwartung erheblich beeinträchtigt würde, allein nicht aus, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen. Anderes kann nur in besonderen Ausnahmefällen gelten, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen, 24 vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.10.2012 – 10 B 16.12 – juris, Rn. 8; Urteil vom 31.01.2013 – 10 C 15.12 – juris, Rn. 23. 25 Unabhängig davon, in welchen Fällen existenzbedrohende Armut im Sinne von Art. 3 EMRK relevant sein kann, liegen Anhaltspunkte hierfür nicht vor. Den Klägern ist eine Rückkehr in ihre Heimat zumutbar. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen der Beklagten in dem angefochtenen Bescheid Bezug genommen, denen das erkennende Gericht folgt, § 77 Abs. 2 AsylG. Darüber hinaus ergänzt das Gericht folgendes: Es ist davon auszugehen, dass die Kläger in der Lage sein werden, sich in Armenien zu versorgen. Für Rückkehrer wie die Kläger bestehen überdurchschnittlich gute Chancen auf Arbeit, der armenische Migrationsdienst kann mit vorübergehender Unterkunft und Beratung zur Seite stehen, 26 vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: Februar 2020), S. 21. 27 Die Klägerin zu 1 hat nach eigenen Angaben vor ihrer Ausreise nach Deutschland in Russland als Köchin gearbeitet. Die beiden Kinder der Klägerin zu 1, die Kläger zu 2 und 3, sind 14 und 16 Jahre alt und benötigen keine Betreuung mehr in einem Umfang, die eine Berufstätigkeit der Klägerin zu 1 unmöglich machen würde. Darüber hinaus gab die Klägerin zu 1 in der Anhörung vor dem Bundesamt an, dass zwei Geschwister und die Großfamilie noch in Armenien leben. Es ist zu erwarten, dass diese die Klägerin zu 1 bei Bedarf unterstützen. 28 Auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG sind nicht erfüllt. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von einer Abschiebung in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Nach § 60 Abs. 7 S. 3 AufenthG liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur bei lebensbedrohlichen und schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Konkret ist die durch eine Krankheit verursachte Gefahr, wenn die gravierende Verschlechterung des Gesundheitszustandes alsbald nach Abschiebung in den Zielstaat eintreten würde, 29 BVerwG, Urteil vom 17.10.2016 – 1 C 18.05 – juris, Rn. 15. 30 Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist dabei nicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung des gesundheitlichen Zustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlichen und schweren körperlichen oder psychischen Schäden und/oder existenzbedrohenden Zuständen. Mit der Präzisierung des Gesetzgebers, dass lediglich lebensbedrohliche und schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden, die Abschiebung des Ausländers hindern, wird klargestellt, dass nur äußerst gravierende Erkrankungen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG darstellen, 31 vgl. BayVGH, Urteil vom 06.07.2020 – 13a B 18.32817 – juris, Rn. 34. 32 Dass den Klägern derartige Gefahren drohen, ist hinsichtlich der Kläger zu 2 und 3 weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Klägerin zu 1 hat nicht ausreichend dargelegt, dass sie an einer Erkrankung leidet, die sich im Fall der Nichtbehandlung im Heimatstaat alsbald nach der Rückkehr wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Das im Klageverfahren vorgelegte ärztliche nervenärztliche Attest vom 22.02.2018, wonach die Klägerin zu 1 an einer depressiv-ängstlichen Störung leidet, widerlegt nicht die Vermutung des § 60a Abs. 2c S. 1 AufenthG, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Im Falle einer behaupteten psychischen Erkrankung ist angesichts der Unschärfe des Krankheitsbildes sowie der vielfältigen Symptome regelmäßig ein gewissen Mindestanforderungen genügendes fachärztliches Attest vorzulegen. Aus diesem muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Arzt zu seiner Diagnose gelangt ist und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt, 33 grundlegend dazu BVerwG, Urteil vom 11.09.2007 – 10 C 8.07 – juris. 34 Diesen Anforderungen genügt das vorgelegte Attest nicht. Es fehlt bereits an einer hinreichenden Aktualität des Attests, da es bereits vor über drei Jahren erstellt wurde. Darüber hinaus ist dem Attest nicht ansatzweise zu entnehmen, auf welcher Grundlage der Arzt zu seiner Diagnose gelangt ist, etwa welche Untersuchungen er vorgenommen hat. Auch fehlt es an der Benennung der verordneten Medikamente. 35 Darüber hinaus ist die Erkrankung der Klägerin zu 1 in Armenien behandelbar. Die stationäre und ambulante Behandlung von psychischen Störungen in Armenien ist für alle armenischen Staatsbürger kostenlos. Die Behandlung von posttraumatischen Belastungsstörungen und Depressionen ist auf gutem Standard gewährleistet und ebenfalls kostenlos, 36 vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: Februar 2020), Seite 20. 37 Auch die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung sind nicht zu beanstanden, weil die Voraussetzungen der § 34 Abs. 1 AsylG, § 59 AufenthG erfüllt sind. Gleiches gilt für die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG. Ermessensfehler sind insoweit nicht ersichtlich. Die vorgetragene enge Bindung der Kläger zu 2 und 3 zu ihrem in Deutschland lebenden Großvater bleibt ohne Belang. Etwaige schutzwürdige Interessen an der Vermeidung einer Trennung von Familienangehörigen durch Abschiebung sind nicht Gegenstand der Prüfung durch das Bundesamt und stehen der nach § 34 Abs. 1 AsylG, § 59 Abs. 2 AufenthG verfügten Bestimmung des Zielstaats der Abschiebung nicht entgegen. 38 OVG NRW, Beschluss vom 19.06.2020 – 19 A 1322/19.A – juris, Rn. 4, 5 m.w.N. 39 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. 40 Rechtsmittelbelehrung 41 Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 42 43 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 44 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 45 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. 46 Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. 47 Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. 48 Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. 49 Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.